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Urteil

S 3 BA 118/20

SG Nürnberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheids vom 09.10.2018 lediglich Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 50.192,88 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 8.439,- Euro zu fordern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin und die Beklagte tragen je die Hälfte der Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 27.183,13 Euro festgesetzt. Die Klage, gerichtet auf die Aufhebung einer Nachforderung in Höhe von 27.183,13 Euro Rentenversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen, ist als Anfechtungsklage zulässig. Ein Vorverfahren war wegen § 78 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht notwendig. In der Sache hat die Klage aber nur teilweise Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten erweist sich bezüglich des angegriffenen Sachverhalts in Höhe von 12.988,99 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen von 1.252,- Euro als rechtmäßig, während 11.756,64 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen von 1.185,50 Euro zu Unrecht gefordert worden sind. Insoweit ist der Bescheid vom 09.10.2018 rechtswidrig und war aufzuheben. Die Beklagte fordert zu Recht teilweise Rentenversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge nach, weil die Klägerin in den Jahren 2017 und 2018 abgeführte Rentenversicherungsbeiträge für Zeiträume, denen eine Leistungsgewährung von Arbeitslosengeld zugrunde lag, rechtswidrig verrechnet hat. Die Verrechnungen hätten nicht vorgenommen werden dürfen, weshalb die Beklagte Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 12.988,99 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen von 1.252,- Euro zu Recht nachfordert. Die Beklagte ist nach §§ 212, 212a SGB VI für die Prüfung der Beitragszahlungen der Klägerin für die nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI als sonstige Versicherte bei den Rentenversicherungsträgern gesetzlich Rentenversicherten zuständig und in Verbindung mit den für die Einzugsstellen geltenden Vorschriften befugt, die festgestellte Beitragsdifferenz durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Die Nachforderung der von der Klägerin verrechneten und damit erstatteten zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 26 Abs. 2 SGB IV durch die Beklagte erfolgte zu Recht. Die Klägerin verrechnet, nachdem von der Beklagten rückwirkend eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt worden ist, die für die Versicherten bereits gezahlten Rentenversicherungsbeiträge ab Rentenbeginn mit anderen fälligen Rentenversicherungsbeiträgen für andere Versicherte. Es erfolgte keine Prüfung der Beklagten, ob diese Beiträge zu Recht gezahlt worden sind, was eine Erstattung ausschließt nach § 26 Abs. 2 SGB IV. Das Verfahren nach § 26 SGB IV sieht, u.a. neben einer Erstattung von Amts wegen vor, dass eine Anmeldung der zu Unrecht geleisteten Beiträge bei den Rentenversicherungsträgern zu erfolgen hat. Diese prüfen dann die Voraussetzungen einer Erstattung und führen gegebenenfalls eine solche durch. Eine davon abweichende mögliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten wurde bisher für Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitslosengeld bei gleichzeitigem Bezug von Altersrenten seit Inkrafttreten des Flexirentengesetzes zum 01.01.2017 nicht getroffen. Nach Ansicht der Kammer besteht kein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 26 Abs. 2 SGB IV, weil die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nicht zu Unrecht entrichtet worden sind. Die Beitragspflicht ergibt sich aus der Versicherungspflicht. Die Beigeladenen als Arbeitslosengeldbezieher sind nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI als sonstige Versicherte rentenversicherungspflichtig. Die Beitragszahlung erfolgte damit zunächst rechtmäßig durch die Klägerin. Die nachträgliche und rückwirkende Gewährung der Altersrenten hat die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung nicht rückwirkend aufgehoben und damit unrechtmäßig gemacht. Die Formulierung „zu Unrecht entrichtete Beiträge“ bezieht die Rechtswidrigkeit der Beitragszahlung auf den Zeitpunkt der Beitragsentrichtung. Zu diesem Zeitpunkt war die Beitragszahlung aber rechtmäßig aus den oben genannten Gründen. Wegen einer nachträglichen Änderung der Rechtslage können Beitragserstattungen deswegen nicht verlangt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Änderung der Rechtslage rückwirkend erfolgt. Entscheidend für die Erstattung ist, dass die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, d.h. dass eine formale oder materiell-rechtliche Rechtsgrundlage z.Zt. der Beitragserbringung nicht bestand. Dies wird z.B. beim Vorliegen eines Verwaltungsaktes (formale Rechtsgrundlage) dadurch erreicht, dass er fristgerecht angefochten wird oder die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt (§ 44 SGB X). Im vorliegenden Fall sind die Rentenversicherungsbeiträge auf das Arbeitslosengeld rechtmäßig gezahlt worden und danach erst ist durch Bewilligung der Altersrente durch die Ruhensregelung des § 156 Abs. 1 Nr. 4 SGB III der Rechtsgrund für die Zahlung von Arbeitslosengeld und für die Rentenversicherungsbetragspflicht hierauf entfallen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann aus Vertrauensschutzgründen für den Versicherten der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nur der Zeitpunkt der Beitragszahlung sein (so zuletzt BSG v. 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R - SozR 4-2400 § 27 Nr. 6 m.w.N.; vgl. außerdem BSG v. 25.01.1995 - 12 RK 51/93 - SozR 3-2400 § 26 Nr. 6; BSG v. 30.06.1997 - 8 RKn 3/96 - SozR 3-2400 § 26 Nr. 8; BSG v. 11.10.2001 - B 12 KR 11/01 R - SozR 3-2400 § 26 Nr. 13). Nur mit dieser Ansicht wird Rechtssicherheit in die Beitragszahlung gebracht. Eine Beitragserstattung auf Grund nachträglicher Rechtsänderung scheidet vor allem dann aus, wenn damit rückwirkend in das Versicherungsverhältnis eingegriffen wird. Seit der Änderung zum 01.01.2017 endet die Versicherungspflicht für Bezieher einer Altersrente erst mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Erst dann besteht auch Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017). Die Regelungen der §§ 66 Abs. 3a, 76d SGB VI führen zu einer Erhöhung der Rente durch die streitigen gezahlten Beiträge. Danach führen auch Beiträge wegen Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld zur Steigerung der späteren Rente. Diese Anwartschaft würde durch Rückforderung der Beiträge durch die Klägerin wieder verloren gehen. Aus Vertrauensschutzgründen können zunächst zu Recht entrichtete Beiträge nicht durch rückwirkende Änderung zu unrechtmäßigen Beiträgen werden, die erstattet werden müssen. Die Ausnahme, dass auf Vertrauensschutz verzichtet werden kann, liegt nicht vor. Dies begründete das BSG für den Fall, dass die Beiträge die Rente nicht mehr erhöhen können. Dann bedürfe es keines Vertrauensschutzes, da kein Eingriff in Anwartschaften bestehen könne. Dies war der Fall, als noch mit Bezug der Altersrente Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung eintrat. Die Beklagte meint, dies sei jetzt auch noch der Fall, da bei den Hinzuverdienstregelungen das Arbeitslosengeld nicht aufgeführt sei. Die Regelungen zu Errechnung der Entgeltpunkte sind aber klar geregelt und ergeben über §§ 66 Abs. 3a, 76d SGB VI, dass die RV-Beiträge auf das Arbeitslosengeld eine spätere Rente erhöhen. Hierzu bedarf es keiner Auslegung der Hinzuverdienstregelungen des § 34 SGB VI, weil es klar geregelt ist. Die Auslegung der Beklagten würde die Rentenhöhe der Beigeladenen verkürzen. Dies kann aus Vertrauensschutzgründen nicht sein. Beiträge die zunächst rechtmäßig entrichtet worden sind und die Rente erhöhen, müssen aus Vertrauensschutzgründen im Rentenkonto verbleiben. Daraus ergibt sich nun, das die Rentenversicherungsbeiträge zum Zeitpunkt der Entrichtung nicht zu Unrecht geleistet worden sind, da ein materiell-rechtlicher Anspruch darauf bestand nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld und der daraus resultierenden Beitragspflicht. Aus Vertrauensschutzgründen ändert daran auch ein rückwirkendes Entfallen der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage nichts. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 26 Abs. 2 SGB IV ist damit nicht gegeben. § 26 Absatz 2 SGB IV ist eine spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches (Schwerdtfeger in: SGB-SozVers-GesKomm, SGB IV, § 26 Anm. 1f.; Udsching in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 26 Rn. 1), so dass ein weiterer Erstattungsanspruch nicht ersichtlich ist. Da die Regelungen zur Entgeltberechnung bereits älter sind und die Neuregelung zur Versicherungsfreiheit erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze klar geregelt ist, was auch die Beklagte zugibt, lag auch eine verschuldete Kenntnis der Beklagten von der Beitragspflicht vor, weshalb auch Säumniszuschläge verlangt werden müssen§ 25 Abs. 2 SGB IV. Insoweit war die Klage abzuweisen. Anders sieht es mit der Forderung der Beklagten auf Zahlung für bisher nicht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge wegen Arbeitslosengeldbezug aus. Insoweit ist die Klage erfolgreich und der Bescheid vom 09.10.2018 aufzuheben, soweit hierfür 11.756,64 Euro an Rentenversicherungsbeträgen zuzüglich 1.185,50 Euro Säumniszuschlägen gefordert wurden. Insoweit war die Klage erfolgreich. Hier fordert die Beklagte die Entrichtung von Beiträgen. Wie oben festgestellt, ergibt sich die Beitragspflicht aus der Versicherungspflicht. Die Beigeladenen als Arbeitslosengeldbezieher sind nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI als sonstige Versicherte rentenversicherungspflichtig. Nachdem nun aber die Klägerin durch Mitteilung von der Bewilligung der Altersrente Kenntnis erlangt hat, hat sie zwar wegen des Gedankens der Nahtlosigkeit noch bis zum Beginn der laufenden Zahlung der Altersrente das Arbeitslosengeld weitergezahlt, aber bereits keine Rentenversicherungsbeiträge mehr an die Beklagte hierfür abgeführt. Der materiell-rechtliche Anspruch für die Zahlung von Arbeitslosengeld I und für die Rentenversicherungsbeitragspflicht hieraus folgend, ist wegen der Ruhensregelung des § 156 Abs. 1 Nr. 4 SGB III zum Zeitpunkt der Altersrentengewährung entfallen. Es handelt sich hier aber um keine rückwirkende Wirkung, die aus Vertrauensschutzgründen einer anderen Bewertung bedürfte. (Beispielhaft: Der Versicherte bezieht seit 01.01.2018 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 05.01.2019 wird Altersrente ab 01.01.2019 bewilligt. Die laufende Zahlung beginnt zum 01.02.2019. Die Agentur für Arbeit erfährt davon am 06.01.2019, weshalb sie wegen des Gedankens der Nahtlosigkeit zwar für Januar 2019 noch Arbeitslosengeld zahlt, für Januar 2019 aber keine Rentenversicherungsbeiträge mehr abführt.) Damit besteht wegen des Ruhens keine Versicherungspflicht und damit auch keine Beitragspflicht mehr. An diesem Ergebnis ändern auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nichts. Das Vertrauen des Versicherten könnte in der Zahlung des Arbeitslosengeldes bestehen. Er könnte darauf vertrauen, dass dann auch wie bisher hierauf Beiträge abgeführt werden. Dem stehen nach Ansicht der Kammer aber folgende Erwägungen entgegen. Ein Vertrauen kann nur durch gezahlte Beiträge entstehen, nicht durch Leistungen allein, die eine Beitragspflicht begründen könnten. So reicht die Lohnzahlung eines Arbeitgebers nicht für eine Beitragspflicht, falls keine Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Lohnzahlung erfolgt, da kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstanden ist. Zudem ist zu beachten, dass mit Gewährung der Altersrente durch Bescheid der Beklagten die Ruhensvorschrift des § 156 Abs. 1 Nr. 4 SGB III greift, so dass ab nun eine Beitragsentrichtung rechtswidrig werden würde; und zwar auch zum Zeitpunkt der Entrichtung, weshalb ein Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV bestehen würde. Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen hier aus den oben genannten Gründen nicht. Wenn nun aber die Zahlung der Beiträge, die zu Unrecht entrichtet worden wären, zurückgefordert werden könnte, kann die bloße Zahlung von Arbeitslosengeld kein Vertrauen des Versicherten auslösen. Es würden sonst Beiträge gezahlt, die wieder erstattet werden müssten nach § 26 Abs. 2 SGB IV. Schließlich ist zu beachten, dass auch der Versicherte den Altersrentenbescheid erhalten hat und weiß oder wissen muss, dass er keinen Anspruch auf beide Leistungen parallel hat und somit keinen Anspruch mehr auf eine Beitragszahlung auf Arbeitslosengeld hat, sobald sein Altersrentenanspruch feststeht. Im Ergebnis kann die Beklagte nach Ansicht der Kammer keine Rentenversicherungsbeiträge fordern, die nicht mehr gezahlt worden sind, weil die RV-Beitragsforderung keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage mehr hat. Folglich sind hier auch keine Säumniszuschläge zu entrichten. Insoweit war die Klage erfolgreich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Nach § 52 Absatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so richtet sich die Höhe des Streitwerts gemäß § 52 Absatz 3 GKG nach der Höhe dieser Geldleistung. Im vorliegenden Rechtsstreit sind Rentenversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge auf Rentenversicherungsbeiträge für 34 Versicherte (Beigeladene) streitig, mithin eine Forderung von insgesamt 27.183,13 Euro.