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Urteil

L 1 KR 28/23 D

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:1207.L1KR28.23D.00
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Leitsätze
1. Zum Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 26 Abs 2 SGB 4 iVm §§ 1922 BGB, die auf ein nach eingetretenem Störfall (§ 23b Abs 2 SGB 4, hier: vorzeitiges Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch Tod der Beschäftigten) in Arbeitsentgelt umgewandeltes Zeitguthabenkonto abgeführt wurden und zum bei der Beitragsberechnung nach § 23b Abs 2 S 3 SGB 4 zu Grunde zu legenden Zeitpunkt der ersten Gutschrift auf dem Wertguthaben. (Rn.76) (Rn.78) (Rn.29) 2. Zum Vorliegen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB 4. (Rn.80) (Rn.44)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2022 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 17.150,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 18. September 2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 26 Abs 2 SGB 4 iVm §§ 1922 BGB, die auf ein nach eingetretenem Störfall (§ 23b Abs 2 SGB 4, hier: vorzeitiges Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch Tod der Beschäftigten) in Arbeitsentgelt umgewandeltes Zeitguthabenkonto abgeführt wurden und zum bei der Beitragsberechnung nach § 23b Abs 2 S 3 SGB 4 zu Grunde zu legenden Zeitpunkt der ersten Gutschrift auf dem Wertguthaben. (Rn.76) (Rn.78) (Rn.29) 2. Zum Vorliegen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB 4. (Rn.80) (Rn.44) 1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2022 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 17.150,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 18. September 2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 145 Abs. 1 und 5 SGG) Berufung ist begründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Gesamtsozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 17.150,92 Euro (Krankenversicherung: 5.128,39 Euro, Pflegeversicherung: 734,86 Euro, Rentenversicherung: 9.727,16 Euro, Arbeitslosenversicherung: 1.560,51 Euro). Entgegen der Auffassung des SG ist die Beklagte auch hinsichtlich der Erstattung der Pflegeversicherungsbeiträge passiv legitimiert, nachdem der Gesetzgeber in Reaktion auf die vom SG zitierte Rechtsprechung des BSG mit Wirkung ab 1. Januar 2019 (BGBl. I 2394) in § 46 Abs. 2 S. 7 SGB XI geregelt hat, dass die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflegeversicherungsbeiträge durch die Krankenkasse erfolge, bei der die Pflegekasse errichtet sei. Unabhängig hiervon wurden die angefochtenen Bescheide vorliegend ausweislich des Briefkopfes des Widerspruchsbescheids gemeinsam von der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. erlassen und die Klage zunächst gegen beide erhoben. Dass die Beklagte nicht nur für die Erstattung der Krankversicherungsbeiträge, sondern auch für diejenigen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zuständig ist, hat das SG unter Hinweis auf die Regelungen in § 211 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 351 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, jeweils i.V.m. den Gemeinsamen Grundsätzen für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung“ (aktueller Stand: 20. November 2019) zutreffend ausgeführt. Tatbestände nach diesen gesetzlichen Regelungen oder den Abschnitten 4.3.2. und 4.3.3 der Gemeinsamen Grundsätze, die einer Zuständigkeit der Einzugsstelle nach 4.3.1 der Gemeinsamen Grundsätze entgegenstünden, liegen nicht vor, insbesondere keine Verjährung des Erstattungsanspruchs. Das SG hat ebenfalls zutreffend sowohl die Voraussetzungen für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, die Aktivlegitimation des Klägers als Alleinerben der Frau R., die einschlägigen Bestimmungen zur sogenannten Störfallberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, als auch die vorliegend einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen dargestellt und die streitige Einmalzahlung auch zu Recht als Arbeitsentgelt qualifiziert. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Allerdings hat das SG nach Überzeugung des Senats zu Unrecht angenommen, dass zwischen der Beigeladenen zu 1. und der verstorbenen Frau R. bereits vor dem Aufhebungsvertrag vom März 2014 eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne von § 7b SGB IV wirksam zustande gekommen sei. Dementsprechend ist bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Arbeitsentgelt entfallen, das sich aus der Umwandlung des Zeitguthabenkontos ergibt, auf den Monat März 2014 und nicht auf den Monat März 2008 abzustellen. Nach § 7b Nr. 1 SGB IV liegt eine Wertguthabenvereinbarung (nur) dann vor, wenn der Aufbau des Wertgutachtens aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt. Eine solche ist vorliegend vor dem Aufhebungsvertrag vom März 2014 nicht feststellbar, was sich nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Ungunsten der Beklagten (und der Beigeladenen zu 1.) auswirkt. Der schriftlich erklärte Wunsch der verstorbenen Frau R. auf Umbuchung ihres Arbeitszeitkontoguthabens auf das Langzeitkonto im Frühjahr 2008 kann weder von der Beklagten noch der Beigeladenen zu 1. vorgelegt werden. Der Kläger bestreitet, dass es eine solche Erklärung gegeben habe. Soweit die Beigeladene zu 1. ausführt, der Kläger könne diese Tatsache nicht einfach bestreiten, weil sie aus dem Lebens- und Wahrnehmungsbereich der Frau R. stamme, übersieht sie, dass das Vorliegen des schriftlichen Umwandlungswunsches schon nach ihrem eigenen Vortrag auch ihren (nämlich den der Beigeladenen zu 1.) eigenen Lebens- und Wahrnehmungsbereich betrifft. Denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Beigeladenen zu 1. durfte eine Umbuchung, wie sie hier vorgenommen wurde, nur auf schriftlichen Antrag des betroffenen Arbeitnehmers hin erfolgen. Schließlich folgert die Beigeladene zu 1. selbst aus dem Umstand, dass die Umbuchung erfolgte, dass ein solcher Antrag vorgelegen haben müsse. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. übersehen darüber hinaus, dass die Umbuchung auch – ggf. versehentlich – ohne ausdrücklichen Willen des Betroffenen hätte erfolgen können. Dass dies vorliegend der Fall war, erscheint nach Aktenlage sogar sehr wahrscheinlich. Die Mitarbeiterin G. von der Beigeladenen zu 1. teilte mit E-Mail vom 28. Juni 2017 dem Mitarbeiter der Beklagten M. als Hintergrund für das erstmalige Bedienen des Langzeitkontos ab März 2008 mit, dass Frau R. Stunden auf dem Mehrarbeitsskonto gehabt habe, die sie sich erarbeitet gehabt habe. Nach dem Konzerntarifvertrag und der Betriebsvereinbarung sollten Mehrarbeitsstunden innerhalb von 6 Monaten als Freizeit genommen werden. Dies sei bei Frau R. leider nicht geschehen, sodass der Übertrag auf das Langzeitkonto erfolgt sei, damit entsprechende SV Lüfte gebildet würden. Diese Schilderung legt nahe, dass kein ausdrücklicher Wunsch durch Frau R. nach Umbuchung geäußert wurde, sondern dass es sich quasi um einen Automatismus nach dem Tarifvertrag und der Betriebsvereinbarung gehandelt habe. Auf den diesbezüglichen Vorhalt durch den Berichterstatter hat die Beigeladene zu 1. erklärt, dass die Aussage der Frau G. insofern nicht korrekt gewesen sei, weil entsprechende Regelungen erst mit dem Manteltarifvertrag am 1. Januar 2007 in Kraft getreten seien. Im vorliegenden Fall gehe es aber um Mehrarbeitszeiten, die bis zum 31. Dezember 2006 abgeleistet worden seien. Dabei übersieht die Beigeladene zu 1., dass der strittige Sachverhalt sich erst im Frühjahr 2008 zutrug, sodass es keinesfalls ausgeschlossen erscheint, dass auf Seiten der Beigeladenen zu 1. versehentlich oder rechtsirrtümlich bereits die ein Jahr zuvor in Kraft getretenen neuen Regelungen angewandt wurden. Dafür, dass dies so gewesen sein könnte, spricht vor allem auch, dass die Beigeladene zu 1. auf die gerichtliche Nachfrage mitgeteilt hat, dass die erstmalige Buchung auf das Langzeitkonto mit der Entgeltabrechnung im April 2008 erfolgt sei. Dies erschiene auch schlüssig, wenn man berücksichtigt, dass die Aufforderungsschreiben im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Mehrarbeitssalden Stand 31. Dezember 2006 für die Stellung eines Umwandlungsantrags eine Frist bis zum 31. März 2008 setzten. Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch, dass die Buchung im Langzeitkonto der verstorbenen Frau R. tatsächlich bereits im März 2008, also vor dem Fristablauf, vorgenommen wurde (Bl. 35 der Verwaltungsakte). Dies ist auch den Berechnungen der Beiträge als Zeitpunkt der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben nach § 23b Abs. 2 S. 3 SGB IV zugrunde gelegt worden. Wenn jedoch diese Gutschrift bereits in dem Monat erfolgte, in dessen Mitte erst das Aufforderungsschreiben mit einer Frist zum Monatsende (s. aktenkundige Schreiben vom 14. März 2014 Bl. 119 der Verwaltungsakte und Bl. 78 der elektronischen Prozessakte) und der Absicht einer etwaigen Umbuchung zum April ergingen, spricht alles dafür, dass die Umbuchung in Sachen der verstorbenen Frau R. aufgrund eines anderen Sachverhalts erfolgte. Jedenfalls lässt sich nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Umbuchung aufgrund eines schriftlichen Antrags der verstorbenen Frau R. geschah mit der Folge, dass erst mit dem Aufhebungsvertrag vom März 2014 eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b SGB IV festgestellt werden kann und auch erst dieser Monat als Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben nach § 23b Abs. 2 S. 3 SGB IV der Berechnung zugrunde gelegt werden kann. Dann jedoch sind Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 17.150,92 Euro zu Unrecht entrichtet worden und von der Beklagten an den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Frau R. zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 SGB IV nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Da der Kläger erst ab Rechtshängigkeit einen Zinsanspruch geltend gemacht hat, besteht dieser ab Eingang seiner Klage beim Sozialgericht, also ab dem 18. September 2017. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 S. 3 sowie § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger macht als Gesamtrechtsnachfolger einen Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen geltend, die auf ein nach eingetretenem Störfall (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch , hier: vorzeitiges Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch Tod der Beschäftigten) in Arbeitsentgelt umgewandeltes Zeitguthabenkonto abgeführt wurden. Streitig ist dabei insbesondere der bei der Beitragsberechnung gemäß § 23b Abs. 2 S. 3 SGB IV zu Grunde zu legende Zeitpunkt der ersten Gutschrift auf dem Wertguthaben. Die am ... 1959 geborene R. (Erblasserin) war seit dem 19. Mai 1980 bei der H. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 1. ist, als Raumpflegerin angestellt. Als abhängig Beschäftigte war sie bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Ausweislich eines auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrags zwischen der A. e.V., dem A1 e.V. und dem W. e.V. – einerseits – sowie der I. V. M. – andererseits – (im Folgenden: Manteltarifvertrag) wurden zur Dokumentation der geleisteten Arbeitszeiten unterschiedliche Arbeitszeitkonten geführt. Nach § 8 Ziff. 1 Manteltarifvertrag wurde insofern zwischen einem Jahresarbeitszeitkonto sowie einem Langzeitkonto unterschieden. Das Jahresarbeitszeitkonto diente zum Ausgleich zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Sollarbeitszeit und der tatsächlichen Arbeitszeit, vgl. § 5 Ziff. 1 und § 8 Ziff. 2 Manteltarifvertrag. Auf das Langzeitkonto konnten nach § 8 Ziff. 3 Manteltarifvertrag unter anderem Zeitguthaben aus dem Jahresarbeitszeitkonto sowie der Umwandlung von Sonderzahlungen verbucht werden. Über das Langzeitkonto sollte nach § 8 Ziff. 4 Manteltarifvertrag Arbeitnehmern ermöglicht werden, sich bei Fortzahlung der Bezüge unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand im Umfang seines Zeitguthabens freistellen zu lassen. Am 6. März 2014 schloss die Erblasserin mit der Beigeladenen zu 1. einen Aufhebungsvertrag, der ein Ende des bestehenden Arbeitsverhältnisses spätestens zum 30. April 2022 vorsah. Weiter wurde hierin vereinbart, dass ab dem 1. Januar 2015 eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 20,35 Stunden geschuldet werden sollte. Die Beigeladene verpflichtete sich entsprechend Ziff. 6.1.5 des Sozialplans vom 3. Dezember 2013, der Erblasserin – anstelle einer einmaligen Auszahlung einer Abfindung in Geld – eine Zeitgutschrift in Höhe von 7500,44 Stunden zu gewähren, die als Zeitguthaben auf ein Langzeitkonto gebucht wurde. Die Erblasserin verpflichtete sich, das gesamte Zeitguthaben des Langzeitkontos im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. April 2022 in Anspruch zu nehmen. Es wurde zudem eine Urlaubsabrede für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 19. Januar 2022 getroffen. Die Erblasserin verstarb am ... 2015. Der Kläger ist ihr Alleinerbe. Die Beigeladene zu 1. tätigte auf Grundlage einer ihrer Ansicht nach geschuldeten Störfallzahlung in Höhe von 131.060,30 Euro brutto im Februar 2015 eine erste Zahlung an den Kläger. Sie entrichtete Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte und legte bei der Ermittlung der Höhe einen Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum ... 2015 zugrunde. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 beanstandete die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten, die unzutreffende Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages habe lediglich eine Höhe von 8.235,06 Euro, weshalb ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 12.600,72 Euro bestehe. In einem vor dem Arbeitsgericht Hamburg am 20. Juli 2016 zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Vergleich (Az: 27 Ca 464/15), verpflichtete sich die Beigeladene zu 1., an den Kläger zur vollständigen Abgeltung von Zeitguthaben der Erblasserin einen weiteren Betrag von 16.976,38 Euro brutto zu zahlen. Im September 2016 tätigte die Beigeladene zu 1. die entsprechende Zahlung und entrichtete Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte als zuständige Einzugsstelle. Dabei legte sie zur Ermittlung der Höhe erneut einen Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum ... 2015 zugrunde. In einer E-Mail vom 19. Oktober 2016 bestätigte die Beklagte der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Hinblick auf das Schreiben vom 8. Dezember 2015, dass sich aufgrund der Vergleichszahlungen keine Änderungen bezüglich der Störfallmeldung ergäben. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt die E-Mail nicht. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers trug zur Begründung vor, die Sozialversicherungsbeiträge auf die Störfallzahlung seien nicht korrekt anhand des Summenfelder-Modells berechnet worden. Der Beitragsberechnung sei der Zeitraum vom 6. März 2014 bis zum Januar/Februar 2015 zugrunde zu legen. Es bestehe daher ein Anspruch des Klägers auf Erstattung des zu viel abgeführten Arbeitnehmeranteils in Höhe von 17.000,00 Euro. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. August 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der für die Ermittlung der SV-Luft zugrunde zulegende Zeitraum verlaufe vom 1. März 2008 bis zum ... 2015, denn ausweislich der Lohnabrechnungsunterlagen der Beigeladenen zu 1. für die Erblasserin sei erstmalig im Monat März 2008 eine Gutschrift auf dem Wertguthabenkonto der Arbeitnehmerin vorgenommen worden. Der Arbeitnehmeranteil für den Monat Februar 2015 sei daher in Höhe von 22.677,72 Euro entstanden. Hiergegen hat der Kläger am 18. September 2017 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben. Von den durch die Beigeladene zu 1. abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmerin in Höhe von 20.835,78 Euro seien lediglich 3.729,67 Euro geschuldet, weshalb ein Anspruch auf Erstattung in Höhe von mindestens 17.000 Euro zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bestehe. Im Rahmen der Umsetzung des Aufhebungsvertrages vom 6. März 2014 sei ein eigenständiges Langzeitkonto eröffnet worden, sodass der Beitragsermittlung nach § 23b Abs. 2 Satz 3 SGB IV der Zeitraum von März 2014 bis zur Auszahlung im Januar/Februar 2015 zugrunde zu legen sei. Das ausweislich des Aufhebungsvertrags zur Abfindung umgewandelte Zeitguthaben sei weder auf dieses Jahresarbeitszeitkonto noch auf das Langzeitkonto gebucht worden. Vielmehr habe bis zu diesem Zeitpunkt nur ein „Jahresarbeitszeitkonto“ im Sinne des § 8 Ziff. 2 Mantelvertrag mit einem Arbeitsstundenguthaben von 20,92 Stunden bestanden. Da auf das Jahresarbeitszeitkonto nach § 8 Ziff. 2 Manteltarifvertrag nicht mehr als plus oder minus 100 Stunden gebucht werden könnten, habe ein Zeitguthaben von 7500,44 Stunden hierauf nicht verbucht werden können. Bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrags am 6. März 2014 sei zudem kein Guthaben auf das Langzeitkonto der Erblasserin gebucht worden. Der Kläger hat bestritten, dass die Erblasserin einen Antrag auf Umbuchung von Zeitguthaben auf ein Langzeitkonto gestellt habe. Auf das Langzeitkonto habe zudem nach § 8 Ziff. 3 Manteltarifvertrag kein Guthaben gebucht werden dürfen, das – wie die Einmalzuwendung der 7500,44 Stunden – dem Zweck gedient habe, eine Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Renteneintritt zu ermöglichen. Es wäre zudem eine unzumutbare Benachteiligung, wenn ein im Jahr 2008 gebuchtes geringfügiges Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto dazu führen würde, dass eine Einmalzahlung im Jahr 2014 sozialversicherungsrechtlich auf die Jahre 2008 bis 2014 zur Errechnung der Sozialversicherungsbeiträge verteilt würde, wenn in der Zwischenzeit kein Zeitguthaben mehr angespart worden sei. Der Kläger ist weiter der Auffassung gewesen, dass der Aufhebungsvertrag vom 6. März 2014 keine Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b SGB IV darstelle, denn die anstelle einer Abfindung erbrachte Zeitgutschrift sei entgegen § 7 SGB IV und § 8 Ziff. 3 Manteltarifvertrag keine Gegenleistung für eine von der Erblasserin erbrachte Arbeitsleistung. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, dass erstmalig im Monat März 2008 eine Gutschrift auf dem Langzeitkonto der Frau R. erfolgt sei. Eine Umbuchung des Zeitguthabens von 7500,44 Stunden auf das Langzeitkonto sei zulässig, denn nach § 8 Ziff. 3 Manteltarifvertrag sei es gestattet, Sonderzahlungen – um die es sich vorliegend handele – auf das Langzeitkonto zu buchen. Es liege zudem im Wesen von Langzeitkonten, dass diese nicht kontinuierlich mit Zeitguthaben versorgt würden. Sie ist weiter der Ansicht gewesen, bei dem Langzeitkonto handele es sich um ein Zeitkonto, dem eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne von § 7b SGB IV zugrunde liege. Die Beigeladene zu 1. hat sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Das Zeitguthaben in Höhe von 7.500,44 Stunden sei auf das tarifliche Langzeitkonto der Frau R. gebucht worden, welches seit dem 1. März 2008 bestanden habe. Das SG hat über die Klage am 25. Oktober 2022 mündlich verhandelt, diese mit Urteil vom selben Tag als unbegründet abgewiesen und hierzu Folgendes ausgeführt: … Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Insbesondere hat der Kläger vor Erhebung der Klage erfolglos ein Widerspruchsverfahren durchlaufen (§ 78 Abs. 1 SGG). Die Beklagte konnte das Schreiben des Klägers vom 8. Dezember 2015 nach seinem objektiven Erklärungswert und der recht verstandenen Interessenlage (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nur so verstehen, dass dieser einen Antrag auf Erstattung von Beiträgen nach § 26 Abs. 2 SGB IV stellt. Diesen lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 19. Oktober 2016 ab. Der hiergegen am 10. Mai 2017 erhobene Widerspruch war angesichts der unterbliebenen Belehrung über den Rechtsbehelf fristgerecht (§§ 84 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klage ist indes nicht begründet, weil der Kläger keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV i.V.m. §§ 1922 ff. BGB hat. 1.) Der Kläger ist vorliegend als Alleinerbe der Versicherten grundsätzlich berechtigt, den Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Erstattungsgläubiger ist nach § 26 Abs. 3 SGB IV derjenige, der die Beiträge getragen hat. Da der Erstattungsanspruch keine Sozialleistung gemäß § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ist, greifen die Regeln über die Sonderrechtsnachfolge nach §§ 56 ff. SGB I nicht. Als vererblicher Anspruch im Sinne von §§ 1922 ff. BGB kann der Erstattungsanspruch daher auch von Erben geltend gemacht werden, und zwar auch, wenn der Versicherte diesen noch nicht beansprucht hat (Zieglmeier, in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, beck-online. Großkommentar (Kasseler Kommentar), Stand: 01. März 2020, § 26 SGB IV Rn. 59). 2.) Soweit der Kläger sein Begehren auf Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nebst Zinsen richtet, ist die Beklagte – als Krankenkasse der Erblasserin – passivlegitimiert. Hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung nebst Zinsen ist die Beklagte hingegen nicht passivlegitimiert. Zur Erstattung von Beiträgen nach § 26 Abs. 2 SGB IV ist nur derjenige Versicherungsträger verpflichtet, dem die entsprechenden Beiträge zugeflossen sind (BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 – B 12 KR 6/16 R –, juris Rn. 13; Zieglmeier, in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, beck-online. Großkommentar (Kasseler Kommentar), Stand: 01. März 2020, § 26 SGB IV Rn. 38). Dass die Beklagte passivlegitimiert zur Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ist, ergibt sich bereits aus der Mitgliedschaft der Erblasserin bei der Beklagten sowie der Stellung der Beklagten als Trägerin der Gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §§ 241 ff. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)). Als Einzugsstelle ist die Beklagte darüber hinaus gemäß § 211 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bzw. § 351 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. den „Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung“ vom 20. November 2019 auch für die Entscheidung über die Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zuständig. Mangels einer entsprechenden Sondervorschrift für die soziale Pflegeversicherung, ist die Beklagte als Einzugsstelle hingegen nicht für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 55 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)) zuständig (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 – B 12 KR 6/16 R –, juris Rn. 13; Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. (Stand: 01. August 2021), § 23b Rn. 68). 3.) Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV i.V.m. §§ 1922 ff. BGB gegen die Beklagte hinsichtlich der hier streitigen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht zu, denn den entrichteten Beiträgen liegt in der Höhe ihrer Entrichtung ein Rechtsgrund zugrunde. Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. § 26 Abs. 2 SGB IV regelt – anders als § 26 Abs. 1 SGB IV – allgemein die Erstattungspflicht zu Unrecht entrichteter Beiträge für alle Zweige der Sozialversicherung (BSG, Urteil vom 24. März 1983 – 8 RK 36/81 –, juris Rn. 10). Die streitigen Beiträge wurden durch die Beklagte nicht zu Unrecht entrichtet im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB IV. Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Entrichtung mangels Versicherungs- und Beitragspflicht dem Grunde oder der Höhe nach ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 – B 12 KR 9/16 R –, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 AL 4/13 R –, juris Rn. 13). Streitig war vorliegend nur die Höhe der entrichteten Beiträge, konkret der der Beitragsermittlung zugrunde zu legende Zeitraum. Zwar lag als Rechtsgrund für die Höhe der entrichteten Beiträge kein formeller Rechtsgrund vor (a.), jedoch war ein materiell-rechtlicher Grund gegeben (b.). a.) Der Beitragsentrichtung lag keine formelle Rechtsgrundlage zugrunde. Beiträge sind im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB IV jedenfalls dann nicht zu Unrecht entrichtet, wenn ihnen ein formeller Rechtsgrund in Form eines wirksamen Verwaltungsakts zugrunde liegt (vgl. § 77 SGG, hierzu BSG, Urteil vom 27. Januar 2000 – B 12 KR 10/99 R –, juris Rn. 14), was vorliegend – wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Klage ausgeführt – aufgrund der fristgerecht eingelegten Rechtsmittel durch den Kläger nicht der Fall ist. b.) Der Beitragsentrichtung lag in der von der Beklagten ermittelten Höhe jedoch eine materiell-rechtliche Rechtsgrundlage zugrunde. Die streitigen Sozialversicherungsbeiträge sind nach § 23b Abs. 2 Satz 3 SGB IV durch die Beklagte korrekt berechnet worden, indem diese der Beitragsberechnung einen Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum ... 2015 zugrunde legte (aa.). Auch lag dem Zeitguthaben eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne von § 7b SGB IV zugrunde (bb.). aa.) Die streitigen Sozialversicherungsbeiträge waren vorliegend entsprechend der Vorgabe aus § 23b Abs. 2 Satz 3 SGB IV zu berechnen. Die genannte Regelung bestimmt das Verfahren der Berechnung, wenn ein im Sinne von § 7b SGB IV vereinbartes Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß gemäß § 7c SGB IV verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen wird (§ 23b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) oder nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde (§ 23b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Die Beigeladene buchte vorliegend ausweislich des Aufhebungsvertrags, der zwischen der Beigeladenen und der Erblasserin am 6. März 2014 geschlossen wurde, ein Zeitguthaben von 7500,44 Stunden auf ein sogenanntes Langzeitkonto der Erblasserin. Dabei handelt es um ein Wertguthaben, dem eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne von § 7b SGB IV zugrunde liegt (siehe hierzu bb). Der Tod der Erblasserin am ... 2015 stellt auch einen Störfall im Sinne des § 23b Abs. 2 SGB IV dar, da das hier relevante Zeitguthaben aufgrund des Todes der Erblasserin nicht – wie im Aufhebungsvertrag vom 6. März 2014 vereinbart – in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. April 2022 durch sie in Anspruch genommen werden konnte. Der Tod einer versicherten Arbeitnehmerin ist ausweislich der expliziten beispielhaften Nennung in § 23b Abs. 3, letzter HS, Abs. 3a SGB IV als Störfall zu bewerten. Tritt ein Störfall ein, richtet sich der vom Wertguthaben zu bildende Sozialversicherungsbeitrag nach § 23b Abs. 2 und 2a SGB IV. Es werden hierbei zwei alternative Methoden zur Feststellung der Beitragspflicht des Wertguthabens im Störfall bestimmt, wobei dem Arbeitgeber überlassen wird, nach welcher Methode er das beitragspflichtige Entgelt ermittelt (BT-Drs. 15/1199, S. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 12 KR 7/11 R –, juris Rn. 35). Die Beigeladene – die Arbeitgeberin der Erblasserin – hat sich vorliegend, was unstreitig ist, für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen nach dem sogenannten Summenfeldermodell entschieden. Hierbei stellt der Arbeitgeber mindestens kalenderjährig – vorliegend sogar monatlich – die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und des in diesem Kalenderjahr erzielten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts fest (zur sogenannte SV-Luft im Summenfelder-Modell vgl. Sieben, in Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Beitragsrecht, Lieferung: 11/2022, 6.8.4.1.). Nach § 23b Abs. 2 Satz 3 SGB IV ist bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sodann der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen. Die erste Gutschrift auf das Langzeitkonto der Erblasserin in Höhe von 9,07 Stunden erfolgte im März 2008; eine zweite Buchung in Höhe von 7.500,44 Stunden erfolgte auf der Grundlage des Aufhebungsvertrags vom 6. März 2014. Aufgrund aller ihr bekannt gewordenen Umstände ist die Kammer nach Auswertung der Unterlagen der Beigeladenen – entgegen dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers – der Überzeugung, dass eine erste Gutschrift auf das Langzeitkonto der Versicherten im März 2008 erfolgte. Zum 31. März 2008 waren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beigeladenen ausweislich einer Kopie eines Schreibens der Beigeladenen vom 14. März 2008 aufgefordert worden, zu entscheiden, ob vorhandene Mehrarbeitssalden ausgezahlt oder – auf Antrag – auf ein Langzeitkonto übertragen werden sollten. Zwar konnte der Antrag der Erblasserin auf Umbuchung nicht vorgelegt werden. Von der Beklagten wurde jedoch ein Auszug eines von der Beigeladenen genutzten Zeitwirtschaftssystem S. für die Monate Februar 2008 und März 2008 vorgelegt. Ausweislich der Monatsberichte der Erblasserin, verfügte diese im Februar 2008 über eine „Mehrarbeit Gesamtsaldo von 9,07“ während ein Langzeitkonto nicht aufgeführt war; im März 2008 bestand sodann ein „LZK Gesamtsaldo von 9,07“. Aus der Zusammenschau ergibt sich, dass es zu einer Umbuchung der Mehrarbeit auf das Langzeitkonto kam, das Langzeitkonto also jedenfalls ab März 2008 bedient wurde. Eine zweite Buchung auf dasselbe Langzeitkonto fand auf Grundlage von § 3 des Aufhebungsvertrages vom 6. März 2014 statt, in dem sich die Beigeladene verpflichtete, eine Zeitgutschrift von 7.500,44 Stunden auf das Langzeitkonto der Erblasserin zu buchen. Die Buchung der Zeitgutschrift auf das Langzeitkonto war nach § 8. Ziff. 4 Manteltarifvertrag zulässig und kann daher – anders als die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausführt – nicht ausgeschlossen werden. § 8 Ziff. 4 Bundesmantelvertrag sieht ausdrücklich vor, dass Langzeitkonten Arbeitnehmern unter anderem ermöglichen sollen, sich bei Fortzahlung der Bezüge unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand im Umfang eines Zeitguthabens freistellen zu lassen. Aus einer Zusammenschau des Aufhebungsvertrags sowie einer durch die Beigeladene ausgestellte Übersicht (Anlage K6 der Klagschrift), ergibt sich, dass die Erblasserin das Wertguthaben vom 1. Januar 2015 bis zum 30. April 2022 in Anspruch nehmen sollte, wobei von einem Rentenbeginn der Erblasserin am 1. Mai 2022 ausgegangen wurde. Der Zweck der Zeitgutschrift auf dem Langzeitkonto war demnach, dass die Erblasserin sich unmittelbar vor ihrem Ruhestand unter Fortzahlung der Bezüge freistellen ließ. Da dies ausdrücklichen dem Zweck des Langzeitkontos nach § 8 Ziff. 4 Bundesmantelvertrag entspricht, kann von einer Unzulässigkeit der Buchung nicht ausgegangen werden. Eine Unzulässigkeit der Buchung der in ein Zeitguthaben umgewandelten Abfindung ergibt sich, entgegen dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers, auch nicht aus § 8 Ziff. 3 Manteltarifvertrag. Vielmehr können hiernach auf Wunsch des Arbeitnehmers Zeitguthaben unter anderem zur Umwandlung von Sonderzahlungen auf das Langzeitkonto gebucht werden. Unter Beachtung von § 8 Ziff. 4 Bundesmantelvertrag und 6.1.5. des Sozialplans vom 3. Dezember 2013 im Rahmen der Auslegung der Regelung, die in einer Zusammenschau die Umwandlung von Abfindung in Zeitguthaben auf das Langzeitkonto gerade zur Freistellung bis zum Renteneintritt vorsehen, sind in Zeitguthaben umgewandelte Abfindungen – als einmalige Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer – als Sonderzahlungen im Sinne der Vorschrift zu verstehen. Die Buchung der in ein Zeitguthaben umgewandelten Abfindung auf das Langzeitkonto war demnach zulässig. Für die Annahme der Einrichtung eines weiteren Zeitkontos, welches – wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausführt – ausschließlich für die sich aus dem Aufhebungsvertrags ergebende Zeitgutschrift eröffnet wurde, gibt es demnach keine Hinweise. Der einer Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge zugrundeliegende Zeitraum endet nach § 23b Abs. 2 Satz 3 SGB IV mit dem Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, also im Moment des Störfalls. Die Erblasserin verstarb am ... 2015, der damit das Ende des maßgeblichen Zeitraums markiert. Monate ohne Wertguthaben fallen aus der Beitragsberechnung aufgrund des insofern eindeutigen Wortlauts von § 23b Abs. 2 Satz 3 SGB IV nicht heraus (Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. (Stand: 01. August 2021), § 23b Rn. 65). bb.) Dem Langzeitkonto der Erblasserin liegt entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers auch eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b SGB IV zugrunde. Eine Wertguthabenvereinbarung liegt nach § 7b SGB IV vor, wenn kumulativ 1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt, 2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt, 3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen, 4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und 5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Vorliegend stellt sowohl der die Einrichtung eines Langzeitkontos vorsehende Manteltarifvertrag als auch der die Zeitgutschrift in Höhe von 7.500,44 Stunden vorsehende Aufhebungsvertrag vom 6. März 2014 eine die Schriftform im Sinne des § 126 BGB erfüllende Vereinbarung nach § 7b Nr. 1 SGB IV dar. Die Vereinbarung des Langzeitkontos dient auch – wie § 7b Nr. 2 SGB IV es voraussetzt – nicht dem Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen (vgl. BT-Drs. 16/10289, S. 14), sondern soll nach § 8 Ziff. 4 Manteltarifvertrag Freistellungen unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand oder zwischen den Arbeitseinsätzen (sogenannte Sabbaticals) ermöglichen. Auch wurde ausschließlich Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung zu entnehmen (vgl. § 7 Nr. 3 Alt. 1 SGB IV). Das Wertguthaben wurde vorliegend „für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung“ (§ 7 Nr. 3, 2. HS SGB IV) entnommen. Das in Form vom Zeitguthaben aufgrund des Aufhebungsvertrags auf das Langzeitkonto gebuchte Zeitguthaben, diente, wie bereits ausgeführt, dem Zweck der Finanzierung der Arbeitsfreistellung der Erblasserin bis zum Zeitpunkt, indem diese berechtigt gewesen wäre, eine Rente wegen Alters nach dem SGB VI in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme von Wertguthaben zum Zweck der Freistellung von der Arbeitsleistung insbesondere für Zeiten die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem Sechsten Buch bezieht oder beziehen könnte, ist ausdrücklich in § 7c Abs. 1 Nr. 2 lit. a SGB IV vorgesehen. Es entspricht demnach dem gesetzgeberischen Willen, dass Wertguthaben – wie hier – gerade zur Freistellung von der Arbeitsleistung vor dem Rentenbezug genutzt wurden (zum Einbezug von § 7c SGB IV in die Auslegung von § 7b Nr. 3 SGB IV Schlegel, in: Küttner Personalbuch 2022, 29. Auflage 2022, Stand: 01. Januar 2022, Stichwort: Wertguthaben/Zeitguthaben, Rn. 19). Auch wurde – entsprechend § 7 Nr. 3 SGB IV – ausschließlich Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV in das Wertguthaben eingebracht. Aus dem Verweis auf Ziff. 6.1.5. des Sozialplans vom 3. Dezember 2015 in § 3 des Aufhebungsvertrags ergibt sich, dass der Zeitgutschrift auf dem Langzeitkonto der Erblasserin eine „Umwandlung von Abfindung in Zeitguthaben“ zugrunde liegt. Da Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes mitunter kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV darstellen, war vorliegend unter den Beteiligten umstritten, ob „ausschließlich Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht“ (§ 7 Nr. 3 SGB IV) wurde. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, als Arbeitsentgelt im beitragsrechtlichen Sinne zu bewerten. Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV erfasst demnach solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (m.w.N. BSG, Urteil vom 2. November 2015 – B 13 R 17/14 R –, juris Rn. 19). Demgemäß sind auch Zahlungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zeitlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 25.10.1990 – 12 RK 40/89 –, juris Rn. 19). Jedenfalls sogenannte „echte“ Abfindungen stellen demnach jedoch kein Arbeitsentgelt im beitragsrechtlichen Sinne dar, denn sie sind als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und zur Überbrückung der Zeit nach dem Ende der Beschäftigung gedacht und lassen sich demnach zeitlich nicht der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 – 12 RK 40/89 –, juris Rn. 19 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 26. November 2019 – L 3 BA 1/19 –, juris Rn. 28). Demgegenüber können sogenannte „unechte“ Abfindungen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV sein, etwa, wenn sie bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden (LSG Hamburg, Urteil vom 26. November 2019 – L 3 BA 1/19 –, Rn. 29; weitreichender hingegen FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2021 – 4 K 4206/18, DStRE 2022, 1100, Rn. 42). Bei der hier streitige Einmalzahlung handelte es sich nicht um eine „echte“ Abfindung, sondern um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV. Weder ist die Bezeichnung einer Einnahme (vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV) noch ihre arbeitsrechtliche oder steuerrechtliche Bewertung (vgl. BSG, Urteil vom 7. März 2007 – B 12 KR 4/06 R –, juris Rn. 16) hierbei maßgeblich für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung einer Zahlung als Arbeitsentgelt. Vorliegend kommt es demnach nicht allein darauf an, dass die dem Zeitguthaben zugrundeliegende Zahlung jedenfalls durch den Verweis auf den Sozialplan im Aufhebungsvertrag vom 6. März 2016 als umgewandelte „Abfindung“ bezeichnet wurde. Vielmehr ist entscheidend, ob die Einmalzahlung zeitlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses zugeordnet werden kann. Da das Arbeitsverhältnis ausweislich des Aufhebungsvertrages vom 6. März 2014 noch bis längstens zum 30. April 2022 andauern sollte, und die Arbeitnehmerin das Zeitguthaben des Langzeitkontos in ebendieser Zeit, nämlich ab dem 1. Januar 2015 bis spätestens dem 30. April 2022, in Anspruch nehmen sollte, kann es vorliegend zeitlich der Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugeordnet werden. Die umgewandelte „Abfindung“ diente hier demnach der Entlohnung der Erblasserin während des Beschäftigungsverhältnisses und ist damit als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zu bewerten (vgl. Däubler/Growe/Söhngen, Die Begründung eines Wertguthabens nach § 7b SGB IV bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Betriebs-Berater 2021, S. 2036). Zuzustimmen ist insofern der Beklagten und der Beigeladenen, die ausführen, es handele sich um eine „unechte“ Abfindung, da der Anspruch auf Abfindung hier nur als Rechengröße diente. Dass die Beigeladene die Arbeitnehmerin von ihrer Arbeitsleistung freistellte, steht der Beurteilung als Arbeitsentgelt insofern nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 – 12 RK 40/89 –, juris Rn. 26). Vielmehr steht die freiwillige Gewährung von Urlaub für die Dauer der Inanspruchnahme des Zeitguthabens, wie sie im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde, in der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien. Eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7 Nr. 4 SGB IV liegt hier ebenfalls vor. Sie ist gegeben, wenn das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird. Vorausgesetzt wird demnach eine vertraglich zu leistende Arbeitszeit, wobei die Freistellung des Arbeitnehmers unter Zahlung eines Entgelts aus einem Wertgutachten eingeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – 12 KR 27/07 R –, juris Rn. 26; Zieglmeier, in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, beck-online. Großkommentar (Kasseler Kommentar), Stand: 01. März 2022, § 17b SGB IV Rn. 17). Das Wertguthaben ergibt sich im vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar aus einer erbrachten Arbeitsleistung, aber es kann, wie bereits ausgeführt, einer bestimmten vertraglichen vereinbarten Arbeitszeit zugeordnet werden (hierzu Däubler/Growe/Söhngen, Die Begründung eines Wertguthabens nach § 7b SGB IV bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Betriebs-Berater 2021, S. 2036). Dies entspricht der gesetzgeberischen Intention, denn letztlich wird durch die in § 7 Nr. 4 SGB IV genannte Voraussetzung bezweckt, dass Vermögensteilen oder Auszahlungen von Geld, welche nicht aus einer Arbeitsleistung stammen, keine Beschäftigungsfiktion in der arbeitsfreien Freistellungsphase auslösen (vgl. Knopse, in: Hauck/Noftz SGB digital, Stand: November 2022, § 7b SGB IV Rn. 42). Wie dargestellt ist im vorliegenden Fall eine Zuordnung des Wertguthabens zu einer vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung möglich, weshalb eine Beschäftigungsfiktion gerade nicht vorliegt. Vielmehr erscheint es im Ergebnis sinnwidrig, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile einer „echten“ Abfindung, auf eine als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV bewertete Zahlung zu übertragen. Schließlich übersteigt die Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Nr. 5 SGB IV die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze für das fällige Arbeitsentgelt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) in Höhe von insgesamt 450 € monatlich. Denn ausweislich der Entgeltabrechnung für Januar 2015 erhielt die Erblasserin ein Gesamtbruttogehalt von 1773,75 € auf Grundlage der im Aufhebungsvertrag vom 6. März 2014 durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20,35 Stunden. Gegen dieses seiner Prozessbevollmächtigten am 15. Februar 2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. März 2023 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Insbesondere bestreitet er nach wie vor, dass seine verstorbene Mutter vor Abschluss des Aufhebungsvertrages im März 2014 die Umbuchung von Guthaben auf ein Langzeitkonto gewünscht und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit der Beigeladenen zu 1. darüber geschlossen habe. Eine Wertguthabenvereinbarung setze nach § 7b SGB IV jedoch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Die Beigeladene zu 1. habe eingeräumt, dass sie eine solche aus dem Frühjahr 2008 nicht vorlegen könne. Das SG habe sich über sämtliche bestehenden Beweislastregeln hinweggesetzt, indem es auf Grundlage einer freien gerichtlichen Vermutung davon ausgegangen sei, dass das Langzeitkonto seit dem Jahr 2008 bestanden habe. Selbst wenn – unzutreffenderweise – von der wirksamen Einrichtung eines Langzeitkontos vor Abschluss des Aufhebungsvertrags im März 2014 ausgegangen würde, würde es zu einer unzumutbaren Benachteiligung auf Arbeitnehmerseite führen, wenn ein geringfügiges Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto von 22,5 Stunden, welches bereits im Jahr 2008 bestanden haben soll, dazu führen würde, dass die Einmalzuwendung von 7.500,44 Stunden im Jahr 2014 sozialversicherungsrechtlich auf die Jahre 2008 bis 2014 zur Errechnung der Sozialversicherungsbeiträge verteilt würde, obwohl seit 2008 in der Zwischenzeit überhaupt keine Zeiten mehr angespart worden seien. Die Sozialversicherungsbeiträge seien daher zu berechnen ab Einrichtung des Langzeitkontos im März 2014 durch den Aufhebungsvertrag, sodass sich die mit der Klage geltend gemachte Erstattungsforderung ergebe. Der Kläger hat seinen Zinsantrag der Höhe nach beschränkt und beantragt nunmehr, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mindestens 17.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihre eigenen Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie auf diejenigen des SG. Die Beigeladene zu 1. trägt vor, dass unstreitig zum 1. August 2008 – später korrigiert auf 1. April 2008 – eine nach den tarifvertraglichen Regelungen zulässige Buchung von Arbeitszeitguthaben auf dem Langzeitkonto der verstorbenen Frau R. erfolgt sei. Dem sei ein Schreiben der Beigeladenen zu 1. an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Aufforderung zu einer Entscheidung über die Auszahlung vorhandener Mehrarbeitszeiten oder die Buchung auf ein Langzeitkonto vorangegangen. Einwände gegen die Nutzung des Arbeitszeitguthabens aus dem Langzeitkonto seien seitens der Frau R. im Rahmen des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung nicht erhoben worden. Die Buchung von Arbeitszeiten auf ein Langzeitkonto sei nach § 8 Abs. 3 MTV ausschließlich auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters möglich. Unter Zugrundelegung dieser Rahmenumstände gebe es keinen Anlass für die Annahme, dass eine bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigte Person ohne vorherigen Antrag Arbeitszeitguthaben auf das Langzeitkonto der Frau R. gebucht habe. Denn eine derartige Buchung werde nach der Lebenserfahrung nur dann vorgenommen, wenn die buchende Person hierzu eine entsprechende Anweisung erhalten habe, die im vorliegenden Fall nur seitens der Frau R. habe kommen können. Der Kläger könne angesichts dieser Umstände nicht einfach bestreiten, dass es keinen Antrag auf die Buchung auf das Langzeitkonto gegeben habe. Es handele sich um einen Umstand aus dem Lebens- und Wahrnehmungsbereich der Frau R.. Auf Vorhalt durch den Berichterstatter erklärt die Beigeladene zu 1., dass die Aussage ihrer Mitarbeiterin G. in der aktenkundigen E-Mail vom 28. Juni 2017 an den Mitarbeiter der Beklagten M. zum Hintergrund des erstmaligen Bedienens des Langzeitkontos der Frau R. im März 2008 (Frau R. habe Stunden auf dem Mehrarbeitskonto gehabt, die sie sich erarbeitet gehabt habe. Nach dem Konzerntarifvertrag und der Betriebsvereinbarung sollten Mehrarbeitsstunden innerhalb von 6 Monaten als Freizeit genommen werden. Dies sei bei Frau R. leider nicht geschehen, sodass der Übertrag auf das Langzeitkonto erfolgt sei, damit entsprechende SV Lüfte gebildet würden.) insofern nicht korrekt gewesen sei, weil entsprechende Regelungen erst mit dem Manteltarifvertrag am 1. Januar 2007 in Kraft getreten seien. Im vorliegenden Fall gehe es aber um Mehr-arbeitszeiten, die bis zum 31. Dezember 2006 abgeleistet worden seien. Schließlich meint die Beigeladene zu 1., die Ausführungen des Klägers zu einem Missverhältnis zwischen dem Umfang des Arbeitszeitguthabens auf dem Langzeitkonto im März 2008 und den sozialrechtlichen Konsequenzen der Einmalbuchung von 7.500,55 Stunden im Jahre 2014 seien unerheblich. Das Sozialrecht differenziere nicht nach der Höhe eines vorhandenen Arbeitszeitguthabens. Einen Antrag stellt die Beigeladene zu 1. nicht. Die Beigeladenen zu 2. bis 4. stellen weder Anträge, noch äußern sie sich in der Sache. Die Beklagte hat auf Bitte des Senats im Rahmen einer Probeberechnung zur Höhe der Erstattungsforderung des Klägers, wenn man von der erstmaligen Bildung eines Wertguthabenkontos mit Abschluss des Aufhebungsvertrags im März 2014 ausginge, dargelegt, dass diese insgesamt 17.150,92 Euro betrüge (Krankenversicherung: 5.128,39 Euro, Pflegeversicherung: 734,86 Euro, Rentenversicherung: 9.727,16 Euro, Arbeitslosenversicherung: 1.560,51 Euro). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Dezember 2023 und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen.