Urteil
L 1 KR 97/21
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0606.L1KR97.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 26 Abs. 2 SGB 4 sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB 4 verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.(Rn.20)
2. Die Entscheidung, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, steht im Ermessen des Leistungsträgers. Ein etwaiges fehlerhaftes Verwaltungshandeln schließt die Erhebung der Verjährungseinrede dann nicht aus, wenn der Versicherte eine unrichtige Beitragsentrichtung ohne Weiteres hätte erkennen können.(Rn.21)
3. Ein Erstattungsantrag setzt zu seiner Wirksamkeit voraus, dass in dem dafür maßgeblichen Schreiben hinreichend klar zum Ausdruck kommt, dass es dem Versicherten um die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge und deren Erstattung geht.(Rn.33)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 26 Abs. 2 SGB 4 sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB 4 verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.(Rn.20) 2. Die Entscheidung, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, steht im Ermessen des Leistungsträgers. Ein etwaiges fehlerhaftes Verwaltungshandeln schließt die Erhebung der Verjährungseinrede dann nicht aus, wenn der Versicherte eine unrichtige Beitragsentrichtung ohne Weiteres hätte erkennen können.(Rn.21) 3. Ein Erstattungsantrag setzt zu seiner Wirksamkeit voraus, dass in dem dafür maßgeblichen Schreiben hinreichend klar zum Ausdruck kommt, dass es dem Versicherten um die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge und deren Erstattung geht.(Rn.33) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Letztlich ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass vor dem 17. Juni 2019 kein Antrag auf Beitragserstattung für die hier streitigen Jahre 2000 bis 2008 ersichtlich ist. Allein das Schreiben des Klägers vom 28. April 2011 kommt für eine frühere Antragstellung in Betracht. Letztlich ist der Senat jedoch der Auffassung, dass dieses Schreiben nicht als Erstattungsantrag für die hier streitige Zeit gewertet werden kann. Denn der Kläger bringt in dem Schreiben nicht hinreichend klar zum Ausdruck, dass es ihm um die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge und deren Erstattung geht. Vielmehr lässt die gewählte Formulierung den Schluss zu, dass es ihm um die aktuell zu zahlenden Beiträge ging. Dementsprechend fand zunächst auch darüber eine Auseinandersetzung mit der Beklagten statt. In einem nächsten Schritt ging es dann beginnend mit dem Schreiben vom 9. April 2013 um die Erstattung der Beiträge für die Jahre 2009-2012 (vgl. dazu das genannte Parallelverfahren). Erst in dem vom Sozialgericht in Bezug genommenen Schreiben vom 17. Juni 2019 geht der Kläger konkret auf eine Beitragserstattung für die hier streitigen Jahre ein. Auch was die Frage angeht, ob sich die Beklagte für die übrigen Jahre ermessensfehlerfrei auf die Einrede der Verjährungen berufen kann, schließt sich der Senat der Ansicht des Sozialgerichts an. Es ist zu ergänzen, dass es dem Kläger offensichtlich möglich war, die Fehlerhaftigkeit der Beiträge zu erkennen. Denn sonst hätte er die Erstattungsanträge nicht gestellt. Dass er das erst mit zeitlicher Verzögerung getan hat, weil er zuvor – wie er selbst geschrieben hat – in „Saus und Braus“ gelebt hat und sich deswegen um die Höhe der Zahlungen nicht gekümmert hat, kann kein rechtlich maßgebliches Kriterium sein. Hinsichtlich der Zinsen gilt hier – wie im Parallelverfahren –, dass sich die Verzinsung nach § 27 SGB IV und nicht nach dem BGB richtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV und PV). Der 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2011 mit Höchstbeiträgen als hauptberuflich Selbstständiger versichert. Seit 1997 war er Geschäftsführer der W. GmbH. Mit Schreiben vom 5. Mai 2002 teilte er dem Amtsgericht Schwerin mit, dass die W. GmbH zum 30. Mai 1999 den Geschäftsbetrieb unterbrochen und die Produktionsräume in W1 zum Anfang Januar 2000 geräumt habe, allerdings bis zum Jahr 2000 dort Büroräume unterhalten habe. Im Jahr 2001 sei am Wohnsitz des Geschäftsführers auf der Insel P. ein Geschäftsbüro unterhalten worden. Am 6. November 2001 sei das Gewerbe auf der Insel P. als Umzug wieder angemeldet worden. Die Firma bestehe weiterhin, eine Auflösung sei nicht eingeleitet. Zum 1. Juni 2002 werde der Geschäftssitz nach Lüneburg verlegt und entsprechend beim Handelsregister umgemeldet. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 28. April 2011 an die Beklagte, in dem er mitteilte, dass er seit dem Jahr 1999/2000 bei der Beklagten als Selbstständiger freiwillig versichert sei, seit dem Jahr 2002 aber keine Tätigkeit als Selbstständiger oder Nichtselbstständiger ausübe, sondern von seinem Vermögen lebe. Sein jährlich deklariertes Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 7.500.- € resultiere aus der steuerlichen Hinzurechnung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Dennoch berechnete die Beklagte jedes Jahr den Höchstsatz. Aus seinen Steuerbescheid aus dem Jahre 2009 ergäben sich 21.000.- € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Ausschüttung aus Einlagen) und 3.012.- € Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er frage sich, ob er tatsächlich die Höchstbeiträge zahlen müsse. Nach einem telefonischen Kontakt mit einem Mitarbeiter der Beklagten erklärte der Kläger unter Vorlage der Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 mit Schreiben vom 10. Mai 2011, dass er seit 2002 von Ausschüttungen aus seiner Firma – also von seinem Vermögen – gelebt habe, welches in der Steuererklärung als Einkommen aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sei, aber ausschließlich Ausschüttungen aus der Kapitalrücklagen beträfe. Mit Bescheid vom 19. Mai 2011 stellte die Beklagte ab 1. Mai 2011 aufgrund beitragspflichtiger Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 2.608,25 € die Beitragspflicht zur freiwilligen KV in Höhe von 388,60 € und zur PV in Höhe von 57,38 € fest. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 überreichte der Kläger den Steuerbescheid für 2010. In einer Änderungsmitteilung/Antrag auf Weiterversicherung vom 2. August 2012 gab der Kläger als bisheriges Versicherungsverhältnis „selbstständig“ an. Er beantrage die Weiterversicherung wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2012 „(ALG I, ALG II wurde nicht beantragt)“. Er habe kein Einkommen. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 18. September 2012 legte die Beklagte ab dem 1. August 2012 als beitragspflichtige Einnahme ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (875.- €) zugrunde und verlangte einen Beitrag zur KV in Höhe von 130,38 E und zur PV in Höhe von 19,25 €. Mit Schreiben vom 9. April 2013 bei der Beklagten eingegangen am 15. April 2013 beantragte der Kläger unter anderem die Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge zur KV für die Jahre 2009-2012. Zu diesem Streitgegenstand führte der Kläger unter dem Aktenzeichen S 48 KR 5593/18 (Urteil vom 2. September 2021) und L 1 KR 96/21 (Urteil vom 6. Juni 2023) einen gesonderten Rechtsstreit. Auf die dort ergangenen Urteile wird ergänzend Bezug genommen. Am 17. Juni 2019 beantragte der Kläger die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen zur KV und PV für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 54.376,55 €. Die Beiträge seien nicht verjährt, weil die Beklagte es unterlassen habe, Einkommensanfragen zu übermitteln, und keine Beitragsbescheide erlassen habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er von der Beklagten als „hauptberuflich Selbstständiger“ geführt worden sei und sich hiernach eine Unterscheidung in der Höhe der Beiträge ableite. Die Beiträge seien lediglich monatlich von seinem Konto abgebucht worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien die Krankenkassen jedoch verpflichtet, im Wege der Amtsermittlung die beitragspflichtigen Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes regelmäßig zu ermitteln. Des Weiteren habe das Landessozialgericht Berlin entschieden (Urteil vom 27.3.2002, L 15 KR 286/01), dass im Falle fehlender Ermittlungen zu Unrecht erhobene Beiträge zu erstatten seien. Er habe Mitte 1999 den Geschäftsbetrieb eingestellt und die GmbH fungiere seitdem als private Vermögensverwaltung (GmbH-Mantel aus steuerlichen Gründen genutzt für private Vermögensverwaltung). Nach den Regeln des Sozialrechtes gelte jemand als „hauptberuflich Selbstständig“, wenn der zeitliche Aufwand und die wirtschaftliche Bedeutung den „Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit“ darstellten. Da er seit dem Jahr 2000 keine Angestellten mehr gehabt habe, nicht am Markt aktiv gewesen sei und kein Einkommen für seine Funktion als Geschäftsführer erhalten habe, sei er nicht als „hauptberuflich Selbstständiger“ zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei eine private Vermögensverwaltung keine gewerbliche Tätigkeit. Bei den in den Steuerbescheiden ausgewiesenen Veräußerungsgewinnen nach § 17 Einkommensteuergesetz (§ 17 EKStG) handele es sich nicht um Einkommen, sondern um Vermögen, weil es sich um Kapitalrückzahlungen an den Gesellschafter handele. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit falle bei Vermögensumschichtung/Vermögensverzehr keine Beitragspflicht für die KV und PV an. In einem Anhörungsschreiben nach § 24 SGB X teilte die Beklagte mit, dass der Kläger Gelegenheit gehabt habe, gegen die Beitragseinstufungen aus den streitigen Jahren Widerspruch einzulegen. Da diese Frist abgelaufen sei, seien die Bescheide grundsätzlich unanfechtbar geworden und sein Begehren als Überprüfungsantrag nach 44 SGB X zu werten. Gleichzeitig werde darauf hingewiesen, dass der Erstattungsanspruch gemäß § 27 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien, verjährten. Hierauf reagierte der Kläger in einer E-Mail vom 29. August 2019. Darin wiederholte er seine Gründe aus dem Schreiben vom 17. Juni 2019 und den Schriftsätzen im Klageverfahren zum Aktenzeichen S 48 KR 5593/18. Mit Bescheid vom 24. September 2019 lehnte die Beklagte die Überprüfung ihrer Beitragseinstufung für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2008 ab. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger über seine Beitragseinstufung informiert gewesen sei, weil regelmäßige Einkommensanfrage und jährliche Beitragsbescheide zu keiner Zeit als unzustellbar zurückerhalten worden seien. Daher sei davon auszugehen, dass diese dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Einer Anpassung in der Höhe der Abbuchung (zum Beispiel durch Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze), sei auch nicht widersprochen worden. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 7. Oktober 2019. Er habe der Beklagten zu jeder Zeit die aktuelle Anschrift mitgeteilt. Dieser Umstand lasse den Schluss zu, dass weder Einkommensanfragen noch Beitragsbescheide übermittelt worden seien. Ein Widerspruch gegen eine Kontoabbuchung sei nicht möglich, da nicht nachvollziehbar sei, wie die Beitragshöhe entstanden sei. Er sei davon ausgegangen, dass Beiträge auf der Basis für freiwillig unselbstständig versicherte Mitglieder ermittelt worden seien und nicht von rechtlichen Verstößen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2020 zurück. Der Erstattungsanspruch verjähre nach § 27 Abs. 2 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Die Verjährungsfrist beginne mit dem ersten Tag des Kalenderjahres (01.01.), das dem Kalenderjahr folge, in dem die Beiträge gezahlt worden seien. Sie ende mit dem letzten Tag des vierten Kalenderjahres (31.12.) nach dem Jahr der Beitragszahlung. Die maßgebliche Verjährungsfrist beginne auch dann mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragszahlung, wenn der Erstattungsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt entstanden sei. Daher könne eine Erstattung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 nicht erfolgen. Bezugnehmend auf den Einwand, dass gemäß einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 27. März 2002 (L 15 KR 286/01) eine Verjährung der Beitragszahlung entfalle, habe sich in dieser Entscheidung die Frage nach der Verjährung nicht gestellt, da es sich um einen Erstattungsantrag aus dem Jahr 2000 gehandelt habe und es hierbei um eine Beitragserstattung für die Jahre 1998-2000 gegangen sei. Dementsprechend habe das Gericht am Ende der Entscheidung lediglich festgestellt, dass keine Einwände gegen die Erstattungsansprüche bestünden, daher insbesondere keine Verjährung nach § 27 Abs. 2 und 3 SGB IV eingetreten sei. Eine Hemmung der Verjährung trete lediglich ein, wenn in der Vergangenheit ein schriftlicher Antrag auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge oder die Erhebung eines Widerspruchs erfolgt seien. Dies sei in den Jahren 2000-2008 nicht der Fall gewesen. Am 18. Februar 2020 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Darin hat er sein Vorbringen aus der vorgerichtlichen und der gerichtlichen Korrespondenz zum AZ S 48 KR 5593/18 wiederholt. Die Beklagte hat im Klagverfahren angegeben, dass Beitragsbescheide aus dem streitigen Zeitraum aufgrund der aufgelaufenen Aufbewahrungsfristen nicht mehr reproduzierbar seien. Anhand des Datenbestandes könne jedoch davon ausgegangen werden, dass diese entsprechend übermittelt worden seien. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. September 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: „Die zulässige Klage ist unbegründet. Nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Ob die Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann offenbleiben, denn ein etwaiger Erstattungsanspruch war gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjährt. Nach dieser Vorschrift verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Die durch die freiwillige Mitgliedschaft zuletzt im Dezember 2008 entstandenen Beiträge sind am 15. Januar 2009 fällig geworden. Dies regeln § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Ein etwaiger Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich der einschließlich noch im Jahr 2009 entrichteten Beiträge verjährte damit mit Ablauf des Jahres 2014. Eine Antragstellung vor dem 17. Juni 2019 ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Beklagte durfte sich auf die Verjährung eines etwaigen Erstattungsanspruchs stützen. Die Entscheidung, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, steht im Ermessen des Leistungsträgers. Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen dient der Herstellung von Rechtsfrieden sowie Wahrung der Funktionsfähigkeit der Haushalte der Sozialversicherungsträger. Eine solche Berufung ist ausgeschlossen, wenn dies eine unzulässige Rechtsausübung in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wäre (BSG, Urt. v. 12.12.2007 – B 12 AL 1/06 R). Die Treuwidrigkeit ist als seltener Ausnahmefall zu behandeln; allein ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln, welches rechtswidrig zur Erhebung von Beiträgen führt, die tatsächlich nicht zu zahlen gewesen wären, stellt, wenn im späteren Erstattungsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben wird, keine unzulässige Rechtsausübung dar. Allerdings können für das Ermessen relevante Gesichtspunkte im Sinne des Vorliegens einer besonderen Härte bestehen, die ausnahmsweise dazu hätten Anlass geben können, das Interesse der Versichertengemeinschaft, unvorhergesehene Belastungen zu verhindern, hintanzustellen (BSG, Urt. v. 31.03.2015 – B 12 AL 4/13 R). Eine solche besondere Härte ist dann anzunehmen, wenn die Beitragserhebung evident rechtswidrig war und sich das dem Leistungsträger schon in den Verjährungszeiträumen hätte aufdrängen müssen. Das fehlerhafte Verwaltungshandeln schließt aber jedenfalls dann nicht die Erhebung der Verjährungseinrede aus, wenn – wie hier – der Kläger eine unrichtige Beitragsentrichtung ohne Weiteres hätte erkennen können (BSG, Urt. v. 17.12.2015 – B 2 U 2/14 R). Der Kläger hätte von der einfachen Möglichkeit Gebrauch machen können, sich von sich aus an die Beklagte zu wenden, um eine verbindliche Klärung der Beitragspflicht herbeizuführen. In dem vom Kläger angeführtem Urteil des Landessozialgericht Berlin (Urt. v. 27.03.2002 – L 15 KR 286/01) hatte das Gericht nicht über die Frage der Verjährung zu entscheiden, weil hier nur Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist zurückgefordert wurden. Ebenso lag auch dem Urteil des BSG vom 25. April 1991 (12 RK 40/90) kein Sachverhalt zu Grunde, in dem eine Erstattung außerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist verlangt wurde. Selbst wenn man dem Vortrag für glaubhaft hielte, dass Beiträge ohne Ermittlung durch die Beklagte und ohne Erlass von Beitragsbescheiden lediglich abgebucht wurden, stellte ein solches fehlerhaftes Verwaltungshandeln keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Versicherungsträger die Einrede der Verjährung erhebt.“ Gegen das ihm am 1. Oktober 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Oktober 2021 Berufung eingelegt, die er vor allem damit begründet, dass es nicht zutreffe, dass er erst im Juni 2019 eine Beitragserstattung beantragt habe. Vielmehr habe er dies „vor 2012 und insbesondere ab 2012 regelmäßig“ getan. Zudem hält er eine Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung für rechtsmissbräuchlich, da sie es über all die Jahre versäumt habe, seine Einkommenssituation abzufragen und ihm Beitragsbescheide zukommen zu lassen. Der Zinsanspruch habe sich nicht nach § 27 SGB IV, sondern nach dem BGB als Verzugszins zu richten. Der Kläger beantragt, die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung seiner Forderung aus zu Unrecht erhobenen Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 54.376,55 Euro zzgl. gesetzlicher Zinsen nach dem BGB seit dem 01.01.2000, sowie der Verfahrenskosten und dem Ausgleich möglicher Aufrechnungsansprüche des Amtes für Grundsicherung im Alter gegen die Bezüge des Klägers auf Grundsicherung im Alter. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.