Urteil
S 10 AS 2411/17
SG Mannheim 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2018:0620.S10AS2411.17.00
2Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben weder einen Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen noch auf Aufhebung der Erstattungsforderung. I. 1. Nach verständiger Würdigung des Begehrens der Kläger wenden sie sich gegen die am … erlassenen Bescheide. Am … hat der Beklagte mit zwei getrennten Bescheiden die endgültige Leistungsbewilligung für den gesamten Zeitraum … bis … festgestellt. Da sich gegenüber den vorläufig bewilligten Leistungen nach der endgültigen Berechnung eine Überzahlung ergab, erfolgte am gleichen Tag (Bescheid vom …) die Feststellung der Erstattungsforderung der Kläger über insgesamt 1.169,75 €. Die Erstattungsforderung ist aufgegliedert auf die jeweiligen Kläger. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Soweit sich die Kläger gegen die Mahnung des … (Schreiben vom …) wenden, ist die Klage unzulässig. Hierbei handelt es sich um den Forderungseinzug der hier streitgegenständlichen Forderung zuzüglich 6 € Mahngebühr. Wie dem Bescheid zu entnehmen ist, ist hiergegen der Widerspruch zulässig. Es handelt sich um ein eigenständiges Verfahren. Die Mahnung und Beitreibung wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt haben, die Rentenversicherung beizuladen, war dem nicht nachzukommen. Es liegt weder ein Fall einer einfachen noch einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 1 und Abs. 2 SGG vor. Der Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens mit den dem Klägerbevollmächtigten gewährten Rentenleistungen ist nicht zu erkennen. 2. Die Kläger hatten im Zeitraum … bis ... einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Sie erfüllten die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II bzw. auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Die Leistungsberechnung für die Kläger in den angefochtenen beiden endgültigen Bewilligungsbescheiden vom … ist rechtmäßig. a) … bis … Der Beklagte hat in den angefochtenen Bewilligungsbescheiden vom … den jeweils maßgeblichen Regelbedarf berücksichtigt. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung sind die tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde gelegt worden. Zutreffend hat der Beklagte lediglich 4/5 der tatsächlichen Kosten übernommen. Denn der Klägerbevollmächtigte ist nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil er eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht. Die laufenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen (BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 3/14 R Rdnr. 26). Somit sind bei den Klägern insgesamt nur 4/5 der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Bedenken hiergegen bestehen nicht, denn der Bevollmächtigte der Kläger ist in der Lage, den auf ihn entfallenden Anteil durch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und einer Rente zu decken. So betrug die Miete für die bis … bewohnte Wohnung insgesamt 562,50 €, 4/5 davon sind 450 €. Anteilmäßig hat der Beklagte zutreffend in dem Bewilligungsbescheid für … bis … jeweils 112,50 € pro Kläger bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Für die Kläger zu 2. bis 4. bezogen ihre Eltern Kindergeld, dieses ist nach § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II bei den Klägern zu 2. bis 4. anzurechnen. Auf diese Bedarfsfeststellung ist das Einkommen des Klägerbevollmächtigten aus seiner selbstständigen Tätigkeit und der Rente anzurechnen. Der Beklagte hat den auf den Klägerbevollmächtigten entfallenden Anteil der Kosten der Unterkunft und Heizung und den maßgeblichen Regelbedarf zutreffend mit insgesamt 476,50 € berücksichtigt (364 € Regelleistung + 112,50 € Kosten der Unterkunft und Heizung). Die Rentenleistungen wurden ab … in Höhe von 435,13 € netto ausgezahlt. Das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten ist für den streitgegenständlichen Zeitraum jeden Monat in gleicher Höhe zu berücksichtigen. Der Klägerbevollmächtigte hat mittels der Anlage EKS Angaben zum Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit für den Zeitraum … bis … gegenüber dem Beklagten gemacht. Der Beklagte hat das Einkommen des Bevollmächtigten der Kläger zutreffend auf Grundlage der damals geltenden Alg II-Verordnung berechnet. Er hat bis auf zwei Posten, die in der Anlage EKS angegebenen Betriebseinnahmen berücksichtigt und die davon angegebenen Betriebsausgaben abgezogen. Nicht angerechnet wurden die vom Klägerbevollmächtigten bezifferten Kosten für ein privates Kraftfahrzeug in Höhe von insgesamt 873,60 € und Reisenebenkosten in Form einer Abwesenheit von insgesamt 320 €. Der Beklagte hat allerdings zusätzlich Reparaturkosten für das Kfz in Höhe von 610,71 € bei der Berechnung des Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit zugrunde gelegt, die der Klägerbevollmächtigte in dem genutzten Formular nicht eingetragen hatte. Bei der Berücksichtigung der Betriebskosten für das Kfz ist der Beklagte von einer überwiegend betrieblichen Nutzung ausgegangen. Dementsprechend wurden die Versicherungskosten und die laufenden Betriebskosten sowie die Reparatur als Betriebsausgabe anerkannt. Zusätzlich möchten die Kläger erreichen, dass die gefahrenen Kilometer mit 30 Cent pro Kilometer berechnet und zusätzlich berücksichtigt werden. Dieses Begehren widerspricht der Regelung des § 3 Abs. 7 Alg II-Verordnung. Danach heißt es: Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 € für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es mindestens 50 % betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 € für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist. Dies bedeutet, es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder ein Kraftfahrzeug wird betrieblich genutzt, dann sind die tatsächlichen Betriebsausgaben abzusetzen oder das Kraftfahrzeug wird überwiegend privat genutzt, dann können betriebliche Fahrten mit 0,10 € für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, allerdings nicht die tatsächlichen Ausgaben. Die tatsächlichen Betriebsausgaben sind durch die Anerkennung des Kraftfahrzeuges als betrieblich veranlasst vorliegend vollständig abgedeckt. So belaufen sich die tatsächlichen Betriebsausgaben auf die Versicherung, die Tankkosten und die Reparaturen. Weitere Kosten fallen nicht an. Die Kläger können nicht erreichen, dass zusätzlich 10 Cent pro Kilometer angerechnet werden. Dies würde zu einer doppelten Berücksichtigung führen, einmal der Berücksichtigung der tatsächlichen Tankkosten und einmal einer pauschalen Anrechnung von Tankkosten. Soweit die Kläger die Abwesenheitskosten in Höhe von insgesamt 320 € geltend machen, handelt es sich hierbei nicht um Betriebsausgaben, die nach § 3 der Alg II-Verordnung abgesetzt werden können. Nach § 3 Abs. 2 Alg II-Verordnung sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetz abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Die vom Klägerbevollmächtigten eingetragenen 320 € Abwesenheitskosten beruhen auf steuerrechtlichen Vorschriften. Es handelt sich nicht um eine tatsächliche Ausgabe, die er hatte, sondern um die pauschale Möglichkeit im Rahmen der Einkommensteuererklärung, Abwesenheitszeiten geltend zu machen. Eine Betriebsausgabe ist es nicht. Somit errechnet sich zutreffend eine Summe von Betriebsausgaben von 2.969,93 €. Bei Betriebseinnahmen von 5685,53 € ergibt sich ein Gewinn von 2.715,60 €. Aufgeteilt auf sechs Monate sind dies jeden Monat 452,60 €. Der Beklagte hat zutreffend die Freibeträge nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100 € und von weiteren 70,52 € nach § 11b Abs. 3 Nr. 1 SGB II abgezogen. Die mit der Klage geltend gemachten Beiträge für die Riesterrente sind nicht nach § 11b Abs. 1 Nr. 4 SGB II zusätzlich zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich um Beiträge der Klägerin zu 1. Diese verfügt selbst jedoch über keinerlei Einkommen. Bei dem Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Klägerbevollmächtigten können die Beiträge der Klägerin zu 1. allerdings nicht nach § 11b Abs. 1 Nr. 4 SGB II abgesetzt werden. Somit ergab sich ein Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit von insgesamt 282,08 € pro Monat. Weitere Einkommensfreibeträge sind nicht abzuziehen. Insbesondere ist von dem Kindergeld kein Freibetrag von 30 € nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-Verordnung abzuziehen, denn der Nachweis einer entsprechenden Versicherung ist nicht erfolgt. Das überschüssige Einkommen des Klägerbevollmächtigten hat der Beklagte zutreffend auf die Kläger zu 1. bis 4. verteilt. Ihr Leistungsanspruch wurde für … zutreffend ermittelt und festgelegt. Für … ergibt sich dieselbe Berechnung. Eine Aufhebung der Leistungsbewilligung aufgrund der Ortsabwesenheit der Kläger im … ist nicht erfolgt. Für den August wurden insgesamt ebenfalls 774,30 € bewilligt, wie sich aus den beiden Bewilligungsbescheiden vom 26.05.2017 ergibt. Auch für … betrug der Anspruch der Kläger insgesamt 774,30 €. b) … Die Kläger zogen zum … um. Der Beklagte hat neben der Miete für die alte Wohnung zusätzlich die anteilige Miete für die Kläger für die neue Wohnung übernommen. Die im Rubrum genannte Wohnung kostet monatlich 774 € an Miete inkl. der Nebenkosten. Da für … nur die halbe Miete fällig war und hiervon insgesamt nur 4/5, hat der Beklagte zutreffend zusätzlich 309,60 € bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Hinsichtlich des Einkommens wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Insgesamt ergab sich für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger zu Nr. 1. bis 4. ein Anspruch von 1.161,28 € wie vom Beklagten bewilligt. c) … Im … war die komplette Miete von 774 € fällig, 4/5 entsprechend 619,20 €. Auch im Monat … hat der Beklagte noch die Mietkosten für die alte Wohnung der Kläger übernommen. Der errechnete Leistungsbetrag von 1.548,28 € für die Kläger für … ist zutreffend erfolgt. d) … Im … haben die Kläger nur noch Anspruch auf Berücksichtigung von 4/5 der Miete von insgesamt 774 €. Die Kosten für die alte Wohnung in der … von insgesamt 562,50 € waren für … nicht mehr zu übernehmen. Die Kläger haben sich eine neue Wohnung gesucht und bereits mit Schreiben vom … die Wohnungszusage der … über ihre jetzige Wohnung erhalten. Danach heißt es in dem Schreiben: „Wir freuen uns, dass Ihnen unser Angebot zusagt und Sie sich für unsere Wohnung … entschieden haben. Sie können die Wohnung voraussichtlich zum … mieten.“ Unter Berücksichtigung der Vorgabe des § 22 Abs. 1 SGB II, wonach Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit sie angemessen sind, handelt es sich bei den Mietkosten für … für die alte Wohnung … nicht um angemessene Mietkosten. Nach § 573c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Somit war es den Klägern nach Erhalt der Zusage am 10.08.2016 nach Überzeugung der Kammer möglich und zumutbar, ihre alte Wohnung bis zum dritten Werktag im … zu kündigen. Jeder Mieter einer Wohnung, der keine SGB II-Leistungen bezieht, versucht, doppelte Mietzahlungen zu vermeiden. Oftmals ist eine Überschneidung von einem Monat unumgänglich. Allerdings haben die Kläger hier erst zum … gekündigt und mithin bereits seit zweieinhalb Monaten die neue Wohnung tatsächlich angemietet. Eine solche Überschneidung ist weder mit dem Gedanken des § 22 Abs. 1 SGB II der angemessenen Kosten noch mit den konkreten Umständen des Einzelfalles zu rechtfertigen. Die Zusicherung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für die jetzt bewohnte Wohnung erteilte der Beklagte bereits am … Mit Schreiben vom … erfolgte die Bewilligung der Übernahme von 4/5 der Genossenschaftsanteile. Somit hatten die Kläger alles Nötige, um die Kündigung Anfang … auszusprechen. Für … errechnet sich somit zutreffend ein Anspruch von 985,79 € für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Die Aufteilung des Gesamtbetrages auf die einzelnen Bedarfsmitglieder ist zutreffend erfolgt in den Monaten … bis … . Soweit die Kläger mit ihrer Klage die Berücksichtigung von Renovierungskosten für die alte Wohnung in … geltend machen, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG). Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Renovierung der neuen Wohnung wird ebenfalls auf den Widerspruchsbescheid vom … Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG). Es gibt bereits eine bestandskräftige Entscheidung über diese Kosten. Nach alledem erweisen sich die Leistungsbescheide für die endgültige Leistungsbewilligung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung ist § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II. Für die Monate … und … war die vorläufige Bewilligungsentscheidung vom … . zugrunde zu legen, für …. erging der letzte vorläufige Bewilligungsbescheid am … . Für … ist die Überzahlung anhand des Änderungsbescheides vom … und für … anhand des Änderungsbescheides vom … vorzunehmen. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Höhe der bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom … bis zum … und die Rechtmäßigkeit einer nach endgültiger Bewilligung festgesetzten Erstattungsforderung für diese Zeit. Die am … geborene Klägerin zu 1. und der Bevollmächtigte der Kläger sind verheiratet und die Eltern der am … und … geborenen Kläger zu 3. und 4. Die Klägerin zu 1. ist die allein sorgeberechtigte Mutter der im … geborenen Klägerin zu 2. Die Kläger standen im strittigen Zeitraum im Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld beim Beklagten. Für die Kläger zu 2. bis 4. bezogen die Eltern Kindergeld. Der Bevollmächtigte der Kläger wird als Bezieher einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen als nicht leistungsberechtigtes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geführt (Rentenhöhe ab 01.07.2016 435,13 € netto). Neben der Rente übt er eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich „Veranstaltungsmanagement und Catering„ aus. Die Kläger wohnten gemeinsam mit dem Klägerbevollmächtigten in einer Mietwohnung in …, für die eine Miete von 409 €, Vorauszahlungen für die Betriebskosten von 55 € und 98,50 € für die Wärmeversorgung anfiel. Zum … mieteten die Kläger mit dem Klägerbevollmächtigten eine Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift an. Die Nettokaltmiete beträgt 587 €, die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten 118 € und für die Zentralheizung/Warmwasserversorgung 69 €. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom … vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom … bis … in Höhe von monatlich 1015 €. Eine Ortsabwesenheit vom … bis … teilten die Kläger vorab mit und meldeten sich nach der Rückkehr am 30.08.2016 wieder beim Beklagten. Der Beklagte erließ am … einen Änderungsbescheid für die Zeit vom … bis … mit einer monatlichen Bewilligung von 1015 €. Mit Änderungsbescheid vom … bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für … in Höhe von 1099,60 € und für … 2016 monatlich 1184,20 €. Ein weiterer Änderungsbescheid betreffend den … erging am … mit einer vorläufigen Leistungshöhe von 1324,60 €. Ein weiterer vorläufiger Änderungsbescheid betreffend den Zeitraum … erging am … mit einer Leistungsbewilligung von 1634,20 €. Hinsichtlich des Bescheides vom … erließ der Beklagte am … einen Widerspruchsbescheid, der den Widerspruch bezüglich der Forderung einer doppelten Mietzahlung für Dezember 2016 zurückwies. Nach Vorlage der Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit durch den Klägervertreter für den Zeitraum … bis … erließ der Beklagte am … einen abschließenden Bewilligungsbescheid für den Zeitraum … bis … . Den Klägern wurden für … 774,30 € und für … 748,43 € bewilligt. Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag erfolgte die abschließende Bewilligung für die Zeit vom … bis … Für … betrug der Leistungsbetrag 25,87 €, für … 774,30 €, für … 1161,28 €, für … 1548,28 € und für … 985,79 €. Mit Bescheid vom 26.05.2017 setzte der Beklagte die Erstattungsforderung für die Kläger für den Zeitraum … bis … in Höhe von 1169,75 € fest. Zur Begründung führte er aus, der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten sei mit 452,60 € monatlich zugrunde gelegt worden. Der Klägerbevollmächtigte habe seinen Bedarf selbst decken können. Das übersteigende Einkommen sei bei den Klägern angerechnet worden. Gegen die Bescheide vom … legten die Kläger Widerspruch ein (eingegangen am …). Sie machten geltend, dass Fahrkosten in Höhe von 873,60 € sowie Abwesenheitskosten von 320 € nicht berücksichtigt worden seien. Zudem seien die doppelte Mietzahlung und der Eigenanteil der Kosten für die Renovierung der neuen Wohnung zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom … wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Am … haben die Kläger die vorliegende Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Zur Begründung führen sie aus, die Fahrten zur Arbeit seien dokumentiert und nicht beanstandet. Die Fahrkosten seien zudem mit 0,30 €/km zu berechnen. Die Kläger beantragen, 1. der Beklagte wird unter Abänderung der endgültigen Festsetzungsbescheide vom 26.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … verurteilt, ihnen endgültig höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. 2. der Erstattungsbescheid des Beklagten vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … wird aufgehoben. Die Kläger beantragen des Weiteren, die Rentenversicherung beizuladen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von dem Beklagten beigezogenen 3 Band Verwaltungsakten sowie einen Heftordner und die Gerichtsakte nebst Protokoll der öffentlichen Sitzung vom … Bezug genommen.