Beschluss
S 16 AS 1466/17 ER
SG Speyer 16. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 22 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB II ist verfassungswidrig. Die Regelung verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG (Schutz der Menschenwürde) in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG (Sozialstaatsprinzip). Mit der Begrenzung der bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Unterkunftskosten auf die "angemessenen" Aufwendungen in § 22 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB II verstößt der Gesetzgeber gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die für die Verwirklichung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wesentlichen Regelungen hinreichend bestimmt selbst zu treffen (Anschluss an SG Mainz vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 und vom 12.12.2014 - S 3 AS 370/14). (Rn.48)
2. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB II noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 6.10.2017 (BVerfG vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15 ua) wurden die Vorlagebeschlüsse des SG Mainz vom 12.12.2014 (SG Mainz vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 und vom 12.12.2014 - S 3 AS 370/14) lediglich als unzulässig verworfen, da sie nach Auffassung des BVerfG nicht in jeder Hinsicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG genügten (vgl BVerfG vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15 ua = juris RdNr 13). Mit dem Beschluss vom 10.10.2017 (BVerfG vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 = NJW 2017, 3770) wurde die dem Verfahren zu Grunde liegende Verfassungsbeschwerde durch die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Kammer in diesem Beschluss gleichwohl dahingehend äußert, dass sie die Regelung für verfassungsgemäß hält, vermag deren Argumentation nicht zu überzeugen. (Rn.63)
3. An der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind Fachgerichte für den Fall, dass sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nicht dadurch gehindert, dass sie über die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht selbst entscheiden könnten, sondern insoweit die Entscheidung des BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG einholen müssten (vgl BVerfG vom 24.6.1992 - 1 BvR 1028/91 = BVerfGE 86, 382 = juris RdNr 29; SG Speyer vom 17.8.2017 - S 16 AS 908/17 ER = juris RdNr 75). (Rn.41)
4. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind bei Mehrpersonenhaushalten den Personen als Bedarf zuzuordnen, die die Aufwendungen tatsächlich haben, dh die tatsächlich einer entsprechenden Forderung ausgesetzt sind. Für eine Aufteilung nach Kopfteilen besteht hingegen keine Rechtsgrundlage (Anschluss an SG Mainz vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 = juris RdNr 289ff und SG Speyer vom 17.8.2017 - S 16 AS 908/17 ER = juris RdNr 31ff; entgegen BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28f und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R = FamRZ 2008, 688 = juris RdNr 19). (Rn.36)
5. Die Vertretungsvermutung des § 38 Abs 1 SGB II gilt nicht für den Fall der Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber dem Antragsteller (Fortführung von SG Speyer vom 8.9.2017 - S 16 AS 729/16 = juris RdNr 46ff). (Rn.81)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von weiteren 520,55 Euro für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.11.2017, in Höhe von weiteren 968,38 Euro für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis zum 31.12.2017 und in Höhe von weiteren 297,77 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 4 Arbeitslosengeld II in Höhe von 116,10 Euro für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.11.2017 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 22 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB II ist verfassungswidrig. Die Regelung verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG (Schutz der Menschenwürde) in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG (Sozialstaatsprinzip). Mit der Begrenzung der bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Unterkunftskosten auf die "angemessenen" Aufwendungen in § 22 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB II verstößt der Gesetzgeber gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die für die Verwirklichung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wesentlichen Regelungen hinreichend bestimmt selbst zu treffen (Anschluss an SG Mainz vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 und vom 12.12.2014 - S 3 AS 370/14). (Rn.48) 2. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB II noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 6.10.2017 (BVerfG vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15 ua) wurden die Vorlagebeschlüsse des SG Mainz vom 12.12.2014 (SG Mainz vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 und vom 12.12.2014 - S 3 AS 370/14) lediglich als unzulässig verworfen, da sie nach Auffassung des BVerfG nicht in jeder Hinsicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG genügten (vgl BVerfG vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15 ua = juris RdNr 13). Mit dem Beschluss vom 10.10.2017 (BVerfG vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 = NJW 2017, 3770) wurde die dem Verfahren zu Grunde liegende Verfassungsbeschwerde durch die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Kammer in diesem Beschluss gleichwohl dahingehend äußert, dass sie die Regelung für verfassungsgemäß hält, vermag deren Argumentation nicht zu überzeugen. (Rn.63) 3. An der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind Fachgerichte für den Fall, dass sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nicht dadurch gehindert, dass sie über die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht selbst entscheiden könnten, sondern insoweit die Entscheidung des BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG einholen müssten (vgl BVerfG vom 24.6.1992 - 1 BvR 1028/91 = BVerfGE 86, 382 = juris RdNr 29; SG Speyer vom 17.8.2017 - S 16 AS 908/17 ER = juris RdNr 75). (Rn.41) 4. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind bei Mehrpersonenhaushalten den Personen als Bedarf zuzuordnen, die die Aufwendungen tatsächlich haben, dh die tatsächlich einer entsprechenden Forderung ausgesetzt sind. Für eine Aufteilung nach Kopfteilen besteht hingegen keine Rechtsgrundlage (Anschluss an SG Mainz vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 = juris RdNr 289ff und SG Speyer vom 17.8.2017 - S 16 AS 908/17 ER = juris RdNr 31ff; entgegen BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28f und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R = FamRZ 2008, 688 = juris RdNr 19). (Rn.36) 5. Die Vertretungsvermutung des § 38 Abs 1 SGB II gilt nicht für den Fall der Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber dem Antragsteller (Fortführung von SG Speyer vom 8.9.2017 - S 16 AS 729/16 = juris RdNr 46ff). (Rn.81) 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von weiteren 520,55 Euro für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.11.2017, in Höhe von weiteren 968,38 Euro für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis zum 31.12.2017 und in Höhe von weiteren 297,77 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 4 Arbeitslosengeld II in Höhe von 116,10 Euro für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.11.2017 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 4. Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 und die Antragsteller zu 3 und 4 begehren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von (höheren) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. 1. Die 1970 geborene Antragstellerin zu 1 ist alleinerziehende Mutter der 2000 geborenen Antragstellerin zu 2, des 2000 geborenen Antragstellers zu 3 und des 1998 geborenen Antragstellers zu 4. Seit März 2010 wohnen die Antragsteller in der Wohnung P...-R...-Straße in F.... Die Antragstellerin ist laut Mietvertrag vom 18.02.2010 alleinige Mieterin der Wohnung. Für die Wohnung hat die Antragstellerin zu 1 eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 760,75 Euro zu zahlen. Hinzu kommen eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 203,48 Euro monatlich und Heizkosten in Höhe von 240 Euro monatlich, so dass Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.204,23 Euro monatlich entstehen. Seit dem 01.07.2017 war die Antragstellerin zu 1 als Mitarbeiterin in einem Lager in Teilzeit erwerbstätig. Sie erzielte ein monatliches Arbeitsentgelt von brutto 783 Euro und 622,29 Euro netto, das am Letzten jedes Monats abgerechnet und ausgezahlt wurde. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.11.2017 arbeitgeberseitig gekündigt. Der Antragsteller zu 3 ist seit Dezember 2016 in geringfügigem Umfang erwerbstätig und erzielt inzwischen ein monatliches Arbeitsentgelt von 298,35 Euro. Der Antragsteller zu 4 übte vom 12.09.2017 bis zum 27.09.2017 eine abhängige Beschäftigung aus. Für die Tätigkeit erhielt er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 418,20 Euro, das im Oktober 2017 ausgezahlt wurde. Der Antragsteller zu 4 war vom 19.10.2017 bis zum 27.11.2017 erneut abhängig beschäftigt. Für den Monat Oktober 2017 erhielt er Arbeitsentgelt in Höhe von 505,07 Euro brutto (391,91 Euro netto), das im November 2017 ausgezahlt wurde. Das Arbeitsentgelt für den Monat November 2017 war am 20.12.2017 fällig. Für die Antragstellerin zu 2 und den Antragsteller zu 3 bezieht die Antragstellerin zu 1 Kindergeld in Höhe von jeweils 194 Euro monatlich. 2. Mit Schreiben vom 04.01.2017 hatte der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1 aufgefordert, die Unterkunftskosten auf eine (aus Sicht des Antragsgegners) angemessene Kaltmiete von 487 Euro sowie auf angemessen Heizkosten und angemessene Betriebskosten zu senken. Der Antragsgegner setzte der Antragstellerin zu 1 eine Frist zum 15.04.2017, ihre Kostensenkungsbemühungen nachzuweisen. Sollte die Antragstellerin zu 1 der Aufforderung bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen sein, werde der Antragsgegner ab dem 01.08.2017 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigen. Am 22.06.2017 stellte die Antragstellerin zu 1 für sich und für die Antragsteller zu 2, 3 und 4 einen Weiterbewilligungsantrag beim Antragsgegner. Mit Schreiben vom 28.06.2017 wandte sich die Antragstellerin zu 1 gegen die Kostensenkungsaufforderung vom 04.01.2017 und forderte den Antragsgegner dazu auf, auch über den 01.08.2017 hinaus die Kosten der Unterkunft und Heizung vollumfänglich zu übernehmen. Mit Bescheid vom 27.06.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.01.2018. Im Einzelnen bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag von 739,78 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 in Höhe von 738,15 Euro. Der Antragstellerin zu 2 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 351,62 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 380,15 Euro. Dem Antragsteller zu 3 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 162,92 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 160,92 Euro. Dem Antragsteller zu 4 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 397,62 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 395,62 Euro. Der Bescheid war an die Antragstellerin zu 1 adressiert. Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin zu 1 am 19.07.2017 Widerspruch. Über den Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden. Mit Änderungsbescheid vom 19.07.2017 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 26.06.2017 (gemeint 27.06.2017) teilweise auf und bewilligte den Antragstellern weiterhin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.01.2018. Für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 lag der Gesamtbetrag der bewilligten Leistungen bei 1.239,94 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 bei 1.262,84 Euro. Im Einzelnen bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag von 555,28 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 in Höhe von 556,57 Euro. Der Antragstellerin zu 2 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.08..2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 263,92 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 286,64 Euro. Dem Antragsteller zu 3 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 122,29 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 121,33 Euro. Dem Antragsteller zu 4 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 298,45 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 298,30 Euro. Zur Begründung der Änderung führte der Antragsgegner aus, dass auf Grund der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 1 ab dem 01.08.2017 ein vorläufiges Einkommen in Höhe von 412 Euro auf die Leistungen angerechnet werde. Auch dieser Bescheid war an die Antragstellerin zu 1 gerichtet. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin zu 1 am 25.07.2017 Widerspruch. Über den Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden. Mit Änderungsbescheid vom 04.10.2017 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 27.06.2017 (erneut) teilweise auf und bewilligte den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 31.01.2018. Für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 liegt der Gesamtbetrag der bewilligten Leistungen bei 848,33 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 bei 873,22 Euro. Im Einzelnen bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag von 497,95 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 in Höhe von 501,52 Euro. Der Antragstellerin zu 2 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 236,68 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 258,29 Euro. Dem Antragsteller zu 3 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 113,70 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 113,41 Euro. Dem Antragsteller zu 4 bewilligte der Antragsgegner keine Leistungen. Im ausschließlich an die Antragstellerin zu 1 adressierten Bescheid teilte der Antragsgegner hierzu mit, dass der Antragsteller zu 4 vorläufig aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen werde, weil er höchstwahrscheinlich mit seinem Einkommen seinen Bedarf decken könne. Für diesen werde kein Kindergeld mehr gewährt und deshalb auch kein Kindergeld mehr angerechnet. Auf die Leistungen der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3 werde jeweils Kindergeld in Höhe von 192 Euro angerechnet. Der Antragsteller zu 4 sei seit dem 12.09.2017 bei der Fa. I... P... GmbH in Vollzeit beschäftigt und erziele Einkommen, das auf die Leistungen anzurechnen sei. Mit dem Einkommen, das er erzielen werde, könne er höchstwahrscheinlich seinen Bedarf decken, so dass er nicht mehr hilfebedürftig und daher gemäß § 7 i.V.m. § 9 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1 auszuschließen sei. Der Antragsgegner legte bei der Bedarfsberechnung für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 bei der Antragstellerin zu 1 einen Regelbedarf von 409 Euro und einen Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 98,16 Euro zu Grunde, als Bedarf für Unterkunft und Heizung einen Betrag von insgesamt 232,62 Euro. Bei der Antragstellerin zu 2 und beim Antragsteller zu 3 legte der Antragsgegner jeweils einen Regelbedarf von 311 Euro und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 232,62 Euro zu Grunde. Gegen den Bescheid vom 04.10.2017 erhob die Antragstellerin zu 1 mit Schreiben vom 09.10.2017 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, dass der Antragsteller zu 4 nicht mehr bei der Firma R... beschäftigt sei. Dies hätte er bereits seiner Sachbearbeiterin gemeldet. Bis jetzt habe er noch nichts Schriftliches von der Leiharbeitsfirma I... bekommen. Für den Antragsteller zu 3 berechne der Antragsgegner nach wie vor ein falsches Einkommen. Über den Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden. Mit Änderungsbescheid vom 25.11.2017 hob der Antragsgegner die vorangegangenen Bescheide teilweise auf und bewilligte den Antragstellerinnen zu 1 und 2 und dem Antragsteller zu 3 weiterhin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 in Höhe von insgesamt 891,88 Euro. Im Einzelnen bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 510,82 Euro, der Antragstellerin zu 2 263,46 Euro und dem Antragsteller zu 3 117,60 Euro. Dem Antragsteller zu 4 bewilligte der Antragsgegner weiterhin keine Leistungen. Zur Begründung der Änderung führte der Antragsgegner die Neufestsetzung der Regelbedarfe für die Zeit ab dem 01.01.2018 an. Mit Änderungsbescheid vom 04.12.2017 hob der Antragsgegner die vorangegangenen Bescheide teilweise auf und bewilligte den Antragstellerinnen zu 1 und 2 und dem Antragsteller zu 3 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 in Höhe von insgesamt 1.303,87 Euro. Im Einzelnen bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 746,79 Euro, der Antragstellerin zu 2 385,16 Euro und dem Antragsteller zu 3 171,92 Euro. Dem Antragsteller zu 4 bewilligte der Antragsgegner weiterhin keine Leistungen. Zur Begründung der Änderung führte der Antragsgegner aus, dass die Kündigungen der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 4 erfasst worden seien. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 04.12.2017 hob der Antragsgegner den ersten Bescheid vom 04.12.2017 wieder auf und bewilligte den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 in Höhe von insgesamt 1.868,49 Euro. Im Einzelnen bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 746,79 Euro, der Antragstellerin zu 2 385,16 Euro, dem Antragsteller zu 3 171,92 Euro und dem Antragsteller zu 4 564,62 Euro. Zur Begründung der Änderung führte der Antragsgegner aus, dass die Berechnung nach Wegfall des Einkommens der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 4 korrigiert worden sei. Bei der Antragstellerin zu 1 legte er einen Regelbedarf in Höhe von 416 Euro, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 98,17 Euro und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von zusammen 232,62 Euro zu Grunde. Bei der Antragstellerin zu 2 legte der Antragsgegner einen Regelbedarf von 316,54 Euro (wegen der anteiligen Erhöhung in Folge der Vollendung des 18. Lebensjahres am 31.01.2018) und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 232,62 Euro zu Grunde. Bei dem Antragsteller zu 3 legte der Antragsgegner einen Regelbedarf von 316 Euro und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 232,62 Euro zu Grunde. Bei dem Antragsteller zu 4 legte der Antragsgegner einen Regelbedarf von 332 Euro und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 232,62 Euro zu Grunde. 3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist am 27.11.2017 eingegangen. Zur Begründung führen die Antragsteller aus, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 04.10.2017, mit dem dieser den Antragstellern Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 31.01.2018 bewilligt habe, rechtswidrig sei, da vom Antragsgegner lediglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 697,86 Euro (Grundmiete 365,25 Euro, Heizkosten 180 Euro, Nebenkosten 152,61 Euro) anerkannt würden, währenddessen die Antragsteller unstreitig tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 1.204,24 Euro (Grundmiete 760,76 Euro, Heizkosten 240 Euro, Nebenkosten 203,48 Euro) für ihren Vierpersonenhaushalt aufzuwenden hätten. Des Weiteren werde für den Antragsteller zu 3 ein zu hohes Einkommen von 328,38 Euro berechnet, währenddessen er lediglich ein monatliches Lohneinkommen in Höhe von 298,35 Euro erziele. Ebenso berechne der Antragsgegner Einkommen des Antragstellers zu 4 in Höhe von 1.600 Euro brutto bzw. 1.400 Euro netto, obwohl er nicht mehr bei seinem vormaligen Arbeitgeber Fa. R... beschäftigt sei. Im Übrigen müsse gerügt werden, dass der Antragsgegner mit seinem Änderungsbescheid vom 19.07.2017 ebenso wie mit seinem vorausgegangenen Bescheid vom 27.06.2017 überhöhtes Kindergeld unterstellt habe, obwohl die Bedarfsgemeinschaft lediglich für die Antragstellerin zu 2 monatlich Kindergeld in Höhe von 192 Euro und für den Antragsteller zu 3 Kindergeld in Höhe von 192 Euro erhalten habe. Demgegenüber habe der Antragsgegner auch für den Antragsteller zu 4 Kindergeld berücksichtigt, welches dieser nicht erhalten habe. Bei dem Antragsteller zu 3 habe der Antragsgegner überhöhtes Kindergeld in Höhe von 198 Euro angerechnet. Die Rechtssache sei eilbedürftig, weil die Antragsteller durch die vom Antragsgegner rechtswidrig zu niedrig berechneten Alg-II-Leistungen in ihrem Existenzminimum verletzt würden. Hier drohe insbesondere auch der Verlust der Mietwohnung mit einhergehender Obdachlosigkeit der Antragsteller. Die Antragsteller hätten dem Antragsgegner ihre vielfältigen Bemühungen um Erlangung einer kostengünstigeren Mietwohnung nachgewiesen. Insbesondere sei es unmöglich, in F... den vom Antragsgegner den Antragstellern abverlangten Wohnraum zu einem Quadratmetermietpreis in Höhe von 5,41 Euro zu finden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht Speyer bereits mit Urteil vom 13.10.2016 (S 4 AS 523/15) zutreffend festgestellt habe, dass bei der Stadt F... kein schlüssiges Mietpreiskonzept vorhanden sei, sodass die vom Antragsgegner angelegte Kaltmiete für den Vierpersonenhaushalt der Antragsteller tatsächlich und rechtlich nicht schlüssig sei. Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes legten die Antragsteller eine Kontoauskunft der D... Bank über das Girokonto der Antragstellerin zu 1 (Kontonummer 1...) vor, wonach am 13.12.2017 ein Guthaben von 551,15 Euro bestand, des Weiteren einen Kontoauszug des Girokontos des Antragstellers zu 4 bei der C... (Kontonummer 2...) mit einem negativen Saldo von 647,41 Euro am 04.12.2017. Darüber hinaus legten die Antragsteller einen Kontoauszug der Vermieterin der Antragstellerin zu 1 vor, der für den 13.11.2017 einen Rückstand von 369,53 Euro aufweist. Sowohl die Antragstellerin zu 1 als auch der Antragsteller zu 4 versicherten an Eides statt, dass sie tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 1.204,24 Euro an ihre Vermieterin zu zahlen hätten. Die Leistungskürzung des Antragsgegners könnten sie nicht durch eigene Mittel kompensieren, da solche Mittel nicht vorhanden seien. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragsteller Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der vollständigen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 1.204,24 Euro und unter Anrechnung des monatlichen Lohneinkommens des Antragstellers zu 3 in Höhe von 298,35 Euro zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, dass nicht korrekt sei, dass lediglich Kosten der Unterkunft in Höhe einer Kaltmiete von 365,25 Euro gewährt würden, die Verwirrung sei jedoch nachvollziehbar. Die Kaltmiete sei ab dem 01.08.2017 auf Angemessenheit von 487 Euro abgesenkt worden. Der angegriffene Änderungsbescheid vom 04.10.2017 weise den Antragsteller zu 4 wegen bedarfsdeckendem Einkommen in der Berechnung nicht gesondert mit aus. Somit seien auf dem Bescheid nur ¾ von 487 Euro, also 365,25 Euro ausgewiesen. Der probehalber erzeugte Bescheid, in dem lediglich die interne Erfassung in Allegro geändert worden sei, weise die 487 Euro korrekt aus. Ebenso verhalte es sich mit den Heiz- und Nebenkosten. Es würden für Heizkosten 240 Euro monatlich gewährt, für Nebenkosten 203,50 Euro, beides unverändert seit dem 01.01.2015. Das Einkommen des Antragstellers zu 3 beruhe auf einem den vorherigen Zeitraum berechneten Durchschnittseinkommen. Bei dem Antragsteller zu 4 verhalte es sich ähnlich. Es sei fiktives Einkommen erfasst worden, bzw. wegen diverser Arbeitgeberwechsel zwischenzeitlich verschiedene vorläufige Einkommen. Auch hier könne erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums abschließend bewilligt werden. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands und bezüglich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind zulässig und teilweise begründet. 1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht sowohl eine Folgenabwägung vornehmen als auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 596/05 – alle Entscheidungen zitiert nach juris). Handelt es sich – wie hier – um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind. Die Anträge der Antragsteller sind als Anträge auf Erlass einer Regelungsanordnung auszulegen. Erkennbar beantragen sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von (höheren) Leistungen, die im Rahmen einer Regelungsanordnung nur vorläufig erfolgen kann. Dass hierbei nicht ein konkreter Betrag gefordert wird, sondern eine Bewilligung unter Berücksichtigung bestimmter Einzelpositionen, ist unschädlich. Die Antragsteller haben ihre Anträge in zeitlicher Hinsicht nicht ausdrücklich beschränkt. Da in der Antragsschrift aber ausdrücklich auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 31.01.2018 abgestellt wird, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Eilverfahren keine Leistungen für die Zeit vor dem 01.11.2017 beansprucht werden. 2. Die Antragstellerin zu 1 hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 4 hat einen Anordnungsanspruch für einen Teil des streitgegenständlichen Zeitraums glaubhaft gemacht. 2.1 Abgesehen von der Frage des Bestehens und des Umfangs der Hilfebedürftigkeit liegen bei der Antragstellerin zu 1 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II vor. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelbedarf, Mehrbedarfen und Bedarfen für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen mindert (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II). 2.1.1 Die Antragstellerin zu 1 hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist, was gemäß § 9 Abs. 1 SGB II der Fall ist, wenn jemand seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) sichern kann und die nötige Hilfe nicht von anderen erhält. 2.1.2 Der für die Frage der Hilfebedürftigkeit maßgebliche Regelbedarf der Antragstellerin zu 1 beträgt für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich 409 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nebst der zuletzt durch Gesetz vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) geänderten Anlage) und für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 416 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. § 28 SGB XII nebst Anlage gemäß Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 – RBSFV 2018). Daneben ist ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 98,16 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 sowie in Höhe von 98,17 Euro für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.01.2018 zu berücksichtigen. Der letztgenannte Betrag ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zu 2 2018 das 18. Lebensjahr vollenden wird und hierdurch die Hälfte des Mehrbedarfs für diesen Tag wegfällt. 2.1.3 Bei der Antragstellerin zu 1 ist ein Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.204,23 Euro monatlich entsprechend ihrer tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. a) Die Antragstellerin zu 1 ist selbst und allein Schuldnerin der Unterkunfts- und Heizkosten. Dies ergibt sich aus dem in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenem Mietvertrag. Aus der Gesetzessystematik der §§ 19, 22 SGB II folgt, dass die Aufwendungen bei Mehrpersonenhaushalten den Personen als Bedarf zuzuordnen sind, die die Aufwendungen tatsächlich haben, d.h. die tatsächlich einer entsprechenden Forderung ausgesetzt sind. Für eine Aufteilung nach Kopfteilen besteht hingegen keine Rechtsgrundlage (vgl. ausführlich SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 289 ff. und SG Speyer, Beschluss vom 17.08.2017 – S 16 AS 908/17 ER –, Rn. 31 ff.; für das "Kopfteilprinzip" aber grundsätzlich das BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R –, Rn. 28 f.; Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 7/07 R –, Rn. 19). Die Festsetzung des Unterkunftsbedarfs anhand der tatsächlichen Aufwendungen ist im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bestandteil der Bedarfsberechnung anzusehen. Die Leistungen nach dem SGB II sind als Individualansprüche ausgestaltet (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R –, Rn. 12). Der Betrag der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft, soweit er angemessen ist, wird gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Unterkunftsbedarf anerkannt, d. h. er fließt als Berechnungsposten in die Bestimmung des individuellen Gesamtanspruchs auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II ein (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 14.05.2014 – L 11 AS 621/13 –, Rn. 27). Der für die Leistungsberechnung nach § 19 SGB II maßgebliche Unterkunftsbedarf wird somit nicht anhand der Nutzungsintensität einer Unterkunft durch eine leistungsberechtigte Person bemessen, sondern anhand der für die Nutzung aufzuwendenden Kosten. Der Ausgangspunkt des BSG, die Höhe des Unterkunftsbedarfs anhand der Nutzungsintensität der Unterkunft durch die einzelne Person festlegen zu wollen (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R –, Rn. 28) und hierbei aus Gründen der Praktikabilität von einer gleichmäßigen Nutzung, also von "Kopfteilen" auszugehen, geht daher fehl. Bei Personen, die selbst keine Unterkunftskosten schulden, somit keine Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben, fehlt es an einer Bemessungsgrundlage für den Unterkunftsbedarf, der bei der Bedarfsberechnung nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II berücksichtigt werden könnte. Für eine Berücksichtigung nach Kopfteilen bedürfte es einer Rechtsgrundlage, nach der fiktive oder pauschale Unterkunftsbedarfe zu Grunde gelegt werden dürften. Praktikabilitätserwägungen (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R –, Rn. 28) vermögen eine solche Rechtsgrundlage nicht zu ersetzen. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Kontextes ist von entscheidender Bedeutung, dass das Kopfteilprinzip vom Bedarfsdeckungsgrundsatz abweicht (vgl. Wersig, info also 2013, S. 52) und je nach Konstellation eine Sicherstellung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums im Konfliktfall verhindern kann, selbst wenn die der Haushaltsgemeinschaft gewährten Leistungen insgesamt zur Bedarfsdeckung ausreichen würden. Die durch die Anwendung des Kopfteilprinzips entstehenden praktischen Probleme („Mithaftung“ der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder bei Sanktionen, Unterkunftsbedarf bei „temporärer Bedarfsgemeinschaft“, Zuordnung von Erstattungsansprüchen bei der Rückabwicklung von Leistungen, Sicherstellung der Zahlungen an Vermieter) widerlegen die These, dass das Kopfteilprinzip verwaltungspraktikabel sei. Das BSG begegnet diesen Phänomenen mit inzwischen zahlreichen Ausnahmen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R –, Rn. 19 - Ortsabwesenheit eines Bedarfsgemeinschaftsmitglieds; BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R –, Rn. 21 f. - Sanktion; BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R –, Rn. 27 - Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F.), hält aber (noch) am Kopfteilprinzip fest, obwohl es erkennt, dass eine gesetzliche Grundlage hierfür fehlt (BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R –, Rn. 19). b) Die Unterkunfts- und Heizkosten sind nicht lediglich in „angemessener Höhe“ zu berücksichtigen. In der Hauptsache käme es wahrscheinlich zu einer Verurteilung des Antragsgegners zur Gewährung von Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten. Denn die Begrenzung der bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Unterkunftskosten auf die "angemessenen" Aufwendungen in § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II ist zur Überzeugung der erkennenden Kammer verfassungswidrig (so bereits SG Mainz, Vorlagebeschlüsse vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14). Aus der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II folgt, dass im Falle der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens das Verfahren bei Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen wäre. Im Falle einer Nichtigerklärung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II würde die Begrenzungsregelung nicht greifen, mit der Folge, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hätte. aa) An der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind Fachgerichte für den Fall, dass sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nicht dadurch gehindert, dass sie über die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht selbst entscheiden könnten, sondern insoweit die Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen müssten. Das dem BVerfG vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zwar zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes im Hauptsacheverfahren erst nach deren Feststellung durch das BVerfG ziehen darf. Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des BVerfG auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 – 1 BvR 1028/91 –, Rn. 29). Prozessrechtlich ergibt sich die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift bei der Prüfung des Erlasses einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG aus dem Umstand, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu bewerten sind. Dies schließt die Möglichkeit der Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG im Hauptsacheverfahren und dessen Erfolgsaussichten mit ein (SG Speyer, Beschluss vom 17.08.2017 – S 16 AS 908/17 ER –, Rn. 75). bb) Zur Darlegung der dogmatischen Herleitung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und dessen näherer Konkretisierung wird auf die Vorlagebeschlüsse des SG Mainz vom 12.12.2014 (S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14) und vom 18.04.2016 (S 3 AS 149/16 und S 3 AS 99/14) verwiesen. cc) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hat lediglich drei Anspruchsvoraussetzungen: Der Grundrechtsträger muss erstens ein Mensch sein, also eine natürliche Person. Es sind ausnahmslos alle Menschen gleich welcher Herkunft oder Staatsangehörigkeit erfasst (vgl. Kirchhof, NZS 2015, S. 4). Anspruchsberechtigte sind zweitens alle Menschen, die sich in Deutschland tatsächlich aufhalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 –, Rn. 63; Kirchhof, NZS 2015, S. 4; Kempny/Krüger, SGb 2013, S. 386). Drittens muss die betroffene Person tatsächlich hilfebedürftig sein (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 284 ff.). Der Gesetzgeber hat durch ein formelles Gesetz eine Inhaltsbestimmung der Mindestanforderungen für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (d.h. des Existenznotwendigen) zu leisten. Denn die aus dem Demokratieprinzip folgende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers führt dazu, dass der Gesetzgeber sowohl auf einer ersten Ebene für die grundlegenden Wertentscheidungen hinsichtlich der für die Existenzsicherung erforderlichen Bedarfe zuständig ist, als auch für die Realisierung eines konkreten, auf existenzsichernde Leistungen gerichteten Anspruchs für jeden hilfebedürftigen Grundrechtsträger auf einer zweiten Ebene. Da nur der Gesetzgeber diese Gestaltungsaufgabe umsetzen kann, ist er hierzu auch verpflichtet – anders könnte das Grundrecht nicht realisiert werden (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 295 ff.). Der konkrete Leistungsanspruch des hilfebedürftigen Grundrechtsträgers muss seinerseits in einem formellen Gesetz auf Grund eines verfassungsgemäß durchgeführten Gesetzgebungsverfahrens konstituiert werden (formell-gesetzlicher Anspruch; vgl. SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 312 ff.) Der Leistungsanspruch muss durch den Gesetzestext selbst so hinreichend bestimmt sein, dass die Verwaltung eine Entscheidung über die Höhe des Anspruchs treffen kann, die die im Gesetzestext zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers nachvollziehbar berücksichtigt (hinreichende Bestimmtheit; konkreter Anspruch). Dies schließt sowohl die Verwendung zu unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. bereits SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 252 ff.) als auch die Einräumung von Ermessen gegenüber der zuständigen Stelle über den Inhalt (bei Geldleistungen: die Höhe) der Leistungsgewährung im Kernbereich der Existenzsicherung aus. In den Worten des BVerfG betrifft dieser Aspekt die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, Rn. 136; vgl. SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 315 ff.). Die konkreten und hinreichend bestimmten Leistungsansprüche müssen zudem am Maßstab der gesetzlichen Inhaltsbestimmung des Existenznotwendigen im Ergebnis zu rechtfertigen sein (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 334 ff.). dd) Dies zu Grunde gelegt verstößt § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angemessenheit", der alleiniger Anknüpfungspunkt im Normtext für die Beschränkung der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 231 ff. m.w.N.). Aus der Grundrechtsrelevanz der existenzsichernden Leistungen erwachsen qualitative Anforderungen hinsichtlich der Merkmalsdichte (oder „Intensionstiefe“, vgl. Müller/Christensen, Juristische Methodik, 10. Auflage 2009, S. 196) der textlich verfassten gesetzlichen Bestimmungen (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 253 ff.). Diese müssen so viele Merkmale aufweisen, dass die argumentative Rückbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Fachgerichte (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 GG) an die im Gesetzgebungsverfahren erzeugten Gesetzestexte ermöglicht wird. Der Gesetzestext muss so hinreichend bestimmt sein, dass eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung auch und gerade vom Adressaten der Entscheidung noch als Konkretisierung eines bestimmten Gesetzgebungsakts nachvollzogen werden kann. Aus diesem Grund genügt der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistungsverpflichtung auch dann nicht, wenn er die Gewährung existenzsichernder Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach in das Ermessen der Verwaltung stellt. Die aus dem Demokratieprinzip resultierende Anforderung an den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen zur Grundrechtsverwirklichung selbst zu treffen, liefe andernfalls ins Leere. Das Bestimmtheitsgebot ist sowohl Ausdruck des Demokratie- als auch des Rechtsstaatsprinzips (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 317 f.). Bei der Prüfung, ob ein verfassungsrechtlich relevanter Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliegt, geht es darum festzustellen, ob eine Rechtsvorschrift nach verfassungsrechtlichen Maßstäben hinreichend bestimmt ist. Hierzu muss beurteilt werden, ob die sich aus der Eigenart des Lebenssachverhalts und des Normzwecks ergebenden Anforderungen an die Merkmalsdichte des Normtextes mit der konkret gewählten Regelungstechnik erfüllt werden. Diese Frage ist mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden zu beantworten. Dies kann insbesondere mit den Methoden der semantischen und der systematischen Auslegung geschehen, da diese die einschlägigen Normtexte selbst in den Blick nehmen (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 322). Bei dieser Prüfung geht es hingegen nicht darum nachzuweisen, dass ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Hilfe anerkannter Mittel der juristischen Methodenlehre für eine gerichtliche Sachentscheidung fruchtbar gemacht werden kann; denn dies ist ausnahmslos der Fall. Gerichte können unbestimmte Rechtsbegriffe argumentativ u.a. mit Zweckerwägungen, historischen und genetischen Aspekten, Erwägungen zur „materiellen Gerechtigkeit“ und Praktikabilitätserfordernissen anreichern, um den Fall zur Entscheidungsreife zu bringen. Die Rechtsprechung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet (Art. 19 Abs. 4 GG), d.h. sie muss auch dann, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe im Gesetz Verwendung finden, zu einer bestimmten Sachentscheidung kommen, denn in einem funktionierenden Rechtsstaat muss es auf jede Rechtsfrage eine Antwort geben (Forgó/Somek, Nachpositivistisches Rechtsdenken, in: Buckel/Christensen/Fischer-Lescano (Hrsg.): Neue Theorien des Rechts, 2. Auflage 2009, S. 257). Dies wirkt sich dahingehend aus, dass die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Begriff der „Angemessenheit in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II: BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 –, Rn. 21 ff.; Knickrehm, jM 2014, S. 340; zum Ganzen: SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 255 ff.). Hierfür stellt die juristische Methodenlehre Werkzeuge zu Verfügung, deren Aufgabe es ist, jeden Fall anhand rationaler Kriterien lösbar zu machen. Die normtextbezogenen Methoden der "grammatischen" und "systematischen" Auslegung verlieren durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe jedoch an Bedeutung, wodurch die Begrenzungen richterlichen und behördlichen Entscheidens durch Gesetzesbindung geschwächt werden. Durch Heranziehung vom Normtext unabhängiger, gleichwohl "anerkannter" Konkretisierungselemente wie historischer, genetischer und (insbesondere) teleologischer Auslegung lassen sich unbestimmte Rechtsbegriffe besonders leicht einer auf den Fall bezogenen Konkretisierung zuführen, da in diesen Fällen der Vorwurf des Verstoßes gegen das Gesetzesbindungsgebot kaum jemals erhoben werden kann. Entsprechendes gilt für die Einräumung von behördlichem Ermessen, bei dem, gesetzgeberisch legitimiert, die Beantwortung einer aufgeworfenen Rechtsfrage in Grenzen der Verwaltung überlassen bleibt und nur die Bestimmung dieser Grenzen im Wege der Konkretisierung durch die Rechtsprechung erfolgt (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 323). Hiermit wird aber noch nichts über die Abgrenzung der Rechtserzeugungsbefugnisse zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung gesagt. Bei der Frage, ob der Gesetzgeber hinreichend bestimmte Regelungen getroffen hat, handelt es sich nicht um ein methodologisches Problem im engeren Sinne, sondern um ein Problem der Legitimation. Die demokratische Willensbildung kann im Rechtsstaat nur in dem Umfang Wirkung entfalten, in dem sie durch Gesetze Verwaltung und Rechtsprechung zu binden vermag (Art. 20 Abs. 3 GG). Je weniger bedeutsame Merkmale eine Regelung aufweist, also je unbestimmter sie ist, desto geringer ist die Bindungswirkung des Gesetzes. Bei Regelungsmaterien, die aus verfassungsrechtlichen Gründen im Wesentlichen der Gestaltung durch den parlamentarischen Gesetzgeber unterliegen, erwächst hieraus ein Bestimmtheitsgebot. Das Bestimmtheitsgebot verlangt eine Regelungstechnik, die dazu geeignet ist, Gesetzesbindung zu erzeugen. Hierzu muss die gesetzliche Vorschrift so viele bestimmende Merkmale aufweisen, dass der durch Verwaltung und Rechtsprechung zu vollziehende Konkretisierungsprozess wirksam im Sinne des Ergebnisses der demokratischen Willensbildung gesteuert werden kann. Die Verwendung (zu) unbestimmter Rechtsbegriffe und die Einräumung von behördlichem Ermessen geraten mit dieser Anforderung gleichermaßen in Konflikt (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 324). Das verfassungsrechtliche Prinzip, dass die für die Grundrechtsverwirklichung wesentlichen Bestimmungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden müssen ("Wesentlichkeitstheorie"), wird im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf zweierlei Weise aufgerufen. Einerseits bewirkt bereits die dogmatische Qualifikation des Rechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Grundrecht, dass das Wesentlichkeitsprinzip berücksichtigt werden muss. Andererseits bedingt die Besonderheit der Qualifikation als "Gewährleistungsrecht", dass das Grundrecht erst durch Erfüllung des gesetzgeberischen Gestaltungsauftrags zur Entfaltung kommen kann. Sowohl die Grundrechtsqualität als auch die Konstituierung des Anspruchs auf Existenzsicherung als Gewährleistungsrecht prägen mithin die "Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck" und bestimmen die "Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten" (BVerfG, Urteil vom 22.11.2000 – 1 BvR 2307/94 u.a. –, Rn. 325) in dem Sinne, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Sicherung des Existenzminimums möglichst präzise ausgestalten und hierdurch eine möglichst effektive Bindung der Verwaltung an die gesetzgeberischen Grundentscheidungen ermöglichen muss. Umgekehrt folgt hieraus, dass eine Verwaltungs- oder Fachgerichtsentscheidung, mit der über die Gewährung existenzsichernder Leistungen entschieden wird, in qualifizierter Weise auf eine gesetzgeberische Entscheidung zurückführbar sein muss. Die hierfür wesentlichen Bestimmungen müssen im für die Sachentscheidung auf Verwaltungsebene einschlägigen Gesetzestext (Normtext bzw. amtlicher Wortlaut) enthalten sein, da nur dieser durch das formalisierte Gesetzgebungsverfahren in Geltung gesetzte Text dem parlamentarischen Willensbildungsprozess eindeutig zuzurechnen ist. Nicht einschlägige Normtexte (z.B. Parallelvorschriften) oder im Sachzusammenhang mit dem Gesetzgebungsakt stehende Nicht-Normtexte (z.B. Gesetzgebungsmaterialien) können legitimerweise Konkretisierungselemente für die Auslegung einfachen Gesetzesrechts und Richtschnur für die Ermessensausübung sein, vermögen aber nicht, die gemessen am Wesentlichkeitsvorbehalt festgestellte Unterbestimmtheit einer gesetzlichen Regelung zu kompensieren. Denn weder nicht einschlägige Normtexte noch Gesetzesmaterialien sind – bezogen auf die konkrete Regelungsmaterie – Ergebnisse des parlamentarisch-demokratischen Entscheidungsprozesses (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 326). Für Grundrechtsträger muss darüber hinaus erkennbar sein, welche staatlichen Akteure für die Ausgestaltung ihrer Rechte verantwortlich sind. Dies betrifft den Grundrechtsträger nicht nur in seiner Eigenschaft als Leistungsberechtigten, sondern auch als Teilnehmer am demokratischen Prozess durch Wahlen oder andere Beteiligungsformen. Dieser Zusammenhang kann praktisch nur realisiert und sichtbar gemacht werden, indem die aus Gründen der Grundrechtsverwirklichung vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffenden Regelungen so gestaltet sind, dass sie zur maßgeblichen Beeinflussung der konkreten Entscheidungsprozesse der Verwaltung und der Fachgerichte geeignet sind (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 327 ff.). Wann die Voraussetzung der hinreichenden Bestimmtheit (bzw. Bestimmbarkeit) erfüllt ist, lässt sich nicht abstrakt festlegen, da Gesetzestext, Interpretationskultur und rechtsstaatliches Verfahren – abgesehen von Fällen numerischer Exaktheit – niemals eine vollständige Determination der Fallentscheidung ermöglichen (Müller/Christensen, Juristische Methodik, 10. Auflage 2009, S. 195). Gesetzesbegriffe sind in diesem Sinne also immer unbestimmt. Hieraus folgt, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Gesetzes nicht losgelöst von dessen Funktion betrachtet werden können und Maßstab für die Einhaltung des Bestimmtheitsgebots nur ein der Regelungsmaterie angemessener Grad von Bestimmbarkeit sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 – 2 BvL 8/77 –, Rn. 101). ee) Der Gesetzgeber hat zwar einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums dem Grunde nach geschaffen, diesen jedoch der Höhe nach nicht hinreichend bestimmt. Für eine Prüfung der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, Rn. 142 ff. und Rn. 159 ff.) fehlt es gleichfalls an einem hinreichend bestimmten gesetzlichen Anspruch als Bezugspunkt. Der Gesetzgeber hat – bezogen auf Unterkunfts- und Heizungsbedarfe – das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, nicht in einer Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben und weder ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt, noch die hierfür erforderlichen Tatsachen ermittelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, Rn. 143). Eine verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II ist nicht möglich. Die im Normtext vorgesehene Begrenzung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringenden bzw. anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft auf das "Angemessene" ist nicht konkret genug, um eine gesetzgeberische Entscheidung über die Ausgestaltung des unterkunftsbezogenen menschenwürdigen Existenzminimums erkennen zu lassen. Als sicherer Bedeutungskern der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lässt sich lediglich feststellen, dass bei der Bedarfsberechnung nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 SGB II jedenfalls nicht mehr als die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind. Der Angemessenheitsbegriff des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II vermag isoliert betrachtet keine weiteren Bindungen der Behörden und Gerichte für die Sachentscheidung hervorzurufen. Der Begriff „angemessen“ drückt lediglich eine positiv bewertete Relation aus. Er gewinnt seine Bedeutung erst dadurch, dass verschiedene Größen auf „richtige“ (angemessene) Weise zueinander in Beziehung gesetzt werden, ohne dass der Begriff selbst einen Maßstab für die „Richtigkeit“ vorgibt oder auch nur andeutet. In § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und im systematischen Zusammenhang fehlen sowohl Bezugsgrößen als auch Maßstäbe für das „richtige“ Verhältnis zwischen diesen Größen. Der Begriff der „Angemessenheit“ bleibt somit bedeutungsoffen. Der Begriff der „Angemessenheit“ könnte im Kontext von § 22 Abs. 1 SGB II beispielsweise ein Preis-Leistungsverhältnis zwischen Ausstattung und Miethöhe, ein Verhältnis der Unterkunftsaufwendungen zu den sonstigen Lebensverhältnissen des Leistungsberechtigten oder ein Verhältnis der Aufwendungen zu den Unterkunftskosten einer irgendwie näher zu bestimmenden Bevölkerungsgruppe bezeichnen. Auch wenn feststünde, welche dieser Möglichkeiten im vorliegenden Kontext zuträfe, wäre die Frage, unter welchen Voraussetzungen das bestimmte Verhältnis ein „angemessenes“ ist, noch nicht einmal in den Grundzügen beantwortet. An der enormen Konkretisierungsarbeit, die das BSG zur Operationalisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bisher geleistet hat, lässt sich ablesen, in welchem Ausmaß der Gesetzgeber seine aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums resultierende Gestaltungsaufgabe bislang vernachlässigt hat. So ist im Gesetz bereits nicht geregelt, ob sich die Angemessenheit nach den örtlichen Wohnverhältnissen richtet und wie diese räumlich abzugrenzen sind. Es fehlt eine Festlegung, welches Bevölkerungs- oder Einkommenssegment als Bezugsgröße für einen angemessenen Wohnstandard verwendet werden soll. Es gibt keine Regelung darüber, ob sich die Angemessenheitsgrenze auf ein Individuum, eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder auf eine Haushaltsgemeinschaft beziehen soll. Auch für die Anwendung der „Produkttheorie“ gibt es keine Rechtsgrundlage, daher auch keine Regelungen dazu, welche Wohnflächengrenzen gegebenenfalls zu Grunde zu legen wären. Es gibt weder eine Regelung über die Verpflichtung oder gar über die Befugnis des Leistungsträgers zur Datenerhebung, noch über deren Art und Umfang. Der Gesetzgeber hat mit der Beschränkung auf die "angemessenen" Aufwendungen somit die nahezu geringstmögliche Regelungsdichte für die Frage der Höhe des Unterkunfts- und Heizungsbedarfs realisiert. Noch unbestimmter hätte die gesetzgeberische Aussage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur sein können, wenn in der Regelung eine Beschränkung auf die tatsächlichen Aufwendungen gefehlt hätte (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 315 ff.). Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II ist daher zu unbestimmt, um behördliche oder gerichtliche Entscheidungen zu ermöglichen, in denen gesetzgeberische Wertentscheidungen wiederzuerkennen wären. Sie genügt nicht den spezifischen Anforderungen an die Bestimmbarkeit, die auf Grund der Betroffenheit des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu stellen sind. Mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II hat der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über die Höhe der zur Sicherung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums zu gewährenden Leistungen nicht selbst getroffen, sondern der Ausgestaltung durch Verwaltung und Gerichtsbarkeit überlassen. Hierdurch hat eine politische Transformation der „gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche“ (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, Rn. 138) im Wege eines demokratisch-parlamentarischen Prozesses effektiv nicht stattgefunden. Durch die Verschiebung der Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums in die Sphäre der Verwaltungs- und Gerichtspraxis ist die Gestaltung dieses elementaren Bestandteils der Existenzsicherung dem öffentlichen demokratisch-parlamentarischen Diskurs weitgehend entzogen worden (so bereits SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012 – S 17 AS 1452/09 –, Rn. 74; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 337 f.). ff) Abweichungen von dem erarbeiteten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab zur Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung existenzsichernder Leistungen lassen sich weder mit den Besonderheiten der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II noch mit spezifischen Eigenschaften unterkunftsbezogener Bedarfe rechtfertigen (vgl. ausführlich SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 342 ff.). Die mangelnde Bestimmtheit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II wird nicht durch andere den Unterkunftsbedarf deckende Ansprüche kompensiert (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 350 ff.). Die mit Gesetz vom 24.03.2011 mit Wirkung vom 01.01.2011 neu eingeführten §§ 22a bis 22c SGB II vermögen an der Untauglichkeit der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums nichts zu ändern (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 357 ff.). Der Bestimmtheitsmangel des kann auch nicht durch eine "verfassungskonforme Auslegung" behoben werden (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 389 ff.). Die gegen die Annahme der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II vorgetragenen Argumente sind nicht überzeugend (vgl. ausführlich SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 437 ff.). gg) Das BVerfG hat über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II noch nicht entschieden, so dass der Zulässigkeit einer Vorlage im Hauptsacheverfahren nicht der Einwand der Rechtskraft nach § 31 Abs. 1 BVerfGG entgegenstünde (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfG, Beschluss vom 30.05.1972 – 1 BvL 18/71 –, Rn. 18). Insbesondere stellen weder der Beschluss des BVerfG vom 06.10.2017 (1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15) noch der Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14) Sachentscheidungen dar. Mit dem Beschluss vom 06.10.2017 (1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15) wurden die Vorlagebeschlüsse des SG Mainz vom 12.12.2014 (S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14) als unzulässig verworfen, da sie nach Auffassung des BVerfG nicht in jeder Hinsicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügten (BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 – 1 BvL 2/15 –, Rn. 13). Mit dem Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14) wurde die dem Verfahren zu Grunde liegende Verfassungsbeschwerde durch die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Sachentscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II war mit diesen Beschlüssen nicht verbunden (vgl. Baer, NZS 2014, S. 4 zum „Stiefkinderbeschluss“ der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 29.05.2013 – 1 BvR 1083/09). Den Beschlüssen kommt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG i.V.m. § 13 Nr. 8a BVerfGG keine Gesetzeskraft zu, da mit den Entscheidungsformeln der Kammer weder ein Gesetz als mit dem GG vereinbar, noch als mit dem GG unvereinbar oder für nichtig erklärt wurde. Allerdings ist einzuräumen, dass die Entscheidungsgründe zum Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14) einen anderen Eindruck nahelegen. Dies beruht darauf, dass der Beschluss inkonsistent begründet wurde. Zwar führt das BVerfG entsprechend dem Tenor der Entscheidung aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen sei, da sie weder nach § 93a Abs. 2 a) BVerfGG grundsätzliche Bedeutung habe, noch ihre Annahme im Sinne des § 93a Abs 2 b) BVerfGG zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt sei. In der folgenden Begründung wird aber auf beide Aspekte mit keinem Wort mehr eingegangen. Stattdessen führt die Kammer eine oberflächliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch. Sie unternimmt also eine Prüfung der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde, obwohl dies dem Tenor der Entscheidung widerspricht. Diese Prüfung und ihr Ergebnis haben jedoch keine Rechtskraft und keine sonstige präjudizielle Wirkung. Die im Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14) skizzierte Auffassung, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II genüge der aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Pflicht des Gesetzgebers, einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen, bringt daher keine zusätzlichen Begründungslasten oder sonstigen Anforderungen für die Zulässigkeit des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG mit sich. Insofern mag es zwar sein, dass die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG einen „Schlussstrich unter die Bedarfsseite des Alg II“ ziehen wollte (vgl. Siebel-Huffmann, NJW 2017, S. 3772). Sie hat dies jedoch rechtlich nicht getan. hh) In der Sache vermag die Argumentation des BVerfG im Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14) nicht zu überzeugen. Soweit es ausführt, dass sich das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit durch Auslegung hinreichend konkretisieren lässt (1 BvR 617/14 –, Rn. 16), versäumt es darzulegen, was Maßstab für eine hinreichende Konkretisierbarkeit sein könnte (vgl. hierzu z.B. SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 322 ff.). Soweit festgestellt wird, dass aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II folgt, dass für die Angemessenheit die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sein sollen und daher der konkrete Bedarf der Leistungsberechtigten einzelfallbezogen zu ermitteln sei (1 BvR 617/14 –, Rn. 16), fehlt eine Schlussfolgerung, welche konkrete Bedeutung diese Erkenntnis für die Auslegung des Angemessenheitsbegriffs haben könnte (vgl. auch SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 308). Wenn das BVerfG weiter annimmt, dass, was angemessen sei, in Anknüpfung an die sozialhilferechtliche Vorgängerregelung bestimmt werden könne, an die der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II habe anschließen wollen (1 BvR 617/14 –, Rn. 16), übersieht es, dass die Vorgängerregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Regelsatzverordnung (RegelsatzVO) in der Fassung des Gesetzes vom 14.11.2003 ebenso unbestimmt war (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 329 ff.). Der Umstand, dass das BSG in Fortführung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die im unteren Preissegment für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Leistungsberechtigten marktüblichen Wohnungsmieten abstellt, wie das BVerfG weiter ausführt (1 BvR 617/14 –, Rn. 16), trägt zur Frage, ob die gesetzliche Regelung hinreichend bestimmt ist, nichts bei (vgl. hierzu auch SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 444 ff.). Soweit das BVerfG weiter ausführt, dass die Regelung zur Angemessenheit in der für das entschiedene Verfahren maßgeblichen Fassung der Norm auch insoweit hinreichend bestimmt gewesen sei, als der Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgegeben gehabt habe, wie die marktüblichen Wohnungsmieten zu ermitteln seien (1 BvR 617/14 –, Rn. 17), übersieht es, dass durch den Gesetzgeber bislang (außerhalb der §§ 22a bis 22c SGB II) nicht einmal geregelt wurde, dass die marktüblichen Wohnungsmieten für die Bestimmung des Angemessenheitsbegriffs heranzuziehen sind. Die folgende Begründung, dass die Vielfältigkeit der Lebenssachverhalte die „Deckung eines existenzsichernden Bedarfs durch den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit“ rechtfertige (1 BvR 617/14 –, Rn. 17), vermag nicht zu erklären, weshalb der Gesetzgeber diese Lebenssachverhalte im Kontext der Existenzsicherung nahezu ohne Beschränkung der Ausgestaltung durch die Rechtsprechung überlassen dürfen sollte (vgl. SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 321). Die vom BVerfG nachfolgend geschilderten Herausforderungen („Ermittlung der marktüblichen Wohnungsmieten“, “Heterogenität des jeweils lokal unterschiedlichen Wohnungsmarktes“, „regional in unterschiedlichem Maße belastbare Informationen“) resultieren aus normativen Festlegungen der Rechtsprechung und nicht des Gesetzgebers. Soweit das BVerfG weiter ausführt, dass dem Ziel der Konkretisierungspflicht, dass Normadressaten sich auf Entscheidungen der Verwaltung einstellen können, verfahrensrechtlich Rechnung getragen worden sei (1 BvR 617/14 –, Rn. 18), wird übergangen, dass es bei der Realisierung des Bestimmtheitsgebots im Kontext der Pflicht des Gesetzgebers zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in erster Linie um ein Legitimationsproblem handelt (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 324 ff.). ii) Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II, hat die Antragstellerin zu 1 mit einiger Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Zum einen erscheint denkbar, dass der Antragsgegner die Angemessenheitsgrenzen nach einem im Falle der Verfassungsmäßigkeit näher zu bestimmenden Maßstab nicht korrekt bestimmt hat. Zum anderen ist nicht unwahrscheinlich, dass es der Antragstellerin zu 1 und ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar war, ihre Kosten der Unterkunft und Heizung zu senken (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). 2.1.3 Als Gesamtbedarf der Antragstellerin zu 1 ist für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 daher von einem Betrag von 1.711,39 Euro (Regelbedarf 409 Euro + Mehrbedarf 98,16 Euro + Unterkunftsbedarf 1.204,23 Euro) auszugehen, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 von einem Betrag in Höhe von 1.718,40 Euro (Regelbedarf 416 Euro + Mehrbedarf 98,17 Euro + Unterkunftsbedarf 1.204,23 Euro). 2.1.4 Für den Monat November 2017 ist bei der Antragstellerin zu 1 Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Ausgehend von einem Bruttoentgelt von 783 Euro und einem Nettoentgelt von 622,29 Euro ergibt sich nach Abzug des Grundfreibetrags von 100 Euro (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) und des weiteren Freibetrags von 104,46 Euro (683 Euro x 0,2; § 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II) ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 417,83 Euro. Darüber hinaus ist bei der Antragstellerin zu 1 Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 41,68 Euro anzurechnen. Dies resultiert aus dem Umstand, dass der Antragsteller zu 3 im Monat November 2017 seinen Bedarf in Höhe des Regelbedarfs von 311 Euro vollständig durch anzurechnendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 158,68 Euro (298,35 Euro abzüglich des Freibetrags von 100 Euro und eines weiteren Freibetrags von 39,67 Euro) und aus Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II) in Höhe von 194 Euro decken kann. Das den Bedarf rechnerisch übersteigende Kindergeld im Umfang von 41,68 Euro ist als Einkommen der Antragstellerin zu 1 zu berücksichtigen. Die Einnahmen der Antragstellerin zu 1 sind nicht anteilig bei den im Monat November 2017 ebenfalls hilfebedürftigen Antragstellern zu 2 und 4 anzurechnen, da sie vollständig zur Bedarfsdeckung der Antragstellerin zu 1 benötigt werden. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur aus der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II regelmäßig eine so genannte horizontale Berechnungsmethode abgeleitet, die dazu führt, dass Einkommen in Einstandsgemeinschaften nach dem Verhältnis der ungedeckten Bedarfe der einzelnen Personen zum ungedeckten Gesamtbedarf verteilt wird und nicht erst soweit erforderlich zur Bedarfsdeckung des Einkommensbeziehers eingesetzt wird. Diese Berechnungsmethode ergibt sich aus dem Gesetz jedoch nicht, da § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II keine eigentliche Aussage zur Einkommensverteilung trifft, sondern eine Hilfebedürftigkeitsfiktion regelt (zum Ganzen ausführlich: Rosenow, SGb 2008, S. 282 ff.; SG Speyer, Beschluss vom 17.08.2017 – S 16 AS 908/17 ER –, Rn. 37). Hieraus ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin zu 1 aus Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.11.2017 in Höhe von 1.251,88 Euro (1.711,39 Euro – 417,83 Euro – 41,68 Euro). Da der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 mit Bescheid vom 04.10.2017 bereits einen Betrag in Höhe von 497,95 Euro für diesen Zeitraum bewilligt hat, ergibt sich ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch für diesen Monat in Höhe von 753,93 Euro. 2.1.5 Für den Monat Dezember 2017 ist bei der Antragstellerin zu 1 nur noch das überschüssige Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 41,68 Euro bereinigt um die Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin zu 1 aus Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 1.699,71 Euro (1.711,39 Euro – 11,68 Euro). Da der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 mit Bescheid vom 04.10.2017 bereits einen Betrag in Höhe von 497,95 Euro für diesen Zeitraum bewilligt hat, ergibt sich ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch für diesen Monat in Höhe von 1.201,76 Euro. 2.1.6 Für den Monat Januar 2018 ist bei der Antragstellerin zu 1 gleichfalls nur noch das überschüssige Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 36,68 Euro bereinigt um die Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 in Höhe von 1.711,72 Euro (1.718,40 Euro – 6,68 Euro). Da der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 mit Bescheid vom 04.12.2017 bereits einen Betrag in Höhe von 746,79 Euro für diesen Zeitraum bewilligt hat, ergibt sich ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch für diesen Monat in Höhe von 964,93 Euro. 2.2 Die Antragstellerin zu 2 hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 31.01.2018. Denn ihr Bedarf ist durch die ihr bereits mit den Bescheiden vom 04.10.2017 und vom 04.12.2017 bewilligten Leistungen gedeckt. Bei der Antragstellerin zu 2 ist für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 von einem monatlichen Regelbedarf in Höhe von 311 Euro (§ 20 Abs. Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 28 SGB XII nebst Anlage) auszugehen. Für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m § 28 SGB XII nebst Anlage unter Berücksichtigung der RBSFV 2018 und wegen der Vollendung des 18. Lebensjahres am 31.01.2018 (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II) von einem Regelbedarf in Höhe von 316,54 Euro auszugehen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da die Antragstellerin zu 2 selbst nicht Schuldnerin des Mietvertrags der von ihr mitbewohnten Wohnung ist und sie deshalb in eigener Person keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat (SG Speyer, Beschluss vom 17.08.2017 – S 16 AS 908/17 ER –, Rn. 31). Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II ist vom Bedarf das Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 194 Euro monatlich abzusetzen, so dass ein Leistungsanspruch in Höhe von 117 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 und in Höhe von 122,54 Euro für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 resultiert. Durch die Bewilligung von Leistungen mit Bescheid vom 04.10.2017 in Höhe von monatlich 236,68 Euro für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 und durch Bescheid vom 04.12.2017 in Höhe von 385,16 Euro für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 ist der Bedarf der Antragstellerin zu 2 daher mehr als gedeckt. 2.3 Auch der Antragsteller zu 3 hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 31.01.2018. Denn sein Bedarf in Höhe des Regelbedarfs gemäß § 20 Abs. Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 28 SGB XII nebst Anlage von 311 Euro (November und Dezember 2017) bzw. 316 Euro (Januar 2018) ist in diesem Zeitraum bereits durch eigenes Einkommen gedeckt. Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da der Antragsteller zu 3 selbst nicht Schuldner des Mietvertrags der von ihm mitbewohnten Wohnung ist und er deshalb in eigener Person keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat (SG Speyer, Beschluss vom 17.08.2017 – S 16 AS 908/17 ER –, Rn. 31). Anzurechnen ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 158,68 Euro (298,35 Euro abzüglich des Freibetrags von 100 Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und eines weiteren Freibetrags von 39,67 Euro nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II und aus Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II) in Höhe von 194 Euro. Gegenüber dem Bedarf von 311 Euro bzw. 316 Euro verbleibt ein Überschuss von 41,68 Euro (November und Dezember 2017) bzw. 36,68 Euro (Januar 2018). Der zur Bedarfsdeckung nicht notwendige Anteil des Kindergeldes ist bei der Antragstellerin zu 1 als deren Einkommen zu berücksichtigen (s.o. unter 2.1.4). 2.4 Der Antragsteller zu 4 hat für einen Teil des streitgegenständlichen Zeitraums einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Abgesehen von der Frage des Bestehens und des Umfangs der Hilfebedürftigkeit liegen bei ihm die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II vor. 2.4.1 Bei dem Antragsteller zu 4 liegt ein Anordnungsanspruch für die Zeit bis zum 31.12.2017 jedoch nicht bereits deshalb vor, weil er sich auf eine nicht aufgehobene oder anderweitig erledigte vorläufige Leistungsbewilligung durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 27.06.2017 im Umfang von 397,62 Euro monatlich berufen könnte. Die Aufhebungsverfügungen in den Bescheiden vom 19.07.2017 und vom 04.10.2017 sind ihm gegenüber zwar nicht wirksam geworden, weil er selbst nicht Adressat der Bescheide ist und ihm diese nicht wirksam bekanntgegeben wurden. Da der Antragsteller zu 4 bereits vor Erlass dieser Bescheide das 18. Lebensjahr vollendet hatte, konnten die Verwaltungsakte auch nicht gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegenüber der Antragstellerin zu 1 als gesetzliche Vertreterin bekanntgegeben werden. Auch die Vertretungsvermutung des § 38 Abs. 1 SGB II gilt nicht für den Fall der Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber dem Antragsteller (vgl. ausführlich SG Speyer, Urteil vom 08.09.2017 – S 16 AS 729/16 –, Rn. 46 ff.). Der Mangel der Bekanntgabe gilt jedoch in gleicher Weise bereits für den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 27.06.2017, der gegenüber dem Antragsteller zu 4 somit ebenfalls nicht wirksam geworden ist. Der Antragsteller zu 4 kann aus diesem Bescheid daher keine Ansprüche herleiten. 2.4.2 Der Antragsteller zu 4 hat aber hinreichend glaubhaft gemacht, dass er im Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.11.2017 hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist, was gemäß § 9 Abs. 1 SGB II der Fall ist, wenn jemand seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) sichern kann und die nötige Hilfe nicht von anderen erhält. a) Der für die Frage der Hilfebedürftigkeit maßgebliche Regelbedarf des Antragstellers zu 4 beträgt für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich 327 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 28 SGB XII nebst der zuletzt durch Gesetz vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) geänderten Anlage) und für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 332 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 28 SGB XII nebst Anlage in der Fassung der RBSFV 2018). Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da der Antragsteller zu 4 selbst nicht Schuldner des Mietvertrags der von ihm mitbewohnten Wohnung ist und er deshalb in eigener Person keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat (SG Speyer, Beschluss vom 17.08.2017 – S 16 AS 908/17 ER –, Rn. 31). b) Für den Monat November 2017 ist bei dem Antragsteller zu 4 Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Ausgehend von einem Bruttoentgelt von 505,07 Euro und einem Nettoentgelt von 391,91 Euro ergibt sich nach Abzug des Grundfreibetrags von 100 Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und des weiteren Freibetrags von 81,01 Euro nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II (405,07 Euro x 0,2) ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 210,90 Euro. Einkommen der Antragstellerin zu 1 ist bei dem Antragsteller zu 4 nicht anzurechnen (s.o. unter 2.1.4). Es ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers zu 4 auf Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.11.2017 in Höhe von 116,10 Euro (327 Euro – 210,90 Euro). Da der Antragsgegner dem Antragsteller zu 4 für diesen Zeitraum noch keine Leistungen bewilligt hat, ergibt sich ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch für diesen Monat in gleicher Höhe. c) Für den Monat Dezember 2017 hat der Antragsteller zu 4 hingegen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aller Wahrscheinlichkeit nach erzielt er in diesem Monat Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das seinen Bedarf in Höhe von 327 Euro deutlich übersteigt. Der Antragsteller zu 4 war im November 2017 bis zum 27.11.2017, d.h. für ca. 19 Arbeitstage, abhängig beschäftigt. Fälligkeitsdatum für das hierfür geschuldete Entgelt ist der 20.12.2017. Zwar hat der Antragsteller zu 4 noch nicht mitgeteilt, in welcher Höhe er im Monat Dezember 2017 Arbeitsentgelt erhalten oder noch zu erwarten hat. Angesichts dessen, dass er für ca. 8 Arbeitstage im Oktober 2017 (19.10.2017 bis 31.10.2017) ein Nettoentgelt von 391,91 Euro erhalten hat, ist jedoch davon auszugehen, dass das für November 2017 fällige Entgelt mindestens doppelt so hoch ausfällt. Unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist daher von einer vollständigen Deckung des Bedarfs von 327 Euro im Monat Dezember 2017 auszugehen. d) Für den Monat Januar 2018 hat der Antragsteller zu 4 zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Durch die Leistungsbewilligung in Höhe von 564,62 Euro mit Bescheid vom 04.12.2017 ist der maßgebliche Bedarf in Höhe von 332 Euro mehr als gedeckt. 3. Soweit die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 4 einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, besteht dem Grunde nach auch ein Anordnungsgrund. Da es sich bei den begehrten Leistungen um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums handelt, ist von Eilbedürftigkeit auszugehen. Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 4 haben durch Vorlage aktueller Kontoauszüge, durch Vorlage einer Auflistung der gegenüber der Vermieterin aufgelaufenen Rückstände und im Wege eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, dass sie nicht über Einkommen oder Vermögen verfügen, dass die Bedarfsunterdeckung, die in erster Linie einer nicht vollständigen Berücksichtigung der Unterkunftskosten geschuldet ist, kompensieren könnte. 3.1 Ein Anordnungsgrund besteht insbesondere auch im Hinblick auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hierfür ist es entgegen einer in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung keineswegs erforderlich, dass bereits eine Räumungsklage erhoben wurde und konkret Wohnungslosigkeit droht (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER –, Rn. 26 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2017 – L 7 AS 2132/17 B ER –, Rn. 13 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2015 – L 6 AS 833/15 B ER –, Rn. 33; in diese Richtung auch BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 – 1 BvR 1910/12). Der 7. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen führt zur Begründung seiner (geänderten) Auffassung im Wesentlichen aus (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER – Rn. 27 ff.): „Nach der Rechtsprechung des BVerfG (...) ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden. Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde positiv schützen. Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Mit dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann. Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die die physische Existenz des Menschen umfasst. Zu dieser physischen Existenz gehört nach ausdrücklicher Rechtsprechung des BVerfG (...) auch die Gewährleistung von Unterkunft und Heizung (...). Der elementare Lebensbedarf eines Menschen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich in dem Augenblick zu befriedigen, in dem er besteht (...). Die Versagung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung führt damit unmittelbar und sogleich zu einer Bedarfsunterdeckung, die bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt (...). Gegen die Übernahme von Unterkunftskosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor Erhebung der Räumungsklage durch den Vermieter wird geltend gemacht, im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismus zur Abwendung eines drohenden Wohnungsverlustes wegen Mietrückständen seien die einschränkenden Anforderungen an einen Anordnungsgrund verfassungsrechtlich unbedenklich. Allein aus dem existenzsichernden Charakter der Unterkunftskosten lasse sich ein Anordnungsgrund nicht ableiten. Denn für den Fall einer fristlosen Kündigung und einer sich anschließenden Räumungsklage könne die Kündigung noch abgewendet werden. Für den Fall der Räumungsklage enthalte § 22 Abs. 9 SGB II Regelungen zur Sicherung der Unterkunft. Hiernach sei das Amtsgericht verpflichtet, dem Grundsicherungsträger unverzüglich Tatsachen und näher bezeichnete Einzelheiten einer Räumungsklage nach der Kündigung von Wohnraum wegen Zahlungsverzugs mitzuteilen. Dies diene der Prävention von Obdachlosigkeit und solle den Leistungsträgern ermöglichen, auch unabhängig von einem Antrag zu prüfen, ob die Kündigung durch Übernahme der Mietrückstände abzuwenden ist. Denn gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB werde eine Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Sollte der Leistungsträger nach dem SGB II in einer solchen Situation die Leistungszahlung verweigern, stehe den Antragstellern die Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz - dann dem Zweck dieses Verfahrens entsprechend (Art. 19 Abs. 4 GG) - offen. Ein Anordnungsgrund resultiere auch nicht bereits aus eventuellen Kostenfolgen der Kündigung des Mietverhältnisses. Maßgebliches Kriterium für die Feststellung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Geltendmachung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung sei nicht die Vermeidung von Mehrkosten, sondern die drohende Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit. Ein Anordnungsgrund lasse sich auch nicht damit begründen, dass zwar die außerordentliche, nicht jedoch die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch nachträgliche Zahlung des Mietzinses abgewendet werden könnte. Während der Mieter grundsätzlich, insbesondere auch bei Zahlungsverzug als Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung, für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen habe und sich bei Geldmangel nicht auf § 286 Abs. 4 BGB berufen könne, entlaste ihn im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit. Bei der Prüfung der schuldhaften und nicht unerheblichen Pflichtverletzung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB seien die Gesamtumstände im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten zu berücksichtigen. Damit begünstige § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB den Mieter bei einer ordentlichen Kündigung und eröffne ihm im Gegensatz zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs die Möglichkeit, sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe zu berufen. Im Rahmen des Verschuldens könne zudem eine nachträgliche Zahlung des Mieters innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie ein etwaiges Eigenverschulden in einem milderen Licht erscheinen lasse (...). Diese Argumentation steht der Bejahung des Anordnungsgrundes auch vor Erhebung der Räumungsklage indes nicht entgegen. Es ist den Betroffenen gerade nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER mit zutreffendem Hinweis auf den Grundrechtsschutz nach Art 13 GG; (...)). Denn die prozessuale Konsequenz der Anerkennung eines im Moment der Bedarfsentstehung bestehenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG: Es muss sichergestellt sein, dass gegen eine Versagung der existenznotwendigen Mittel effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (...). Ein "Vertrösten" des Antragstellers auf Rechtsschutz zu einem späteren Zeitpunkt - nach Erhebung einer Räumungsklage durch den Vermieter - ist hiermit nicht vereinbar. Zudem stellt es - auch unabhängig von der Anerkennung eines Grundrechts auf Gewährleistung des Existenzminimums - einen nach geänderter Auffassung des Senats nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch dar, wenn ein Gericht von einem Bürger, der Rechtsschutz gegen eine Behördenentscheidung sucht, verlangt, dass dieser sich gegenüber einem Dritten vertragswidrig verhält, indem er seine vertraglich geschuldete Miete nicht vollständig zahlt und damit die Kündigung des Mietverhältnisses provoziert (...). Die Versagung von effektivem Rechtsschutz im Zeitpunkt der Bedarfsentstehung zwingt den Antragsteller zum Vertragsbruch. Denn nach der Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 BGB (BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14) ändert der Umstand, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte, an dem Vertretenmüssen des Mietrückstands ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass der zuständige Sozialleistungsträger nach Kündigungsausspruch zur Übernahme der Mietschulden verpflichtet worden ist“. Die Kammer schließt sich dieser in jeder Hinsicht überzeugenden Argumentation an. Im Hinblick auf Unterkunftsbedarfe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Falle der Antragstellerin zu 1 nicht zumutbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits Mietrückstände aufgelaufen sind und ein Obsiegen der Antragstellerin zu 1 in der Hauptsache wahrscheinlich ist. 3.2 Der Anordnungsgrund besteht hinsichtlich der Ansprüche der Antragstellerin zu 1 jedoch nicht in vollem Umfang. In Folge dessen, dass der Antragsgegner entgegen der von der erkennenden Kammer vertretenen Auffassung Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach dem „Kopfteilprinzip“ zuordnet, wurden der Antragstellerin zu 2 und den Antragstellern zu 3 und 4 teilweise zu hohe Leistungen bewilligt. Da sämtliche bewilligte Leistungen entsprechend der Vertretungsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II an die Antragstellerin zu 1 ausgezahlt werden, stehen diese zu viel bewilligten Mittel der zur Bedarfsdeckung der gesamten Bedarfsgemeinschaft tatsächlich zur Verfügung und können insbesondere auch zur Zahlung der Unterkunftskosten verwendet werden. Dementsprechend sind von den glaubhaft gemachten Ansprüchen der Antragstellerin zu 1 die viel bewilligten Beträge abzuziehen. Für den Monat November 2017 wurden der Antragstellerin zu 2 119,68 Euro zu viel bewilligt (tatsächlicher Anspruch: 117 Euro; bewilligte Leistung: 236,68 Euro). Dem Antragsteller zu 2 wurden für den Monat November 2017 113,70 Euro zu viel bewilligt, da er keinen Anspruch auf Leistungen hat. Dem Antragsteller zu 4 wurden keine Leistungen bewilligt. Vom Anordnungsanspruch der Antragstellerin zu 1 für den Monat November 2017 in Höhe von 753,93 Euro ist daher ein Betrag von 233,38 Euro (119,68 Euro + 113,70 Euro) abzuziehen, weil in diesem Umfang Geldmittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen und keine Eilbedürftigkeit vorliegt. Der Antragsgegner war daher zur Zahlung von 520,55 Euro für den Monat November 2017 zu verpflichten. Für den Monat Dezember 2017 wurden der Antragstellerin zu 2 119,68 Euro zu viel bewilligt (tatsächlicher Anspruch: 117 Euro; bewilligte Leistung: 236,68 Euro). Dem Antragsteller zu 2 wurden für den Monat Dezember 2017 113,70 Euro zu viel bewilligt, da er keinen Anspruch auf Leistungen hat. Dem Antragsteller zu 4 wurden keine Leistungen bewilligt. Vom Anordnungsanspruch der Antragstellerin zu 1 für den Monat Dezember 2017 in Höhe von 1.201,76 Euro ist daher ein Betrag von 233,38 Euro (119,68 Euro + 113,70 Euro) abzuziehen, weil in diesem Umfang Geldmittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen und keine Eilbedürftigkeit vorliegt. Der Antragsgegner war daher zur Zahlung von 968,38 Euro für den Monat Dezember 2017 zu verpflichten. Für den Monat Januar 2018 wurden der Antragstellerin zu 2 262,62 Euro zu viel bewilligt (tatsächlicher Anspruch: 122,54 Euro; bewilligte Leistung: 385,16 Euro). Dem Antragsteller zu 2 wurden für den Monat Januar 2018 171,92 Euro zu viel bewilligt, da er keinen Anspruch auf Leistungen hat. Dem Antragsteller zu 4 wurden 232,62 Euro zu viel bewilligt (tatsächlicher Anspruch: 332 Euro; bewilligte Leistung: 564,62 Euro. Vom Anordnungsanspruch der Antragstellerin zu 1 für den Monat Januar 2018 in Höhe von 964,93 Euro ist daher ein Betrag von 667,16 Euro (262,62 Euro + 171,92 Euro + 232,62 Euro) abzuziehen, weil in diesem Umfang Geldmittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen und keine Eilbedürftigkeit vorliegt. Der Antragsgegner war daher zur Zahlung von 297,77 Euro für den Monat Januar 2018 zu verpflichten. 4. Die Kammer hat ihr Ermessen hinsichtlich der Leistungshöhe dahingehend ausgeübt, dass der Antragstellerin zu 1 und dem Antragsteller zu 4 die Leistungen – abgesehen vom Abzug der zu viel bewilligten Leistungen – bereits in voller Höhe zu erbringen sind. Die Leistungen nach dem SGB II sind weit überwiegend für den sofortigen Verbrauch gedacht und werden hierfür in der Regel auch benötigt. Deshalb kann die Leistungshöhe bei hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache nicht auf das „Unabweisbare“ gekürzt werden, zumal sich die Einschätzung dessen, welche Bedarfe im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG existenziell und auf welche Art diese zu decken sind, der Regelungskompetenz der Gerichtsbarkeit entzieht (vgl. SG Mainz, Beschluss vom 12.11.2015 – S 12 AS 946/15 ER –, Rn. 121). Die Kammer hat ihr Ermessen in zeitlicher Hinsicht dahingehend ausgeübt, dass die Leistungen für den gesamten Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 31.01.2018 zu erbringen sind. Der Beginn des Verpflichtungszeitraums bereits mit dem 01.11.2017 beruht darauf, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch im November 2017 gestellt wurde. Es wurde nicht auf den Tag der Antragstellung bei Gericht (27.11.2017), sondern auf den Beginn des Monats abgestellt, da jedenfalls für die im Streit stehenden Unterkunftsbedarfe ein Nachholbedarf besteht. Forderungen aus einem Mietverhältnis können nicht durch faktische Bedarfsdeckung beseitigt werden, so dass die nachteiligen Wirkungen eines Zahlungsverzugs nicht auf die Vergangenheit beschränkt sind (SG Mainz, Beschluss vom 12.11.2015 – S 12 AS 946/15 ER –, Rn. 124). Das Ende des Zeitraums am 31.01.2018 wird durch das Ende des laufenden Bewilligungszeitraums bestimmt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG. Zwar waren die Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 3 nicht, der Antragsteller zu 4 nur teilweise erfolgreich. Dies beruht allerdings wesentlich auf dem Umstand, dass der Antragsgegner Bedarfe für Unterkunft und Heizung entgegen der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer nach dem „Kopfteilprinzip“ zuordnet. Die Antragsteller zu 2 bis 4 konnten deshalb auf Grund der Bescheidlage davon ausgehen, dass sie selbst neben der Antragstellerin zu 1 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz stellen mussten, um eine Deckung der von der Antragstellerin zu 1 geschuldeten Unterkunftskosten zu erreichen. Daher entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller vollständig aufzuerlegen.