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Urteil

B 4 AS 17/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gerichtlicher Vergleich kann eine endgültige Regelung für die Vergangenheit bezwecken und damit eine spätere Überprüfung nach § 44 SGB X ausschließen, wenn sich aus den Umständen die endgültige Einigung ergibt. • Wird ein Anliegen zur selben Zeit in zwei Verfahren über denselben Streitgegenstand erhoben, wirkt die anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 94 SGG sperrend; nach Abschluss des ersten Verfahrens bleibt eine zweite Klage unzulässig, soweit sie denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien betrifft. • Ein Schreiben der Behörde kann als Verwaltungsakt iSv. § 31 SGB X anzusehen sein, wenn es aus Sicht eines verständigen Empfängers eine hoheitliche Entscheidung über die Ablehnung einer Überprüfung darstellt. • Die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG setzt voraus, dass der Betroffene zuvor wirksam über die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung belehrt worden ist; fehlt eine solche Belehrung, ist die Kostenerstattung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft und Bindungswirkung gerichtlichen Vergleichs, Ablehnung der Überprüfung nach §44 SGB X • Ein gerichtlicher Vergleich kann eine endgültige Regelung für die Vergangenheit bezwecken und damit eine spätere Überprüfung nach § 44 SGB X ausschließen, wenn sich aus den Umständen die endgültige Einigung ergibt. • Wird ein Anliegen zur selben Zeit in zwei Verfahren über denselben Streitgegenstand erhoben, wirkt die anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 94 SGG sperrend; nach Abschluss des ersten Verfahrens bleibt eine zweite Klage unzulässig, soweit sie denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien betrifft. • Ein Schreiben der Behörde kann als Verwaltungsakt iSv. § 31 SGB X anzusehen sein, wenn es aus Sicht eines verständigen Empfängers eine hoheitliche Entscheidung über die Ablehnung einer Überprüfung darstellt. • Die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG setzt voraus, dass der Betroffene zuvor wirksam über die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung belehrt worden ist; fehlt eine solche Belehrung, ist die Kostenerstattung aufzuheben. Der Kläger beantragte erhöhte Leistungen nach SGB II für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1.11.2006 bis 31.10.2007. Der Beklagte setzte die erstattungsfähigen Kosten in Bescheiden herab; gegen diese Verfahren schloss der Kläger im März 2010 vor dem Sozialgericht einen gerichtlichen Vergleich, wonach ihm für den Zeitraum 1.11.2006 bis 31.10.2007 ein bestimmter Betrag gewährt wurde und der Rechtsstreit als erledigt erklärt wurde. Später stellte der Kläger am 6.5.2010 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X mit Berufung auf neuere Rechtsprechung, den der Beklagte mit Schreiben vom 28.9.2010 und Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vor Sozial- und Landessozialgericht überwiegend abgewiesen; das LSG auferlegte dem Kläger zudem Verschuldenskosten. Der Kläger legte Revision ein; das BSG nahm diese an und prüfte insbesondere Zulässigkeit, Wirkung des Vergleichs und die Kostenentscheidung. • Zulässigkeit: Für den Zeitraum 1.9.2007 bis 31.10.2007 war die Klage zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig; nach Abschluss des ersten Verfahrens wirkt dessen Rechtskraft fort, sodass eine spätere Klage unzulässig bleibt, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist (§ 94 SGG, §§ 202, 17 GVG, § 141 SGG). • Verwaltungsaktcharakter: Das Schreiben des Beklagten vom 28.9.2010 ist nach Empfängerhorizont als hoheitliche Entscheidung zu werten und damit als Verwaltungsakt iSv. § 31 SGB X, weil es verbindlich die Ablehnung der Überprüfung nach § 44 SGB X zum Ausdruck bringt. • Wirkung des gerichtlichen Vergleichs: Ein gerichtlicher Vergleich steht der Anwendung des § 44 Abs.1 S.1 SGB X grundsätzlich nicht entgegen; hier aber ergibt Auslegung des schriftlichen Vergleichs unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Parteien eine endgültige Regelung für den Zeitraum 1.11.2006 bis 31.8.2007 treffen und eine erneute Überprüfung ausschließen wollten, sodass der Kläger für diesen Zeitraum keinen weitergehenden Anspruch geltend machen kann. • § 44 SGB X-Anforderungen: Die Voraussetzungen zur Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte nach § 44 SGB X sind im konkreten Fall nicht erfüllt; es liegen keine neuen, im Einzelfall die Bestandskraft durchbrechenden Umstände vor. • Kostenentscheidung: Die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG setzt voraus, dass der betroffene Beteiligte vorher persönlich oder schriftlich über die Missbräuchlichkeit der Fortführung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung belehrt worden ist. Diese Belehrung erfolgte hier nicht, da der Kläger nicht geladen und nicht schriftlich belehrt wurde; daher war die Kostenausgleichsentscheidung aufzuheben. Die Revision des Klägers wird in der Hauptsache zurückgewiesen; der Kläger erhält keine weitergehenden Leistungen, weil der gerichtliche Vergleich aus März 2010 die erneute Überprüfung für den relevanten Zeitraum ausschließt und insoweit die Bestandskraft nicht durch § 44 SGB X gebrochen werden kann. Für die Monate September und Oktober 2007 war die Klage zudem wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Die vom LSG auferlegten Verschuldenskosten in Höhe von 225 Euro sind hingegen aufzuheben, weil der Kläger nicht wirksam über die Möglichkeit der Kostenauferlegung belehrt worden ist. Die Beteiligten tragen für das Revisionsverfahren einander keine außergerichtlichen Kosten; der Kläger bleibt in der Hauptsache unterlegen.