Urteil
S 13 R 1102/22
SG Ulm 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGULM:2023:0504.S13R1102.22.00
25Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auslegung: Trotz Anerkenntnisses keine Witwenrente vor dem Tod des Ehegatten. (Rn.21)
2. Ein Ausführungsbescheid zu einem Anerkenntnis (oder Urteil) entfaltet nur dann Regelungswirkung, wenn er eine Aussage über weitere Tatbestände trifft, die noch nicht im Anerkenntnis (oder Urteil) geregelt waren oder das Anerkenntnis (bzw Urteil) für den Leistungsausspruch zu unbestimmt ist (vgl BSG vom 18.9.2003 - B 9 V 82/02 B - juris). (Rn.22)
3. Das angenommene Anerkenntnis erledigt den ursprünglichen Rechtsstreit nur bezüglich des geltend gemachten Anspruchs (hier Witwenrente ab 1.6.2016). (Rn.23)
4. Mit dem Anerkenntnis kann auch ein weiterer Verwaltungsakt verbunden werden (vgl BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 1/15 R = BSGE 119, 293 = SozR 4-1500 § 101 Nr 2, RdNr 16 f). Ob dies der Fall ist, ergibt sich durch Auslegung (hier verneint für eine schlicht fernliegende Auslegung des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben, dass ein Verwaltungsakt über die Gewährung einer Witwenrente vor dem Tod des Ehegatten (am 18.5.2016) ab 1.6.2015 gewollt gewesen sein soll). (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auslegung: Trotz Anerkenntnisses keine Witwenrente vor dem Tod des Ehegatten. (Rn.21) 2. Ein Ausführungsbescheid zu einem Anerkenntnis (oder Urteil) entfaltet nur dann Regelungswirkung, wenn er eine Aussage über weitere Tatbestände trifft, die noch nicht im Anerkenntnis (oder Urteil) geregelt waren oder das Anerkenntnis (bzw Urteil) für den Leistungsausspruch zu unbestimmt ist (vgl BSG vom 18.9.2003 - B 9 V 82/02 B - juris). (Rn.22) 3. Das angenommene Anerkenntnis erledigt den ursprünglichen Rechtsstreit nur bezüglich des geltend gemachten Anspruchs (hier Witwenrente ab 1.6.2016). (Rn.23) 4. Mit dem Anerkenntnis kann auch ein weiterer Verwaltungsakt verbunden werden (vgl BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 1/15 R = BSGE 119, 293 = SozR 4-1500 § 101 Nr 2, RdNr 16 f). Ob dies der Fall ist, ergibt sich durch Auslegung (hier verneint für eine schlicht fernliegende Auslegung des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben, dass ein Verwaltungsakt über die Gewährung einer Witwenrente vor dem Tod des Ehegatten (am 18.5.2016) ab 1.6.2015 gewollt gewesen sein soll). (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die gemäß §§ 87, 90 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage der Klägerin ist unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Witwenrente schon vor dem Tod des Ehegatten. Die Anfechtungsklage, die nur gegen Verwaltungsakte möglich ist, vgl. § 54 Abs. 1 SGG, ist nicht schon unzulässig, denn bei dem angefochtenen Teil des Bescheides vom 19.12.2017 handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Verwaltungsakt ist gemäß § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz − (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge setzt (z.B. BSG, Urteil vom 21.05.1996 − 12 RK 67/94 −, SozR 3-2200 § 306 Nr 2 m.w.N.). Die Regelung muss die Rechtsstellung einer Person damit ohne weiteren Umsetzungsakt berühren, das heißt durch die Maßnahme müssen ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt oder abgelehnt werden (BSG, Urteil vom 04.10.1994 − 7 KlAr 1/93 −, SozR 3-4100 § 116 Nr 2; Littmann in: Hauck/Noftz, SGB, 12/11, § 31 SGB X Rn. 46 ff. m.w.N.; siehe auch Mutschler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 112. EL September 2020, § 31 SGB X Rn. 14 ff.). Ob eine Regelung erfolgt und was Regelungsgegenstand eines Verwaltungsaktes ist, wird durch Auslegung ermittelt. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch ) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen auszugehen, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste, wobei der der Bestandskraft (Bindungswirkung) zugängliche Verfügungssatz zugrunde zu legen und zur Klärung seines Umfangs zunächst die Begründung des Bescheides zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 16.11.2005 – B 2 U 28/04 R –, juris m.w.N.). Dabei ist Maßstab der Auslegung der „Empfängerhorizont“ eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R –, SozR 4-1500 § 54 Nr 21 m.w.N.). Es kommt damit nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers an, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 18.10.2022 – B 12 R 7/20 R −, vom 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 R –; vom 06.11.2018 – B 1 KR 13/17 R –; alle juris m.w.N.; vom 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R –, SozR 4-1500 § 192 Nr 2 m.w.N.). Unklarheiten gehen dabei zwar zulasten der Behörde, denn allein sie hat es in der Hand, den Erklärungsgehalt unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt unbestreitbar bei belastenden Entscheidungen, kann bei begünstigenden Entscheidungen jedoch nicht anders sein, wenn für die Unklarheit allein die Behörde die Verantwortung trägt. Auch kann vom Bürger nicht verlangt werden, dass er die behördliche Willenserklärung bei bestehender Unklarheit gesetzeskonform auslegt und ein gesetzeskonformes Verhalten an den Tag legt; damit würde der Bürger in die Position eines staatlichen Hilfsorgans hineingedrängt (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 31 SGB X (Stand: 27.11.2018), Rn. 26). Allerdings sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich sind, so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2022 – L 11 KR 3929/20 –, Rn. 53, juris m.w.N.). Grundsätzlich fehlt zwar Ausführungsbescheiden zu Anerkenntnissen oder Urteilen der Regelungsgehalt, so dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt. Dies gilt aber nur, soweit sie die durch Anerkenntnis oder Urteil auferlegte Verpflichtung ausführen (vgl. schon BSG, Beschluss vom 18.09.2003 – B 9 V 82/02 B –, juris). Somit kann ein Bescheid auch in derartigen Fällen Regelungswirkung entfalten, wenn er eine Aussage über weitere Tatbestände trifft, die noch nicht in dem Anerkenntnis geregelt waren oder das Anerkenntnis bzw. Urteil für den Leistungsausspruch zu unbestimmt und eine konkretisierende Regelung erforderlich ist (a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.08.2014 – L 7 R 117/12 –, juris). Vorliegend – hierauf hat auch schon das LSG hingewiesen – erledigt das angenommene Anerkenntnis nur den geltend gemachten Anspruch, somit das Begehren der Gewährung von Witwenrente ab 01.06.2016. Nur diesbezüglich liegt in dem „Bescheid“ vom 19.12.2017 keine Regelung, da insofern das Anerkenntnis ausgeführt wird. Darüber hinaus, also die Ablehnung der Gewährung von Witwenrente für die Zeit vor dem 01.06.2016 liegt ein weiterer Tatbestand vor, der eine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes darstellt und somit anfechtbar ist. Die Klage ist jedoch unbegründet, da eine Rechtsgrundlage für das Begehren fehlt. Ein Anspruch aus rentenrechtlichen Vorschriften scheidet aus und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, da diese Vorschriften unzweideutig voraussetzen, dass die Klägerin schon für den gesamten geltend gemachten Zeitraum Witwe wäre, was zwingend den Tod des Ehegatten voraussetzt, und auch im Sterbemonat vorliegend aufgrund des Bezugs von Erwerbsminderungsrente des Versicherten keine Witwenrente in Betracht kommt (§§ 46, 99 Abs. 2 SGB VI). Auf die Erklärung der Beklagten im Termin am 17.11.2017 im Verfahren S 11 R 506/17 kann sich die Klägerin ebenfalls nicht stützen. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin kommt dem abgegebenen Anerkenntnis der Beklagten über die prozessuale Wirkung hinaus keine materiell-rechtliche Wirkung zu. Zunächst ist unstreitig und durch den gerichtlichen Vergleich vom 28.04.2021 festgestellt, dass der Rechtsstreit S 11 R 506/17 durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist. Denn nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt das angenommene Anerkenntnis des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache. Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung abgegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 101 Rn. 20). Es muss als Prozesshandlung gegenüber dem Gericht abgegeben werden (vgl. hierzu und zum Folgenden aus der obergerichtlichen Rechtsprechung LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.2019 – L 10 SF 4254/18 E-B – juris Rn. 14; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.03.2018 – L 12 SF 313/16 E – juris Rn. 22; Sächsisches LSG, Beschluss vom 05.04.2017 – L 8 AL 73/15 B KO – juris Rn. 19). Dies kann in einem Schriftsatz, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts erfolgen. Im Einzelfall kann ein Beteiligter ein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG auch ohne die Verwendung der entsprechenden Bezeichnung („Anerkenntnis“ bzw. „anerkennen“) abgeben. Die Erklärung muss allerdings stets durch den unbedingten Bindungswillen des Anerkennenden gekennzeichnet sein, und zwar auch für den Fall, dass das Anerkenntnis nicht angenommen wird. Hierfür ist erforderlich, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang ergibt, in dem sie steht. Die Erklärung eines Anerkenntnisses erfolgt als reine Prozesserklärung im Sinne des § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 202 Satz 1 SGG gegenüber dem Gericht (BSG, Urteil vom 08.09.2015 – B 1 KR 1 /15 R – juris Rn. 11 f. m.w.N.) und enthält das einseitige Zugeständnis, dass der Klageanspruch – ganz oder teilweise – besteht (BSG, a.a.O., Rn. 9) und zwar ohne Einschränkung respektive „ohne Drehen und Wenden“ (BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 13 R 16/09 R – juris Rn. 19 m.w.N.). In diesem Sinne hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 ein Anerkenntnis abgegeben und sich eindeutig verpflichtet, den geltend gemachten Anspruch – nämlich Gewährung von Witwenrente ab 01.06.2016 − zu bedienen. Damit hat die Erklärung vom 17.11.2017 den Rechtsstreit S 11 R 506/17 erledigt. Der Rechtsauffassung von einer Doppelnatur des Anerkenntnisses ist nicht (mehr, vgl. BSG, Beschluss vom 10.03.2015 – B 1 KR 1/15 R −, juris m.w.N.) zu folgen (BSG, Urteil vom 08.09.2015 – B 1 KR 1 /15 R – juris Rn. 14 ff. m.w.N.; Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.2020 – 2 Sa 328/19 –, juris; Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.1981 – IVb ZR 589/80 –, juris). Denn das prozessuale Anerkenntnis bezieht sich nur auf den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Anspruch, dem sich der Anerkennende unterwirft. Eine materiell-rechtliche Komponente enthält das prozessrechtliche Anerkenntnis als solches nicht. Es hat vielmehr zur Folge, dass der anerkennende Beteiligte dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen ist, ohne dass es noch auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs ankommt (BSG a.a.O. Rn. 15). Zwar ist es möglich, dass mit dem prozessualen Anerkenntnis auch eine (zusätzliche) materiell-rechtlich bedeutsame Erklärung verbunden wird (vgl. oben, insbesondere BSG a.a.O Rn. 16 f.). Von einer solchen Erklärung – sprich einem Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte zusätzlich zum geltend gemachten Anspruch auch einen Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente schon für die Zeit ab dem 01.06.2015 zugebilligt hätte − kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Welche Erklärung abgegeben worden ist, ergibt sich bei Zweifeln durch Auslegung (BSG, Beschluss vom 08.09.2015 – B 1 KR 19/15 B –, juris; BSG, Urteil vom 08.09.2015 – B 1 KR 1/15 R –, a.a.O.). Entscheidend sind damit wiederum in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch ) danach der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (siehe oben). Hervorzuheben ist dabei nochmals, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich sind, so auszulegen sind, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2022 – L 11 KR 3929/20 –, Rn. 53, juris m.w.N.). Zusammenfassend ist bei der Auslegung von Erklärungen deshalb nicht am Wortlaut zu haften (BSG, Urteil vom 23.02.2017 – B 11 AL 2/16 R –, Rn. 15, juris), sondern der wirkliche Wille des Erklärenden unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (LSG a.a.O.) nach § 242 BGB zu erforschen. In Anwendung dieser Grundsätze kommt hier dem Anerkenntnis eine weitere sachlich-rechtliche Erklärung nicht zu. Das abgegebene Anerkenntnis selbst entspricht bis auf die Jahreszahl dem Klageantrag. Weitere Ausführungen des Terminsvertreters der Beklagten enthält die Erklärung und das Protokoll im Übrigen nicht. Ersichtlich und − so schon zutreffend das Urteil vom 17.01.2020 im Verfahren S 11 R 2749/18 − war Gegenstand der gesamten Verhandlung gerade nicht ein früherer Beginn einer anzuerkennenden Witwenrente, sondern nur der Klagegegenstand, also die Gewährung von Witwenrente ab 01.05.2016. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Hinweis der Vorsitzenden, die letztlich nach dem Gesamtzusammenhang und nach Zeugeneinvernahme (nur) anregte, den (geltend gemachten) Anspruch der Klägerin anzuerkennen. Aufgrund des Zusammenhangs zum Vorspann hat der Terminsvertreter der Beklagten deshalb erkennbar („im Hinblick darauf“) nur ein solches und keine darüberhinausgehende Erklärung abgeben wollen. Denn der wirkliche Wille ist erkennbar hierauf, also ein bloßes Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs, beschränkt gewesen. Nur so konnte und durfte (vgl. Treu und Glauben) die Klägerin die Erklärung verstehen. Hinzu kommt, dass eine andere Auslegung der Erklärung zwingenden gesetzlichen Vorgaben (siehe oben) widerspräche, diese Vorgaben (nämlich schon allein die Tatsache, dass ein Anspruch auf Gewährung von Witwenrente nur besteht, wenn der Ehegatte verstorben ist) der Klägerin ganz offensichtlich bekannt sind und deshalb eine andere Auslegung schlicht fernliegend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.2022 – 4 C 7/21 –, Rn. 22 f., juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Auslegung eines von der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 abgegebenen Anerkenntnisses bezogen auf den Beginn der Gewährung einer großen Witwenrente. Die 1951 geborene Klägerin war bereits von 1980 bis 2009 mit dem 1957 geborenen und bei der Beklagten Versicherten M. H. verheiratet und ging am 26.06.2015 erneut die Ehe mit ihm ein. Am 18.05.2016 verstarb der Versicherte, der bis 31.05.2016 von der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hatte. Mit Bescheid vom 19.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 25.05.2016 auf Gewährung einer Witwenrente ab, da die Klägerin mit dem Versicherten nicht mindestens ein Jahr verheiratet gewesen und die gesetzliche Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Im Klageverfahren hiergegen vor dem Sozialgericht Ulm − Aktenzeichen S 11 R 506/17 −, in dem die Klägerin die Gewährung von Witwenrente ab 01.06.2016 beantragt hatte, fand am 17.11.2017 die mündliche Verhandlung statt, in der als Zeugen die Standesbeamtin und die Tochter der Klägerin vernommen wurden. Die Beklagte gab sodann nach einem längeren Hinweis der Vorsitzenden, die letztlich anregte, „den Anspruch der Klägerin anzuerkennen“, „im Hinblick darauf folgendes Anerkenntnis ab“ (Fettdruck durch die Vorsitzende): „Der Bescheid vom 19.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2017 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine große Witwenrente ab 01.06.2015 aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehe-mannes Herrn M. H. nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.“ Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an; beide Erklärungen wurden vorgespielt und genehmigt. Mit Bescheid vom 19.12.2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab 01.06.2016. Auf Seite 2 ist folgender (mit mehreren Ausrufezeichen versehener) Zusatz enthalten: „Im Anerkenntnis vom 17.11.2017 - Niederschrift mündliche Verhandlung - ist ein offensichtlicher Schreibfehler enthalten. Hier ist vermerkt, dass ab 01.06.2015 Witwenrente zu gewähren ist. Richtig ist jedoch, dass ab 01.06.2016 Witwenrente zu gewähren ist. Herr M H ist am 18.05.2016 verstorben. Bis 31.05.2016 bestand Anspruch auf Versichertenrente. Die Witwenrente kann daher frühestens am 01.06.2016 beginnen.“ Die bewilligte Rente wurde ausbezahlt. Die Klägerin legte wegen des Rentenbeginns gegen den Bescheid vom 19.12.2017 Widerspruch ein, da der Rentenbeginn vom Rentenbeginn des Anerkenntnisses abweiche. Da eine Entscheidung über den Widerspruch zunächst nicht erging, erhob die Klägerin Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Ulm (Aktenzeichen S 14 R 3200/18). Der Streit um die Fortsetzung des ursprünglichen Klageverfahrens, geführt nunmehr unter dem Aktenzeichen S 11 R 2749/18, endete in zweiter Instanz (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Aktenzeichen L 4 R 871/20) mit einem gerichtlichen Vergleich, mit dem sich die Beteiligten einig waren, dass der Rechtsstreit S 11 R 506/17 durch angenommenes Anerkenntnis erledigt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 19.12.2017 zurück. Anspruch auf Witwenrente bestehe nur für die Witwe des Versicherten. Die Klägerin sei erst am 18.05.2016 zur Witwe geworden. Nach § 99 SGB VI werde die Hinterbliebenenrente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt seien. Sie werde nur dann vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten gewesen sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Das „Anerkenntnis“ vom 17.11.2017 könne sich nur auf das ursprüngliche Klagebegehren, Witwenrente ab 01.06.2016, beziehen. Darüber hinaus ergäben sich keine Ansprüche der Klägerin, da die Beklagte nicht über den gewünschten Gegenstand der Klage verfügen dürfe. Die Klägerin erklärte die Untätigkeitsklage für erledigt und hat nunmehr am 26.04.2022 vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von Witwenrente ab 01.06.2015 begehrt. Das Anerkenntnis sei keineswegs auf den mit dem Klagantrag geltend gemachten Anspruch begrenzt und habe, wie ein Vergleich, eine Doppelnatur, so dass wegen der Voraussetzungen im Wesentlichen dasselbe gelte wie für einen Vergleich. Irrelevant sei, dass die Ausführung des Anerkenntnisses zu einer nicht der materiellen Rechtslage entsprechenden Leistung führe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2022 abzuändern und die Beklagte zu verurteilt, der Klägerin große Witwenrente ab 01.06.2015 aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes, Herrn M. H., nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt sämtlicher Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.