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Gerichtsbescheid

S 11 AS 760/15 FdV

SG Landshut, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage vom 22.06.2024 wegen Fortführung des Verfahrens S 11 AS 176/13 bzw. S 11 AS 760/15 FdV wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist und die Beteiligten hierzu ordnungsgemäß angehört wurden. Die Klage ist insgesamt unzulässig. Das Gericht prüft in jeder Instanz von Amts wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, vor § 51 Rn. 20 mwN). Die Klage ist unzulässig, weil das Sozialgericht bereits mit Urteil (Gerichtsbescheid vom 09.03.2016) über den Streitgegenstand entschieden hat. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Das Urteil ist daher rechtskräftig geworden. Eine neue Klage über einen Gegenstand, über den bereits rechtskräftig zwischen denselben Beteiligten entschieden worden ist, ist unzulässig (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 17/13 R –, Rn. 17 mwN). Nach § 141 Abs. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile oder Gerichtsbescheide die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der materiellen Rechtskraft fähig sind alle Urteile, mit denen endgültig und vorbehaltlos entschieden wird (vgl. Keller, a. a. O., § 141 Rn. 5). Eine neue Klage ist daher unzulässig, wenn sie den abgelehnten Klageantrag (wie vorliegend) lediglich ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage wiederholt. Die Entscheidung des Gerichts vom 09.03.2016 ist keine Feststellungsentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Es handelt sich vielmehr um einen prozessuale Entscheidung sui generis (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 102 SGG (Stand: 21.10.2024), Rn. 117 mwN). Soweit daher entschieden wurde, dass der Rechtsstreit S 11 AS 176/13 (bzw. S 11 AS 760/15 FdV) durch Klagerücknahme des Klägers vom 14.10.2013 beendet worden ist, ist die Entscheidung rechtskräftig geworden. Es kann daher dahinstehen, ob der Antrag des Klägers aus weiteren Gründen unzulässig ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 105 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.