Urteil
L 4 AS 241/24
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0822.L4AS241.24.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung, über die durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 94, Rn. 7). Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage (vgl. BSG, Urteil v. 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R, Rn. 17). Die vorliegende Klage ist unzulässig, denn der hier angefochtene Bescheid vom 25. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2023 ist bereits Gegenstand des Klageverfahrens Aktenzeichen S 29 AS 2488/23 D. Das Klageverfahren Aktenzeichen S 29 AS 2488/23 D betraf ursprünglich den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 26. April 2023. Dieser Bescheid wurde nach Erhebung des Widerspruchs am 24. Mai 2023 durch die vorläufigen Änderungsbescheide vom 25. Mai 2023 und 7. Juli 2023 abgeändert. Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens (vgl. § 86 S. 1 SGG). Dies war hier der Fall. Die Änderungsbescheide vom 25. Mai 2023 und 10. Juli 2023 sind Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, welches nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2023 in das Klageverfahren Aktenzeichen S 29 AS 2488/23 D mündete. Gegenstand des Klageverfahrens ist nun der endgültige Bewilligungsbescheid vom 29. April 2024, mit dem der Beklagte die früheren vorläufigen Leistungsbewilligungen ersetzt und die Leistungshöhe für den streitigen Zeitraum endgültig festgesetzt hat, damit haben sich die Bescheide vom 26. April 2023, 25. Mai 2023 und 10. Juli 2023 gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt (vgl. BSG, Urteil v. 26.7.2016 – B 4 AS 54/15 R, Rn. 14). Der Bescheid vom 29. April 2024 ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil v. 26.7.2016 – B 4 AS 54/15 R, Rn. 14). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids vom 25. Mai 2023. Die im Jahr 1987 geborene Klägerin lebt mit ihren vier Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 26. April 2023 wurden der Klägerin und ihren vier Kindern vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 31. August 2023 bewilligt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte mit Schreiben vom 24. Mai 2023 Widerspruch gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid ein. Mit Änderungsbescheid vom 25. Mai 2023 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft vorläufig höhere Leistungen für den Zeitraum von Mai bis Juni 2023. Gegen den Änderungsbescheid vom 25. Mai 2025 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2023 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 10. Juli 2023 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft vorläufig höhere Leistungen für die Monate Mai bis Juni 2023. Mit Schreiben vom 14. August 2023 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 10. Juli 2023 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 12. September 2023 verwarf der Beklagte den Widerspruch vom 3. Juli 2023 gegen den vorläufigen Änderungsbescheid vom 25. Mai 2023. Zur Begründung führte er aus, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, da der Änderungsbescheid gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 26. April 2023 geworden sei. Mit weiterem Bescheid vom 12. September 2023 verwarf der Beklagte den Widerspruch vom 14. August 2023 gegen den Änderungsbescheid vom 10. Juli 2023. Mit weiterem Bescheid vom 12. September 2023 wies der Beklagte den Widerspruch vom 24. Mai 2023 gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 26. April 2023 zurück. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 16. Oktober 2023 Klage beim Sozialgericht Hamburg gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. September 2023 betreffend den Änderungsbescheid vom 25. Mai 2023 erhoben und am 3. April 2024 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung der Klage hat er ausgeführt, dass der Klägerin und ihren Kindern ein Mehrbedarf zugestanden habe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat weiter am 16. Oktober 2023 Klage erhoben gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. September 2023 betreffend den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 26. April 2023; dieses Verfahren wird beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 29 AS 2488/23 D geführt. Das Sozialgericht hat am 25. April 2024 einen Erörterungstermin durchgeführt und darauf hingewiesen, dass die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 25. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2023 keine Aussicht auf Erfolg habe, da sich die Klägerin gegen einen Änderungsbescheid wende, der gemäß § 86 SGG Gegenstand eines anderen Widerspruchsverfahrens geworden sei. Das Sozialgericht hat die Klägerin dazu angehört, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid geplant sei und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Bescheid vom 29. April 2024 hat der Beklagte der Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden vier Kindern für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 31. August 2023 Leistungen nach dem SGB II endgültig bewilligt. Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2023 den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig sei. Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. August 2024 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 5. September 2024 Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Bescheid fehlerhaft und rechtswidrig sei. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 31.07.2024 und den Bescheid vom 25.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen, die mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte und die Prozessakte Aktenzeichen L 4 AS 238/24 B PKH / S 29 AS 2488/23 D Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.