Urteil
B 4 AS 79/12 R
BSG, Entscheidung vom
47mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
47 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der erstmaligen Beschaffung eines Jugendbettes, weil ein Kind dem Gitterbett entwachsen ist, kann es sich um eine Erstausstattung i.S. des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II handeln.
• Erstausstattung setzt voraus, dass der Bedarf nicht bereits durch vorhandene, geeignete Einrichtungsgegenstände gedeckt ist; es handelt sich um einen bedarfsbezogenen, auch einmalig auftretenden Bedarf.
• Eine Erstausstattung ist nur zu gewähren, wenn der Gegenstand dem Grunde nach angemessen ist; ein Jugendbett ist grundsätzlich dem Grunde nach angemessen, weil es ein elementares Schlafbedürfnis erfüllt.
• Wandelt sich ein Sachleistungsanspruch infolge rechtswidriger Ablehnung in eine Selbstbeschaffung, steht dem Betroffenen ein Kostenerstattungsanspruch zu, dessen Höhe der Angemessenheit zu unterwerfen ist.
• Zur abschließenden Entscheidung über die Erstattungsforderung bedarf es konkreter Feststellungen zur Angemessenheit des gezahlten Kaufpreises; deshalb ist die Sache zur weiteren Prüfung an das LSG zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Erstausstattung: Jugendbett nach Entwachsen aus Gitterbett kann Anspruch nach §23 Abs.3 S.1 Nr.1 SGB II begründen • Bei der erstmaligen Beschaffung eines Jugendbettes, weil ein Kind dem Gitterbett entwachsen ist, kann es sich um eine Erstausstattung i.S. des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II handeln. • Erstausstattung setzt voraus, dass der Bedarf nicht bereits durch vorhandene, geeignete Einrichtungsgegenstände gedeckt ist; es handelt sich um einen bedarfsbezogenen, auch einmalig auftretenden Bedarf. • Eine Erstausstattung ist nur zu gewähren, wenn der Gegenstand dem Grunde nach angemessen ist; ein Jugendbett ist grundsätzlich dem Grunde nach angemessen, weil es ein elementares Schlafbedürfnis erfüllt. • Wandelt sich ein Sachleistungsanspruch infolge rechtswidriger Ablehnung in eine Selbstbeschaffung, steht dem Betroffenen ein Kostenerstattungsanspruch zu, dessen Höhe der Angemessenheit zu unterwerfen ist. • Zur abschließenden Entscheidung über die Erstattungsforderung bedarf es konkreter Feststellungen zur Angemessenheit des gezahlten Kaufpreises; deshalb ist die Sache zur weiteren Prüfung an das LSG zurückzuverweisen. Der Kläger, geboren Mai 2007, lebt mit seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Sozialgeld nach SGB II. Er beantragte im Oktober 2010 die Übernahme der Kosten für ein Jugendbett mit Lattenrost als Erstausstattung, weil sein Gitterbett nicht mehr passend war. Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 3.11.2010 ab; die Mutter kaufte das Bett im Februar 2012 für 272,25 EUR. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab mit der Begründung, es handele sich um eine Ersatzbeschaffung, die durch die Regelleistung zu decken sei; das Entwachsen aus dem Gitterbett sei mit Kinderbekleidungsentscheidungen vergleichbar. Der Kläger rügt die Verletzung des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II und macht geltend, Regulärleistungen könnten den Bedarf nicht decken; ein Jugendbett sei kein bloßer Ersatz eines bereits vorhandenen geeigneten Bettes. • Die Revision ist zulässig und begründet; das BSG kann anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend über die Höhe des Erstattungsanspruchs entscheiden. • Streitgegenstand ist der isolierbare Anspruch auf Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II; die Klageart war hier die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. • Voraussetzungen des Anspruchs: (a) erstmaliger Bedarf, d.h. der Bedarf ist nicht durch vorhandene, geeignete Einrichtungsgegenstände gedeckt, und (b) der Gegenstand ist dem Grunde nach angemessen. • Erstmaliger Bedarf liegt vor, wenn das Kind dem Gitterbett entwachsen ist und erstmals ein dem Körper angeglichenes Jugendbett benötigt; das Jugendbett ist ein Aliud gegenüber dem Gitterbett und nicht bloße Ersatzbeschaffung. • Die Entscheidung des 14. Senats zur Kinderkleidung steht dem nicht entgegen; dort ging es um regelmäßig wiederkehrenden Bedarf bei Kleidung, hier um einen einmaligen, altersbedingten Bedarf. • Ein Jugendbett erfüllt dem Grunde nach die Anforderungen an angemessene Wohnungsausstattung, weil es ein grundlegendes Bedürfnis (Schlafen) sichert. • Wurde die Leistung rechtswidrig verweigert und der Hilfebedürftige hat selbst beschafft, wandelt sich der Anspruch in einen Kostenerstattungsanspruch um; die Selbstbeschaffung führt nicht zur Versagung des Erstattungsanspruchs. • Über die Höhe des Erstattungsanspruchs kann nur aufgrund konkreter Feststellungen zur Angemessenheit des gezahlten Kaufpreises entschieden werden; hierzu fehlen dem Senat ausreichende Feststellungen, weshalb Zurückverweisung geboten ist. Das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das BSG stellt fest, dass die erstmalige Anschaffung eines Jugendbettes nach dem Entwachsen aus einem Gitterbett grundsätzlich als Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II in Betracht kommt und das Jugendbett dem Grunde nach angemessen ist, weil es ein elementares Schlafbedürfnis erfüllt. Da der Beklagte die Leistung rechtswidrig versagt hat und die Mutter das Bett selbst beschafft hat, besteht ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers. Über die konkrete Höhe der Erstattung (272,25 EUR) kann jedoch nicht entschieden werden, weil das LSG nicht hinreichend Feststellungen zur Angemessenheit des gezahlten Preises getroffen hat; das LSG hat im wiedereröffneten Verfahren insbesondere die Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen und sodann neu zu entscheiden. Ferner hat das LSG über die Kosten des Revisionsverfahrens zu bestimmen.