Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.2.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2012 einen Nettobetrag in Höhe von 341,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.4.2013 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht als Finanzbeamter (Besoldungsgruppe A 13) in Diensten des Beklagten. Er ist Vater dreier Kinder, geboren am 25.7.1995, am 19.3.1998 und am 17.1.2000, für die er im Jahre 2012 kindergeldberechtigt war. Mit Schreiben vom 18.10.2012 stellte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) den Antrag, ihm für die Jahre ab 2012 einen höheren kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag zu zahlen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden, dass Beamten mit drei oder mehr Kindern pro Kind monatlich (mindestens) ein Betrag i. H. v. 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zur Verfügung stehen müsse. Durch den ihm im Jahre 2012 gewährten Familienzuschlag werde dies nicht erreicht. Ursachen dafür seien die steuerliche Belastung und die existenziell notwendige Basiskranken- und -pflegeversicherung. In seine Berechnungen des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs stellte der Kläger auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe, insbesondere einen Zuschuss zum Mittagessen je Schultag ein. Er ermittelte einen nachzuzahlenden Nettobetrag für das Jahr 2012 i. H. v. 757,98 €. Mit Bescheid vom 13.2.2013 lehnte das LBV den Antrag ab. Die Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG ab dem 1.1.2007 pauschal um 50,00 € pro Monat angehoben und fortlaufend angepasst worden. Die Pauschalierung sei zulässig. Auch im Vergleich zu einer „Spitzabrechnung“ werde die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle sichergestellt. Lediglich in den obersten Besoldungsgruppen könne sich dem Sinn und Zweck einer Pauschalierung entsprechend betragsmäßig eine geringfügige Abweichung ergeben. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 18.2.2013 Widerspruch. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich kein rechnerisches Nachvollziehen der Rechtsprechung des BVerfG entnehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2013 hielt das LBV am angefochtenen Bescheid fest. Der Familienzuschlag sei kindbezogen und werde für Kinder von Bezügeempfängern unterschiedlicher Besoldungsgruppen in gleicher Höhe gezahlt. Eine weitergehende Anpassung würde dazu führen, dass der höchstrichterlich festgelegte Richtwert der Alimentation für dritte und weitere Kinder insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen in einer nicht mehr vertretbaren Höhe überschritten würde. Der Kläger hat am 23.4.2013 Klage mit der Begründung erhoben, die Größe seines Personalkörpers entbinde den Beklagten nicht von einer individuellen Prüfung der Besoldung des Klägers nach den Vorgaben des BVerfG. Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf sei nach der im Jahr 2012 geltenden Rechtslage zu ermitteln und umfasse insbesondere Leistungen zur Bildung und Teilhabe sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der Kläger hatte ursprünglich schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.2.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2012 einen Betrag i. H. v. netto 757,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2013 zu zahlen. Nachdem der Beklagte die Differenz im Nettoeinkommen des Klägers durch das dritte Kind im Jahr 2012 mit 421,86 € monatlich ermittelt hatte, hat der Kläger davon ausgehend seine Unteralimentation für das Jahr 2012 mit netto 1.040,28 € angegeben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Selbst wenn bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs Leistungen zur Bildung und Teilhabe einbezogen würden, ergebe sich keine Unteralimentation. Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht in den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf einzustellen. Dies ergebe sich aus § 27a Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Der Kläger verfolgt mit der vom Senat mit Beschluss vom 10.8.2016 zugelassenen Berufung sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe erstinstanzlich fehlerhaft den Klageantrag auf den Betrag von 757,98 € beziffert. Zur Auslegung des Klagebegehrens hätte es vielmehr die für das Kalenderjahr 2012 bezifferte Unteralimentation in Höhe von insgesamt netto 1.040,28 € zugrundelegen müssen. Er habe von dem unstrittigen Differenzbetrag von netto 421,86 € noch den monatlichen Beitrag für die Basis Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 27,14 € abgezogen, so dass seine Berechnung auf einem reduzierten Differenzbetrag von netto 394,72 € basiere. Der von ihm ausgerechnete sozialhilferechtliche monatliche Gesamtbedarf i. H. v. 418,62 € ergebe sich wie folgt: Durchschnittlicher Regelsatz 269,00 €, Schulstartpaket 8,33 €, Zuschuss Schulausflug 2,50 €, Teilhabe 10,00 €, Zuschuss Mittagessen (zwei € je Schultag) 30,00 €, Unterkunft (12 m² zu 6,86 €) 82,32 €, Zuschlag für Heizung (20 % der Kaltmiete) 16,46 €. Maßgeblich seien laut BVerfG hiervon 115 %, mithin 481,41 €. Ziehe man von diesem Betrag den Differenzbetrag aus dem monatlichen Nettoeinkommen i. H. v. 394,72 € ab, so ergebe sich eine monatliche Unteralimentation in Höhe von netto 86,69 € und in der Summe für zwölf Monate i. H. v. 1.040,28 €. Die Kosten der Unterkunft und Heizung könnten für jedes Jahr nur aufgrund derjenigen Berechnungsgrundlagen ermittelt werden, die im Streitjahr aktuell vorlägen. Maßgebend sei immer die im Streitjahr aktuell vorliegende letzte Wohngeldstatistik bzw. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren zunächst weiter von einer Unteralimentation i. H. v. 1.040,28 € ausgegangen ist, beantragt er nunmehr, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.2.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2012 einen Nettobetrag in Höhe von 341,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.4.2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Beamter seien zwar grundsätzlich nach wie vor heranzuziehen. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand seien jedoch immer mehr Parameter aus dieser Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlage nicht mehr unmittelbar anwendbar, sondern müssten fortentwickelt werden. Eine solche Fortentwicklung sei im Hinblick auf die erfolgten Neuregelungen des Sozialhilferechts im SGB XII vorzunehmen. Beträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung seien hingegen nicht in Ansatz zu bringen. Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf des dritten Kindes betrage 353,00 € monatlich: 249,00 € durchschnittlicher gewichteter Regelbedarf, 72,00 € Unterkunftskosten, 13,00 € durchschnittliche Heizkosten sowie 19,00 € gewichtete durchschnittliche Bedarfe für Bildung/Teilhabe. Der vom BVerfG vorgenommene pauschalierte Zuschlag von 20 % des Regelsatzes für einmalige Leistungen gelte für das Jahr 2012 nicht mehr. Die einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt seien nach den 2005 neugefassten sozialhilferechtlichen Regelungen fast vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden. Bei den monatlichen Unterkunftskosten sei für ein Kind ein Wohnflächenanteil von 12 m² zu je 5,96 € im Monat als angemessen anzusehen. Für die Heizkosten seien 19 % hiervon anzusetzen. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen seien altersspezifisch zu gewichten, wodurch sich ein Durchschnittswert von 19,00 € monatlich je Kind ergebe. Weitere vom Kläger geltend gemachte Bedarfe seien nicht zu berücksichtigen, weil sie Sonderbedarfe in der Sozialhilfe darstellten, die nur von einer Minderheit der Leistungsbezieher benötigt würden. Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers seien typisierende und pauschale Regelungen zulässig, so dass bei der Ermittlung der Mindestalimentation nur Leistungen der Sozialhilfe anzusetzen seien, die typische Bedarfssituationen abdeckten. Die Mindestalimentation betrage danach 405,95 € (353,00 € × 115 %). Der ermittelte Differenzbetrag zwischen der Alimentation eines Beamten mit zwei Kindern und eines Beamten mit drei Kindern überschreite die Mindestalimentation. Eine Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile des Klägers wegen des Unterhalts für sein drittes Kind finde damit nicht statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Trotz einer zwischenzeitlich abweichenden (höheren) Bezifferung seines Anspruchs durch den Kläger liegt keine teilweise Klagerücknahme vor. Der Kläger war nicht gehalten, seinen Klageantrag betragsmäßig zu konkretisieren. Nach der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des erkennenden Gerichts dürfen es Kläger bei unbezifferten Klageanträgen belassen, wenn sie Ansprüche auf höhere Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, erheben. Dies ist Ausdruck einer durch das BVerfG selbst vorgezeichneten Pflichten- und Risikoverteilung. Denn nach dem bezeichneten Beschluss (a. a. O., juris, Rn. 72), der für die Beurteilung der Rechtslage auch insoweit zentral ist, ist es vorrangig Sache des Dienstherrn, familienbezogene Bezügebestandteile nach dem vorgegebenen Maßstab zu gewähren, im Streitfall sodann der Fachgerichte, diese Ansprüche selbstständig zu berechnen und gegebenenfalls zuzusprechen. Der Dienstherr und die Gerichte – nicht aber der Besoldungsempfänger – haben demnach die komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art bei der Berechnung in Vollzug der zitierten Entscheidung des BVerfG zu erfüllen und im Einzelfall betragsmäßig zu konkretisieren. Damit sind zugleich dem jeweiligen Dienstherrn, der den (berechtigten) Anspruch nicht erfüllt, auch die prozessrechtlichen Risiken einer Falschberechnung überbürdet. Aus diesem Grunde ist ein unbezifferter Klageantrag, ebenso wie ein der Höhe nach unzutreffend angegebener Nachzahlungsbetrag (sofern er nicht als unbedingt beansprucht zu betrachten ist), hinreichend bestimmbar, zumal sich der zu beanspruchende Zahlungsbetrag rechnerisch unzweifelhaft ermitteln lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.1.2010 – 1 A 908/08 –, juris, Rn. 32 ff. m. w. N. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Der Kläger hat stets verdeutlicht, die konkrete Berechnung sei Sache des Beklagten, und ist, soweit Berechnungsschritte etwa zum Nettoeinkommen seitens des Beklagten erstmals im Laufe des Klageverfahrens vorgenommen wurden, diesen gefolgt. Dass er sich angesichts einer anfänglichen Verweigerung jeder konkreten Berechnung durch den Beklagten selbst an einer solchen versucht hat, um aufzuzeigen, dass überhaupt eine Unteralimentation vorliegt, geht nicht zu seinen Lasten. Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich des Jahres 2012 ein Anspruch auf Zahlung weiterer Familienzuschläge in der tenorierten Höhe zu. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Vollstreckungsanordnung des BVerfG nach § 35 BVerfGG im Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, Entscheidungsformel zu 2., zweiter Teil, juris (im Folgenden: Vollstreckungsanordnung). Danach haben Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet. Die Rechtsfolge ist in den Gründen zu C. III. 3. (a. a. O., juris, Rn. 57 ff.) in Form von Berechnungsvorgaben so präzisiert, dass der konkrete Nachzahlungsbetrag abhängig von den tatbestandsrelevanten Verhältnissen des Einzelfalls (im Wesentlichen der Besoldungsgruppe und der Zahl der Kinder) grundsätzlich ohne weiteres– mit Ausnahme gewisser Unschärfen bei den sonstigen Eingangsdaten – berechnet werden kann. Diese Beträge von sich aus zu gewähren, war der Beklagte verpflichtet. Auf der Vollstreckungsanordnung beruht auch die weitere Befugnis der Verwaltungsgerichte, auf der Grundlage dieser Vorgaben zusätzliche Besoldungsanteile über das einfache Gesetz hinaus zu berechnen und in einem Leistungsurteil unmittelbar zuzusprechen. I. Die Vollstreckungsanordnung ist weiterhin anwendbar und nicht erledigt. Eine solche Erledigung könnte entweder dadurch eintreten, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich aus eigener Kompetenz Maßstäbe bildet und Parameter festlegt, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 – 2 C 34.02 –, juris, Rn. 26, oder aber dadurch, dass infolge einer Änderung der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2008 – 2 C 16.07 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 27.2.2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 37, 40. Beides ist für das streitgegenständliche Besoldungsjahr nicht der Fall. 1. Der Gesetzgeber hat nicht abweichende Maßstäbe gebildet und Parameter festgelegt, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Gesetzgeber sich für eine Orientierung an einem anderen Referenzsystem als dem durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf für das dritte und weitere Kinder entschieden hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des LBV im angefochtenen Bescheid, dass die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG erfolgen soll. Dies lag auch der pauschalen Erhöhung des Familienzuschlags in Nordrhein-Westfalen um monatlich 50,00 € für dritte und weitere Kinder zum 1.1.2007 zugrunde, vgl. LT-Drs. 14/5198, S. 32, der anschließend nur noch entsprechend der allgemeinen Besoldungsanpassungen fortgeschrieben wurde. Für die Annahme des Beklagten, ab einer bestimmten Besoldungsgruppe dürfe der so zu berechnende Betrag systematisch unterschritten werden, bietet der Beschluss des BVerfG vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, keinen Anhaltspunkt. Insbesondere ist eine geeignete Begründung dafür nicht, andernfalls würden Beamte unterer Besoldungsgruppen besser gestellt als erforderlich. Die Vollstreckungsanordnung zielt nicht auf einen (absoluten) Betrag, der (in unteren Besoldungsgruppen) nicht überschritten werden soll, sondern auf die nach Art. 33 Abs. 5 GG geschuldete, dem jeweiligen Amt angemessene Mindestalimentation („Minimum an Lebenskomfort“, „Mindestabstand“). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 43 und 62. Diese steht auch Beamten in höheren Besoldungsgruppen ungeschmälert zu. 2. Es sind auch nicht solche Änderungen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen für die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts aufgetreten, dass diese nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte. Dies ist für die Jahre 2000 bis 2004 höchstrichterlich entschieden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.2008 – 2 C 16.07 –, juris, Rn. 9, vom 17.12.2008 – 2 C 42.08 –, juris, Rn. 11, und vom 17.6.2004 – 2 C 34.02 –, juris, Rn. 11. Auch für die Jahre ab 2005 war nach einhelliger Rechtsprechung die Vollstreckungsanordnung als Anspruchsgrundlage heranzuziehen und nicht infolge von Änderungen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen im Zuge der Neuregelung des Sozialhilferechts im SGB XII, das an die Stelle des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) trat, gegenstandslos geworden. Vgl. jeweils m. w. N. OVG NRW, Urteile vom 24.11.2010 – 3 A 1761/08 –, juris, Rn. 31 ff., und vom 22.1.2010 – 1 A 908/08 –, juris, Rn. 123 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 43 (auch mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG zur Amtsangemessenheit der R- und A-Besoldung); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5.12.2008 – 10 A 10502/08 –, juris, Rn. 26. Nach Auffassung des Senats ist sie auch für die Jahre ab 2009 trotz Änderungen im Sozialhilferecht hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie der Übernahme von privaten Kranken- und Pflegeversicherungskosten noch sinnvoll anwendbar. Ebenso für das Jahr 2009: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 43; a. A. für die Jahre 2011 bis 2015: VG Köln, Urteile vom 3.5.2017 – 3 K 3895/12, 3 K 6197/12 und 3 K 3147/13 –, n. v., sowie Vorlagebeschlüsse vom 3.5.2017 – 3 K 4913/14, 3 K 6173/14 und 3 K 7038/15 –, n. v. Dies verdeutlichen die folgenden Ausführungen dazu, wie die Vollstreckungsanordnung sich vor dem Hintergrund der sozialhilferechtlichen Änderungen auf die Alimentation des Klägers für das streitgegenständliche Jahr und deren Eignung zur amtsangemessenen Deckung des pauschalierten Bedarfs für sein drittes Kind auswirkt. II. Bei strikter Anwendung der in ihr in Bezug genommenen Berechnungsmethode, zu deren Modifikation nur der Gesetzgeber oder das BVerfG selbst befugt wären, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 – 2 C 34.02 –, juris, Rn. 30, ergibt sich der tenorierte Nachzahlungsbetrag. 1. Um zu ermitteln, ob die Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, ist zunächst pauschalierend und typisierend nach den vom BVerfG im Beschluss vom 24.11.1998 vorgegebenen Maßstäben (a. a. O., unter C. III. 2., juris, Rn. 56) das Nettoeinkommen gegenüberzustellen, das ein Beamter derselben Besoldungsgruppe einerseits mit zwei Kindern und andererseits mit drei oder mehr Kindern hat. Dass die Kirchensteuer danach mit 8 % geringfügig anders zu bemessen ist als sie tatsächlich in Nordrhein-Westfalen angesetzt wird (9 %), vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.10.2006 – 1 A 1927/05 –, juris, Rn. 54, stellt die dortige Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung ersichtlich nicht in Frage. Die so ermittelte Differenz beträgt bezogen auf den Kläger für das Jahr 2012 unstrittig 421,86 € monatlich. Auch der Senat hält die dazu im erstinstanzlichen Verfahren übersandte Berechnung des LBV für zutreffend. 2. Dieser Betrag liegt um monatlich 28,47 € (für das Jahr 2012 insgesamt um 341,64 €) unterhalb des um 15 % erhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs („15 v. H.-Betrag“), vgl. zu dem verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt: BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998– 2 BvL 26/91 u.a. –, unter C. III. 3., juris, Rn. 57, von 450,33 €. 3. Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für dritte und weitere Kinder beträgt für das Jahr 2012 monatlich 391,59 € (x 1,15 = 450,33 €). Für seine Berechnung hat das BVerfG im Einzelnen vorgegeben, dass sich dieser zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für das bisherige (alte) Bundesgebiet ergebe. Hinzuzurechnen sei ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 % zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde zu legen sei insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der so genannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm, die anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben worden sei. Schließlich seien die Energiekosten für ein Kind mit 20 % der Kaltmiete zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 58. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand können immer mehr Parameter dieser 1998 entwickelten Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungserheblicher Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen nicht mehr unmittelbar angewandt werden, sondern müssen im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2010 – 2 C 10.10 –, juris, Rn. 17 m. w. N. Die einzelnen Summanden des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (391,59 €) für das dritte und weitere Kinder im Jahr 2012 belaufen sich auf 248,33 € (Durchschnittsregelsatz, s. u. a)), 49,67 € (20 %-Zuschlag zum Regelsatz, s. u. b)), 77,99 € (Kosten der Unterkunft, s. u. c)) und 15,60 € (Heizkostenzuschlag, s. u. d)). a) Einer Fortentwicklung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die zum 1.1.2005 erfolgte Neuregelung des Sozialhilferechts (früher BSHG) im SGB XII. Der Regelsatz ist nunmehr den dortigen Regelungen zu entnehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.2.2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 61. Stattdessen auf das Erwerbsfähige betreffende – mithin grundsätzlich ebenfalls erwerbsfähigen Besoldungsempfängern evtl. näherstehende – gänzlich neugeschaffene Referenzsystem des SGB II abzustellen, überschritte den Rahmen einer bloßen Fortschreibung der Vollstreckungsanordnung und bliebe dem BVerfG vorbehalten. Dessen Befassung ist aber wegen des praktischen Gleichlaufs der Leistungshöhen in SGB II und XII nicht geboten. Bundeseinheitlich ist der Regelsatz für das Jahr 2012 in verschiedenen Bedarfsstufen in der Anlage zu § 28 SGB XII geregelt: 219,00 € monatlich bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres; 251,00 € monatlich vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres; 287,00 € monatlich vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es ist ein Durchschnittswert über alle drei Altersgruppen zu bilden, wobei eine Gewichtung nach der Zahl der von der jeweiligen Altersgruppe umfassten Lebensjahre zu erfolgen hat. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 103. Dies ergibt monatlich gerundet 248,33 € ((6 x 219 + 8 x 251 + 4 x 287) / 18). b) Ausgehend von diesem durchschnittlichen Regelsatz beläuft sich der vorzunehmende Zuschlag in Höhe von 20 % auf monatlich 49,67 €. Hinsichtlich dieses Berechnungsparameters zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt ist für das Jahr 2012 keine Fortentwicklung erforderlich. aa) Er ist für das streitgegenständliche Jahr nicht aufgrund Konsumtion durch den Regelsatz vollständig entfallen. A. A. noch für das Jahr 2009 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 101. Auch wenn nach den 2005 neu gefassten sozialhilferechtlichen Regelungen für volljährige Hilfebedürftige die früheren „einmaligen Leistungen“ zunächst nahezu vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden sein sollten, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 101; vgl. aber auch zum nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen anzuerkennenden einmaligen Bedarf der Kosten einer Einzugsrenovierung als Kosten der Unterkunft LSG NRW, Urteil vom 23.3.2011 – L 12 SO 582/10 –, juris, Rn. 43, trifft dies für Kinder und Jugendliche im Jahr 2012 nicht (mehr) zu. Durchgehend, d.h. über den Wechsel vom BSHG zum SGB XII hinaus, waren gesetzlich gerade (auch) für diese Gruppe der Hilfebezieher einmalige Leistungen vorgesehen für „Erstausstattung bei Geburt“ (zunächst aufgespalten in § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, was Babykleidung anging, und in § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, was sonstige Babyerstausstattung anging, zwischenzeitlich einheitlich in § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII geregelt), „Erstausstattungen für die Wohnung“ (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII), worunter etwa auch die erstmalige Anschaffung eines Jugendbettes fällt, wenn das Kind dem „Gitterbett“ entwachsen ist, vgl. BSG, Urteil vom 23.5.2013 – B 4 AS 79/12 R –, juris, Rn. 15, und „mehrtägige Klassenfahrten“ (zunächst § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII, zwischenzeitlich § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Während von den diesen Leistungen zugrundeliegenden Bedarfen durchaus mehrjährig kein einziger akut werden konnte, ist mit Wirkung zum 1.1.2009 für jedes Schuljahr eine zusätzliche Leistung in Höhe von 100,00 € vorgesehen (zunächst § 28a Satz 1 SGB XII, zwischenzeitlich § 34 Abs. 3 SGB XII aufgespalten in einmal 70,00 € und einmal 30,00 €). Zum 1.1.2011 ist zudem eine Vielzahl zusätzlicher Bedarfe für Bildung und Teilhabe anerkannt, die nicht vom Regelbedarf abgedeckt sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Hierzu zählen nun auch (eintägige) Schulausflüge (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII), wobei diese ebenso wie Klassenfahrten entsprechend bei Kindern anzuerkennen sind, die Kindertageseinrichtungen besuchen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Hinzu kommen können Schülerbeförderung (§ 34 Abs. 4 SGB XII), Lernförderung (§ 34 Abs. 5 SGB XII), Mehraufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Tageseinrichtung/Tagespflege (§ 34 Abs. 6 SGB XII) und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft im Umfang von 10,00 € monatlich (§ 34 Abs. 7 SGB XII). bb) Eine abweichende Bemessung der Höhe des seitens des BVerfG vorgegebenen Prozentsatzes des jeweiligen Regelsatzes oder eine anderweitige konkrete Bezifferung dieses Zuschlags ist dem Senat ohnehin verwehrt. A. A. für das Jahr 2009 möglicherweise VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 111. Damit verließe er den Rahmen der Vollstreckungsanordnung. Dies bliebe dem BVerfG selbst vorbehalten. Eine erneute Befassung des BVerfG zu diesem Zwecke ist jedoch nicht geboten. A. A. für die Jahre 2013 bis 2015 und die Besoldungsstufe R2 VG Köln, Vorlagebeschlüsse vom 3.5.2017 – 3 K 4913/14, 3 K 6173/14 und 3 K 7038/15 –, n. v. Der Senat hält die geltende Rechtslage (gesetzliche Besoldung zuzüglich der sich aus der Vollstreckungsanordnung ergebenden Beträge) nicht für wegen Verstoßes gegen den Alimentationsgrundsatz verfassungswidrig (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Der sich für den Zuschlag ergebende monatliche Betrag in Höhe von 49,67 € ist weder deutlich überhöht noch eklatant unzureichend, um in Zusammenschau mit den übrigen Berechnungsparametern den für das BVerfG maßstabsbildenden sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf ordnungsgemäß abzubilden. Die Existenzminimumberichte weisen allein für diejenigen Bildungs- und Teilhabeleistungen, die typische Bedarfspositionen abdecken, seit deren Einführung konstant einen Durchschnittswert in Höhe von 19,00 € monatlich aus, jeweils unter 5.1.2: Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2018 (11. Existenzminimumbericht), BT-Drs. 18/10220, S. 7; Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2016 (10. Existenzminimumbericht), BT-Drs. 18/3893, S. 6; Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2014 (Neunter Existenzminimumbericht), BT-Drs. 17/11425, S. 5; Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2012 (Achter Existenzminimumbericht), BT-Drs. 17/5550, S. 5. Von letztgenanntem Durchschnittswert sind weder die Bedarfe nach § 31 SGB XII noch diejenigen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Abs. 4 bis 6 SGB XII umfasst. Diese werden aber regelmäßig ebenfalls aus einem Zuschlag in Höhe von monatlich 49,67 € gedeckt werden können. Die Einbeziehung aller einmaligen Leistungen – gewichtet nach ihrer Häufigkeit (Durchschnittsbetrag) – entspricht auch dem Wesen der Vollstreckungsanordnung. Das BVerfG hat seinerzeit den 20 %-Zuschlag zum Regelsatz nicht nur nach besonders typischen Bedarfspositionen, sondern ohne derartige Einschränkung, mithin nach dem durchschnittlichen Anfall aller einmaligen Leistungen bemessen („zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt“). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 58. Schon vor der Vollstreckungsanordnung hatte sich in der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Zuschlag gerade für die durchschnittlich gewährten Sonder leistungen etabliert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.5.1990 – 1 BvL 20/84 u. a. –, juris, Rn. 124; BVerwG, Urteil vom 20.6.1996 – 2 C 7.95 –, juris, Rn. 33. Damals ausdrücklich vorgesehene einmalige Leistungen zur Instandhaltung der Wohnung oder „für besondere Anlässe“ (§ 21 Abs. 1a Nr. 5 und 7 BSHG) fielen keineswegs häufiger an und waren mithin nicht typischer als etwa Klassenfahrten bei schulpflichtigen Kindern (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII bzw. bis 31.12.2010 § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII a. F.). Wie bereits ausgeführt, hat der Besoldungsgesetzgeber kein anderweitiges System zur Bedarfsbemessung dritter und weiterer Kinder seiner Beamten entwickelt. Insbesondere hat er nicht entschieden, dass Bildungs- und Teilhabeleistungen nur mit einem Durchschnittswert von 19,00 € monatlich je Kind in eine solche Bedarfsermittlung einfließen sollen und weitere so genannte Sonderbedarfe gar nicht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Frage, ob Derartiges im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers läge, wie der Beklagte meint. Die Größenordnung des 20 %-igen Zuschlages erscheint auch noch vor dem Hintergrund vertretbar, dass anders als 1998 private Kranken- und Pflegeversicherungskosten seit 1.1.2009 zwingend in angemessenem Umfang zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf zählen, § 32 Abs. 5 Sätze 1 und 4 SGB XII. Bis dahin hatte der Sozialhilfeträger Ermessen, ob er Krankenversicherungskosten übernahm (§ 32 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a. F. bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 BSHG), was dann auch für die damit zusammenhängenden Pflegeversicherungskosten galt (§ 32 Abs. 3 SGB XII a. F. bzw. § 13 Abs. 3 BSHG), oder im Einzelfall – entsprechend einer einmaligen Leistung – Krankenhilfe/Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII bzw. § 37 BSHG) bzw. Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII bzw. §§ 68 ff. BSHG) erbrachte. Vgl. zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungskosten bei der Bestimmung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums BVerfG, Beschlüsse vom 13.2.2008 – 2 BvL1/06 –, juris, Rn. 113 ff., und vom 17.11.2015– 2 BvL 19/09 u. a. –, juris, Rn. 94. Verbesserungen im Beihilfebereich für die ganze Familie durch das dritte Kind, die etwaige Mehrkosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung ausgleichen könnten, wie in § 12 Abs. 1 Satz 2 der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung vom 27.3.1975, GV. NRW. S. 332 ff., gibt es in Nordrhein-Westfalen bereits seit der Elften Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 7.5.1993, GV. NRW. S. 260, nicht mehr. Einen eigenständigen Berechnungsparameter der Bedarfsberechnung für private Kranken- und Pflegeversicherungskosten – ggf. unter entsprechender Kürzung des Prozentsatzes des Zuschlags für einmalige Leistungen – zu begründen oder die Nettoeinkommensberechnung diesbezüglich zu modifizieren, BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u. a. –, juris, Rn. 94, ist dem die Vollstreckungsanordnung lediglich anwendenden Senat verwehrt. Die vom Kläger zur Illustration angestellten konkreten Berechnungen mit den Kosten seines dritten Kindes für Bedarfe, die nach § 34 Abs. 2 bis 7 bzw. § 32 Abs. 5 Sätze 1 und 4 SGB XII anerkennungsfähig sind, betreffen lediglich seinen Einzelfall, der aber nicht Maßstab für den pauschalierenden 20 %-Zuschlag in der Vollstreckungsanordnung ist. c) Hinzuzurechnen ist des Weiteren ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind. Anders als die Beteiligten meinen, sind insofern nicht 12 qm anzusetzen. Dieser Wert findet sich zwar etwa im Sechsten bis 11. Existenzminimumbericht, jeweils unter 5.1.3: 11. Existenzminimumbericht, BT-Drs. 18/10220, S. 7; 10. Existenzminimumbericht, BT-Drs. 18/3893, S. 7; Neunter Existenzminimumbericht, BT-Drs. 17/11425, S. 5; Achter Existenzminimumbericht, BT-Drs. 17/5550, S. 6; jeweils unter 5.1.2: Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2010 (Siebenter Existenzminimumbericht), BT-Drs. 16/11065, S. 5; Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008 (Sechster Existenzminimumbericht), BT-Drs. 16/3265, S. 4, ist dort aber gerade als Durchschnittswert für jedes einer beliebigen Anzahl von Kindern angegeben. Ermittelt wurde er vor dem Hintergrund eines durchschnittlichen Wohnbedarfs bei 1-Kind-Familien von 15 qm (geringfügig abweichend der 11. Existenzminimumbericht für das nicht streitgegenständliche Jahr 2018: 14 16 qm) und bei 2- und 3-Kind-Familien von 11 qm (geringfügig abweichend der 11. Existenzminimumbericht für das nicht streitgegenständliche Jahr 2018: 11-14 qm) pro Kind. Da es im zu beurteilenden Zusammenhang aber um den Bedarf für das dritte und weitere Kinder geht, sind 1-Kind-Familien nicht maßstabsbildend. Eine Fortschreibung der Parameter der Vollstreckungsanordnung ist mithin lediglich in Bezug auf die Bruttokaltmiete pro qm erforderlich. Im Jahr 2009 betrug die durchschnittliche Bruttokaltmiete pro Monat in den alten Ländern 6,83 € je qm. Vgl. Wohngeld- und Mietenbericht 2010, BT-Drs. 17/6280, S. 16. In den Jahren 2010 bis 2012 stiegen die Nettokaltmieten um 1,2, 1,3 und 1,2 %. Vgl. Wohngeld- und Mietenbericht 2014, S. 49, abzurufen unter http://www.bmub.bund.de/ themen/stadt-wohnen/wohnungswirtschaft/ wohngeld-und-mietenbericht/. Diese Werte können auch für die Bruttokaltmieten angesetzt werden, da die kalten Betriebskosten in diesen Jahren in ähnlicher – zusammen eher etwas geringerer – Größenordnung stiegen. Vgl. Wohngeld- und Mietenbericht 2014, S. 59, abzurufen unter http://www.bmub.bund.de/ themen/stadt-wohnen/wohnungswirtschaft/ wohngeld-und-mietenbericht/. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Bruttokaltmiete pro Monat in den alten Ländern je qm für das Jahr 2010 in Höhe von 6,91 €, für das Jahr 2011 in Höhe von 7,00 € und für das Jahr 2012 in Höhe von 7,09 €. Letztgenannter Wert ergibt multipliziert mit 11 qm 77,99 € pro Monat. Der Senat sieht – anders als der Kläger – keinen Anlass, spätere Erkenntnisse über die tatsächliche Bruttokaltmiete im streitgegenständlichen Jahr auszublenden, nur weil sie erst nach Ablauf dieses Jahres veröffentlicht wurden. Auch das BVerfG hat bei Ausspruch der Vollstreckungsanordnung auf nachträgliche Erkenntnisse aus den Jahren 1993 und 1997 abgestellt, obwohl es über die Besoldung für die Jahre ab 1988 zu entscheiden hatte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 1 und 58. d) Der Zuschlag von 20 % der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Heizkosten entspricht mithin 15,60 € pro Monat. Hinsichtlich des Prozentsatzes ist die Berechnungsvorgabe des BVerfG bindend. Nur ergänzend ist mitzuteilen, dass dieser Wert über die Jahre gesehen bei allen Schwankungen weiter realitätsnah erscheint. Aus den Existenzminimumberichten des letzten Jahrzehnts lassen sich ausgehend von den dort zugrundegelegten 12 qm Wohnfläche pro Kind folgende Prozentsätze errechnen: 20 % für das Jahr 2016 (16,00 € Heiz- bei 80,00 € Unterkunftskosten), 19,2 % für das Jahr 2015 (15,00 € zu 78,00 €), vgl. 10. Existenzminimumbericht, unter 5.1.3 und 5.1.4, BT-Drs. 18/3893, S. 7, 22,4 % für das Jahr 2014 (17,00 € zu 76,00 €), vgl. Neunter Existenzminimumbericht, unter 5.1.3 und 5.1.4, BT-Drs. 17/11425, S. 6, 20,5 % für das Jahr 2012 (15,00 € zu 73,00 €), vgl. Achter Existenzminimumbericht, unter 5.1.3 und 5.1.4, BT-Drs. 17/5550, S. 6, 24,2 % für das Jahr 2010 (17,00 € zu 70,00 €), vgl. Siebenter Existenzminimumbericht, unter 5.1.3 und 5.1.4, BT-Drs. 16/11065, S. 5, und 20,9 % für das Jahr 2008 (14,00 € zu 67,00 €). Vgl. Sechster Existenzminimumbericht, unter 5.1.3 und 5.1.4, BT-Drs. 16/3265, S. 4. III. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf § 90 VwGO i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 132 Abs. 2 VwGO, 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, 127 BRRG.