Urteil
L 4 AS 305/20
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2021:0623.L4AS305.20.00
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Leitsätze
1. Nach § 24 Abs. 3 SGB 2 werden Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht. Ein geltend gemachter Bedarf kann sich immer nur auf eine konkrete Wohnung beziehen.(Rn.21)
2. Stehen dem Leistungsberechtigten Einrichtungsgegenstände, z. B. durch Mitbewohner, zur Nutzung zur Verfügung, so hat er für diese keinen nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB 2 relevanten Erstausstattungsbedarf. Gibt er die Wohnung auf, bevor er die benötigten und bewilligten Erstausstattungsgegenstände beschafft hat, so erledigt sich die bedarfs- und wohnungsbezogene Bewilligungsentscheidung auf sonstige Weise, § 39 Abs. 2 SGB 10.(Rn.34)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 24 Abs. 3 SGB 2 werden Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht. Ein geltend gemachter Bedarf kann sich immer nur auf eine konkrete Wohnung beziehen.(Rn.21) 2. Stehen dem Leistungsberechtigten Einrichtungsgegenstände, z. B. durch Mitbewohner, zur Nutzung zur Verfügung, so hat er für diese keinen nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB 2 relevanten Erstausstattungsbedarf. Gibt er die Wohnung auf, bevor er die benötigten und bewilligten Erstausstattungsgegenstände beschafft hat, so erledigt sich die bedarfs- und wohnungsbezogene Bewilligungsentscheidung auf sonstige Weise, § 39 Abs. 2 SGB 10.(Rn.34) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids des SG Halle vom 19. Mai 2020 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II gesondert erbracht. Leistungen sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen nach einfachen und grundlegenden Bedürfnissen ermöglichen. Der Begriff der Erstausstattung ist nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu interpretieren (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, Az.: B 4 AS 77/08 R, juris RN 32; BSG, Urteil vom 19. August 2010, Az.: B 14 AS 36/09 R, juris RN 16; BSG, Urteil vom 23. Mai 2013, Az.: B 4 AS 79/12 R, juris RN 14). Dies bedeutet nicht, dass einem Leistungsberechtigten auf Antrag diejenigen Bestandteile einer Erstausstattung zu bewilligen sind, die er nicht besitzt. Ein Bedarf nach einer Erstausstattung besteht, soweit er nicht bereits durch in der Wohnung vorhandene oder vom Vermieter zur Verfügung gestellte Ausstattungsgegenstände – wie z.B. Einbauküche, Spüle, Spiegel, Lampen oder Rollos und Gardinen – befriedigt worden ist. Ebenso ist es denkbar, dass beim Bezug einer Wohnung durch mehrere Personen als Wohngemeinschaft ein Mitbewohner Einrichtungsgegenstände einbringt, die für eine gemeinsame Wohnnutzung nur einmal benötigt werden, wie z.B. Kühlschrank, Waschmaschine, Garderobe oder Mülleimer. Stehen dem Leistungsberechtigten dadurch Einrichtungsgegenstände zur Nutzung zur Verfügung, hat er für diese keinen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II relevanten Erstausstattungsbedarf. Insoweit hat die konkrete Wohnsituation Einfluss auf den Bedarf des Leistungsberechtigten. Gibt dieser – wie hier die Klägerin – die angemietete Wohnung auf, bevor er die benötigten und bewilligten Erstausstattungsgegenstände beschafft hat, erledigt sich die – bedarfs- und wohnungsbezogene – Bewilligungsentscheidung auf sonstige Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage. Die Klägerin begehrt die Barauszahlung eines am 13. September 2017 erteilten sog. Berechtigungsscheins für eine Erstausstattung der Wohnung im Wert von 797,78 €. Die 1986 geborene Klägerin und Berufungsklägerin (im Weiteren: Klägerin) wohnte im Haus ihrer Mutter in W., Ortsteil K. Untermietverträge sahen eine Kostenbeteiligung von monatlich 150 € bzw. 280 € vor. Im Haushalt lebte auch eine Tochter der Klägerin, für die deren Mutter Sorgeberechtigte war. Die Klägerin bezog von dem Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende und für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) die anteiligen Hausnebenkosten von zuletzt 225,67 €. Da sie nicht über ein Girokonto verfügte, erhielt sie die Leistungen per Scheck. Am 9. Juni 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie sei schwanger. Voraussichtlicher Entbindungstermin sei der 16. Januar 2018. Daraufhin gewährte der Beklagte einen Mehrbedarf für Schwangere. Am 30. Juni 2017 sprach die Klägerin beim Beklagten vor und teilte mit, sie beabsichtige zum 11. August 2017 umzuziehen. Seitdem ihre Schwangerschaft bekannt sei, gebe es nur noch Streit mit der Mutter. Sie habe Angst um das ungeborene Kind. Sie beantragte eine Zusicherung zu den Kosten für die neue Wohnung und legte ein Wohnungsangebot für eine 59 m² große Wohnung in T. (Ortsteil P.) vor. Für die Wohnung war eine Gesamtmiete von monatlich 348 € zu zahlen. Weiter war eine Kaution in Höhe von 416 € zu stellen, deren Übernahme die Klägerin ebenfalls beantragte. Mit Bescheiden vom 11. Juli 2017 lehnte der Beklagte die Zusicherung der Übernahme der KdUH für den Bezug der Wohnung und eine darlehensweise Übernahme der Kaution ab, denn die Wohnung sei für eine Einzelperson unangemessen. Gleichwohl schloss die Klägerin am 27. Juli 2017 mit dem Vermieter, der Stadt T., den Mietvertrag für die angebotene Wohnung ab dem 1. August 2017 ab. Am 27. Juli 2017 beantragte sie bei dem Beklagten Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung sowie Schwangerschaftsbekleidung. Sie teilte mit, der Vater des erwarteten Kindes sei K., der in T. (Ortsteil P.) wohne. Auf dessen Girokonto sollten nunmehr ihre monatlichen Leistungen überwiesen werden. Nach einem Hausbesuch am 18. August 2017 in P. bestätigten die Mitarbeiter des Beklagten den geltend gemachten (vollständigen) Erstausstattungsbedarf. Die Wohnung sei bis auf eine Matratze, die die Klägerin nach ihren Angaben ausgeliehen habe, leer. Es werde auch eine Spüle benötigt. Mit Bescheid vom 13. September 2017 bewilligte der Beklagte eine Erstausstattung für die Wohnung in Form eines Berechtigungsscheins, der die Klägerin berechtigte, von der KöSA, der Kommunalen ökologischen Sanierungs-, Entwicklungs- und Qualifizierungsgesellschaft Bitte Eintrag suchen und anpassen. in W., die einzeln aufgeführten Möbel und Einrichtungsgegenstände kostenfrei zu beziehen. Der nicht übertragbare Berechtigungsschein sei einen Monat ab Ausstellung gültig. Soweit die KöSA die benötigten Einrichtungsgegenstände nicht vorrätig habe, sei dies auf dem Berechtigungsschein zu bestätigen. Anschließend sei die Klägerin berechtigt, den Schein bei einer anderen Möbelkammer bzw. bei (nicht näher bezeichneten) Lieferanten einzulösen. Für eine Grundausstattung an Hausrat bewilligte der Beklagte zugleich einen Betrag von 102 € und zahlte diesen aus. Am 22. September 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, seit September 2017 bewohne sie die Wohnung in P. nicht mehr und halte sich bei Freunden und Bekannten auf. Die Direktzahlung der Miete an den Vermieter solle ab Oktober 2017 eingestellt werden. Sie habe eine Rechtsanwältin beauftragt, die die Beendigung des Mietverhältnisses für sie kläre. Daraufhin erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 22. September 2017, mit dem er keine KdUH mehr bewilligte. Mit Schreiben vom 29. September 2017, teilte die Klägerin mit, sie sei in die Wohnung F Straße in G. eingezogen. Sie bilde dort mit K. eine Wohngemeinschaft, keine Lebensgemeinschaft. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag erklärte sie, die KöSA habe bestätigt, dass die bewilligten Einrichtungsgegenstände, die nach ihrer Berechnung einen Gesamtwert von 797,78 € hätten, nicht vorrätig seien. Da sie auf diese Gegenstände angewiesen sei, bitte sei um Überweisung des Betrags auf ihr Konto. Auf dem in Kopie beigefügten Berechtigungsschein bestätigte die KöSA, dass die benötigten Einrichtungsgegenstände bis auf einen Zweiplattenkocher, eine Couch und ein Bettrahmen nicht vorrätig seien. Mit Schreiben vom 5.Oktober 2017 forderte der Beklagte die Klägerin u.a. zur Mitwirkung durch Vorlage der Kündigung für die Wohnung in P., einer Meldebescheinigung sowie des Mietvertrags für die Wohnung F Straße auf. Außerdem bat er um Rückgabe des Originals des Berechtigungsbescheids über die Wohnungserstausstattung. Er wies darauf hin, dass der Berechtigungsschein noch bis zum 13. Oktober 2017 gültig und sie berechtigt sei, den Schein bei anderen Möbelkammern oder Lieferanten einzulösen. Eine Auszahlung auf das Konto sei nicht möglich. Soweit sie für die neue Wohnung eine Erstausstattung benötige, müsse sie einen neuen Antrag stellen. Zur Bedarfsprüfung werde dann ein erneuter Hausbesuch erfolgen. In der Folge wurde das Mietverhältnis für die Wohnung P. einvernehmlich zum 15. September 2017 beendet. Am 10. Oktober 2017 meldete sich die Klägerin nach W., Ortsteil G., F Straße, um und gab als Datum des Einzugs den 1. Oktober 2017 an. Sie legte beim Beklagten den Mietvertrag für die Wohnung in G. vor. Danach hatte sie gemeinsam mit K. ab dem 1. Oktober 2017 die Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 75 m² zu einer Gesamtmiete von 485 € gemietet. Am 16. Oktober 2017 legte die Klägerin – jetzt anwaltlich vertreten – Widerspruch gegen die im Schreiben vom 5. Oktober 2017 enthaltene Ablehnung der Auszahlung von 797,78 € ein. Zur Begründung führte sie aus: Die Ablehnung der begehrten Auszahlung sei ein Verwaltungsakt. Es könne dahinstehen, der Verweis auf die KöSA überhaupt zulässig sei. Jedenfalls sei es rechtswidrig, ihr die Auszahlung der bewilligten Erstausstattung im Wert von 797,78 € zu verwehren. Sie habe keine Möbel und benötige die Einrichtungsgegenstände in kurzer Zeit. Bei Antragstellung sei sie bereits im siebten Schwangerschaftsmonat gewesen. Dem Beklagten sei bekannt, dass es sich um eine Risikoschwangerschaft handele, die eine Frühgeburt wahrscheinlich mache. Da die benötigten Einrichtungsgegenstände bei der KöSA nicht erhältlich gewesen seien, habe sie Anspruch auf Auszahlung des Betrags. Es sei ihr nicht zuzumuten, weitere – nicht einmal näher bezeichnete – Möbelkammern oder Lieferanten „abzuklappern“. Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2017 bewilligte der Beklagte u.a. ab Oktober 2017 die auf die Klägerin entfallenden hälftigen Mietkosten als KdUH. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2017 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Er führte aus, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Die Gewährung einer Wohnungserstausstattung für die Wohnung P. habe sich erledigt, weil die Klägerin diese Wohnung nicht bezogen habe und dies auch nicht mehr beabsichtige. Es werde auf § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) Bezug genommen. Die Bewilligung der Erstausstattung sei für die Wohnung in P. erfolgt. In Bezug auf diese Wohnung sei der Bedarf geprüft und festgestellt worden. Für die nunmehr bezogene Wohnung in G. könne sie einen neuen Erstausstattungsantrag stellen. Am 2. Januar 2018 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2020 die Klage abgewiesen: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Bewilligungsentscheidung des Beklagten vom 13. September 2017 habe sich durch den Auszug der Klägerin aus der Wohnung, für die die Erstausstattung bewilligt worden sei, vor der Anschaffung der benötigten Gegenstände erledigt. Nach § 24 Abs. 3 SGB II würden Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht. Sie könnten als Sachleistungen oder als Geldleistung – auch in Form von Pauschalbeträgen – erbracht werden. Bei der Bemessung sei auf den konkreten Bedarf und seine Angemessenheit abzustellen, sodass davon auszugehen sei, dass sich ein geltend gemachter Bedarf immer nur auf eine konkrete Wohnung beziehen könne und auch hierfür gewährt werde. Zwar würden zahlreiche Einrichtungsgegenstände beim Bezug einer unmöblierten Wohnung regelmäßig benötigt, es sei jedoch ungewiss, welche Gegenstände die Klägerin nach dem Bezug der Wohnung in G. noch benötige. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie diese Wohnung nicht alleine, sondern mit dem Vater des noch ungeborenen Kindes bezogen habe, sodass eine erneute Prüfung erforderlich gewesen sei. Es sei denkbar, dass ihr Mitbewohner eigene Einrichtungsgegenstände besitze oder die Wohnung teilmöbliert sei. Das SG hat in der Rechtsmittelbelehrung über das Rechtsmittel der Berufung belehrt. Gegen den am 5 Juni 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. Juli 2020, einem Montag, Berufung eingelegt und gleichzeitig „vorsorglich einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung“ gestellt. Die Berichterstatterin hat darauf hingewiesen, dass aufgrund des bezifferten Zahlungsantrags die dem Gerichtsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung eindeutig zutreffend sei. Die Klägerin möge klarstellen, welches Rechtsmittel sie einlege. Unter dem 19. August 2020 hat sie anwaltlich vertreten erklärt, es werde gebeten, gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Eine Begründung der Berufung hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 19. Mai 2020 sowie den Bescheid vom 5. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr 797,78 € für eine bewilligte Wohnungserstausstattung zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen.