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Urteil

S 62 AS 4306/19

SG Hamburg 62. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2022:1128.S62AS4306.19.00
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Leitsätze
1. Bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist grundsätzlich jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eines (ggf anteiligen) Anspruchs auf Erstausstattung nach § 24 Abs 3 S 1 SGB II. (Rn.50) 2. Anträge auf Gewährung einer Erstausstattung wirken gemäß § 37 Abs 2 S 2 SGB II auf den Ersten des Monats zurück. (Rn.62) 3. Leistungsträger nach dem SGB II sind bereits im Rahmen eines Erstkontakts mit Leistungsberechtigten, die kürzlich aus dem Ausland eingereist sind, verpflichtet, auf das Bestehen eines Anspruchs auf Erstausstattung und auf die hierfür bestehende Notwendigkeit einer Antragstellung hinzuweisen. (Rn.66) 4. Die nach Antragstellung und vor einer Entscheidung des Leistungsträgers erfolgte Selbstbeschaffung von Erstausstattungsgegenständen steht dem Anspruch auf Erstausstattung dann nicht entgegen, wenn die Fachanweisungen des zuständigen Leistungsträgers die Gewährung von Geldleistungen als Pauschalen vorsieht. (Rn.69)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 12.2.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2019 verurteilt, dem Kläger zu 1) für die beantragte Erstausstattung einen Gesamtbetrag von 226,50 €, der Klägerin zu 2) für die beantragte Erstausstattung einen Gesamtbetrag von 226,50 €, der Klägerin zu 3) für die beantragte Erstausstattung einen Gesamtbetrag von 250 €, der Klägerin zu 4) für die beantragte Erstausstattung einen Gesamtbetrag von 250 € zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) – zu 4) zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist grundsätzlich jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eines (ggf anteiligen) Anspruchs auf Erstausstattung nach § 24 Abs 3 S 1 SGB II. (Rn.50) 2. Anträge auf Gewährung einer Erstausstattung wirken gemäß § 37 Abs 2 S 2 SGB II auf den Ersten des Monats zurück. (Rn.62) 3. Leistungsträger nach dem SGB II sind bereits im Rahmen eines Erstkontakts mit Leistungsberechtigten, die kürzlich aus dem Ausland eingereist sind, verpflichtet, auf das Bestehen eines Anspruchs auf Erstausstattung und auf die hierfür bestehende Notwendigkeit einer Antragstellung hinzuweisen. (Rn.66) 4. Die nach Antragstellung und vor einer Entscheidung des Leistungsträgers erfolgte Selbstbeschaffung von Erstausstattungsgegenständen steht dem Anspruch auf Erstausstattung dann nicht entgegen, wenn die Fachanweisungen des zuständigen Leistungsträgers die Gewährung von Geldleistungen als Pauschalen vorsieht. (Rn.69) 1. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 12.2.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2019 verurteilt, dem Kläger zu 1) für die beantragte Erstausstattung einen Gesamtbetrag von 226,50 €, der Klägerin zu 2) für die beantragte Erstausstattung einen Gesamtbetrag von 226,50 €, der Klägerin zu 3) für die beantragte Erstausstattung einen Gesamtbetrag von 250 €, der Klägerin zu 4) für die beantragte Erstausstattung einen Gesamtbetrag von 250 € zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) – zu 4) zu tragen. I. Die Kläger zu 1) bis 4) haben, vertreten durch den Kläger zu 1) als Prozessbevollmächtigten, im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage klargestellt, dass sie die Bewilligung von weitergehenden Geldbeträgen begehren hinsichtlich der Erstausstattungsgegenstände, zu denen die Kläger im Klageverfahren Quittungen bzw. Rechnungen vorgelegt haben. Aus diesen ergeben sich Gesamtausgaben von 3.188,16‬ €, sodass sich die Klage auf Gewährung eines weiteren Betrages von 2.605,16‬ € richtet. Von dem Begehren der Kläger nicht umfasst sind daher Erstausstattungsgegenstände, bezüglich derer die Kläger zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung einen Bedarf hatten, diesen als solchen aber nicht geltend gemacht haben, weil sie die insoweit in Betracht kommenden Gegenstände nicht im Wege der Selbstbeschaffung erworben haben und insoweit kein gesteigertes Interesse an einer entsprechenden Bedarfsdeckung haben. Den Antrag auf Verzinsung haben die Kläger auf Hinweis des Gerichts nicht aufrechterhalten. II. Die so verstandene Klage der Kläger ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG. Bei dem hier streitigen Anspruch auf Wohnungserstausstattung gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II handelt es sich zwar im Ausgangspunkt um eine Leistung, die bezogen auf das „wie“ der Leistung im Ermessen des Leistungsträgers steht, sodass grundsätzlich eine Verpflichtungsbescheidungsklage in Betracht kommt (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG). Beschafft sich jedoch der Hilfebedürftige - wie hier - die im Streit stehenden Gegenstände endgültig selbst, besteht für die gerichtliche Klärung eines Sachleistungsanspruchs im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse mehr. Das Begehren des Hilfebedürftigen richtet sich in diesem Fall ausschließlich auf eine Geldleistung, die allein im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist (LSG Hessen (9. Senat), Urteil vom 13.11.2015 - L 9 AS 44/15: BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 36/09 R; BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5). Im Übrigen ist das Auswahlermessen des Beklagten bezogen auf das „wie“ der Leistung aufgrund der Verwaltungspraxis des Beklagten in Verbindung mit den Fachanweisungen zu § 24 Abs. 3 S. 1 SGB II auf Null reduziert, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt nur noch eine auf Geld gerichtete Leistungsklage als zulässig erweist. Gegenstand der Klage ist der Bewilligungsbescheid vom 12.2.2019, der sich hinsichtlich der darüber hinaus begehrten Leistungen der Kläger als ablehnende Entscheidung darstellt. Dieser Bescheid hat dabei den Anspruch aller vier Kläger auf Erstausstattung zum Gegenstand. Der Bescheid vom 12.02.2019 war zwar lediglich an den Kläger zu 1) adressiert und auch der Verfügungssatz und die Begründung des Bescheides benennt die weiteren Kläger zu 2) bis 4) nicht. Dass der Bescheid jedoch auch an die Klägerin zu 2) sowie die die gemeinsamen Kinder, die Klägerinnen zu 3) und 4), gerichtet ist, ergibt sich im Wege der Auslegung des Bescheides. Diese erfolgt anhand des Horizontes eines verständigen, objektiven Empfängers unter Berücksichtigung der Begründung des Verwaltungsaktes sowie der beigefügten oder allgemein zugänglichen Unterlagen (siehe etwa BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 Rar 43/96 - SozR 3-4100 § 424q Nr. 1; LSG Hessen (9. Senat), Urteil vom 13.11.2015 - L 9 AS 44/15 Rn 37). Dabei sind auch Umstände einzubeziehen, die für die Beteiligten auf der Hand liegen, etwa frühere Verwaltungsakte zwischen den Beteiligten oder Angaben im Leistungsantrag (LSG Hessen, aaO). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist eine Bescheidung des Antrages auf Erstausstattung auch bezogen auf die Klägerinnen zu 2) bis 4) anzunehmen. Der Bescheid vom 12.2.2019 nimmt Bezug auf den Antrag auf Erstausstattung vom 29.11.2018. Dieser Antrag wurde im Namen der gesamten Familie S und unter Beifügung der Unterschriften der Kläger zu 1) und zu 2) gestellt. Aus dem Antrag ergibt sich weiter, dass die Kläger Einrichtungsgegenstände nicht für den Kläger zu 1), sondern für die gesamte Familie beantragen. Von diesem Leistungsantrag ausgehend konnte der Bescheid 12.2.2019 aus Sicht eines objektiven, verständigen Erklärungsempfängers, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, nur im Sinne der Ablehnung der beantragten Leistungen für die Familie des Klägers verstanden werden Das gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 SGG vor der Erhebung der Anfechtungsklage erfolglos durchzuführende Vorverfahren liegt nur im Hinblick auf den Kläger zu 1) vor. Der Widerspruchsbescheid vom 3.12.2019 benennt als Widerspruchsführer ausschließlich den Kläger zu 1). Auch wenn der Widerspruch vom 7.3.2019 nach Maßgabe der dort aufgeführten Unterschrift und der Angabe des Absenders lediglich durch den Kläger zu 1) erhoben worden war, ergibt sich aus dem weiteren Inhalt der Widerspruchsbegründung, dass der Kläger zu 1) Ansprüche für alle vier Familienmitglieder, also auch für die Klägerinnen zu 2) bis 4), geltend macht. Der Kläger zu 1) handelte damit erkennbar als Vertreter für die weiteren Klägerinnen, was mit seiner Stellung als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft korrespondiert (vgl. § 38 Abs. 1 SGB II). Aufgrund der unmissverständlichen Benennung nur des Klägers zu 1) als Widerspruchsführers, des auf Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers zu 1) gerichteten Verfügungssatzes und mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist der Widerspruchsbescheid vom 3.12.2019 indes nicht dahingehend auszulegen, dass dieser auf die Bescheidung des Widerspruchs der weiteren Klägerinnen zu 2) bis 4) gerichtet ist. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war jedoch vorliegend ausnahmsweise verzichtbar. Dies ist dann anzunehmen, wenn „die prozessführende Behörde mit der Widerspruchsbehörde identisch ist, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren verteidigt wird und Fragen des Ermessens oder der Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns keine Rolle spielen, so dass das Prozessvorbringen seinem Inhalt nach einer Widerspruchsentscheidung entspricht oder daraus jedenfalls mit Sicherheit zu entnehmen ist, dass auch bei Nachholung des Widerspruchsverfahrens eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht zu vermeiden ist“ (LSG Hamburg (4. Senat), Urteil vom 27.01.2022 – L 4 AS 99/21). Dies hat den Hintergrund, dass in diesen Fällen der Zweck des Vorverfahrens, die Selbstkontrolle der Verwaltung und die Entlastung der Gerichte, nicht mehr erreicht werden kann (LSG Hamburg, aaO). Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung hat in solchen Fällen Vorrang vor der Einhaltung der Förmlichkeiten (LSG Hamburg (4. Senat), Urteil vom 27.01.2022 – L 4 AS 99/21; BSG, Urteil vom 15.8.1996 - 9 RVs 10/94; vgl. auch BSG, Urteil vom 27.8.1998 - B 9 SB 13/97 R). So liegt es hier. Die prozessführende Rechtsstelle des Beklagten ist auch für die Widerspruchsentscheidung zuständig. Der Beklagte hat die angegriffene Ausgangsentscheidung bezüglich aller Kläger verteidigt. Er hat umfassend dargelegt, dass und aus welchen Gründen eine weitergehende Bewilligung von Erstausstattungsleistungen ausscheiden soll. Der Beklagte verfügt hinsichtlich der Erbringung der Leistung auch – wie dargelegt worden ist – über kein Ermessen. 2. Die Klage ist teilweise begründet. Den Klägern steht ein weitergehender Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung zu, bezüglich der Kläger zu 1) und zu 2) in Höhe von gesamt jeweils 226,50 €, bezüglich der Klägerinnen zu 3) und zu 4) in Höhe von insgesamt jeweils 250 €. Der sich aus den Individualansprüchen der Kläger zusammenzusetzende Gesamtbetrag beträgt somit 953 €, sodass den Klägern insgesamt ein zusätzlicher Betrag von 370‬ € zusteht. Ein weitergehender Anspruch besteht hingegen nicht. Der Anspruch auf Erstausstattung richtet sich nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Hiernach sind vom Regelbedarf Bedarfe für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht umfasst. Jene Leistungen können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Besteht ein Erstausstattungsbedarf von mehreren Mitgliedern einer zusammenlebenden Bedarfsgemeinschaft, so liegt ein individueller, anteiliger Anspruch der jeweiligen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vor (siehe BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242). Diese Voraussetzungen liegen im tenorierten Umfang vor. Im Einzelnen: a. Die Kläger erfüllten zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2018 bzw. Dezember 2018 die allgemeinen Voraussetzungen zum Leistungsbezug nach dem SGB II. Die Kläger zu 1) und zu 2) hatten das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Sie waren erwerbsfähig und hielten sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie waren unstreitig hilfebedürftig. Entsprechend standen sie im genannten Zeitraum im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Das von ihnen erzielte Einkommen reichte zur Deckung ihres Bedarfes nicht aus. Die Klägerinnen zu 3) und 4) erfüllten in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialgeld, § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II. b. Die durch die Kläger selbst erworbenen und im Klageverfahren geltend gemachten Einrichtungsgegenstände stellen überwiegend Erstausstattungsgegenstände i.S.v. § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II dar. Erforderlich ist insoweit, dass die begehrten Gegenstände für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind (BSG, Urteil vom 20. 8. 2009 - B 14 AS 45/08 R, Rn 16). Der Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung umfasst allerdings nur eine angemessene Ausstattung, die den grundlegenden Bedürfnissen genügt und im untersten Segment des Einrichtungsniveaus liegt (vgl. SG Karlsruhe (Kammer), Gerichtsbescheid vom 04.10.2013 - S 1 SO 2746/13). Er beschränkt sich grundsätzlich auf gebrauchte Möbel, da dies den Lebensgewohnheiten gering verdienender Bevölkerungskreise entspricht (SG Karlsruhe, aaO mit Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz vom 30.06.2009 - L 3 AS 110/09 -; LSG Sachsen-Anhalt vom 09.06.2011 - L 5 AS 170/11 B-ER - und vom 24.11.2011 - L 2 AS 81/08 - sowie LSG Hamburg vom 15.03.2012 - L 4 AS 40/09). Etwas Anderes ist nur dann anzunehmen, soweit ein Gebrauchtmarkt nicht existiert oder der Verweis auf gebrauchte Sachen – etwa aus hygienischen Gründen – als nicht zumutbar erscheint. Keine Erstausstattung liegt hingegen vor, wenn der Bedarf bereits gedeckt gewesen ist, sich die begehrte (neue) Ausstattung daher als Ersatzbeschaffung und nicht als Erstbeschaffung darstellt. Es bedarf also eines offenen Erstausstattungsbedarfes. Ein solcher kann auch trotz früherer Anschaffung einer Erstausstattung vorliegen, wenn der neue, nunmehr geltend gemachte Erstausstattungsbedarf durch außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis verursacht worden ist (BSG, Urt. v. 6.8.2014 – B 4 AS 57/13 R). Gemessen hieran liegt ein Erstausstattungsbedarf der Kläger hinsichtlich eines Doppelbettrahmens, vier Lattenroste, Bettwäsche, eines Esstisches mit insgesamt fünf Sitzgelegenheiten, einer Garderobe, Geschirr, Küchenutensilien und Besteck, eines Abfalleimers, drei Matratzen, eines Bügelbretts, eines Sofas, eines Schreibtischs mit Stühlen für die Kinder, einer Waschmaschine und Bettdecken vor. Bei den genannten Gegenständen handelt es sich um solche, die für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sind. Das gilt auch für eine Garderobe für den Flur und ein Bügelbrett (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2012 - L 3 AS 5162/11). Die Gegenstände stellen sich für die Kläger zu 2) bis 4) als Erstausstattung dar, da sie zuvor nicht über eine entsprechende Ausstattung für Wohnraum in Deutschland verfügten. Sie sind vielmehr erst unmittelbar vor der Stellung des Antrages auf Leistungen im November 2018 aus Ägypten nach Deutschland gereist. Soweit sie in Ägypten über eine Ausstattung verfügten, so bestand der Erstausstattungsbedarf nach der Ankunft in Deutschland gleichwohl, da die Kläger zu 2) bis 4) ihren Hausstand nicht mit nach Deutschland gebracht haben. Soweit der Kläger zu 1) etwa in den 90er Jahren bereits als Empfänger von Sozialhilfe Erstausstattungsleistungen erhalten hat, liegen außergewöhnliche Umstände vor, welche die Annahme eines erneuten Erstausstattungsbedarfes rechtfertigen, da der Kläger zu 1) nach 2012 bzw. 2014 längerfristig nach Ägypten zurückgekehrt ist, um dort zu leben, und im Zuge dieser Ausreise seine damalige Wohneinrichtung nach dem erfolglosen Versuch, diese zu veräußern, entsorgt bzw. verschenkt hat. Eine Aufbewahrung dieses Hausstandes war angesichts der Länge des Auslandsaufenthaltes bis 2018 und des Alters der Gegenstände für den Kläger zu 1) nicht wirtschaftlich. Dass der Kläger zu 1) im November 2018 im Wesentlich über keine Wohnungsausstattung verfügte, hält das Gericht mit Blick auf die Schilderungen des Klägers zu 1) und den durch das Gericht beigezogenen Mietvertrag des Klägers zu 1) für die zuvor von diesem bewohnte Wohnung in der Stadt L für plausibel, da jener Mietvertrag die Vermietung einer vollständig möblierten (Ferien-)Wohnung zum Gegenstand hatte (Blatt 196 f d.A.). Keine Erstausstattung liegt hingegen im Hinblick auf solche Gegenstände vor, welche die Kläger ab November 2018 ein zweites Mal erworben haben. Dies betrifft die drei am 19.8.2021 und am 20.8.2021 erworbenen Lattenroste, da die Kläger bereits am 20.11.2018 vier Lattenroste erworben hatten. Auch wenn die Kläger diese im Nachhinein als unbequem und/oder unzureichend empfunden haben mögen, so handelt es sich bei den im November 2018 erworbenen Lattenroste (Luröy, Ikea) um solche, welche den existenziellen Bedarf an Übernachtung ausreichend decken. Auch bei dem Erwerb eines Esszimmerstuhles am 20.8.2021 handelt es sich nicht um eine Erstausstattung, da die Kläger bereits zuvor mehr als fünf Sitzgelegenheiten für den Küchenbereich erworben hatten (4 Stühle erworben am 29.11.2018 bei Bauhaus; ferner eine Eckbank am 30.11.2018 bei Poco Giant). Soweit die Kläger angegeben haben, sie hätten bereits vor der geltend gemachten Anschaffung von Matratzen über Matratzen verfügt, so hat der Kläger zu 1) glaubhaft und detailliert geschildert, dass es sich dabei nur um Notlösungen handelte. Die zuerst angeschafften Matratzen waren demnach deutlich schmaler als gängige Matratzen und war mit Schaum gefüllt. Es handelte sich demnach eher um mit Isomatten vergleichbare Gegenstände, welche für die Deckung der existenziellen Bedarfe zum Schlafen nicht ausreichend waren. Der Erwerb eines Kinderbettes am 19.8.2021 stellt indes eine Erstausstattung dar. Die Kläger haben insoweit zwar vorgetragen, sie hätten vor dem Umzug nach H zwei Kinderbetten geschenkt bekommen. Eines der Kinderbetten war jedoch nach den glaubhaften und detaillierten Ausführungen des Klägers zu 1) nicht einsatzbereit, da das betroffene Bett unvollständig war und ein Lattenrost in den Bettrahmen nicht eingebracht werden konnte. Die Darlegung der Kläger ist auch insoweit nachvollziehbar, als sie bis zur Beschaffung des Kinderbettes erst im August 2021, d.h. mehr als eineinhalb Jahre nach Antragstellung, ersatzweise das Schlafsofa bzw. die genannten, mit Isomatten vergleichbaren schmalen Matratzen genutzt haben. c. Dass der Erstausstattungsbedarf der Kläger durch die erfolgte Selbstbeschaffung bereits teilweise vor der Entscheidung des Beklagten über den Erstausstattungsantrag und teilweise während des Widerspruchs- und Klageverfahrens gedeckt worden war, steht dem Anspruch auf Geldleistung nicht entgegen. aa. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen nach dem SGB II auf Antrag erbracht. Sie werden nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung gebracht. Nach dem darauffolgenden Satz 2 wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den ersten des Monats zurück. Im Rahmen der Anordnung der Rückwirkung von Anträgen verweist die Norm auf den zweiten Abschnitt des SGB II (§§ 19 bis 34c SGB II). Hiervon umfasst sind auch die abweichenden Leistungen nach § 24 SGB II, die nach § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II gesondert zu beantragen sind. Bestätigt wird diese Annahme durch die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 37 SGB II im Zuge des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, in der es heißt, dass „ein Antrag – auch einer nach Absatz 1 Satz 2 [des § 37 SGB II] – auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurückwirkt (BR-Drs. 661/10, 185 zu § 37; ebenso Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 37 SGB II Rn 50; widersprüchlich hierzu hingegen LSG Hessen (9. Senat), Urteil vom 13.11.2015 - L 9 AS 44/15, Rn 54). Gemessen hieran ist zunächst von einer (gesicherten) Antragstellung vom 10.12.2018 mit (Rück-)Wirkung zum 1.12.2018 auszugehen mit der Folge, dass hinsichtlich der im November 2018 erworbenen Gegenstände die Erbringung von Geldleistungen ausscheiden würde, da die jeweiligen Erstausstattungsbedarfe insoweit schon vor Antragstellung gedeckt gewesen wären. Eine Antragstellung für November 2018 ist nicht nachgewiesen. Die Zeugin D hat hierzu angegeben, dass bei dem Erstkontakt am 29.11.2018 ein Antrag auf Erstausstattung weder schriftlich noch mündlich gestellt worden sei. Anderenfalls hätte sie dies – wie üblich – in den Gesprächsvermerk aufgenommen, was – wie auch der Akteninhalt der Leistungsakten zeigt – nicht geschehen ist. Auch der Kläger zu 1) hat auf Nachfrage des Gerichts im Rahmen der persönlichen Anhörung zugestanden, dass er nicht sagen könne, ob er den Antrag auf Erstausstattung tatsächlich schon am 29.11.2018 gestellt habe oder möglicherweise doch erst mit Abgabe des ausgefüllten Hauptantrages am 10.12.2018. Ein Eingang des schriftlichen Erstausstattungsantrages ist nach dem Inhalt der beigezogenen Leistungsakten des Beklagten in der Tat erst für den 10.12.2018 erkennbar; jenes Schreiben war auch an die Zeugin D, der Mitarbeiterin der Beklagten, adressiert, was belegt, dass dieses Schreiben erst im Nachgang zu dem Gespräch der Kläger zu 1) und zu 2) mit der Zeugin D am 29.11.2018 erstellt worden sein kann, da es zuvor keinen Kontakt zwischen diesen Personen gegeben hat. Eine frühere Antragstellung ergibt sich jedoch aufgrund der Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bereits für den 29.11.2018 mit (Rück-)Wirkung zum 1.11.2018 mit der Folge, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Erstausstattungsgegenstände die damit verbundenen Bedarfe noch nicht gedeckt gewesen waren und Leistungen zugunsten der Kläger vollständig in Betracht kommen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (siehe etwa BSG, Urt. v. 18. 1. 2011 − B 4 AS 29/10 R). Weiter erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BSG, aaO). Darüber hinaus muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 63/06 R, Rn 13, juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, die Kläger über die Möglichkeit und Erforderlichkeit eines Antrags auf Wohnungserstausstattung hinzuweisen. Die Beratungs- und Hinweispflichten des Beklagten ergeben sich aus den §§ 14, 15 SGB II. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw. des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (BSG, Urt. v. 18. 1. 2011 − B 4 AS 29/10 R). Hiervon abweichend besteht ausnahmsweise auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (BSG, aaO mit weiteren Nachweisen). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG, NZS 1995, 325 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 16). Eine derartige Situation liegt hier vor. Zwar konnte nicht festgestellt werden, dass die Kläger anlässlich ihres Erstkontaktes am 29.11.2018 den Beklagten um eine konkrete Beratung ersuchten. Allerdings haben die Kläger Leistungen nach dem SGB II beantragt und der Zeugin D ausweislich des in der Leistungsakte des Beklagten enthaltenen Gesprächsvermerkes mitgeteilt, dass die Kläger zu 2) bis 4) kürzlich aus Ägypten nach Deutschland eingereist sind und nunmehr eine neu angemietete Wohnung beziehen wollen. Aufgrund dieser Schilderung musste sich für die Mitarbeiterin die Möglichkeit der Beantragung von Erstausstattungsleistungen aufdrängen, sodass sie die Kläger insgesamt auf die Möglichkeit der Antragstellung hätte hinweisen müssen. Aufgrund des Zuzuges aus Ägypten musste die Mitarbeiterin des Beklagten davon ausgehen, dass die Kläger zu 2) bis 4) über keinen Hausstand verfügten, da eine Mitnahme von Möbeln und sonstigen Ausstattungsgegenständen aus Ägypten nach Deutschland als äußert unwahrscheinlich und untypisch erscheint. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung war insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt erforderlich, dass für die vor Antragstellung gedeckten Bedarfe kein Anspruch mehr in Betracht gekommen wäre. Auf diesen Gesichtspunkt waren die Kläger hinzuweisen. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Die Zeugin D hat vielmehr ausgesagt, dass eine Erstausstattung bei dem Gespräch am 29.11.2017 – trotz Besprechung der Situation der Kläger – durch die Beteiligten nicht thematisiert worden ist und dieser Aspekt bei der ersten Kontaktaufnahme durch die Mitarbeiter des Beklagten planmäßig nicht geprüft und/oder besprochen wird. Soweit der Beklagte vorträgt, den Antragstellern werde gewöhnlich ein Merkblatt überreicht, auf dem möglicherweise auch ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Erstausstattung enthalten ist, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Überreichung eines Merkblatts ist nicht festgestellt worden. Der Gesprächsvermerk der Zeugin D enthält zu der Überreichung eines Merkblattes keinen Hinweis. Ohnehin sind die Beratungspflichten in den Konstellationen, in denen sich aus den dem Beklagten zur Verfügung stehenden Informationen eine konkrete Gestaltungsmöglichkeit der Kläger, hier die Möglichkeit der Beantragung einer Erstausstattung, ergibt, nicht durch die Überreichung von vom Einzelfall losgelösten Merkblättern unter Auflistung und Beschreibung diverser Rechte und Pflichten der Antragsteller, sondern durch eine individuelle Mitteilung unter Hervorhebung der sich ergebenden Gestaltungsmöglichkeit der Kläger zu erfüllen. Durch die Beratungspflichtverletzung ist den Klägern insoweit ein Nachteil entstanden, als aufgrund der erst für den 10.12.2018 nachgewiesenen Antragstellung eine Leistung für bereits im November 2018 angeschaffte Einrichtungsgegenstände – wie bereits dargelegt worden ist – grundsätzlich ausscheidet. Im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Kläger nach der Überzeugung des Gerichts bereits am 29.11.2018 jedenfalls mündlich einen Antrag auf Erstausstattung gestellt. Der Kläger zu 1) hatte zwar Kenntnis von einem möglichen Anspruch auf Erstausstattung, da er bereits in den 90er Jahren in den Genuss entsprechender Leistungen durch einen Sozialleistungsträger gekommen ist. Aus der persönlichen Anhörung des Klägers zu 1) ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts jedoch, dass der Kläger zu 1) keine zutreffende Vorstellung davon hatte, dass Erstausstattungsgegenstände nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II im Ausgangspunkt lediglich für den Zeitraum nach erfolgter Antragstellung als Geldleistung bewilligt werden können. Der entstandene Nachteil kann durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln auch nachträglich durch Erbringung der Leistungen für den Zeitraum seit November 2018 wieder beseitigt werden; der Leistungsempfänger ist in der Sache also so zu stellen, als wenn er infolge einer ordnungsgemäßen Beratung den Antrag auf Leistungserbringung rechtzeitig gestellt hätte (vgl. BSG, Urt. v. 18. 1. 2011 − B 4 AS 29/10 R für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bei unterlassenem Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Weiterbewilligungsantrages). bb. Der teilweise Wegfall des Erstausstattungsbedarfs bis zur Entscheidung des Beklagten über den Erstausstattungsantrag steht der Erbringung von pauschalen Geldleistungen auch sonst nicht entgegen. Allerdings ist zu beachten, dass der Anspruch auf Wohnungserstausstattung im Ausgangspunkt auf Geld- oder auf Sachleistungen gerichtet ist. Wie bereits dargelegt worden ist, verfügt der Beklagte als zuständiger Sozialleistungsträger insoweit über ein Auswahlermessen bezogen auf das „wie“ der Leistungserbringung, welches aufgrund der Fachanweisungen des Beklagten und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis allerdings dahingehend auf Null reduziert ist, dass der Beklagte ausschließlich Geldleistungen als Pauschalen erbringt. Ein Auswahlermessen bestand daher vorliegend nicht. Dass die Kläger in der Sache mit Blick auf die erfolgten Selbstbeschaffungen einen Kostenerstattungsanspruch geltend machen und der Beklagte insoweit an einer Ermessensausübung gehindert wird, ist daher unschädlich (BSG, Urteil vom 19. 8. 2010 - B 14 AS 10/09 R, Rn 21). Aufgrund der skizzierten Ermessensreduzierung auf Null kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei der hier vorliegenden Selbstbeschaffung um eine solche handelt, die auf unaufschiebbare Sozialleistungen (Eil- und Notfälle) gerichtet ist oder durch den Beklagten rechtswidrig abgelehnte Sozialleistungen ersetzten sollte. Jene Voraussetzungen müssen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann erfüllt sein, wenn ein Geldleistungsanspruch auf Erstausstattung unmittelbar aus § 23 Abs. 3 SGB II nicht besteht (BSG, Urteil vom 19. 8. 2010 - B 14 AS 10/09 R, Rn 21 und Rn 22: „Besteht im Ergebnis ein Leistungsanspruch auf Geld unmittelbar aus § 23 III SGB II nicht, wird das LSG im Hinblick auf die vom Kl. selbst beschafften Leistungen (hilfsweise) einen Kostenerstattungsanspruch zu prüfen haben. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht“). Umgekehrt bedarf es dieser Voraussetzungen nicht, wenn – wie hier – die Kläger von vornherein einen unmittelbar auf Geld gerichteten Anspruch auf Erstausstattung hatten. In diesen Fällen müssen die Kläger nach erfolgter Antragstellung auch nicht eine Entscheidung des Beklagten über den Antrag abwarten. Anders verhält es sich, wenn der Erstausstattungsbedarf nach Antragstellung dauerhaft durch eine Schenkung Dritter, d.h. ohne Gegenleistung, gedeckt wird (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 37, Stand: 15.03.2022, Rn 63). Gemessen hieran ist eine Kostenerstattung für die seit dem 1.11.2018 selbstbeschafften Einrichtungsgegenstände, soweit die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, zu leisten. Es liegt auch keine Deckung des Bedarfs durch Zuwendungen Dritter ohne Gegenleistung vor. Vielmehr haben die Kläger die verfahrensgegenständlichen Gegenstände auf eigene Kosten beschafft, wie auch die durch die Kläger vorgelegten Rechnungen und Kreditkartenabrechnungen zeigen. d. Der Anspruch der Kläger ist im Ausgangspunkt gerichtet auf die Erbringung von Pauschalen nach Maßgabe der Fachanweisungen des Beklagten zu § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II in der Fassung vom 1.12.2017 (Gz: SI 214/112.21-5). Die Möglichkeit der Erbringung von Pauschalen als Geldleistungen sieht § 24 Abs. 3 S. 5 SGB II ausdrücklich vor. Durch die genannten Fachanweisungen und die darauf beruhende Verwaltungspraxis hat sich der Beklagte selbst an die Erbringung der in den Anweisungen angegebenen Pauschalen gebunden. Derartige Vorschriften haben zwar lediglich verwaltungsinterne Bedeutung ohne Verbindlichkeit für die Auslegung des zugrundeliegenden Gesetzes. Sie können aber eine Selbstbindung der Verwaltung bewirken und einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen (vgl. etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.8.2017 – L 18 AS 1813/17 B ER). Soweit die Verwaltungsvorschriften den Hilfebedürftigen begünstigen und die Verwaltungspraxis dem folgt, bewirkt dies über Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine Selbstbindung der Verwaltung, die ein Abweichen von den Vorgaben, soweit diese mit der gesetzlich erteilten Ermächtigung zur Ermessensausübung übereinstimmen, ohne sachlichen Grund nicht zulässt. Die durch den Beklagten festgesetzten Pauschalen genügt auch den Anforderungen des § 23 Abs. 3 S. 5, S. 6 SGB II, insbesondere sind die Pauschalen nach der Überzeugung der Kammer zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend gewesen, um den Bedarf auf Erstausstattung im unteren Segment des Einrichtungsniveaus vollständig zu befriedigen (vgl. zu den Voraussetzungen BSG, Urt. v. 19. 8. 2010 − B 14 AS 10/09 R, Rn 21). Dabei hat das Gericht die jeweils vorgesehenen Pauschalen für einzelne Einrichtungsgegenstände mit den heute noch üblichen Preisen auf dem Gebrauchtmarkt sowie den Erfahrungswerten der Mitglieder der Kammer abgeglichen. Soweit die Kläger Geldleistungen für Gegenstände fordern, für die keine Pauschale vorgesehen sind (Bügelbrett, Mülleimer), sehen die Fachanweisungen insoweit gleichwohl die Erbringung von Geldleistungen vor, als sie Gesamt-Wohnungseinrichtungspauschalen vorsehen, die auch weitere, nicht im Einzelnen genannte und mit einem Einzel-Pauschal-Betrag abgebildete Gegenstände umfassen. Ein über die Pauschalen hinausgehender Anspruch besteht nicht. Soweit die Kläger neuwertige Einrichtungsgegenstände erworben haben, scheidet eine Übernahme der entstandenen, vollen Kosten aus den bereits dargelegten Gründen aus. Insbesondere sind die Kläger – soweit zumutbar – auf gebrauchte Möbel und Gegenstände zu verweisen. Soweit die Kläger vortragen, der Beklagte habe die Kläger hierüber nicht informiert, kann das Vorliegen der bereits skizzierten Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dahinstehen, da jener Herstellungsanspruch jedenfalls nicht geeignet ist, den Klägern eine höhere Kostenerstattung zu vermitteln, da die Höhe einer solchen Leistungsgewährung rechtswidrig wäre und die der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auf die Herstellung nur rechtmäßiger Zustände beschränkt ist. Der Anspruch der Kläger besteht daher wie folgt: Für die am 20.11.2018 erworbenen vier Lattenroste steht den Klägern zu 1) und zu 2) nach Maßgabe der Fachanweisung SI 214 / 112.21-5 eine Pauschale von 26 €, d.h. 13 € pro Person, zu. Diese Pauschale ist ausreichend. Auch heute finden sich auf dem Gebrauchtmarkt (etwa Ebay Kleinanzeigen) noch Angebote für Lattenroste für ein Doppelbett oder für 2 Lattenroste in Höhe von 20 bis 25 €. Für die Kläger zu 3) und 4) besteht nach Maßgabe der Fachanweisung jeweils ein Anspruch auf eine Pauschale von 127 € für das Jugendbett unter Einbeziehung von Bettrahmen, Lattenrahmen, Federkernmatratze und 3 x Bettwäsche. Für die am 28.11.2018 erworbenen Bettlaken und Bettwäsche besteht ein Anspruch auf Pauschalen für die Kläger zu 1) und zu 2) von 64 € (31 € pro Person). Auch diese sind als ausreichend zu erachten, insbesondere werden Leistungsempfänger hierdurch in die Lage versetzt, auch neuwertige, aber vergleichsweise kostengünstige Bettwäsche zu erwerben. Hinsichtlich der Kläger zu 3) und zu 4) sind die Bedarfe durch die genannte Pauschale von 127 € abgedeckt. Hinsichtlich des am 29.11.2018 erworbenen Esstisches und der 4 Stühle besteht ein Anspruch auf eine Pauschale von 20 € für den Tisch und 40 € für Stühle, mithin 15 € pro Person. Auch Esstische können gebraucht heute noch für 20 € erworben werden. Die von den Klägern am 30.11.2018 erworbene Eckbank ist unter den Gesichtspunkten einer ausreichenden Erstausstattung als Sitzgelegenheit zu qualifizieren, für die eine Pauschale von 10 € vorgesehen ist (2,50 € je Person). Hinsichtlich der am 30.11.2018, 6.12.2018 und am 10.12.2018 erworbenen Küchenutensilien, Gläser, Pfannen und Töpfe ist eine Pauschale von insgesamt 49 € zugrunde zu legen (vgl. den Abzug entsprechender Pauschalen für öffentlich-rechtlich untergebrachte Personen nach Maßgabe von Seite 7 der Fachanweisung), mithin pro Person 12,25 €. Eine gesonderte Pauschale für Mülleimer sind in den Fachanweisungen nicht vorgesehen. Nach der auf der Grundlage einer Internetrecherche und Erfahrungswerten beruhende Schätzung des Gerichts sind gebrauchte Mülleimer für 10 € zu erwerben (2,50 € je Person). Die zwei am 4.12.2018 erworbenen Matratzen für die Kläger zu 3) und 4) werden durch die Jugendbettpauschale von 127 € bereits abgebildet. Hinsichtlich des am 4.12.2018 erworbenen Bügelbrett fehlt es an einer Regelung in den Fachanweisungen des Beklagten. Das Gericht schätzt die hierfür anfallenden Kosten auf Grundlage einer Internet-Recherche und Erfahrungswerten auf 15 €, d.h. je Person 3,75 €. Für die am 4.12.2018 erworbenen Kinder-Drehstühle können pro Stuhl 10 € als Pauschale beansprucht werden. Im Hinblick auf das am 4.12.2018 erworbene Schlafsofa ist eine Pauschale von 115 € vorgesehen (28,75 € je Person). Hinsichtlich der am 11.12.2018 erworbenen Waschmaschine besteht ein Anspruch auf eine Pauschale von 270 €. Für die am gleichen Tag erworbene Deckenleuchte ist eine Pauschale von 10 € zu berücksichtigen. Für den am 5.4.2019 erworbenen, als Kinder-Schreibtisch verwendeten Esstisch ist eine Pauschale von 84 € zu berücksichtigen (Seite 9 der Fachanweisung), d.h. für die Kläger zu 3) und 4) jeweils 42 €. Hinsichtlich des am 9.2.2019 erworbenen Ehebettes ist eine Pauschale für ein Doppelbettrahmen von 99 € zu berücksichtigen, d.h. für die Kläger zu 1) und zu 2) jeweils 49,50 €. für die am 24.10.2019 erworbene Doppelbett-Matratze ist ein Betrag von 90 € zu berücksichtigen, d.h. für die Kläger zu 1) und zu 2) jeweils 45 €. Für die am gleichen Tag erworbene „Kamelhaar Ganzjahresbettdecke“ ist eine Bettdeckenpauschale von 32 € zu berücksichtigen, d.h. für die Kläger zu 1) und zu 2) jeweils 16 €. Hieraus ergeben sich die tenorierten personenbezogenen Gesamtbeträge für die Kläger zu 1) bis 4). Eine rechtlich nicht zulässige Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers zu 1) tritt durch das Urteil im Verhältnis zu dem Bewilligungsbescheid vom 12.2.2019 nicht ein. Zwar sah jener lediglich an den Kläger zu 1) adressierte Bescheid einen Bewilligungsbetrag von 583 € vor, während dem Kläger nunmehr 226,50 € zugesprochen wurden. Allerdings ist der Bescheid vom 12.2.2019 – wie dargelegt worden ist – dahingehend zu verstehen, dass der Gesamtbetrag von 583 € den Klägern zu 1) bis 4) insgesamt zuerkannt wird, was einem Betrag von 145,75 € je Person entspricht. Die Zuteilung eines Betrages von 226,50 € zugunsten des Klägers erweist sich unter Berücksichtigung der Stellung des Klägers zu 1) nach Maßgabe des ursprünglichen Bewilligungsbescheides als Gesamtgläubiger einer Forderung in Höhe von 583 € bei einer Anzahl von vier gleichberechtigten Gläubigern nicht als Verschlechterung. III. Das Gericht entscheidet über die Kostenerstattung nach § 193 SGG nach billigem Ermessen. Die Gedanken der §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung werden herangezogen. Neben der Obsiegensquote ist anknüpfend an den Rechtsgedanken des § 93 ZPO und des § 156 VwGO auch zu berücksichtigen, welche Beteiligten mit welchen Anteilen das Klageverfahren veranlasst haben. Das ist etwa der Fall, wenn eine rechtmäßige Entscheidung unvollständig oder irreführend begründet worden ist, oder wenn der Kläger nicht hinreichend mitgewirkt oder den Sachverhalt nicht hinreichend dargestellt hat. Das sog. Veranlasserprinzip rechtfertigt aber auch eine Kostenlast einer Verwaltungsbehörde, wenn diese die Klageerhebung durch ersichtlich nicht hinreichende tatsächliche Ermittlungen verursacht hat. Gemessen an diesen Maßstäben entspricht es hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Kläger vollständig dem Beklagten aufzuerlegen. Zwar haben die Kläger im vorliegenden Verfahren nur anteilig obsiegt. Gleichwohl hat der Beklagte das Gerichtsverfahren dadurch veranlasst, dass er sowohl den Bewilligungsbescheid vom 12.2.2019 als auch den Widerspruchsbescheid vom 3.12.2019 unzureichend und unzutreffend begründet hat. Dies steht im Zusammenhang mit den unzureichenden und verspäteten Ermittlungen des Beklagten. Obwohl der Antrag auf Erstausstattung bereits am 10.12.2018 gestellt worden war, kam es erst im Februar 2019 zu einem Hausbesuch des Außendienstes des Beklagten bei den Klägern. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Erstausstattungsbedarf bereits nicht mehr durch bloße Inaugenscheinnahme der Wohnung ermittelt werden. Die Ermittlungen waren nicht geeignet. Der Beklagte machte weiter keine Anstalten, bei den Klägern die Erstausstattungsbedarfe zeitnah nach Antragstellung abzufragen, geschweige denn nach dem Einsatz des Außendienstes zu erfragen, welche Einrichtungsgegenstände zwischen Antragstellung und dem Einsatz des Außendienstes selbst beschafft worden waren. Dabei hätte der Beklagte Unterlagen anzufordern gehabt, aus denen sich ergeben hätte, dass die Kläger diverse Erstausstattungsgegenstände nach Antragstellung selbst beschafft hatten. Weiter blieb die Bildung des Bewilligungsbetrages aus dem Bescheid vom 12.2.2019 aus Sicht der Kläger vollständig intransparent. Die Beträge wurden nicht aufgeschlüsselt. Die erforderlichen Ermittlungen wurden auch nicht im Rahmen des Widerspruchsbescheides nachgeholt. Die Kläger begehren die weitergehende Bewilligung von Kosten für eine Erstausstattung Die Kläger zu 1) wohnte bis 2018 zunächst in der Stadt L und bezog von dem dortigen Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Am 29.11.2018 sprachen die Kläger bei dem Beklagten vor und beantragten mündlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger zu 1 teilte der Zeugin D, bei der es sich um eine Mitarbeiterin des Beklagten handelt, mit, er habe zuletzt in der Stadt L gewohnt, seine Ehefrau und Töchter, die Klägerinnen zu 2) bis 4), seien kürzlich aus Ägypten nach Deutschland gekommen und sie – die Familie – wolle noch am 29.11.2018 eine bereits angemietete Wohnung in der Stadt H beziehen. Den Klägern wurden mit dem Datum 29.11.2018 versehene Antragsformulare für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgehändigt, die sie am 10.12.2018 ausgefüllt bei dem Beklagten einreichten. Bei den am 10.12.2018 eingereichten Unterlagen befand sich auch ein separater, auf den 29.11.2018 datierter, mit „Familie S“ unterschriebener und an die Zeugin D (Jobcenter) adressierter Antrag der Kläger zu 1) und zu 2) auf Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und Winterkleidung für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Die Kläger zu 1) und zu 2) teilten mit, sie haben bisher per Kreditkarte die notwendigen Sachen gekauft, weshalb sie nun dringend Hilfe benötigen. Am 10.1.2019 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum November 2018 bis Oktober 2019 unter Anrechnung von Kindergeld für die Klägerinnen zu 3) und zu 4) in Höhe von jeweils 194 €. Mit am 25.1.2019 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben, datiert wiederum auf den 29.11.2018, wiederholten die Kläger ihren Antrag auf Erstausstattung mit dem Hinweis, dass der Antrag bisher nicht beantwortet worden sei. Am 11.2.2019 besuchte der Außendienst des Beklagten die Kläger in ihrer Wohnung zur Prüfung der Erstausstattungsbedarfe. Demnach seien insbesondere folgende Einrichtungsgegenstände nicht vorhanden gewesen: Couchtisch, Bettrahmen, Lattenrahmen, Matratzen, Kopfkissen, Bettdecken, Bettwäsche, Kleiderschrank, Nachtschrank, Schrank Badezimmer, Tisch/Schreibtisch Kinderzimmer, Schrank/Regal Kinderzimmer und Stuhl im Kinderzimmer. Daraufhin bewilligte der Beklagte im Rahmen eines an den Kläger zu 1) adressierten Bescheides unter Bezugnahme auf den Antrag vom 29.11.2018 eine Erstausstattung der Wohnung in Höhe von 583 €. Ausweislich eines Vermerkes eines Mitarbeiters des Beklagten errechnete sich der Betrag aus einer Erstausstattung je Kind von 71 € unter Zugrundelegung eines Bedarfes für jeweils einen Tisch in Höhe von 20 €, für einen Stuhl jeweils in Höhe von 10 € und für ein Regal bzw. Schrank in Höhe von jeweils 41 €, d.h. für 2 Kinder in Höhe von 142 € zuzüglich einer Erstausstattung der Wohnung gesamt von 441 €, mithin 583 €. Hiergegen erhob der Kläger zu 1) am 7.3.2019 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er habe Geld geliehen mit Hilfe seiner Kreditkarte. Man habe zwei Monate auf dem Boden geschlafen, weil der Antrag ignoriert worden sei. Ihm seien keine gebrauchten Möbel angeboten oder vorgeschlagen worden. Er sei gezwungen worden, mit Hilfe seiner Kreditkarte die günstigen Möbel zu bestellen. Er habe folgende Möbel gekauft: Ehebett, Lattenrost, 4 Matratzen, ein Kinderbett, ein anderes Kinderbett haben er geschenkt bekommen. Er habe bestellt eine Waschmaschine, eine Wohnzimmer-Couch, einen Esstisch und Stühle. Er habe die Einrichtungsgegenstände gekauft bei Poco, Lidl, Aldi – ebenso Teller, Töpfe und Bettwäsche. Er habe insgesamt 3.000 € ausgegeben bei Schulden mit 17 % Zinsen. Er beantrage die Erstattung dieser Summe. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.12.2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1) zurück. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung sei nicht bezüglich eines höheren Betrages als 583 € gegeben. Es seien Pauschalen für die beim Außendienstbesuch festgestellten fehlende Erstausstattung bewilligt worden. Es sei nicht ermittelt worden, welche Einrichtungsgegenstände der Kläger zu 1) schon vor dem Umzug in die Wohnung in der Stadt H gehabt habe. Ferner habe der Kläger zu 1) angegeben, Möbel mit seiner Kreditkarte bestellt zu haben, sodass als ungeklärt erscheint, ob dies teilweise bereits vor der Beantragung der Erstausstattung geschehen sei mit der Folge, dass der Bedarf schon bei Antragstellung gedeckt gewesen sei. Mit der am 17.12.2019 eingereichten Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Gewährung eines höheren Zuschusses für die Erstausstattung der Wohnung (Blatt 91 d.A.) weiter. Zur weiteren Begründung trugen die Kläger vor, der Kläger zu 1) habe zuvor keine Erstausstattung erhalten. Er habe vorher in einer möblierten Wohnung in der Stadt L gewohnt. Die neu bezogene Wohnung sei hingegen unmöbliert gewesen. Die Kläger haben vor dem Umzug zwei Betten geschenkt bekommen, wovon eines nicht eingebaut habe werden können. Als der Kläger zu 1) seine aus Ägypten eingereiste Familie abgeholt habe, haben sie lediglich Teppichböden, wenige Teller und Besteck, ein Topf zum Braten sowie 3 leichte Bettdecken gehabt. Zuvor habe er zwei Kinderbetten geschenkt bekommen, ohne Matratzen. Die Kläger tragen unter Vorlage von Rechnungen und Quittungen vor, sie haben folgende Gegenstände wie folgt erworben: - am 20.11.2018 bei Online Attack – 4 Lattenroste mit Lieferung am 28.11.2018 (Rechnung 20.11.2018, Lattenrost jeweils 2 Stück für 57,80 € und 2 Stück für jeweils 63,80 €, gesamt 121,60 € brutto) - am 28.11.2018 bei Lidl Spannbettlaken und Bettwäsche jeweils 4 Stück (Rechnung 28.11.2018, Spannbettlaken 2 x jeweils für 4,99 € und 2 mal jeweils für 9,98 €, Bettwäsche 2 x jeweils für 12,99 € und 2 mal jeweils für 9,99 €) - am 29.11.2018 bei einem Bauhaus einen Esstisch und vier Stühle (Rechnung vom 29.11.2018, Tisch 149 € und vier Stühle für 316 €). - bei Poco Giant eine Eckbank zum Sitzen und eine Garderobe am 30.11.2018 (Rechnung vom 30.11.2018 über 279,99 € für Eckbank, 39,99 € Garderobe) - bei Poco ein Geschirrset, 6 Longdrinkbecher, ein Glasdeckel, eine Bratpfanne, ein Tablett sowie ein Abfalleimer am 30.11.2018 (Rechnung vom 30.11.2018, Geschirrset 79,99 €, Becher 2,94 €, Glasdeckel 6,99 €, Bratpfanne 19,99 €, Tablett 3,49 €, Abfalleimer 13,99 €). - bei Lidl eine Matratze, unklare Größe, am 4.12.2018 (Rechnung vom 4.12.2018, 99,99 € zuzüglich Versand 4,95 €, gesamt 104,94 €). - bei Lidl eine Matratze und Bügeltisch am 4.12.2018 (Rechnung vom 4.12.2018, Matratze 79,99 €, Bügeltisch 49,99 €). - bei Mömax Kinder-Drehstühle am 4.12.2018 (Rechnung 4.12.2018, Einzelpreis je Drehstuhl 49,90 €, gesamt 99,80 €) - bei Mömax ein Schlafsofa am 4.12.2018 mit Teilbarzahlungen binnen drei weiterer Wochen (Rechnung vom 4.12.2018, 226,15 € Schlafsofa) - bei Philipps Sonderposten ein Longdrinkglas sowie eine Wok Pfanne am 6.12.2018 (Rechnung vom 6.12.2018 über 4 € und 9,98 €). - bei Marktkauf ein Topfset am 10.12.2018 (Rechnungen vom 10.12.2018, 89,99 €) - bei Karstadt eine Waschmaschine für 334 € am 11.12.2018 (Rechnung 12.12.2018 über 299 € für eine Waschmaschine sowie 35 € für eine Deckenleuchte, jeweils netto) - bei Möbelkraft ein Esstisch bzw. Schreibtisch für die Kinder am 5.4.2019 (Rechnung 5.4.2019, Esstisch 249 €). - bei XXXL Lutz ein Ehebett am 9.2.2019 (Rechnung 9.12.2019, Auftrag 9.2.2019, Bett 234,50 € & Zustellung 39,95 €). - bei Real.de eine Matratze (Doppelbett) und 1 x Bettdecke für Doppelbett am 24.10.2019 (Rechnung 24.10.2019, Matratze 139 €, Kamelhaar Ganzjahresbettdecke 114 €) - Matratze 90 x 200 cm bei Real am 1.4.2020 (Rechnung 1.4.2020, 89 €) - Ein Bett (90 * 200) sowie ein Lattenrost bei Poco Einrichtungsgegenstände am 19.8.2021 (Rechnung vom 19.8.2021, Bett für 99,99 €, Lattenrost für 29,99 €) - Zwei Rahmenroste, ein Esszimmerstuhl bei dem Dänischen Bettenlager am 20.8.2021 (Rechnung vom 20.8.2021, Bettrahmen für jeweils 40 € und Stahl für 20 € abzüglich Rabatte von 10 €). Die Kläger führen aus, es seien letztendlich ein Bett und drei Bettroste gekauft worden, weil die Kläger Probleme gehabt haben, darauf zu schlafen. Die Kläger tragen hinsichtlich der Antragstellung vor, sie haben am 29.11.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt und in den ausgefüllten Unterlagen sei ein separat unterschriebener Antrag auf Wohnungseinrichtung und Winterbekleidung eingefügt gewesen. In einem weiteren Schriftsatz vom 6.6.2021 tragen die Kläger vor, am 29.11.2018 haben sie schriftlich und mündlich separat einen Antrag auf Wohnungsausstattung gestellt. Soweit sich der Kläger zu 1) erinnere, habe er den Antrag am 10.12.2018 wiederholt bzw. sich an den Beklagten gewandt mit der Bitte um Beachtung des Antrages. Die Kläger sind der Auffassung, sie haben weitergehende Ansprüche, die sich aus den Fachanweisungen der Stadt H ergeben, wonach pro Kind 224 € und für 2 Personen Haushalte ein Betrag von 1.086 € für Erstausstattung zu bewilligen sei. Unter Berücksichtigung der erfolgten Bewilligung von 583 € bestehe ein weitergehender Anspruch in Höhe von 951 € (Blatt 98 dA) nebst Zinsen von 17 % seit November 2018. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 12.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2019 zu verurteilen, den Klägern insgesamt einen Betrag zu bewilligen, der die Gesamtsumme sämtlicher Ausgaben bzgl. der Rechnungen, die im Klageverfahren eingereicht worden sind, umfasst. Der Beklagte beantragt. die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf den Inhalt des angegriffenen Widerspruchsbescheides vom 3.12.2019. Ergänzend trägt er vor, nach Aktenlage sei der Antrag der Kläger mit dem Hauptantrag am 10.12.2018 bei dem Beklagten eingegangen. Soweit diverse Anschaffungen vor dem Eingang des Antrages erfolgten, habe ein entsprechender Bedarf bei Antragstellung nicht mehr bestanden. Es habe für den Beklagten keine Möglichkeit gegeben, den Bedarf zu prüfen. Eine vorherige Anschaffung läge nicht vor hinsichtlich des Ehebetts und des Ess- bzw. Kindertisches, welche jedoch bei der Ermittlung des bewilligten Betrages berücksichtigt worden sei. Zu beachten wäre die Bewilligungsfähigkeit einer Pauschale für eine Waschmaschine. Aufgrund der bereits bewilligten Pauschalen für Matratzen, Bettwäsche, Decken, einen Kleiderschrank und Stühle, die bei Antragstellung bereits vorhanden gewesen seien, ergäbe sich jedoch kein weitergehender Anspruch der Kläger. Die Kläger haben bei Antragstellung ferner über zwei Kinderbetten verfügt, weshalb die Anschaffung eines von den Kindern genutzten Ehebettes nicht erforderlich gewesen sei. Der Kauf stelle eine Ersatzbeschaffung dar. Hinsichtlich der Antragstellung trägt der Beklagte vor, der auf den 29.11.2018 datierte Antrag auf einmalige Leistung sei zusammen mit dem ausgefüllten Hauptantrag und weiteren Unterlagen am 10.12.2018 eingereicht worden. Dies ergebe sich aus den Eingangsstempeln, dem VerBIS-Vermerk vom 29.1.2018 und dem Schreiben der Kläger vom 6.6.2021. Der Beklagte ist der Auffassung, dass Leistungen gem. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden. Das Gericht hat die Kläger mit Schreiben vom 12.7.2022 gemäß § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, bis zum 17.8.2022 Stellung zu nehmen, welche Anträge und Unterlagen die Kläger bezüglich der Erstausstattung bei den Besuchen der Kläger bei dem Beklagten am 29.11.2018, 10.10.2018 und 13.12.2018 eingereicht haben und ob Anträge mündlich gestellt worden sind. Hierzu haben die Kläger mit Schriftsatz vom 17.8.2022 Stellung genommen. Am 24.11.2022 hat das Gericht von dem Jobcenter in der Stadt L einen Mietvertrag vom 22.6.2018 bezüglich der Anmietung einer Wohnung durch den Kläger zu 1) beigezogen. Bezüglich des weiteren Inhalts des Mietvertrages wird auf Blatt 196 – 198 d.A. verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D. Der Kläger zu 1) ist persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung (Blatt 199 ff der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die übersendeten Leistungsakten des Antragsgegners verwiesen.