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Urteil

B 4 AS 59/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 5 S.1 SGB II tritt mit dem tatsächlichen Beginn einer dem Grunde nach BAföG-förderungsfähigen Ausbildung ein, unabhängig vom späteren Bewilligungszeitpunkt des BAföG. • Eine Rücknahme eines bereits bestandskräftigen begünstigenden Verwaltungsakts wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit nach § 45 SGB X ist ausgeschlossen, soweit der Begünstigte die Entscheidung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig herbeigeführt hat. • Ob Vertrauensschutz (§ 45 SGB X) einschreitet, ist unter Berücksichtigung des Kausalzusammenhangs zwischen Mitteilungs- bzw. Anzeigeverhalten und der anfänglichen Rechtswidrigkeit sowie der konkreten Umstände der (Nicht‑)Mitteilung zu prüfen. • Bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse kann statt einer Rücknahme eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Betracht kommen; bei Prüfung von Erstattungsforderungen ist das zufließende Einkommen (z. B. BAföG) nach § 11 SGB II zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
Rücknahme/Aufhebung von SGB II-Leistungen bei Beginn BAföG-förderlicher Ausbildung • Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 5 S.1 SGB II tritt mit dem tatsächlichen Beginn einer dem Grunde nach BAföG-förderungsfähigen Ausbildung ein, unabhängig vom späteren Bewilligungszeitpunkt des BAföG. • Eine Rücknahme eines bereits bestandskräftigen begünstigenden Verwaltungsakts wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit nach § 45 SGB X ist ausgeschlossen, soweit der Begünstigte die Entscheidung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig herbeigeführt hat. • Ob Vertrauensschutz (§ 45 SGB X) einschreitet, ist unter Berücksichtigung des Kausalzusammenhangs zwischen Mitteilungs- bzw. Anzeigeverhalten und der anfänglichen Rechtswidrigkeit sowie der konkreten Umstände der (Nicht‑)Mitteilung zu prüfen. • Bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse kann statt einer Rücknahme eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Betracht kommen; bei Prüfung von Erstattungsforderungen ist das zufließende Einkommen (z. B. BAföG) nach § 11 SGB II zu ermitteln. Die Klägerin beantragte im Juli 2005 ALG II/Leistungen nach SGB II; im Antragsformular machte sie keine Angaben zu laufenden oder beabsichtigten sonstigen Ansprüchen. Ab 25.08.2005 begann sie eine berufsbildende Schule, die nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist. Der Beklagte bewilligte SGB II-Leistungen vom 6.8.2005 bis 31.1.2006; später wurde BAföG für August 2005 ff. bewilligt (Bescheid 30.11.2005). Der Beklagte hob die Bewilligung im Mai 2006 auf und forderte Erstattung mit der Begründung, die Klägerin habe die BAföG-Beantragung nicht angezeigt bzw. Mitteilungspflichten verletzt. Das Sozialgericht hob die Aufhebung auf (Vertrauensschutz); das LSG änderte und hielt grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz für möglich; Revision der Klägerin wurde zugelassen. • Zuständigkeit: Das Jobcenter ist an die Stelle der früheren ARGE getreten; Beteiligtenwechsel war von Amts wegen zu berichtigen (§ 70 Nr.1 SGG, § 76 SGB II). • Gegenstand der Prüfung ist der Aufhebungs-/Erstattungsbescheid vom 15.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2006; die formellen Anhörungs- und Bestimmtheitsanforderungen sind gewahrt (§ 24 SGB X, § 33 SGB X). • Rechtsgrundlagen: Rücknahme wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit nach § 45 SGB X bzw. Aufhebung bei nachträglicher Änderung nach § 48 SGB X in Verbindung mit § 40 SGB II. Beide Institute sind möglich und knüpfen an unterschiedliche Tatbestände und Verschuldensgrade. • Leistungsrechtlich steht fest, dass die Klägerin ab dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn 25.08.2005 keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen nach § 7 Abs.5 S.1 SGB II hatte, weil die Ausbildung dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig war; der tatsächliche BAföG-Bewilligungszeitpunkt ist dafür unbeachtlich. • Vertrauensschutzprüfung: Für eine Rücknahme nach § 45 SGB X ist zu klären, ob die Klägerin die Bewilligung dadurch veranlasst hat, dass sie vorsätzlich oder grob fahrlässig wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig machte (§ 45 Abs.2 S.3 Nr.2 SGB X). Entscheidend ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Anzeigeversäumnis und der anfänglichen Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids. • Das LSG hat nicht hinreichend festgestellt, ob die Klägerin gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der Agentur/ARGE die Ausbildung und den BAföG-Antrag so mitgeteilt hatte, dass auf Seiten des Beklagten von einer Weitergabe oder Kenntnis ausgegangen werden durfte; deshalb sind weitere tatsächliche Feststellungen zur Mitteilungs‑ und Informationslage erforderlich. • Aufhebung nach § 48 SGB X bleibt subsidiär möglich, weil BAföG‑Zahlungen als Einkommen nach § 11 SGB II anfallen und der Zeitpunkt des Zuflusses sowie abziehbare Beträge noch zu klären sind; ebenso ist zu prüfen, ob der Vorbehalt einer erneuten Einkommensprüfung im BAföG-Bescheid relevant wurde. • Bei weiterer Aufklärung kann sich ergeben, dass wegen Vertrauensschutz keine vollständige Rücknahme nach § 45 SGB X zulässig ist, dann aber eine Aufhebung nach § 48 SGB X mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung in Betracht kommt. Die Revision der Klägerin war teilweise begründet: Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Das Verfahren ist insoweit an das LSG zurückzuverweisen, als die Frage offenbleibt, ob der Beklagte die SGB II-Leistungen für den Zeitraum ab 25.08.2005 bis 31.01.2006 rechtmäßig hätte zurücknehmen oder aufheben und Erstattung verlangen können. Das BSG stellt fest, dass die Klägerin ab Ausbildungsbeginn keinen Anspruch nach § 7 Abs.5 S.1 SGB II hatte, zugleich aber weitere tatsächliche Feststellungen zur Frage des Vertrauensschutzes und zur möglichen groben Fahrlässigkeit der Mitteilungspflicht erforderlich sind. Ferner sind bei Fortgang des Verfahrens Zuflusszeitpunkte des BAföG (Einkommen nach § 11 SGB II) und mögliche Abzüge zu klären; gegebenenfalls ist statt einer Rücknahme eine Aufhebung nach § 48 SGB X zu prüfen. Die Kostenentscheidung und weitere Einzelheiten hat das LSG zu treffen.