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Urteil

L 10 AL 766/15

Thüringer Landessozialgericht 10. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Bestimmtheitserfordernis ist auch dann gewahrt, wenn in einem Aufhebungsbescheid zwar die von der Aufhebung betroffenen Bewilligungsbescheide nicht mit Datum bezeichnet werden, dem Arbeitslosen aber hinreichend klar die Möglichkeit gegeben wird, die Bewilligungsbescheide eindeutig zu identifizieren. (Rn.47) 2. Entgegen der Entscheidung des BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R = SozR 4-1300 § 33 Nr 2 sind Erstattungsbescheide nach § 50 Abs 1 S 1SGB 10 auch dann rechtmäßig, wenn zwar die ursprünglichen Bewilligungsbescheide aufgehoben wurden, aber Änderungsbescheide mit einer neuen Leistungsbewilligung in den betreffenden laufenden Bewilligungszeiträumen - mangels Nennung im Aufhebungsbescheid - nicht aufgehoben wurden. Denn zur Bestimmtheit des Aufhebungsbescheides ist es gerade nicht erforderlich, dass die jeweiligen Bewilligungsbescheide im Einzelnen aufgeführt werden. (Rn.50) 3. Im Falle einer teilweisen Aufhebung für einzelne Kalendertage nach der Zahlung von Arbeitslosengeld für einen vollen Kalendermonat (hier: Februar) ist das für den einzelnen Kalendertag zu errechnende Arbeitslosengeld auf der Grundlage von 30 Kalendertagen zu errechnen. (Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. Januar 2015 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 9. März 2012 und 13. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2012 werden aufgehoben, soweit es um einen Betrag in Höhe von mehr als 66,99 Euro geht. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 20 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bestimmtheitserfordernis ist auch dann gewahrt, wenn in einem Aufhebungsbescheid zwar die von der Aufhebung betroffenen Bewilligungsbescheide nicht mit Datum bezeichnet werden, dem Arbeitslosen aber hinreichend klar die Möglichkeit gegeben wird, die Bewilligungsbescheide eindeutig zu identifizieren. (Rn.47) 2. Entgegen der Entscheidung des BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R = SozR 4-1300 § 33 Nr 2 sind Erstattungsbescheide nach § 50 Abs 1 S 1SGB 10 auch dann rechtmäßig, wenn zwar die ursprünglichen Bewilligungsbescheide aufgehoben wurden, aber Änderungsbescheide mit einer neuen Leistungsbewilligung in den betreffenden laufenden Bewilligungszeiträumen - mangels Nennung im Aufhebungsbescheid - nicht aufgehoben wurden. Denn zur Bestimmtheit des Aufhebungsbescheides ist es gerade nicht erforderlich, dass die jeweiligen Bewilligungsbescheide im Einzelnen aufgeführt werden. (Rn.50) 3. Im Falle einer teilweisen Aufhebung für einzelne Kalendertage nach der Zahlung von Arbeitslosengeld für einen vollen Kalendermonat (hier: Februar) ist das für den einzelnen Kalendertag zu errechnende Arbeitslosengeld auf der Grundlage von 30 Kalendertagen zu errechnen. (Rn.34) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. Januar 2015 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 9. März 2012 und 13. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2012 werden aufgehoben, soweit es um einen Betrag in Höhe von mehr als 66,99 Euro geht. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 20 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung ist nach Maßgabe des Tenors begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind hinsichtlich ihres Aufhebungs- und Erstattungsumfanges teilweise rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist die Regelung des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III. Der verfahrensrechtlichen Notwendigkeit der Anhörung des Klägers bis zum Abschluss der Berufungsinstanz (vgl. § 24 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X hat die Beklagte entsprochen. Soweit die Heilung einer zunächst bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (Ende des Widerspruchsverfahrens) unterbliebenen Anhörung während des Gerichtsverfahrens, wie hier, zu erfolgen hat, wird diesem Erfordernis bereits durch ein „mehr oder minder förmliches Verwaltungsverfahren“ während des gerichtlichen Verfahrens genüge getan (vgl. BSG vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 144/10 R). Hierzu ist es ausreichend, dass die Behörde, wie hier, im Rahmen des Widerspruchsbescheides die aus ihrer Sicht erforderlichen Tatsachen hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung mitgeteilt hat, die sie zu einer rückwirkenden Aufhebung für die Vergangenheit aus ihrer Sicht berechtigen und sie, soweit der Betroffene hierzu im gerichtlichen Verfahren Stellung nimmt, was hier nicht geschehen ist, erklärt, dennoch an der Entscheidung festzuhalten. Dahinstehen kann also, ob von der Anhörung nicht ohnehin abgesehen werden konnte, weil die Beklagte von den tatsächlichen Angaben des Klägers, nämlich ab dem 27. Februar 2012 inhaftiert zu sein, im Sinne der Regelung des § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nicht zu seinen Ungunsten abweichen wollte (vgl. BSG vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 2/13 R). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist unter anderem mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III). Die hier erforderliche wesentliche Änderung ist dadurch eingetreten, dass der Kläger durch die ab dem 27. Februar 2012 beginnende Haft nicht mehr arbeitslos im Sinne der Regelung des §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 SGB III (in der hier maßgeblichen Fassung) gewesen ist mit der Folge, dass der Anspruch auf das Arbeitslosengeld entfallen ist. Im Übrigen hat der Kläger angegeben, gewusst zu haben, dass er während der Haft keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Hinsichtlich des Umfangs der Aufhebung ist der Bescheid allerdings rechtswidrig, soweit er mehr als 66,99 Euro aufhebt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 154 Satz 1 SGB III wird das Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen (§ 154 Satz 2 SGB III). Infolgedessen ist im Falle einer teilweisen Aufhebung für einzelne Kalendertage nach der Zahlung von Arbeitslosengeld für einen vollen Kalendermonat, hier für Februar 2012, das für den einzelnen Kalendertag zu errechnende Arbeitslosengeld auf der Grundlage der Zahlung von 30 Kalendertagen zu errechnen. Die Beklagte hat dem Kläger für Februar 2012 einen Betrag in Höhe von 647,70 Euro gezahlt. Im Februar 2012, der 29 Tage umfasste, entspricht dies einem täglichen Anspruch von 22,33 Euro (647,70 Euro : 29 Tage). Da sich die Aufhebung auf die Zeit vom 27. bis zum 29. Februar 2012 erstreckt, ist die Bewilligung infolgedessen nur in Höhe von 66,99 Euro aufzuheben. Die Beklagte hebt indes die Leistung für 3 Tage auf (27. bis 29. Februar 2012), verlangt aber Erstattung für 4 Tage, weil sie Arbeitslosengeld auch für Februar für 30 Tage bewilligt habe. Der Berechnungsweise der Beklagten kann der Senat nicht folgen. Dass die Verwaltungspraxis - in der Aufhebungssituation - rechtmäßig ist, lässt sich weder dem Wortlaut der Regelung des § 154 SGB III noch den Motiven des Gesetzes entnehmen. Die Regelung des § 154 SGB III macht deutlich, dass der Leistungsberechtigte für jeden Kalendertag Arbeitslosengeld erhält und erhalten soll, wenngleich im Falle von vollen Kalendermonaten der jeweilige Anteil in Abhängigkeit von der Anzahl der Kalendertage des Monats schwanken kann (höher oder niedriger bei Kalendermonaten mit mehr oder weniger als 30 Kalendertagen). Die Berechnungsweise der Beklagten kann diesem Ziel allerdings nicht gerecht werden. Denn diese nimmt es hin, dass in Monaten mit 31 Kalendertagen, in denen sich im Nachhinein herausstellt, dass nur für einen Kalendertag Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, das komplette Arbeitslosengeld für diesen Monat zurückgezahlt werden müsste, also für den verbleibenden Tag der Arbeitslosigkeit gerade keine Arbeitslosengeldzahlung verbliebe. Sollte die Beklagte diese Fallkonstellation in ihrer Rechtspraxis in dem Sinne behandeln, dass sie dem Arbeitslosen für den einen Tag der Arbeitslosigkeit in Monaten mit 31. Kalendertagen Arbeitslosengeld beließe, stünde dies im Widerspruch zu ihrer Auffassung für die hier zu entscheidende umgekehrte Fallkonstellation in Februarmonaten, die stets weniger als 30 Kalendertage haben. Anders als der Kläger meint, genügen die angegriffenen Bescheide der Beklagten aber dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X, nach dem ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Hieraus folgt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei sein und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Infolgedessen muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten, gegebenenfalls in Verbindung mit der Begründung des Verwaltungsaktes oder früher ergangener Verwaltungsakte, vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will (vgl. R; BSG vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, wonach das Bestimmtheitserfordernis nicht materielle, sondern formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Verwaltungsaktes ist, Str.). Bei Aufhebungsbescheiden, wie hier, muss zumindest durch Auslegung aus Sicht des Adressaten des Aufhebungsbescheides hinreichend deutlich sein, welche Verfügungssätze welchen Bescheids aufgehoben werden (Aubel in juris-PK, § 40 SGB II Rz. 16 unter Hinweis auf BSG vom 15. August 2002 - B 7 AL 66/01 R: Hiernach soll es ausreichend sein, wenn der Leistungsberechtigte erkennt, ob und in welchem Umfang ihm monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verbleiben, um sein Verhalten daran ausrichten zu können), so dass klar erkennbar ist, welche Zeiträume von der Aufhebung betroffen sind. Denn auf diese Weise wird der betroffenen Person hinreichend klar die Möglichkeit gegeben, die Bewilligungsbescheide eindeutig zu identifizieren (BSG vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R). Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, dass die von der Aufhebung betroffenen Bewilligungsbescheide mit Datum bezeichnet werden (vgl. BSG vom 28. März 2013 - B 4 AS 59/12 R Rn. 16; vgl. auch BSG vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R). Der Aufhebungsbescheid der Beklagten machte für den Kläger hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab dem 27. Februar 2002 im Hinblick auf den Haftantritt in vollem Umfang aufheben wollte. Es war also erkennbar, dass gegebenenfalls alle durch Bescheid ergangenen Entscheidungen, die Leistungen ab dem 27. Februar 2002 bewilligt haben, insoweit beseitigt werden sollten. Die auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X beruhende Erstattungsforderung der Beklagten ist im Umfang von 66,99 Euro rechtmäßig. Der Senat hat auch insoweit gegen ihre Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) keine Bedenken. Er folgt allerdings nicht der Entscheidung des BSG vom 29. November 2012 (B 14 AS 196/11 R: „Eine Erstattung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen kann auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur gestützt werden, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dies hat der Beklagte vorliegend hinsichtlich der Änderungsbescheide vom 22. Juni 2005 und vom 13. Dezember 2005 versäumt. Zwar ist für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2005 einerseits und den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 andererseits der zunächst maßgebliche Bewilligungsbescheid von der Aufhebung erfasst. Im laufenden Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2005 hat der Beklagte aber ab dem 1. Juli 2005 aufgrund einer Änderung der Verhältnisse eine vollständig neue Leistungsbewilligung erlassen, nämlich den Änderungsbescheid vom 22. Juni 2005. Ebenso hat er für den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 mit Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2005 vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2006 eine neue Leistungsbewilligung vorgenommen. Diese beiden Änderungsbescheide sind im Aufhebungsbescheid nicht genannt. Damit ist eine Aufhebung dieser Bescheide nicht verfügt; die Bewilligungsbescheide vom 22. Juni 2005 und vom 13. Dezember 2005 sind bestandskräftig. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 8. April 2005 und vom 11. Oktober 2005 geht insoweit ins Leere. Eine Erstattung der Leistungen für die Zeiträume vom 1. Juli bis 31. Oktober 2005 und vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2006 auf Grundlage von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheidet aus“). Denn zur Bestimmtheit der Bescheide ist es, wie das BSG bisher überwiegend entschieden hat, gerade nicht erforderlich, dass die Behörde die jeweiligen Bewilligungsbescheide im Einzelnen aufgeführt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der Vorschrift des § 193 Abs. 1 SGG. Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen. Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 27. Februar bis zum 29. Februar 2012 im Umfang von 86,36 Euro. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 29. August 2012 Arbeitslosengeld in täglicher Höhe von 21,59 Euro (Bescheide vom 21. Dezember 2011, 22. Dezember 2011 und 16. Januar 2012, vgl. beispielsweise Blatt 16, 21, 26 der Verwaltungsakte der Beklagten) und zahlte für Februar 2012 647,70 Euro aus. Sie hob die Bewilligung für die Zeit ab dem 27. Februar 2012 ohne die Nennung der Bewilligungsbescheide auf, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt eine Haftstrafe angetreten hatte (4 x 21,59 Euro, Bescheid vom 9. März 2012, vgl. Blatt 29 der Verwaltungsakte der Beklagten). Außerdem forderte sie vom Kläger unter Hinweis auf die Aufhebung der Bewilligung ab dem 27. Februar 2012 (Bescheid vom 9. März 2012) die Erstattung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 27. Februar bis zum 29. Februar 2012 in Höhe von 86,37 Euro (4 x 21,59 Euro, Bescheid vom 13. März 2012, vgl. Blatt 35 der Verwaltungsakte der Beklagten). Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte als unbegründet zurück. Der Kläger habe für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 26. Februar 2012 für 26 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 561,34 Euro. Aufgrund der so genannten 30 Tage Regelung habe er für Februar 2012 647,70 Euro erhalten, so dass die Differenz von 86,36 Euro zu erstatten sei (Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012). Der Kläger hat hiergegen am 12. Juni 2012 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Bescheide vom 9. März 2012 und 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2012 aufzuheben, abgewiesen und die Berufung zugelassen, weil die Entscheidung von der des BSG vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 R abweiche. Der Bescheid vom 9. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2012 genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten (unter Hinweis auf BSG vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R, Urteil vom 29. Januar 2015, dem Kläger am 17. Juni 2015 zugestellt). Der Kläger hat hiergegen am 22. Juni 2015 Berufung eingelegt. In materieller Hinsicht seien Bestimmtheitsmängel bezüglich des Bescheides vom 9. März 2012 zu besorgen. Die Rechtsprechung verlange, dass sowohl die aufzuhebenden Bescheide mit Datum und Regelungsgegenstand benannt würden als auch die Summe bezeichnet werde, die mit der noch zu ergehenden Erstattungsverfügung zurückverlangt werde. Im konkreten Falle gebe es einen Ausgangsbewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2011, einen Änderungsbescheid vom 22. Dezember 2011 und einen letzten Änderungsbescheid vom 16. Januar 2012. Benannt worden sei in der Aufhebungsverfügung keiner dieser Bescheide. In der Aufhebungsverfügung sei lediglich von der Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung gesprochen worden. Die datumsmäßige Bezeichnung der Bescheide, die aufgehoben werden sollen, sei wegen der rechtlichen Konsequenzen des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) notwendig. Hiernach bleibe ein Verwaltungsakt nämlich nur so lange wirksam, wie er nicht aufgehoben worden sei. Schließlich sei der verfügte Erstattungsumfang rechtswidrig. Streitig seien Leistungen, die für den Monat Februar 2012 durch die Beklagte erbracht worden seien. Nach § 339 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sei bei der Kalkulation des Leistungsanspruchs von 30 Kalendertagen auszugehen, auch wenn der Monat, wie hier, nur 29 Tage habe. Würden nun für die Zeit vom 27. Februar 2012 bis 29. Februar 2012 Leistungen erstattet verlangt, könne nicht auch der fiktive 30. Tag voll mit verlangt werden. Entsprechend verfahre aber die Beklagte. Sie könne tatsächlich nur die Leistungen für die drei Tage vom 27. Februar bis zum 29. Februar 2012 und im Höchstfall zusätzlich 1/29 des 30. (fiktiven) Tages verlangen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. Januar 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 9. März 2012 und 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält an ihren Bescheiden fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dem Kläger sei klar gewesen, dass er für die Zeit des Aufenthalts in der JVA kein Arbeitslosengeld beziehen könne. Aus diesem Grunde habe er auch aus der JVA mit dem Sozialdienst bei der Beklagten angerufen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.