Urteil
L 6 AL 10009/21
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2024:0606.L6AL10009.21.00
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Leitsätze
1. Auch mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber können "dieselbe Angelegenheit" sein, und zwar auch dann, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (vgl BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R = SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 17). Dies gilt jedenfalls dann, wenn von einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist. (Rn.29)
2. Bei Individualansprüchen von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft wird dies grundsätzlich bejaht, wobei diese Konstellation eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 RVG-VV auslöst. (Rn.29)
3. Dabei ist es unschädlich, wenn getrennte Bescheide und Widersprüche vorliegen oder wenn gesonderte Vollmachten erteilt worden sind, sofern ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu bejahen ist, wie es beispielsweise bei der zeitgleichen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus einem identischen "Rechtswidrigkeitsgrund" ohne die Erforderlichkeit einer gesonderten Prüfung subjektiver Aufhebungsvoraussetzungen und Erstattung dieser Leistungen der Fall ist (vgl BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R aaO). (Rn.29)
4. Ebenfalls von "derselben Angelegenheit" iS des § 15 Abs 2 RVG ist in solchen Fällen auszugehen, wenn trotz jeweils gesonderter Mahnschreiben und der jeweiligen Festsetzung der Mahngebühr, gesonderten Vollmachten und Widersprüchen ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl LSG Essen vom 7.7.2022 - L 7 AS 1924/21 NZB). (Rn.30)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber können "dieselbe Angelegenheit" sein, und zwar auch dann, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (vgl BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R = SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 17). Dies gilt jedenfalls dann, wenn von einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist. (Rn.29) 2. Bei Individualansprüchen von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft wird dies grundsätzlich bejaht, wobei diese Konstellation eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 RVG-VV auslöst. (Rn.29) 3. Dabei ist es unschädlich, wenn getrennte Bescheide und Widersprüche vorliegen oder wenn gesonderte Vollmachten erteilt worden sind, sofern ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu bejahen ist, wie es beispielsweise bei der zeitgleichen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus einem identischen "Rechtswidrigkeitsgrund" ohne die Erforderlichkeit einer gesonderten Prüfung subjektiver Aufhebungsvoraussetzungen und Erstattung dieser Leistungen der Fall ist (vgl BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R aaO). (Rn.29) 4. Ebenfalls von "derselben Angelegenheit" iS des § 15 Abs 2 RVG ist in solchen Fällen auszugehen, wenn trotz jeweils gesonderter Mahnschreiben und der jeweiligen Festsetzung der Mahngebühr, gesonderten Vollmachten und Widersprüchen ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl LSG Essen vom 7.7.2022 - L 7 AS 1924/21 NZB). (Rn.30) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist gem. § 144 Abs. 1 SGG statthaft, weil das Sozialgericht die Berufung in seiner Entscheidung zugelassen hat. Der Beklagte ist wegen des im Laufe des Berufungsverfahrens eingetretenen Beteiligtenwechsels kraft Gesetzes passivlegitimiert. Der Senat hat diesem Umstand durch Änderung des Passivrubrums von Amts wegen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 59/12 R – juris) Rechnung getragen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 8. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein weiterer Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 202,30 Euro zu. Streitgegenständlich ist der Kostenfestsetzungsbescheid vom 8. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2019. Sein Begehren – die Aufhebung dieser Entscheidungen und die Zahlung höherer Kosten – erreicht der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 und 4 SGG. Durch die Berufungsrücknahme des Bruders des Klägers in dem Parallelverfahren L 6 AL 10008/21 ist der Senat nicht gehindert, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist lediglich im Verhältnis des Bruders des Klägers zum Beklagten bestandskräftig geworden, weil der Kläger an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt war. Auch kostenrechtlich wird das Begehren des Klägers nicht begrenzt. Aufgrund der Bestandskraft des Kostenfestsetzungsbescheides im Verhältnis zwischen dem Bruder des Klägers und dem Beklagten findet § 7 Abs. 2 Satz 1 Rechtsvergütungsgesetz (RVG) Anwendung. Danach schuldet jeder Auftraggeber, soweit der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird – was aufgrund der Bestandskraft des Kostenfestsetzungsbescheides der Fall ist –, die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Hieraus folgt, dass der Bruder des Klägers maximal diesen Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend machen kann, was vorliegend einer Summe in Höhe von 202,30 Euro entspricht. Den im Kostenfestsetzungsbescheid ausgeworfenen Betrag in Höhe von 255,85 Euro kann der Bruder des Klägers mithin nicht allein von dem Beklagten verlangen. Der Beklagte ist insoweit nicht der Gefahr ausgesetzt, insgesamt höhere Kosten für die Widerspruchsverfahren zu erstatten, als wenn der Kostenfestsetzungsbescheid gegenüber dem Bruder nicht bestandskräftig geworden wäre. Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsanspruchs ist § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten – wie hier, dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig – notwendig war. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest, § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt. Diese Vergütung bemisst sich nach dem RVG, ihre Höhe bestimmt sich nach dem VV der Anlage 1 zum RVG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen und unbillig ist. Der Kläger kann keinen Erstattungsbetrag in Höhe von 202,30 Euro geltend machen, weil der Bevollmächtigte bezogen auf das Vorgehen gegen die Mahngebühr aufgrund der Mahnung hinsichtlich der jeweiligen Erstattungsforderungen für den Kläger und seinen Bruder in „derselben Angelegenheit“ im Sinne des RVG tätig geworden ist (zu einem ähnlich gelagerten Fall siehe die Senatsentscheidung vom 7. Dezember 2023 – L 6 AL 10/21 –; anhängig beim BSG – B 7 AS 9/24 R). Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Wird er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühr nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG. Von derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – ; BSG, Beschluss vom 17. Au-gust 2020 – B 14 AS 240/19 B – ; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Januar 2021 – L 2 AS 507/20 B –, jeweils juris). Dabei können auch mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber „dieselbe Angelegenheit“ sein, und zwar auch dann, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – juris Rn. 17). Dies gilt jedenfalls dann, wenn von einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist. Grundsätzlich wird dies bei Individualansprüchen von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft bejaht, wobei diese Konstellation eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auslöst. Dort ist es folglich unschädlich, wenn getrennte Bescheide und Widersprüche vorliegen oder wenn gesonderte Vollmachten erteilt worden sind, sofern ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu bejahen ist, wie es beispielsweise bei der zeitgleichen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus einem identischen „Rechtswidrigkeitsgrund“ ohne die Erforderlichkeit einer gesonderten Prüfung subjektiver Aufhebungsvoraussetzungen und Erstattung dieser Leistungen der Fall ist (BSG, Urteil vom 2. April 2014, a. a. O.). Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist in Fällen wie dem vorliegenden ebenfalls von „derselben Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG auszugehen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2022 – L 7 AS 1942/21 NZB – juris), weil trotz der jeweiligen Mahnschreiben und der jeweiligen Festsetzung der Mahngebühr, gesonderten Vollmachten und Widersprüchen ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt. Zunächst steht die Anmahnung und Festsetzung der Mahngebühr bei Aufhebung- und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II als unselbständige Vorbereitungshandlung in einem rechtlich engen Zusammenhang mit der vorangegangenen Verwaltungstätigkeit. Die Vollstreckung folgt vorliegend aus § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG). Aus diesen folgt nach § 3 Abs. 3 VwVG, dass die Mahnung, für die nach § 19 Abs. 2 VwVG eine Mahngebühr zu erheben ist, noch nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, sondern lediglich eine Vollstreckungsvoraussetzung darstellt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Juni 1999 – B 7 AL 264/98 B – juris Rn. 7; BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 54/10 R – juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 14. Februar 2018 – B 14 AS 12/17 R – juris Rn. 18). Aufgrund dieses engen rechtlichen Zusammenhangs wird der einheitliche Lebenssachverhalt, der bei der Aufhebung und Erstattung von Individualansprüchen nach dem SGB II bei mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund eines einheitlichen Rechtswidrigkeitsgrundes bejaht wird, nicht aufgehoben, zumal die jeweiligen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide regelhaft zu jeweiligen Mahnungen bzw. der gesonderten Festsetzung von jeweiligen Mahngebühren führen. Dies zeigt sich darin, dass die Fälligkeit in den jeweiligen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gleich bestimmt war. Mit Ablauf dieser gleichlaufenden Fälligkeitszeitpunkte erfolgte gleichsam im automatisierten Forderungseinzug – Mahnsperren waren nicht gesetzt worden – die Fertigung der jeweiligen Mahnschreiben mit der Festsetzung der Mahngebühren. Eine individuell geprägte Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen war bereits deshalb ausgeschlossen, weil Vollstreckungsmaßnahmen noch nicht einmal eingeleitet worden waren. Auch andere individuelle Prüfungen bezogen auf den Kläger und seinen Bruder waren gerade nicht vorzunehmen. Maßgeblich für die Aufhebung der Mahngebühren war gleichsam allein, dass gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Widersprüche eingelegt worden waren. Der innere Zusammenhang liegt zudem darin, dass die jeweiligen Forderungen aufgrund der zeitgleichen Widersprüche gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen vom 26. März 2019 noch widerspruchsbefangen und insofern noch nicht fällig waren. Zudem erfolgten die Widersprüche gegen die Festsetzung der Mahngebühren mit inhaltlich identischer Begründung, zeitgleich und jeweils gerichtet auf die Aufhebung der Mahngebühren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, da das Bundessozialgericht die Frage, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, wenn mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber wegen fälligen Erstattungsforderungen Mahngebühren erhoben werden, noch nicht entschieden hat. Die Beteiligten streiten um weitere Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 148,75 Euro. Der minderjährige Kläger (geboren 2015) erhielt mit seiner Familie als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Jobcenter Lübeck. Der Beklagte hob mit mehreren Bescheiden vom 6. Februar 2019 gegenüber verschiedenen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen teilweise und jeweils individualisiert auf und forderte die überzahlten Leistungen zurück. Der Kläger und sein minderjähriger Bruder erhoben hiergegen Widerspruch. Die Bundesagentur für Arbeit mahnte mit zwei jeweils gesonderten an den Kläger und seinen Bruder gerichteten Schreiben die Erstattung „im Namen“ des Beklagten an (Bescheid vom 26. März 2019) und setzte eine Mahngebühr in Höhe von jeweils 5,00 Euro fest. Für das Tätigwerden der Bundesagentur für Arbeit galt zwischen dem Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit eine „Zusatzverwaltungsvereinbarung nach § 44b Abs. 4 SGB II“ zum Forderungseinzug. Danach wurde die Durchführung des Forderungseinzuges und die Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen bis zum 31. Dezember 2021 nach § 44b Abs. 4 SGB II auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Gegen diese Bescheide erhoben der Kläger sowie sein Bruder, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, mit gesonderten Schreiben vom 2. April 2019 Widerspruch. Mit gleichlautenden Begründungen führten sie aus, die Erstattungsforderungen seien widerspruchsbefangenen und damit nicht fällig. Die Bundesagentur für Arbeit half den Widersprüchen mit zwei Bescheiden (24. April 2019 an den Kläger und 23. April 2019 an dessen Bruder) vollumfänglich ab. In beiden Bescheiden wurde die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes festgestellt und eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers bzw. seines Bruders tenoriert. Der Bevollmächtigte machte mit zwei gleichlautenden Kostenfestsetzungsanträgen jeweils Rechtsanwaltskosten in Höhe von 202,30 Euro (Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VVRVG in Höhe von 150,00 Euro, Pauschale für Post- und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VVRVG in Höhe von 20,00 Euro, Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VVRVG in Höhe von 32,30 Euro) geltend. Die Bundes-agentur für Arbeit setzte für den Beklagten mit einem Bescheid vom 8. Mai 2019 Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 255,85 Euro (Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VVRVG in Höhe von 150,00 Euro, Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VVRVG in Höhe von 45,00 Euro, Pauschale für Post- und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VVRVG in Höhe von 20,00 Euro, Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VVRVG in Höhe von 40,85 Euro) fest. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – ausgeführt, die Gebühren seien für den Kläger und seinen Bruder insgesamt nur einmal festzusetzen, weil es sich bei den mit den Widersprüchen angegriffenen separaten Festsetzungen von Mahngebühren insgesamt um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gehandelt habe. Die hiergegen jeweils eingelegten Widersprüche vom 11. Juni 2019 wies die Bundesagentur für Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2019 zurück. Im Kostenfestsetzungsbescheid und im Widerspruchsbescheid ist jeweils zu Beginn angegeben, dass der Beklagte die Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung des Forderungseinzugs beauftragt habe und die Entscheidung aufgrund dieser Beauftragung getroffen worden sei. Am 12. September 2019 haben der Kläger und sein Bruder jeweils gesondert Klagen gegen den Bescheid vom 8. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2019 vor dem Sozialgericht Lübeck (dortige Aktenzeichen: S 36 AL 142/19 und S 47 AL 143/19) erhoben und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 202,30 Euro beantragt. Der Kläger hat in seinem Klageverfahren ausgeführt, dass es rechtlich problematisch sei, dass der Beklagte ihm und seinem Bruder keine eigenen Erstattungsbeträge zuweise, sondern lediglich einen Gesamtbetrag. Durch die einheitliche Entscheidung würden er und sein Bruder in eine Gesamtgläubigerschaft gedrängt werden, die materiell nicht bestehe. Für sie beide bestünden jeweilige Ansprüche auf vollständige Vergütung des geltend gemachten Betrages, weil jeweils separate Aufhebungs- und Mahnbescheide ergangen seien, die auch rechtlich unabhängig voneinander zu beurteilen seien. Diese würden nicht automatisch das gleiche Schicksal teilen und seien daher sowohl prozessrechtlich wie auch gebührenrechtlich unabhängig voneinander zu beurteilen. Die zitierte BSG-Entscheidung sei nicht einschlägig, weil diese nicht auf ein Vollstreckungsverfahren übertragen werden könne. Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte bezogen auf die Festsetzung der Mahngebühr für den Kläger und seinen Bruder in derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG tätig geworden sei. Hiervon sei stets auszugehen, wenn zwischen den erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang bestehe, diese inhaltlich und in ihrer Zielsetzung mithin so weitgehend übereinstimmten, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne. Dies gelte auch bei mehreren Aufträgen verschiedener Auftraggeber. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, weil die jeweiligen Widersprüche (des Klägers und seines Bruders) gegen die jeweilige Festsetzung der Mahngebühr inhaltlich identisch mit der Begründung, gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten seien Widersprüche erhoben worden, wort- und datumsgleich von demselben Prozessbevollmächtigten angefertigt worden und in ihrer Zielrichtung jeweils auf die Aufhebung der festgesetzten Mahngebühren gerichtet gewesen seien. Gegen dieses dem Bevollmächtigten am 1. November 2021 zugestellte Urteil richtet sich die am 1. Dezember 2021 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Gebührenrechtlich sei die Einordnung als „dieselbe“ Angelegenheit unzutreffend, weil er, der Kläger, und sein Bruder jeweils gesonderte Mahnungen erhalten hätten und jeweils gesonderte Mahngebühren festgesetzt worden seien. Ein innerer Zusammenhang liege eben so wenig vor, wie ein einheitlicher Auftrag oder ein einheitlicher Rahmen in den verschiedenen Mandatsverhältnissen. Es hätten vielmehr gesonderte Erstattungsforderungen vorgelegen, für deren Mahnung gesonderte Schreiben mit einer jeweils eigenen Mahngebühr festgesetzt worden sei. Diese hätten weder einen gemeinsamen Anlass noch einen gemeinsamen Rechtsgrund gehabt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 27. Oktober 2021 und Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 8. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2019 zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 202,30 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und wiederholt bzw. vertieft das bisherige Vorbringen. Die Bundesagentur für Arbeit hat mitgeteilt (Schreiben vom 10. Dezember 2021), dass die Übertragung der Aufgabe „Bearbeitung von Widersprüchen und gerichtlichen Verfahren im Bereich Inkasso SGB II“ am 31. Dezember 2021 auslaufen werde. Infolgedessen nehme der Beklagte ab dem 1. Januar 2022 diese Aufgabe gemäß der gesetzlichen Grundkonzeption wieder selber wahr, so dass ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eintrete. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2022 ist die Bundesagentur für Arbeit beigeladen worden. Die Berufung des Bruders des Klägers zum Aktenzeichen L 3 AL 10008/21 hat dieser mit Schriftsatz vom 27. Januar 2023 zurückgenommen. Am 7. Dezember 2023 ist das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Der Rechtsstreit ist vertagt worden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu dem Umstand, dass der Bruder die Berufung zurückgenommen hat, Stellung zu nehmen. Der Beklagte trägt hierzu vor, die Berechnung einer höheren Vergütung sei wegen der Rücknahme des Rechtsmittels des Bruders des Klägers ausgeschlossen. Weitere Gebühren als die bereits bewilligten und bezahlten (in Höhe von 255,85 Euro) könnten nicht zugesprochen werden. Der Kläger wiederholt und vertieft seine bisherigen Ausführungen und macht geltend, es sei nicht möglich den Berufungskläger und seinen Bruder zu Gesamtgläubigern gegenüber dem Beklagten zu machen, weil jede einzelne Partei Antragsteller der jeweiligen Kostenfestsetzung sei. Der Kostenfestsetzungsbescheid sei mithin schon formell rechtswidrig. Auch werde darauf hingewiesen, dass nach der hier festgesetzten Gesamtgläubigerschaft eine fehlende individualisierte Vollstreckungsfähigkeit des Kostenerstattungsanspruches bestehen würde. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.