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Urteil

21 K 195.12

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0624.21K195.12.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Wohngeld-Bewilligungsbescheid infolge einer nachträglichen Bewilligung von Arbeitslosengeld II (nach § 28 Abs. 3 WoGG 2009) unwirksam, gilt das Wohngeld nach § 107 Abs. 1 SGB X gleichwohl als mit Verwaltungsakt zu Recht erbrachte Leistung ("fingiertes" Arbeitslosengeld II), soweit ein Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB X besteht.(Rn.17) (Rn.19) 2. Das Arbeitslosengeld II ist, sofern der Bedarf für Unterkunft mit berücksichtigt wird, eine dem Wohngeld entsprechende Sozialleistung im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X.(Rn.23) 3. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 107 Abs. 1 SGB X dahingehend, dass diese auf Fälle wie den vorliegenden zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Doppelzahlung nicht anwendbar und eine Rückabwicklung zwischen dem Wohngeldamt und dem Wohngeldempfänger eröffnet ist, kommt nicht in Betracht.(Rn.26) 4. Haben sowohl der nachrangig als auch der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger geleistet und ist damit eine Doppelleistung bereits erfolgt, greift Sinn und Zweck des § 107 Abs. 1 SGB X nach wie vor. Der nachrangige Leistungsträger (hier das Wohngeldamt) kann bzw. hat seinen Erstattungsanspruch weiterhin unbürokratisch "intern" geltend (zu) machen und die erfolgte Doppelleistung ist allein vom vorrangig verpflichteten Leistungsträger - der ja in Kenntnis der Vorleistung geleistet hat, andernfalls würde ein Erstattungsanspruch des nachrangigen Trägers gar nicht bestehen - gegenüber dem Leistungsempfänger zurückzufordern.(Rn.29) 5. Die Gefahr, dass die gebotene Rückforderung der Doppelleistung durch das Jobcenter regelmäßig ausscheiden dürfte, besteht nicht. Auch wenn die Rücknahme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig nicht auf die Verletzung von Mitteilungspflichten durch Unterlassen gestützt werden dürfte, kann sie - wie im vorliegenden Fall - regelmäßig auf die grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides gestützt werden.(Rn.30) 6. In einem Fall wie hier - Bewilligung von Arbeitslosengeld II einschließlich der Kosten der Unterkunft ohne Anrechnung der (dem JobCenter mitgeteilten) bereits erfolgten Wohngeldzahlung - ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls in der Regel gerechtfertigt, weil es für den Transferleistungsempfänger augenfällig ist, dass das JobCenter das bereits gezahlte Wohngeld fehlerhaft nicht mit berücksichtigt und stattdessen das Arbeitslosengeld II einschließlich der "vollen" Kosten der Unterkunft bewilligt hat.(Rn.31)
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 9. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Wohngeld-Bewilligungsbescheid infolge einer nachträglichen Bewilligung von Arbeitslosengeld II (nach § 28 Abs. 3 WoGG 2009) unwirksam, gilt das Wohngeld nach § 107 Abs. 1 SGB X gleichwohl als mit Verwaltungsakt zu Recht erbrachte Leistung ("fingiertes" Arbeitslosengeld II), soweit ein Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB X besteht.(Rn.17) (Rn.19) 2. Das Arbeitslosengeld II ist, sofern der Bedarf für Unterkunft mit berücksichtigt wird, eine dem Wohngeld entsprechende Sozialleistung im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X.(Rn.23) 3. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 107 Abs. 1 SGB X dahingehend, dass diese auf Fälle wie den vorliegenden zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Doppelzahlung nicht anwendbar und eine Rückabwicklung zwischen dem Wohngeldamt und dem Wohngeldempfänger eröffnet ist, kommt nicht in Betracht.(Rn.26) 4. Haben sowohl der nachrangig als auch der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger geleistet und ist damit eine Doppelleistung bereits erfolgt, greift Sinn und Zweck des § 107 Abs. 1 SGB X nach wie vor. Der nachrangige Leistungsträger (hier das Wohngeldamt) kann bzw. hat seinen Erstattungsanspruch weiterhin unbürokratisch "intern" geltend (zu) machen und die erfolgte Doppelleistung ist allein vom vorrangig verpflichteten Leistungsträger - der ja in Kenntnis der Vorleistung geleistet hat, andernfalls würde ein Erstattungsanspruch des nachrangigen Trägers gar nicht bestehen - gegenüber dem Leistungsempfänger zurückzufordern.(Rn.29) 5. Die Gefahr, dass die gebotene Rückforderung der Doppelleistung durch das Jobcenter regelmäßig ausscheiden dürfte, besteht nicht. Auch wenn die Rücknahme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig nicht auf die Verletzung von Mitteilungspflichten durch Unterlassen gestützt werden dürfte, kann sie - wie im vorliegenden Fall - regelmäßig auf die grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides gestützt werden.(Rn.30) 6. In einem Fall wie hier - Bewilligung von Arbeitslosengeld II einschließlich der Kosten der Unterkunft ohne Anrechnung der (dem JobCenter mitgeteilten) bereits erfolgten Wohngeldzahlung - ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls in der Regel gerechtfertigt, weil es für den Transferleistungsempfänger augenfällig ist, dass das JobCenter das bereits gezahlte Wohngeld fehlerhaft nicht mit berücksichtigt und stattdessen das Arbeitslosengeld II einschließlich der "vollen" Kosten der Unterkunft bewilligt hat.(Rn.31) Der Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 9. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die (Anfechtungs-) Klage ist begründet, weil der angefochtene Rückforderungsbescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 9. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2012 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Hiernach sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Diese Voraussetzungen lagen hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also dem Widerspruchsbescheid vom 16. April 2012, nicht vor. Denn der Beklagte hat die aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 19. Oktober 2011 (u.a.) für die Zeit von Dezember 2011 bis März 2012 erbrachten (Wohngeld-) Leistungen in Höhe von insgesamt 912 € zu Recht erbracht. 1. Der Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 2011 ist zwar gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 7 WoGG 2009 für die Zeit ab Dezember 2011 unwirksam geworden (so auch im Prozesskostenhilfeverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 6 M 128.12 -). Nach § 28 Abs. 3 WoGG 2009 wird der Bewilligungsbescheid von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied u.a. nach § 7 WoGG 2009 vom Wohngeldbezug ausgeschlossen ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG 2009 sind Empfänger von Arbeitslosengeld II vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 (jeweils) Buchstabe b WoGG 2009 besteht der Ausschluss nach der Antragstellung auf eine oder der Bewilligung von einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt oder bewilligt wird. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG 2009 besteht der Ausschluss nicht, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind (Buchstabe a) oder der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 SGB X erbringt (Buchstabe b). Die genannten Voraussetzungen lagen hier (für die Zeit ab Dezember 2011) vor. Das JobCenter hat der Klägerin (und ihren Kindern) für die hier streitige Zeit Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bewilligt. Die Rückausnahme des § 7 Abs. 2 Satz 3 WoGG 2009 greift nicht ein, weil mit dem Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II nicht vermieden werden konnte. Das bewilligte Arbeitslosengeld II von mehr als 490 € überstieg das der Klägerin gewährte Wohngeld (228 €). 2. Gleichwohl gelten die hier streitigen Wohngeldleistungen von Dezember 2011 bis März 2012 aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X als mit Verwaltungsakt zu Recht erbrachte Leistungen. Nach § 107 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Der Gesetzgeber hat sich mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - Juris Rdnr. 15). § 107 SGB X führt dazu, dass der Leistungsberechtigte (hier die Klägerin) in Höhe der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers (hier des Wohngeldamtes) befriedigt ist, sein Leistungsanspruch gegen den endgültig verpflichteten Leistungsträger (hier das JobCenter) erloschen ist und die Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers (hier des Wohngeldamtes) als rechtmäßig erbrachte Leistung des endgültig verpflichteten Leistungsträgers (hier des JobCenters) gilt (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 36/04 R - Juris Rdnr. 13). Danach trat hier die Erfüllungsfiktion ein, weil insoweit ein Erstattungsanspruch des Wohngeldamtes gegenüber dem JobCenter bestand. Nach dem hier einschlägigen § 103 Abs. 1 SGB X („Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist“) ist, wenn ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist, der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 103 Abs. 2 SGB X sind für den Umfang des Erstattungsanspruchs die für den zuständigen d.h. erstattungspflichtigen Leistungsträger geltenden Vorschriften maßgebend. Dabei ist grundsätzlich eine monatsweise Gegenüberstellung der angefallenen Kosten vorzunehmen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Becker in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, Stand Februar 2011, § 103 Rdnr. 24). Die genannten Voraussetzungen liegen hier (für die streitige Zeit) vor. a. Das Wohngeldamt als Leistungsträger im Sinne des § 12 i.V.m. § 26 SGB I hat Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I – in Form von Wohngeld – erbracht. Es hat diese Leistungen auch rechtmäßig erbracht, wie dies in § 103 SGB X – unausgesprochen – vorausgesetzt ist. Der Anspruch auf das Wohngeld ist erst nachträglich für die Zeit ab Dezember 2011 weggefallen. b. Das JobCenter war auch für eine entsprechende Sozialleistung zuständig, hier die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, die bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Form des Arbeitslosengeldes II gewährt wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Das Arbeitslosengeld II ist – sofern der Bedarf für Unterkunft mit berücksichtigt wird – eine dem Wohngeld entsprechende Sozialleistung im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X. Die Vorschrift bezweckt zu verhindern, dass Berechtigte, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers von vornherein nur Anspruch auf eine von mehreren möglichen Leistungen mit gleichartiger Zielsetzung haben sollen, für die Zeit zwischen dem Eintritt der Leistungsvoraussetzungen und der Entscheidung durch die Verwaltung die Leistung doppelt erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 1990 - 10 RKg 28/89 - Juris Rdnr. 18). In diesem Sinne befriedigt das Arbeitslosengeld II – sofern der Bedarf für Unterkunft mit berücksichtigt wird – eine dem Wohngeld vergleichbare Bedarfssituation. Denn das Arbeitslosengeld II umfasst nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Einer Herausrechnung des im Arbeitslosengeld II enthaltenen Bedarfs für Unterkunft (und Heizung) und eine Berücksichtigung nur dieses Leistungsbestandteiles als „entsprechende Leistung“ im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB X steht auch entgegen, dass das Wohngeldgesetz selbst nicht auf bloße Leistungsbestandteile des Arbeitslosengeldes II wie etwa allein die Leistungen für den Unterkunftsbedarf abstellt, vielmehr nach § 7 WoGG 2009 der Ausschluss vom Wohngeld stets dann besteht, wenn bzw. sobald Arbeitslosengeld II (überhaupt) gewährt wird – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die einzelnen Leistungsbestandteile (Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung) gewährt werden (solange nur die Unterkunftskosten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II mitberücksichtigt werden). Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 103 Abs. 1 SGB X dafür, nicht nur die im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungsbestandteile für den Unterkunftsbedarf, sondern das gesamte Arbeitslosengeld II als „entsprechende Leistung“ anzusehen, weil sonst der mit der Vorschrift bezweckte unkomplizierte Ausgleich der Leistungsbewilligungen und die Vermeidung von Doppelleistungen erschwert würden. c. Das JobCenter hat zwar (auch) selbst geleistet, allerdings erst nachdem es von der Leistung des Wohngeldamtes Kenntnis erlangt hatte. Denn die Klägerin hatte dem JobCenter die Bewilligung von Wohngeld bei Antragstellung mitgeteilt und den Bewilligungsbescheid des Wohngeldamtes eingereicht. d. Dass das Wohngeldamt bislang einen Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht hat, ist unerheblich, weil der Erstattungsanspruch des § 103 Abs. 1 SGB X und dementsprechend die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X unabhängig davon eintritt, ob der Erfüllungsanspruch vom berechtigten Träger geltend gemacht oder erfüllt wird oder wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteile vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95 - Juris Rdnr. 19, vom 6. Februar 1992 - 12 RK 14/90 - Juris Rdnr. 19 ff. und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 46/90 - Juris Rdnr. 24 ; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 5 C 51.86- Juris Rdnr. 14). Es besteht auch kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers (hier des Wohngeldamtes), auf den Erstattungsanspruch und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich stattdessen nach § 50 SGB X an den Leistungsberechtigten (hier die Klägerin) zu halten (vgl. BSG, Urteile vom 29. April 1997, a.a.O., und vom 22. Mai 2002 - B 8 KN 11/00 R - Juris Rdnr. 17). e. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 107 SGB X dahingehend, dass diese auf Fälle wie den vorliegenden zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Doppelzahlung nicht anwendbar und eine Rückabwicklung zwischen dem Wohngeldamt und dem Wohngeldempfänger eröffnet ist – eine solche Prüfung hat der Beschwerdesenat im Prozesskostenhilfeverfahren aufgezeigt –, kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Die Befugnis der Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn diese nach ihrer grammatikalischen Fassung Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (vgl. BVerwG Urteile vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - Juris Rdnr. 27 und vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - Juris Rdnr. 9). Eine solche derartige planwidrige Gesetzeslücke liegt hier nicht vor. Sinn und Zweck des § 107 Abs. 1 SGB X ist es, dass Sozialleistungen wie das Wohngeld und die Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, sofern sie die Unterkunftskosten berücksichtigen, nicht doppelt gezahlt werden sollen. Wenn und soweit ein nachrangig verpflichteter Träger (hier das Wohngeldamt) geleistet hat, hat der vorrangig zuständige Träger (hier das Jobcenter) dem anderen Träger (hier dem Wohngeldamt) dessen Aufwendungen zu erstatten und wird dadurch von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Berechtigten (hier der Klägerin) befreit. Dessen Sozialleistungsanspruch gilt nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Der Berechtigte braucht nicht die Leistung an den nachrangig zuständigen Träger (hier das Wohngeldamt) zurückzuerstatten. Die Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X hat damit neben dem Zweck, Doppelleistungen an den Berechtigten zu vermeiden, auch den Zweck, eine gewissermaßen unbürokratische Abwicklung der Ansprüche im Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - Juris Rdnr. 15). Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber die Erstattung zwischen den Leistungsträgern durch Schaffung einfacher und übersichtlicher Normen regeln (BT-Drs. 9/95, S. 16) und mit den Vorschriften über die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander eine „geschlossene Lösung“ für die schwierigen Fragen vorlegen, welche Erstattungsansprüche bestehen und wie ihr Verhältnis untereinander ist, wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträger ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat (BT-Drs. 9/95, S. 24). Diese Abwicklung bleibt allerdings auf einen Zahlungsausgleich zwischen den beiden Trägern beschränkt, wenn der vorrangig verpflichtete Träger nicht bereits vor seiner Kenntnis der Leistung des anderen selbst geleistet hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - 9b/7 Rar 12/88 - Juris Rdnr. 13). Haben – wie im vorliegenden Fall – sowohl der nachrangig als auch der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger geleistet und ist damit eine Doppelleistung bereits erfolgt, greift Sinn und Zweck der Vorschrift aber nach wie vor. Der nachrangige Leistungsträger (hier das Wohngeldamt) kann bzw. hat seinen Erstattungsanspruch weiterhin unbürokratisch „intern“ geltend (zu) machen und die erfolgte Doppelleistung ist allein vom vorrangig verpflichteten Leistungsträger – der ja in Kenntnis der Vorleistung geleistet hat, andernfalls würde ein Erstattungsanspruch des nachrangigen Trägers gar nicht bestehen – gegenüber dem Leistungsempfänger zurückzufordern. Die Kammer sieht auch nicht die vom Beschwerdesenat angesprochene Gefahr, dass die gebotene Rückforderung der Doppelleistung durch das Jobcenter nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig ausscheiden dürfte. Zwar setzt die Rücknahme einer rechtswidrigen Bewilligung von SGB II-Leistungen wegen einer Verletzung von Mitteilungspflichten durch Unterlassen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass das Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige des konkreten Umstands für die Bewilligung wesentlich war und dessen Kenntnis eine rechtswidrige Bewilligung verhindert hätte (BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 59/12 R -), was zu verneinen sein dürfte, wenn schon die Mitteilungspflicht – wie im vorliegenden Fall – nicht verletzt wurde. Jedoch kann die Rücknahme – wie im vorliegenden Fall – regelmäßig auf einen anderen Grund gestützt werden, nämlich auf die grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides. aa. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. So liegt es in einem Fall wie hier. Grundsätzlich trifft den Begünstigen, der zutreffende Angaben gemacht hat, zwar keine Verpflichtung, Bewilligungsbescheide genauer auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf davon ausgehen, dass die Behörde seine Angaben vollständig berücksichtigt. Dies führt indes nicht dazu, dass den Begünstigten keinerlei Sorgfaltspflichten bei Erhalt einer Verwaltungsentscheidung treffen. Dies widerspräche dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Aus diesem lässt sich herleiten, dass die Beteiligten im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet sind, sich gegenseitig vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Diesem Grundsatz entspricht es, dass der Begünstigte rechtlich gehalten ist, den Bescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist dabei gerechtfertigt, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Fehler aus dem Bescheid selbst oder aus dessen Begleitumständen (z.B. Merkblatt) ergeben und für den Adressaten unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichtsfähigkeit augenfällig sind. Ergeben sich aufgrund der Kontrolle Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung, besteht jedenfalls eine Verpflichtung des Begünstigten, bei der Erlassbehörde nachzufragen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 8. Februar 2011 - B 11 AL 21/00 R - Juris Rdnr. 25 f.). Danach ist in einem Fall wie hier – Bewilligung von Arbeitslosengeld II einschließlich der Kosten der Unterkunft ohne Anrechnung der (dem JobCenter mitgeteilten) bereits erfolgten Wohngeldzahlung – der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls in der Regel gerechtfertigt, weil es für den Transferleistungsempfänger augenfällig ist, dass das JobCenter das bereits gezahlte Wohngeld fehlerhaft nicht mit berücksichtigt und stattdessen das Arbeitslosengeld II einschließlich der „vollen“ Kosten der Unterkunft bewilligt hat. Dies lässt sich eindeutig dem Berechnungsteil des Bewilligungsbescheides des JobCenters entnehmen, weil eine Wohngeldanrechnung nirgends, insbesondere nicht im Feld Einkommensbereinigung oder im Feld Unterkunftskosten auftaucht. Dass sich der Bezug von Transferleistungen und der Bezug von Wohngeld ausschließt bzw. ein Anspruch auf doppelte Sozialleistungen für dieselbe Unterkunft – Zahlung der vollen Unterkunftskosten durch das JobCenter und eine zusätzliche Sozialleistung (hier Wohngeld) für dieselben Unterkunftskosten – nicht besteht und entsprechende Leistungen gegenseitig anzurechnen sind, liegt ebenfalls auf der Hand und drängt sich jedem auf, wenn es nicht schon inzwischen allgemeinbekannt ist. Darüber hinaus ergibt sich dies aus den üblicherweise verwendeten Antragsformularen, Hinweisblättern und Belehrungen. So war dies auch der Klägerin bekannt, wie der vorangegangene Wohngeldstreit und ihr Schreiben vom 2. März 2012 bestätigt. Ein etwaiger Verbrauch der erbrachten Leistungen ist für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X unerheblich, weil der Verbrauch nur dann schutzwürdig ist, wenn er in gutem Glauben vorgenommen wurde, was bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nicht der Fall ist. bb. Eine Rücknahme kann trotz eines behördlichen Verschuldens bei der Bewilligung (der Transferleistung) regelmäßig auch ermessensfehlerfrei erfolgen (vgl. allgemein zur Ermessensausübung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - Juris Rdnr. 41 ff. und vom 14. März 2013 - 5 C 24.12 - Juris Rdnr. 28 ff.). Denn in einem Fall, in dem der Behörde ein normaler Verwaltungsfehler unterläuft und sich der Begünstigte vorwerfbar im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X verhalten hat, stellt ein eigener Fehler der Verwaltung keinen Umstand dar, der bei der Ermessensausübung in die Interessenabwägung eingestellt (sodann zutreffend gewichtet und bei der Herstellung eines angemessenen Interessenausgleichs entsprechend berücksichtigt) werden müsste. Die Kammer folgt insoweit der überzeugenden Begründung des 12. Senats des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 14/11 R - (Juris Rdnr. 35 ff.). cc. Schließlich scheitert eine Rücknahme regelmäßig auch nicht an der für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X geltenden (Ein-) Jahresfrist. Denn die Frist beginnt erst mit der Kenntniserlangung von eine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen durch die Behörde, wobei die Behörde dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen geben muss, so dass die Jahresfrist regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen beginnt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 88/99 R - Juris Rdnr. 24). Sollte eine Rücknahme der Doppelleistung durch die JobCenter – die nach den obigen Ausführungen rechtlich möglich und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich geboten ist – regelmäßig gleichwohl deswegen nicht erfolgen, weil eine Rücknahme in der Verwaltungspraxis der JobCenter nicht erfolgt, würde dies eine „Gesetzeskorrektur“ im Sinne einer teleologischen Reduktion des § 107 Abs. 1 SGB X nicht rechtfertigen, sondern wäre eine Frage der Behördenaufsicht. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Wohngeld. Das Wohngeldamt Pankow von Berlin bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 Wohngeld für die von ihr und ihren Kindern bewohnte Wohnung A... in Berlin-Pankow für die Zeit von August 2011 bis einschließlich Juli 2012 in Höhe von 228 € monatlich. Auf Seite 3 des Bescheides wurde die Klägerin belehrt, unverzüglich mitzuteilen, wenn eine bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Person (unter anderem) Arbeitslosengeld II erhält oder einen Antrag auf diese Leistung gestellt hat. Anfang Dezember 2011 beantragte die Klägerin beim beigeladenen Jobcenter Pankow von Berlin die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Dabei gab sie den Wohngeldbezug in der Anlage Einkommen an und reichte den Wohngeldbewilligungsbescheid ein. Das JobCenter bewilligte der Klägerin (und ihren Kindern) mit Bescheiden von Mitte Januar 2012 bzw. Anfang März 2012 antragsgemäß Leistungen einschließlich Kosten der Unterkunft für die Zeit von Dezember 2011 bis Mai 2012 in Höhe von mehr als 490 € monatlich. Eine Anrechnung des Wohngeldes erfolgte dabei versehentlich nicht. Anfang März 2012 teilte die Klägerin dem Wohngeldamt mit, sie beziehe seit Januar 2012 wieder Leistungen des Jobcenters, und bat um Aufhebung des Wohngeldbescheides und Einstellung der Leistung. Mit Bescheid vom 9. März 2012 forderte das Wohngeldamt das der Klägerin für die Monate Dezember 2011 bis einschließlich März 2012 gewährte Wohngeld in Höhe von insgesamt 912 € mit der Begründung zurück, die Wohngeldbewilligung sei aufgrund des Bezugs von Transferleistungen ab Dezember 2011 unwirksam geworden. Den hiergegen – ohne Begründung – eingelegten Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2012 zurück. Mit der am 27. April 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt hierzu vor, sie habe den Wohngeldbezug gegenüber dem Jobcenter Pankow pflichtgemäß angezeigt. Das Jobcenter hätte das Wohngeld berücksichtigen müssen. Einem gegen sie gerichteten Rückforderungsanspruch des Wohngeldamtes stehe die Erfüllungsfiktion des Zehnten Sozialgesetzbuches entgegen. Diese begründe die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des Wohngeldes. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 9. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin war in zweiter Instanz erfolgreich (Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2014 - 6 M 128.12 -). Auf die daraufhin erfolgte gerichtliche Nachfrage hat das beigeladene JobCenter erklärt, es würden gegenüber der Klägerin keine Erstattungsansprüche wegen der Nichtanrechnung des Wohngeldes geltend gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Bände) und des Beigeladenen Bezug genommen. Die genannten Akten haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.