Gerichtsbescheid
S 32 AS 1585/20
SG Hamburg 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2022:0715.S32AS1585.20.00
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Leitsätze
1. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB 10 sind dem Widerspruchsführer Kosten von der Behörde insoweit zu erstatten, als der Widerspruch erfolgreich war.(Rn.32)
2. Hat der Widerspruchsführer die vollständige Aufhebung eines Erstattungsbescheides beantragt, so ist es gerechtfertigt, den Betrag der Erstattung ins Verhältnis zu setzen zur Reduzierung der Erstattungsforderung und hieraus die Quote des Obsiegens zu bestimmen.(Rn.40)
Tenor
1. Der Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 betreffend die endgültigen Festsetzungen der Leistungen für die Zeit von März 2019 bis August 2090 wird bezüglich der Kostenentscheidung abgeändert. Der Beklagte erstattet den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens zu 100 %.
2. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 betreffend die Erstattungsforderungen für die Zeit von März 2019 bis August 2019 wird abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2 und 3 zu 100 % und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 zu 50 %.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB 10 sind dem Widerspruchsführer Kosten von der Behörde insoweit zu erstatten, als der Widerspruch erfolgreich war.(Rn.32) 2. Hat der Widerspruchsführer die vollständige Aufhebung eines Erstattungsbescheides beantragt, so ist es gerechtfertigt, den Betrag der Erstattung ins Verhältnis zu setzen zur Reduzierung der Erstattungsforderung und hieraus die Quote des Obsiegens zu bestimmen.(Rn.40) 1. Der Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 betreffend die endgültigen Festsetzungen der Leistungen für die Zeit von März 2019 bis August 2090 wird bezüglich der Kostenentscheidung abgeändert. Der Beklagte erstattet den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens zu 100 %. 2. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 betreffend die Erstattungsforderungen für die Zeit von März 2019 bis August 2019 wird abgewiesen. 3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2 und 3 zu 100 % und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 zu 50 %. Das Gericht kann gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Kläger wenden sich gegen die Kostenentscheidungen in den Widerspruchsbescheiden vom 21. April 2020. 1. Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 betreffend die endgültige Festsetzung der Leistungen. Die zulässige Klage ist insoweit begründet. Die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage unmittelbar gegen die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid über die Kosten des Widerspruchsverfahrens ist dem Grunde nach zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht eines gesonderten Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 SGG. Zwar ist die Kostenentscheidung, die regelmäßig ein Teil des Widerspruchsbescheids ist, eine erstmalige Entscheidung, gegen die aber als Teil des Widerspruchsbescheids sogleich der Klageweg beschritten werden kann, wenn sie über den angefochtenen Bescheid hinaus eine weitere Beschwer enthält (Bundessozialgericht Urteil vom 19.6.2012 - B 4 AS 142/11 R - RdNr 10, NZS 2012, 957; BSG Urteil vom 6.5.2009 - B 6 KA 7/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 9; BSG, Urteil vom 12. 6. 2013 – B 14 AS 68/12 R; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 25, Stand: 12/2010; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 78 RdNr 8; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 37). Gegenstand des Klageverfahrens ist dann allein der Widerspruchsbescheid. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kläger ist § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte vollständig oder teilweise abgeholfen hat. Entscheidend ist, ob die Kläger mit dem Widerspruch vollumfänglich erfolgreich gewesen sind. Dies erfordert eine Auslegung des Widerspruches. Der Widerspruch vom 13. Februar 2020 richtete sich gegen die endgültige Festsetzung vom 10. Januar 2020 für den Bewilligungszeitraum von März 2019 bis August 2019. In dem Widerspruch hieß es, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Widerspruchsführer in seinen Rechten. Es sei kein Durchschnittseinkommen zu bilden. In den Monaten April bis Juni habe der Kläger Einkommen erzielt, sodass ein Anspruch weggefallen sei. Es sei damit das Einkommen nach dem Zuflussprinzip nur in den Monaten anrechnen, in denen das Einkommen zugeflossen sei. Es lässt sich gerade noch hinreichend konkret erkennen, dass lediglich die Leistungsbewilligung für die Monate März, Juli und August beanstandet wurde. Für diese Monate bewilligte der Beklagte später höhere Leistungen. Zwar wurde nicht angegeben, in welcher Höhe konkret eine Leistungsbewilligung begehrt wird, nach Aktenlage geht das Gericht jedoch davon aus, dass der Widerspruch der Kläger vollumfänglich erfolgreich war und daher 100 % der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen waren. Lediglich am Rande sei jedoch erwähnt, dass der Prozessbevollmächtigte nur vom Kläger zu 1 beauftragt wurde und nur für diesen Kosten wird geltend machen können. 2. Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 betreffend die Erstattungsforderung Die zulässige Klage ist insoweit unbegründet. Auch bezüglich dieses Bescheides ist streitig, ob der Beklagte auf den Widerspruch vollständig abgeholfen hat. Der Widerspruch vom 13. Februar 2022, den der Kläger im Namen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft stellte, wandte sich gegen die Erstattung, ohne dass Ausführungen dazu gemacht wurden, in welcher Höhe die Erstattung angegriffen wurde. Ohne Einschränkung des Widerspruchs ergibt die Auslegung, dass eine vollständige Aufhebung der Erstattungsforderung gewollt war. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, den Betrag der Erstattung ins Verhältnis zu setzen zur Reduzierung der Erstattungsforderung und hieraus die Quote des Obsiegens zu bestimmen. Da die Klägerinnen zu 2 und 3 nicht Klage erhoben haben, verbleibt es schon aus diesem Grund bei der Kostenquote bezüglich ihrer Personen. Bezüglich des Klägers zu 1 ergibt sich kein günstigeres Verhältnis, sodass eine Kostenquote von 3/5 nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Diese berücksichtigt, dass alle 3 Kläger bezüglich der Kostenquote bezüglich der endgültigen Festsetzung erfolgreich gewesen sind, die Klage des Klägers zu 1 gegen die Kostenquote bezüglich der Festsetzung der Erstattungsforderung jedoch nicht erfolgreich war. Streitig sind die Kosten des Vorverfahrens. Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Sie bezogen Leistungen des Beklagten. Mit Bescheid vom 10. Januar 2020 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum von März 2019 bis August 2019 fest und bewilligte Leistungen in Höhe von insgesamt 166,21 €. Mit Bescheid vom gleichen Tag machte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Erstattungsanspruch in Bezug auf vorläufig bewilligter Leistungen in Höhe von 950,48 € und gegenüber der Klägerin zu 3 in Höhe von 527,24 € geltend. Mit einem weiteren Bescheid machte der Beklagte auch die Erstattung von vorläufig bewilligten Leistungen gegenüber der Klägerin zu 2 in Höhe von 950,52 € geltend. Hiergegen erhob der Kläger persönlich für sich und die Bedarfsgemeinschaft am 8. Februar 2020 Widerspruch mit der Begründung, er könne die Berechnung des Beklagten nicht nachvollziehen. Dies betreffe insbesondere die Erstattungsforderung bezüglich seiner Frau und seiner Tochter. Für die Zeit seiner Tätigkeit beim B. hätte er keinerlei Anspruch gehabt. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2020 reichte der Prozessbevollmächtigte den Widerspruch des Klägers zur Akte und begründete diesen. Er führte aus: Ein Durchschnittseinkommen sei nicht zu bilden gewesen. Der Kläger habe in den Monaten April bis Juni 2019 Einkommen erzielt. Der Leistungsanspruch wäre damit weggefallen. Außerdem reichte er eine Vollmacht des Klägers zu 1 zur Akte. Die Prüfung des Beklagten führte zu einer Änderung der Leistungsabrechnung: Mit Bescheid vom 20. April 2020 bewilligte der Beklagte für den Monat März 2019 718,21 € und mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag bewilligte er für Juli 2019 665,35 € und für August 2019 212,07 €. Mit Erstattungsbescheid vom 21. April 2020 verlangte der Beklagte vom Kläger zu 1 die Erstattung von Leistungen in Höhe von 520,21 €, von der Klägerin zu 3 forderte er die Erstattung von Leistungen in Höhe von 290,78 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers - soweit eben nicht mit Änderungsbescheiden vom 20. April 2020 abgeholfen wurde - zurück. Von den Kosten übernahm der Beklagte die Hälfte. Hiergegen haben die Kläger anwaltlich vertreten Klage am 22. Mai 2020 erhoben. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 32 AS 1585/20 betrifft die Kostenentscheidung aus dem Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020. Die Kläger meinen, sie haben Anspruch auf Erstattung von 100 % der Kosten des Widerspruchsverfahrens, weil der Widerspruch zu 100 % erfolgreich gewesen sei. Die Kläger beantragen, die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 dahingehend abzuändern, dass 100 % der Kosten vom Beklagten zu übernehmen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass die Kostenquote am messbaren Erfolg zu messen sei. Der Widerspruch bezüglich der endgültigen Festsetzung sei vom Kläger zu 1 als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft erhoben worden. Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers auch als gesetzlicher Vertreter der Klägerin zu 3 nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 21. April 2020 zurück. Kosten seien zu 3/5 zu erstatten. Hiergegen hat der Kläger zu 1 am 20. Mai 2020 Klage erhoben. Dieses Verfahren trug das Aktenzeichen S 32 AS 1586/20. Der Kläger beantragt, die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 dahingehend abzuändern, dass 100 % der Kosten vom Beklagten zu übernehmen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich die Kostenquote am Erfolg des Widerspruchsbescheides zu orientieren habe. Der Widerspruch des Klägers zu 1 in Bezug auf die Erstattung sei lediglich als Widerspruch des Klägers und nicht auch als Widerspruch im Namen der Bedarfsgemeinschaft auszulegen gewesen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 sind die Verfahren S 32 AS 1585/20 und S 32 AS 1586/20 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Januar 2022 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, des Vorbringens der Beteiligten und des Inhaltes der Bescheide wird auf die Verwaltungsakte und die Gerichtsakten verwiesen und ergänzend Bezug genommen.