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Urteil

S 10 AS 5731/11

SG Gotha 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGOTHA:2014:0115.S10AS5731.11.0A
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Leitsätze
1. Der Rechtsgedanke des § 92 Abs 2 Nr 1 ZPO ist auch auf den Bereich der Kostentragung nach § 63 SGB 10 übertragbar. (Rn.36) 2. Nach dem De-Minimis-Grundsatz entfällt die Kostentragungspflicht der Behörde für ein Widerspruchsverfahren, bei dem der Obsiegensanteil des Widerspruchsführers bei lediglich 0,97 % und die Höhe des "Gewinns" bei insgesamt 1,88 € liegt. (Rn.38)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsgedanke des § 92 Abs 2 Nr 1 ZPO ist auch auf den Bereich der Kostentragung nach § 63 SGB 10 übertragbar. (Rn.36) 2. Nach dem De-Minimis-Grundsatz entfällt die Kostentragungspflicht der Behörde für ein Widerspruchsverfahren, bei dem der Obsiegensanteil des Widerspruchsführers bei lediglich 0,97 % und die Höhe des "Gewinns" bei insgesamt 1,88 € liegt. (Rn.38) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die - zulässige - Klage, die sich nach der mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 konkludent erklärten Rücknahme der Klageanträge zu 1) und 2) nunmehr nur noch gegen die zulasten der Klägerin getroffene negative Kostenentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011 richtet, ist unbegründet. I. Die Klage unmittelbar gegen die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid über die Kosten des Widerspruchsverfahrens ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG statthaft und zulässig; eines gesonderten Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 SGG hinsichtlich der Kostengrundentscheidung bedurfte es nicht (vgl. nur BSG vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 142/11 R - Rz 10, juris). Der Beklagte war als Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat, auch für die Kostenentscheidung zuständig. Das angerufene Sozialgericht Gotha ist örtlich zuständig nach § 57 Abs. 1 S. 1 SGG, weil die Klägerin zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Weimar hatte, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ThürAGSGG im Bezirk des Sozialgerichts Gotha liegt. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihrer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren, da die Erfolgsquote mit 1,15 % im außer Betracht zu lassenden Bagatellbereich liegt. 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren ist § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar nur auf Anfechtungswidersprüche, erfasst jedoch auch Verpflichtungswidersprüche (zuletzt BSG vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R - mwN in Rz 12, juris). 2. Der Widerspruch der Klägerin war erfolgreich, weil ihr durch den Widerspruchsbescheid höhere Leistungen bewilligt wurden. Für den Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X kommt es auf die Erfolgsquote ihres Widerspruchs an. a) Erfolg iSd § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Widerspruch dann, wenn die Behörde ihm stattgibt. Für den Anspruch auf Kostenerstattung spielt die (geringe) Höhe des Erfolges grundsätzlich keine Rolle (vgl. BSG vom 2. November 2012 - B 4 AS 97/11 R -, juris). Bereits aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X folgt jedoch unmittelbar, dass bei nur teilweisem Obsiegen eine Kostenquote zu bilden ist (so auch BSG vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R - mwN in Rz 16, juris). Das BSG stützt diese Auslegung sowohl auf die Gesetzesentwicklung als auch auf den Umstand, dass im sonstigen Kostenrecht eine Kostenaufteilung ebenfalls auf der Grundlage des „Obsiegens- und Unterliegensprinzips“ stattfindet (dazu ausführlich BSG vom 12. Juni 2013, aaO, Rz 17 bis und 19, jew. mwN). b) Die im Rahmen des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X zu bildende Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg. Es kommt darauf an, in welchem Umfang dem Widerspruch abgeholfen wurde und inwieweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist. Als Grundlage für den Erfolg ist dabei von dem Betrag auszugehen, der mit dem Widerspruch begehrt wird (BSG vo12. Juni 2013, aaO, Rz 25, aA SG Nordhausen, vom 27. August 2013 - S 24 AS 4366/ 11 - nv, das „Erfolgspunkte“ zählt). c) Aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg oder Misserfolg hatte, ist dabei grundsätzlich unerheblich. d) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Behörde mit dem angegriffenen Bescheid bereits Leistungen bewilligt hat, für die Ermittlung der Erfolgsquote nicht auf die Differenz zwischen den ursprünglich und den nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens bewilligten (höheren) Leistungen abgestellt werden. Denn dabei würde außer Acht gelassen, dass mit dem Widerspruch nicht die bereits bewilligten Leistungen infrage gestellt, sondern darüber hinausgehende (weitere) Leistungen begehrt werden. Zur Bestimmung des Verhältnisses von tatsächlichem Erfolg zu dem durch die Erhebung des Widerspruchs angestrebten Erfolg muss deshalb der bereits durch die angegriffene Verwaltungsentscheidung bewilligte Betrag außer Betracht bleiben (so auch BSG vom 12. Juni 2013, aaO, Rz 22). Ein „volles“ Obsiegen liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn der angegriffene Bescheid im Widerspruchsverfahren abgeändert wurde. Es kommt vielmehr ausschließlich auf den Umfang an, in welchem dem sachlichen Begehren des Widerspruchsführers entsprochen wurde. e)Wird ein Widerspruch nicht näher begründet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sämtliche nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem von dem angegriffenen Bescheid umfassten Bewilligungszeitraum beansprucht wurden (vgl. BSG vom 12. Juni 2013, aaO, Rz 24; ebenso für die Ermittlung der Beschwer in einem sogenannten Höhenstreit im SGB II: LSG Thüringen vom 17. Juli 2013 - L 4 AS 40/12 - Rz 14, juris). Wird der Widerspruch allerdings - wie im vorliegenden Fall - begründet, ist die Begründung zur Bestimmung des Erfolgs iSd § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X heranzuziehen. aa) Soweit die Klägerin mit dem Widerspruch die unterbliebene Rundung der Endzahlbeträge zu ihren Gunsten hat rügen lassen, war der Widerspruch teilweise erfolgreich, denn der Beklagte hat ihrem Begehren bezogen auf die Monate Mai bis August 2010 stattgegeben. Keine Stattgabe erfolgte indes bezüglich der Monate April und September 2010. Dabei ist zulasten der Klägerin anzunehmen, dass sich ihre Rüge auch auf die ihr für April 2010 insgesamt bewilligten Leistungen bezog, da der sich nach Addition der Leistungen für die beiden Teilzeiträume ergebende Gesamtbetrag ebenfalls hätte aufgerundet werden müssen. bb) Aus den umfangreichen Ausführungen im Widerspruch zur korrekten Methode des Warmwasserkostenabzugs bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern ergibt sich, dass der Beklagte explizit dazu veranlasst werden sollte, die KdU im Zeitraum vom 1. bis 28. April 2010 (im übrigen Zeitraum bestand die Bedarfsgemeinschaft allein aus der Klägerin) hinsichtlich des Abzugs für die Warmwasserbereitung auf den Prüfstand zu stellen. cc) Mit dem in der Widerspruchsbegründung verwendeten Stichwort „Aufschlüsselung“ sollte ein Verstoß gegen § 33 SGB X gerügt und der Beklagte dazu gezwungen werden, die KdU erneut und insgesamt zu prüfen. dd) Der anschließende ausdrückliche Verweis im Widerspruch auf die „gesetzliche Pflicht zur umfassenden inhaltlichen rechtlichen Prüfung“ lässt sich nach Auffassung des Gerichts bei verständiger Auslegung ernsthaft nur dahingehend verstehen, dass die Klägerin auch mit der im Zeitraum vom 1. bis 28. April 2010 vorgenommenen Einkommensanrechnung nicht einverstanden war. 3. Die im Rahmen des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X maßgebliche Erfolgsquote der Klägerin liegt bei 0,97 %. a) Mit der Rundungsrüge begehrte die Klägerin für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. April 2010 weitere 0,27 € und von Mai bis September 2010 monatlich weitere 0,47 € (= 2,35 €). Das Begehren der Klägerin in Bezug auf die Rundung betrug insgesamt 2,42 €. Lediglich in Höhe von 1,88 € hat die Klägerin insoweit im Widerspruchsverfahren obsiegt. b) Der Warmwasserkostenanteil für die Klägerin und ihre Tochter betrug im Zeitraum vom 1. bis zum 28. April 2010 insgesamt 10,87 € (6,47 € + 5,18 € : 30 Tage x 28 Tage). Der Beklagte ist von seiner Methode im Widerspruchsbescheid nicht abgerückt, so dass auch dieses Begehren der Klägerin nicht erfolgreich war. Als Wert des „Begehrens“ für die Frage, wie mit dem Warmwasserkostenanteil zu verfahren ist, sind nach Auffassung des Gerichts 10 % von 10,87 € anzusetzen, mithin 1,09 €. c) Der Wert des ebenfalls nicht von Erfolg gekrönten Begehrens nach „Aufschlüsselung“ der KdU ist für die fünf Monate Mai bis September 2010 einmalig mit 10 % der - gleichbleibend - bewilligten 393,53 € KdU anzusetzen (39,35 €); für April 2011 - hier waren der Klägerin insgesamt 207,46 € bewilligt worden - kommen 10 % dieses Betrages (= 20,75 €) hinzu. Das macht zusammen 60,10 €. d) Das mit dem Hinweis auf die „gesetzliche Pflicht“ des Beklagten „zur umfassenden inhaltlichen rechtlichen Prüfung“ begründete Begehren der Nichtanrechnung des Einkommens im Zeitraum vom 1. bis zum 28. April 2010 hatte einen Wert von 129,72 €, weil in dieser Höhe bei der Klägerin Einkommen angerechnet wurde. e) Als Widerspruchsbegehr anzusetzen waren somit ein Betrag von 2,42 € (Rundung) plus 1,09 € (Warmwasserkostenabzug) plus 60,10 € (Aufschlüsselung der KdU) plus 129,72 € (Nichtanrechnung von Einkommen). Da die Klägerin nur 1,88 € „gewonnen“ hat, liegt ihre Obsiegens-Quote bei 0,97 %. 4. Wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze entfällt eine Kostentragungspflicht für den Beklagten. a) Nach Auffassung der Kammer ist der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen kann, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat, auch auf den Bereich der Kostentragung nach § 63 SGB X übertragbar. § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO findet regelmäßig Anwendung, wenn die Zuvielforderung 10 % des Gesamtanspruchs nicht überschreitet (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 71. Auflage 2013 § 93 Rz 49; Hüßtege in: Thomas/Putzo ZPO 34. Auflage 2013 § 92 Rz 8). b) Gegen die Übertragung dieses Rechtsgedankens auf § 63 SGB X wird teilweise eingewandt, es handele sich bei § 63 SGB X um eine dies ausschließende Sonderregelung (SG Cottbus vom 30. Juli 2012 - S 14 AS 1530/12 -, beckonline; Feddern in: jurisPK-SGB X, § 63 Rn 19; wohl auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2013 - L 13 AS 301/11 - sozialgerichtsbarkeit.de). Dabei wird jedoch übersehen, dass der in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zum Ausdruck kommende Gedanke einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthält, der auch im Sozialrecht seinen Niederschlag finden kann (EGMR 3. November 2010 - 12977/09, 15856/09, 15890/09, 15892/09, 16119/09 - Rn 71, juris: „de minimis non curat praetor“). Dem entspricht es, dass das BSG im Verfahren B 14 AS 35/12 R mit Urteil vom 12. Juli 2012 entschieden hat, selbst im Bereich existenzsichernder Leistungen verbleibe ein "Bagatellbereich" dort, wo der Gesetzgeber nicht aus Gründen der Existenzsicherung des Einzelnen, sondern zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe bei der Berechnung der Leistung entsprechende Regelungen wie zB die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II aF erlassen habe. Als diesem Bagatellbereich zugehörend hat das Bundessozialgericht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage eines Leistungsberechtigten auf Zahlung von 0,20 € verneint, die auf die Verletzung der Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II aF gestützt worden war. Dabei dürfte nicht zuletzt auch der Umstand eine Rolle gespielt haben, dass sich die Sozialgerichte mit einer hohen Anzahl von Rechtsfällen zu befassen haben, in denen die Existenzsicherung ernsthaft gefährdet ist. c) Nach dem De-Minimis-Grundsatz entfällt nach Auffassung der Kammer die Kostentragungspflicht der Behörde für ein Widerspruchsverfahren, bei dem der Obsiegensanteil des Widerspruchsführers - wie hier - bei lediglich 0,97 % und die Höhe des „Gewinns“ bei insgesamt 1,88 € liegt, der noch dazu über einen Zeitraum von fünf Monaten zu verteilen ist. Bei einem derartig minimalen Erfolgsanteil gibt es keinen anerkennenswerten Grund für eine den Widerspruchsführer begünstigende Kostenaufteilung. Der „Gewinn“ der Klägerin, deren Existenzsicherung wegen der Minderleistung in keinem der fünf betroffenen Monate auch nur ansatzweise gefährdet war, fällt selbst bei Berücksichtigung ihrer niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ins Gewicht und muss vernünftigerweise bei der Beurteilung des „Erfolgs“ ihres umfassend begründeten Widerspruchs außer Betracht bleiben. Er kann nicht zu einer Kostentragungspflicht des Beklagten für das Widerspruchsverfahren führen. III. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war nicht zu treffen, da den Beklagten bereits dem Grunde nach keine Verpflichtung zur Kostentragung trifft. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. V. Die Berufung bedurfte nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der gesonderten Zulassung, weil der Wert der Beschwer der Klägerin 750,00 € nicht übersteigt. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt ist, ob auch im Kostenrecht nach § 63 SGB X Geringfügigkeits-grenzen nach dem Vorbild des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu beachten sind. Streitig sind die Kosten eines Widerspruchsverfahrens, das zu einer Erhöhung der an die Klägerin erbrachten Leistungen im Zeitraum von Mai bis August 2010 um insgesamt 1,88 € geführt hat. Die 1962 geborene Klägerin und ihre Tochter, Jahrgang 1989, bezogen von dem beklagten Jobcenter laufend Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnten bis zum 28. April 2010 gemeinsam eine Mietwohnung in E., für die monatlich eine Gesamtmiete von 400,00 € zu entrichten war, bestehend aus der Kaltmiete in Höhe von 290,00 € nebst Betriebskosten in Höhe von 49,50 € und Heizkosten in Höhe von 60,50 €. Nach dem Auszug der Tochter aus dem mütterlichen Haushalt am 28. April 2010 hatte der Beklagte den Änderungsbescheid vom 21. Mai 2010 erlassen. Darin war nach Berücksichtigung von insgesamt 578,82 € Einkommen für den Zeitraum vom 1. bis zum 28. April 2010 zugunsten der Klägerin ein Leistungsbetrag von insgesamt 386,57 € ausgewiesen, während sich die für ihre Tochter bewilligte Leistung auf 0,01 € für Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) beschränkte. Für den Zeitraum vom 29. bis zum 30. April 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin insgesamt 52,16 € (25,93 € Regelleistung und 26,23 € KdU), und vom 1. Mai bis zum 30. September 2010 gleichbleibend 752,53 €, bestehend aus 359,00 € Regelleistung und 393,53 € KdU. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 ließen die Klägerin und ihre Tochter durch ihren Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Überprüfung des Änderungsbescheides vom 21. Mai 2010 gem. § 44 SGB X stellen, den der Beklagte unter dem 15. März 2011 negativ beschied. Dagegen ließen sie mit Schreiben vom 13. April 2011 Widerspruch einlegen und zur Begründung ausführen, der Bescheid sei „bereits wegen des Verstoßes gegen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II“ rechtswidrig, weil nach dieser Vorschrift (in der damals geltenden Fassung) und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Rundung der Endzahlbeträge der Leistungen bestehe. Die von dem Beklagten berücksichtigten KdU entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die aus der Regelleistung zu bestreitenden Anteile für die Warmwasserbereitung dürften nicht als Summe, sondern sie müssten für jeden Bewohner individuell von den auf ihn anteilig entfallenden Heizkosten abgezogen werden. Der Beklagte wurde auf seine „gesetzliche Pflicht zur umfassenden inhaltlichen und rechtlichen Prüfung und Aufschlüsselung“ verweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011änderte der Beklagte den Überprüfungsbescheid vom 15. März 2010 ab und erhöhte die an die Klägerin von Mai bis August 2010 gewährten Leistungen um Rundungsdifferenzen von insgesamt 1,88 €. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück und entschied, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen könnten nicht erstattet werden. Am 29. August 2011 haben die Klägerin und ihre Tochter beim Sozialgericht Gotha Klage erheben lassen mit den Anträgen, (1) den Beklagten zu verurteilen, ihrem Bevollmächtigten Akteneinsicht durch Übersendung der Leistungsakten zu gewähren, (2) den Überprüfungsbescheid vom 15. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2011 abzuändern und ihnen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen sowie (3) den Beklagten unter Abänderung der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2011 zur Übernahme ihrer notwendigen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu verpflichten und festzustellen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 haben sie klarstellen lassen, dass nur noch die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011 angefochten werde. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 hat die Tochter der Klägerin die Klage zurückgenommen. Die Klägerin lässt vortragen, eine Versagung der Kostenerstattung vor dem Hintergrund des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X sei unbillig, weil der Widerspruch in Bezug auf die Rundung Erfolg gehabt habe. Ein Bagatellisieren von Ansprüchen aus dem SGB II lasse sich nicht aus dem SGG ableiten. Die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten sei erforderlich gewesen. Sie könne nach der Rechtsprechung des BSG nur ausnahmsweise verneint werden. Im Bereich des SGB II seien die Rechtsmaterie und Leistungsbescheide in ihrem Regelungsgehalt für einen juristischen Laien oft kaum zu verstehen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2011 zu verurteilen, ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung scheidet eine Kostenerstattungspflicht aus, weil eine umfassende rechtliche und inhaltliche Überprüfung des Bescheides verlangt worden sei und die Klägerin nur in minimaler Höhe von 1,88 € erfolgreich gewesen sei. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 26. April 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.