Urteil
L 4 AS 69/23 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 25. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2022 zu Recht abgewiesen. Denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte durfte die gewährten Leistungen gegenüber der Klägerin teilweise aufheben (1.) und Erstattung im verfügten Umfang verlangen (2.). 1. Die teilweise Aufhebung der o.g., im streitgegenständlichen Zeitraum erlassenen Bewilligungsbescheide war rechtmäßig. a) Ob sich die Entscheidung des Beklagten dabei auf § 45 SGB X als Rechtsgrundlage stützen kann, der jeweilige Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheid also anfänglich rechtswidrig war, da der Beklagte mangels Kenntnis von der durchgehenden finanziellen Unterstützung der Klägerin durch ihre Kinder bei Erlass des jeweiligen Bescheides von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen war, oder ob es sich wegen nach Erlass des jeweiligen Bescheides erfolgten Zuflusses von Einkommen um einen Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit i.S.v. § 48 SGB X handelt, kann offenbleiben. Denn sowohl § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X als auch § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet und sehen bei fehlendem Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzw. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X als Rechtsfolge eine gebundene Entscheidung vor, so dass der Austausch der Rechtsgrundlage unschädlich wäre (vgl. BSG, Urteil vom 15.6.2016 – B 4 AS 41/15 R). So liegt es hier. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen berufen, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllt sind (dazu sogleich). b) Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 25. April 2022 sind formell rechtmäßig, insbesondere ist die Klägerin – mit den Schreiben vom 17. Juni 2021 – zuvor angehört worden (§ 24 SGB X). Der Umstand, dass der Beklagte in den Anhörungsschreiben und in den Bescheiden allein § 48 SGB X als Rechtsgrundlage genannt hatte, sodann aber im Widerspruchsbescheid die Aufhebung jedenfalls auch auf § 45 SGB X stützen wollte, führt hier nicht zur formellen Rechtswidrigkeit. Die Anhörung erfordert, dass dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit gegeben wird, sich sachgerecht zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies war hier der Fall. Der Beklagte hatte der Klägerin den Vorwurf gemacht, i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig nicht alle Änderungen in ihren Verhältnissen mitgeteilt zu haben. Die in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vorausgesetzte Sorgfaltspflichtverletzung entspricht der groben Fahrlässigkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. c) Die angefochtenen Aufhebungsverfügungen sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB X; vgl. zum Weiteren BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R – und Urteil des erkennenden Senats vom 21.9.2023 – L 4 AS 167/22 D). Das Bestimmtheitserfordernis bezieht sich u.a. auf den Verfügungssatz der Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 16.5.2012 – B 4 AS 154/11 R). Erfolgt eine teilweise Leistungsaufhebung, muss sich der Aufhebungsverfügung entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe aufgehoben werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 14.5.2020 – B 14 AS 10/19 R – und Urteil vom 8.12.2020 – B 4 AS 46/20 R). Die hier angefochtenen Bescheide erfüllen diese Anforderungen. Es werden die von der Aufhebung betroffenen Bescheide und Zeiträume, die für jeden Monat bewilligten Leistungen, die nach Auffassung des Beklagten der Klägerin tatsächlich zustehenden Leistungsbeträge sowie die daraus folgende Differenz, die den monatlichen Aufhebungsumfang beschreibt, aufgeführt. Daneben nennt der Erstattungsverwaltungsakt noch einmal den jeweiligen monatlichen und den daraus im jeweiligen Bewilligungsabschnitt resultierenden gesamten Erstattungsbetrag. d) Es liegen auch die materiellen Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (in den im Streitzeitraum jeweils geltenden Fassungen vom 13.5.2011, 21.7.2014, 26.7.2016 und 29.4.2019) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X für eine teilweise Rücknahme der den Streitzeitraum regelnden Bewilligungsbescheide vor. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ordnet die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 SGB III) an. § 330 Abs. 2 SGB III sieht bei Vorliegen der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes die zwingende Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit vor. Die teilweise Rechtswidrigkeit der o.g. Bewilligungsbescheide – bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt – ergibt sich aus der zugrunde gelegten Leistungshöhe. Unter Berücksichtigung zum einen der Überweisungen auf das Konto der Klägerin und zum anderen der Zuwendungen von Bargeld durch ihre Kinder hatte die Klägerin in den einzelnen, von der Aufhebung betroffenen Monaten einen geringeren Leistungsanspruch, als vom Beklagten in seinen o.g. Bewilligungs- und Änderungsbescheiden festgestellt worden war. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten Personen nach Maßgabe der §§ 7 ff. i.V.m. §§ 19 ff. SGB II. Die Klägerin erfüllte im Streitzeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II (in den hier maßgebenden Fassungen der Vorschrift vom 20.12.2011, 26.7.2016, 22.12.2016, 8.7.2019 und 30.11.2019), weil sie die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte, erwerbsfähig war und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Die Klägerin war aber im geringeren Umfang, als in den Bewilligungsbescheiden berücksichtigt, hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung vom 13.5.2011 bzw. in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung vom 26.7.2016) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld (oder Geldeswert), abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Der jeweilige monatliche Bedarf der Klägerin, bestehend aus dem Regelbedarf und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (Schuldzinsen, Heizkosten, Nebenkosten), entspricht der Höhe nach den in den streitigen Monaten jeweils bewilligten Leistungen, da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Einkommen angerechnet hatte. Die Klägerin verfügte allerdings im Streitzeitraum über zu berücksichtigendes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes des Leistungsberechtigten bewirken. Der Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen (BSG, Urteil vom 17.7.2024 – B 7 AS 10/23 R). Ohne Bedeutung ist, ob die Einnahme zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt ist (Söhngen, in: jurisPK-SGB II, Stand: 3.1.25, § 11 Rn. 50). Nicht als Einnahmen anzusehen sind Einkünfte, die von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht verbunden sind, denn sie stehen nicht endgültig zur Verwendung zur Verfügung und können deshalb nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch nicht verwendet werden (Söhngen, a.a.O., Rn. 61). Insoweit hat das BSG Zuwendungen Dritter aus einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist und Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen (BSG vom 16.2.2012 – B 4 AS 94/11 R). aa) Bei den vorliegenden Unterstützungsleistungen der Kinder der Klägerin handelt es sich zunächst nicht um darlehensweise gewährte Gelder. Ein Darlehen bewirkt per saldo keine endgültige Veränderung der Vermögenslage des Darlehensnehmers im Sinne eines wertmäßigen Zuwachses. Denn es wird diesem lediglich vorübergehend und gegen die Verpflichtung zur Rückgewähr i.S.v. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Verfügung gestellt (BSG, Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 46/09 R; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, 9. EL 2024, § 11 Rn. 218). Der behauptete Darlehensvertrag muss entsprechend § 488 BGB zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden und seine tatsächliche Durchführung – insbesondere unter nahen Angehörigen – in allen wesentlichen Punkten klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzbar sein (BSG, a.a.O.; Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 220). Bei der Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann dabei als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen einen Darlehensvertrag, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (z. B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen entspricht (BSG, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.9.2020 – L 2 AS 788/14). Der Senat hat sich vorliegend nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin die Gelder von ihren Kindern lediglich darlehensweise erhalten hat. Zum einen wurde die Überlassung der jeweiligen Darlehenssumme nicht dokumentiert. Die Kinder der Klägerin haben dieser über Jahre in unregelmäßigen Abständen Geld überwiesen und – so der Vortrag – daneben auch in bar übergeben. In keinem Fall wurde aber schriftlich festgehalten, welcher Betrag wann jeweils überlassen wurde. Wegen der hinzutretenden Bareinzahlungen auf das Konto der Klägerin in Höhe von insgesamt 5.870 Euro im Streitzeitraum genügt es für die erforderliche Transparenz auch nicht, die Überweisungen jedes Kindes zu addieren, um den jeweiligen Darlehensbetrag zu ermitteln. Die vorgelegten „Schuldscheine“ sind ebenfalls nicht ausreichend. Ein Schuldschein weist lediglich das Bestehen einer Verbindlichkeit nach; der Schuldner verpflichtet sich hierin, dem Gläubiger einen Geldbetrag zu zahlen. Der Schuldschein ersetzt aber keine Darlehensabrede, die vor Bereitstellung des Darlehens stattgefunden haben muss. Die Schuldscheine sind hier erst nach Zuwendung der in Rede stehenden Gelder ausgestellt worden. Zum anderen fehlt es an einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung. Eine solche ist vor Überlassung der Geldbeträge nicht fixiert worden. Erst nachdem der Beklagte zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung angehört hatte, übersandte die Klägerin die genannten Schuldscheine, deren ältester im Dezember 2020 unterschrieben worden sein soll, also nach dem hier in Streit stehenden Zeitraum. Die Rückzahlung der Darlehensbeträge musste aus Perspektive der Kinder auch ungewiss erscheinen. Die Klägerin hat vorgetragen, die Rückzahlung habe erfolgen sollen, sobald sie „überraschend Geld verdienen“ bzw. „die Wohnung verkauft werden würde“. Mit Erwerbseinkommen der Klägerin war aber zu keinem Zeitpunkt ernsthaft zu rechnen. Die Klägerin litt unter zahlreichen Gesundheitsstörungen und war seit Jahren arbeitslos. Ab Dezember 2022 hat sie dann schließlich eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Auch bei einem denkbaren Erlös aus einem Verkauf des Hauses handelt es sich um ein Ereignis, dessen Eintritt im Zeitpunkt der Überlassung der Gelder unsicher war. Mit einem Verkauf an einen Dritten war in absehbarer Zeit schon deshalb nicht zu rechnen, da das Haus schließlich gerade zur Eigennutzung durch die Klägerin gesichert werden sollte. Und soweit die Klägerin vorträgt, es sei vorrangig an einen Erwerb durch ihre Kinder mit entsprechender Rückvermietung der Wohnung an sie, die Klägerin, gedacht gewesen, sobald dies finanziell für die Kinder vernünftig darstellbar sein würde, folgt bereits aus letzterer Einschränkung, dass es sich um ein ebenso ungewisses Ereignis handelt. Dass ein Verzicht auf die Rückzahlung der Darlehenssummen nie vereinbart worden sei, wie die Klägerin behauptet, wäre unbeachtlich. Nicht der Verzicht muss vereinbart worden sein, sondern – umgekehrt – die Rückzahlung. Fehl geht auch der Einwand der Klägerin, ein Verzicht auf die Rückzahlung der Zuwendungen hätte nicht im Interesse ihrer Kinder gelegen. Eine Unterstützung von Familienmitgliedern kann aus unterschiedlicher Motivation heraus erfolgen, nicht zuletzt aus familiärer Solidarität. Es hätte den Kindern der Klägerin oblegen, die Rückzahlungsverpflichtung deutlich zu vereinbaren. Sollte hingegen die – stillschweigende – Übereinkunft aller handelnden Personen bestanden haben, dass die geleisteten Zahlungen im Falle eines Erwerbs des Hauses durch eines oder mehrere Kinder oder im Erbfall berücksichtigt werden, genügte auch dies für eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung nicht. Eine solche Abrede spräche eher dafür, dass sich diejenigen Geschwister, die hauptsächlich die Klägerin unterstützt haben, gegenüber den anderen Geschwistern, nicht aber gegenüber der Klägerin, hätten absichern wollen. Überdies vermitteln die in sehr unterschiedlichen Zeitabständen und unterschiedlicher Höhe erfolgten Zuwendungen durch die Kinder insgesamt den Eindruck einer allgemeinen Unterstützung der Klägerin neben dem Leistungsbezug. Die Zuwendungen der Kinder überstiegen im Streitzeitraum die Summe der von der Klägerin zur Tilgung und Begleichung der Nebenleistungen des Darlehens aufgewendeten Mittel um gut 2.300 Euro. Dabei lagen die Zuwendungen in den Jahren 2016, 2018 und 2019 unterhalb der zu leistenden Tilgung und Nebenleistungen für die Hausfinanzierung, in den übrigen Jahren deutlich darüber. Dies verdeutlicht, dass die Zuwendungen jedenfalls nicht ausschließlich zu dem Zweck erfolgten, die Tilgungsraten zu zahlen. bb) Bei den Zuwendungen der Kinder handelte es sich auch nicht um vorläufige, substituierende Zahlungen. Es fehlt zum einen an einer rechtswidrigen Leistungsablehnung durch den Beklagten. Der Beklagte hatte die der Klägerin nach dem SGB II zustehenden Ansprüche voll erfüllt. Insbesondere hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Tilgungsleistungen als Teil der Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Tilgungsraten werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, da sie der Vermögensbildung dienen (BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R). Einschränkend hält das BSG die Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur dann für möglich, wenn noch eine geringe Restschuld abzutragen ist (BSG, Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R – und Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 78/12; s. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 25.1.2024 – L 4 AS 216/22 D; zu allem Luthe, in: Hauck/Noftz SGB II, 9. EL 2024, § 22 Rn. 203, m.w.N.). Im vorliegenden Fall war die Finanzierung nicht nahezu abgeschlossen. Der Kapitalstand der Darlehen betrug zu Beginn des Jahres 2015 rund 86.000 Euro (Soll) und selbst zum 31. Dezember 2020 noch zusammengenommen rund 69.000 Euro (Soll). Zum anderen scheitert die Einordnung der Zahlungen als substituierend daran, dass diese nicht in der Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten SGB II-Anspruch der Klägerin erfolgt sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.11.2011 – B 4 AS 46/11 R). cc) Auch die Annahme einer Zweckschenkung durch die Kinder stünde einer Berücksichtigung der Zuwendungen als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht entgegen. § 11a Abs. 3 SGB II lässt erkennen, dass im Hinblick auf zweckgerichtete Einnahmen – unter weiteren Voraussetzungen – eine generelle Freistellung allein für Zweckbestimmungen geregelt werden sollte, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen. Leistungen Dritter, die nicht nach solchen Vorschriften erbracht werden – insbesondere solche von Privatpersonen oder privaten Institutionen – können seither nur noch nach § 11a Abs. 4 oder 5 SGB II von der Berücksichtigung ausgenommen sein (BSG, Urteil vom 17.7.2024 – B 7 AS 10/23 R –, m.w.N.; BT-Drs. 17/3404, S. 94, zu § 11a Abs. 3 SGB II: „Mit der Neuregelung in Absatz 3 wird klargestellt, dass Einnahmen nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht werden und die erbrachten Leistungen ausdrücklich einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II zu dienen bestimmt sind. Eine allgemeine Zweckrichtung reicht hierfür nicht aus. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Einkommensbezieherin oder der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach diesem Buch einzusetzen.“). dd) Und schließlich handelt es sich bei der durch die Kinder geleisteten Unterstützung auch nicht um Zuwendungen i.S.v. § 11a Abs. 5 SGB II (hier in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung vom 13.5.2011 bzw. in der ab dem 1.8.2016 geltenden Fassung vom 26.7.2016). Danach sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre (Nr. 1) oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (Nr. 2). Während § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II in seiner bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung vorsah, dass Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, ist nach § 11a Abs. 5 SGB II nun nicht mehr die Zweckverschiedenheit der Zuwendung, sondern – übereinstimmend mit § 84 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – allein deren Freiwilligkeit sowie Auswirkung auf den Lebensunterhalt des Empfängers maßgeblich (Hengelhaupt, a.a.O. § 11a Rn. 398). Eine rechtliche oder sittliche Pflicht der Kinder zur Zuwendung ist hier zwar nicht anzunehmen (vgl. zum Maßstab insoweit BSG, Urteil vom 17.7.2024 – B 7 AS 10/23 R). Es fehlt aber an den weiteren Voraussetzungen von § 11a Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 1 SGB II: § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II stellt für die Frage, ob die Zuwendung als Einnahme bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, maßgeblich auf die Höhe der Zuwendung ab. Eine Zuwendung beeinflusst die Lage der Leistungsberechtigten so günstig, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht mehr gerechtfertigt wären, wenn sich die Zuwendung und die Leistungen nach dem SGB II gegenseitig – im Sinne einer Überkompensation der bestehenden Notlage – so verstärken, dass nach der Lebenssituation zumindest ein Teil der SGB II-Leistungen nicht mehr benötigt wird, Leistungen nach dem SGB II also neben der Zuwendung zumindest zum Teil „nicht gerechtfertigt sind“ (BSG, a.a.O.). Diese Beurteilung erfordert eine wertende Entscheidung, ausgehend von der Höhe der Zuwendung und der für die Sicherung des Lebensunterhaltes im Übrigen zur Verfügung stehenden bereiten Mittel. Diese Wertung hat sich daran zu orientieren, ob die Nichtberücksichtigung der Zuwendung angesichts ihrer Höhe dem Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 2 SGB II) zuwiderlaufen würde (BSG, a.a.O., unter Verweis auf BSG, Urteil vom 13.7.2022 – B 7/14 AS 75/20 R). Bei § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II hat der Gesetzgeber Situationen vor Augen gehabt, in denen gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Anderer, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert sind, nicht bedarfsmindernd angerechnet werden sollten, wie z.B. ein monatliches Taschengeld der Großeltern (BT-Drs. 17/3404, S. 95). Gleichwohl ist es weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck ausgeschlossen, eine Einnahme nach dieser Vorschrift unberücksichtigt zu lassen, der – hypothetisch – ein durch Leistungen nach dem SGB II zu deckender Bedarf in gleicher Höhe gegenübergestanden hätte (BSG, Urteil vom 17.7.2024, a.a.O.). Die vorliegend erfolgten Zuwendungen der Kinder können bereits deshalb nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II gefasst werden, wenn und soweit sie – wie von der Klägerin behauptet – der Tilgung der Baudarlehen und damit zur Deckung eines nicht nach dem SGB II anerkannten Teils des Wohnkostenbedarfs der Klägerin dienen sollten. Eine andere Betrachtung liefe auf die Anerkennung einer gesetzlich gerade nicht mehr berücksichtigungsfähigen Zweckschenkung (s.o.) hinaus. Sollten die Zuwendungen hingegen allgemein der finanziellen Unterstützung der Klägerin gedient haben, würde es sich um eine Überkompensation im o.g. Sinne handeln. Auch ein Fall von § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor. Die Vorschrift betrifft Fälle, bei denen eine Berücksichtigung des zugewendeten Betrages – ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung – nicht akzeptabel ist und die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des Existenzminimums verwendet werden soll. Hierunter sollen beispielsweise Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln (z.B. bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung) oder Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen fallen (Söhngen, in: jurisPK-SGB II, Stand: 3.1.2025, § 11a Rn. 95). Maßstab für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „groben Unbilligkeit“ ist das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 11 Abs. 1 SGB II einerseits und § 11a SGB II. Grundsätzlich ist danach eine Einnahme dem grundsicherungsrechtlichen Bedarf gegenüberzustellen. Es besteht die Obliegenheit, im Rahmen der Selbsthilfe nach § 2 SGB II jegliche Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Diese Obliegenheit entfällt im Fall des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II – von hier nicht gegebenen, mit der Höhe der Zuwendung zusammenhängenden Besonderheiten abgesehen – bei Zweckverfehlung, wenn also die Zuwendung mit einem objektivierbaren Zweck verknüpft ist, dessen Verwirklichung durch die Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vereitelt würde (zu allem: BSG, Urteil vom 13.7.2022, a.a.O., zu Trinkgeldern; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.4.2024 – L 18 AS 684/22, zu einer Zuwendung für die Pilgerfahrt nach Mekka). Die Ausnahmevorschrift soll nur solche Fälle erfassen, in denen der Einsatz der Einnahmen zum Lebensunterhalt anders als im Regelfall durch Hinzutreten atypischer Umstände als übermäßig hart, d.h. als nicht zumutbar oder als in hohem Maße unbillig erscheint (Schmidt/Lange, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 11a Rn. 43). Keine unbillige Härte des Verbrauchs liegt hingegen darin, dass eine Zuwendung nur zu dem Ziel gewährt wird, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufzubessern bzw. eine Leistung nur unter der Bedingung gewährt wird, dass sie nicht berücksichtigt wird. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Ausnahmevorschrift beabsichtigt hat, den Leistungsberechtigten durch private Zuwendungen allgemein einen über die Grundsicherung hinausgehenden Lebensstandard zu sichern (Schmidt/Lange, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt, stellt sich die Anrechnung der von den Kindern der Klägerin zugewendeten Gelder nicht als grob unbillig dar. Zwar würde durch eine Anrechnung der von den Kindern verfolgte Zweck der Zuwendungen vereitelt würde, sofern man zugunsten der Klägerin unterstellen möchte, dass er in der Verwendung zur Tilgung der Baudarlehen gelegen hat. Dies ist indes zwingende Folge dessen, dass private Zweckschenkungen nicht mehr anerkannt werden. Vom Typischen abweichende Umstände bzw. Zwecke der Zuwendung sind hier nicht zu erkennen. Vielmehr befand sich die Klägerin in der typischen Situation einer im Leistungsbezug stehenden Eigentümerin einer selbst bewohnten, noch nicht abbezahlten Immobilie, bei der die Tilgungsraten regelmäßig nicht als Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt werden. Auch der Einwand, dass die Kinder bei Kenntnis von der Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II der Klägerin kein Geld zugewendet hätten, überzeugt nicht. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist allein der tatsächliche Sachverhalt. Ein denkbarer alternativer Geschehensablauf ändert nichts daran, dass der Klägerin die zugewendeten Mittel zum Lebensunterhalt zur Verfügung standen. Die Konzeption des SGB II sieht i.Ü. nicht vor, dass Zuwendungen „ergänzend“ zu den Grundsicherungsleistungen erbracht werden können. ee) Der Beklagte hat die der Klägerin jeweils zugeflossenen Gelder auch zutreffend als einmalige Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II (sowohl in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung vom 13.5.2011 als auch in der bis zum 30.6.2023 geltenden Fassung vom 26.7.2016 – a.F.) behandelt. Laufende Einnahmen sind nur solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, während sich bei einmaligen Einnahmen das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft (BSG, Urteil vom 24.4.2015 – B 4 AS 32/14 R). Die Zahlungen der Kinder an die Klägerin beruhten selbst dann nicht auf demselben Rechtsgrund, wenn die Klägerin und ihre Kinder übereingekommen wären, dass letztere die Klägerin finanziell unterstützen sollten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin und ihre Kinder jeweils dahingehend geeinigt hätten, dass Zahlungen regelmäßig in bestimmter Höhe erfolgen sollten oder das gar eine Pflicht zur Unterstützung bestehen sollte. Vielmehr ist vorgetragen worden, dass Gelder je nach Bedarf und Verfügbarkeit an die Klägerin überlassen werden sollten. Dass die Zuwendungen unregelmäßig über einen langen Zeitraum erfolgten, nimmt ihnen nicht den Charakter als jeweils einmalige Einnahmen der Klägerin. Diese einmaligen Einnahmen hat der Beklagte richtigerweise jeweils im Folgemonat nach dem Zufluss als Einkommen angerechnet. Es gilt hier § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F., wonach einmalige Einnahmen im Folgemonat berücksichtigt werden, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne ihre Berücksichtigung erbracht worden sind. Die Vorschrift findet auch im Fall der nachträglichen Aufhebung einer Bewilligung Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 24.8.2017 – B 4 AS 9/16 R). Ebenso zutreffend hat der Beklagte die jeweilige einmalige Einnahme dann gleichmäßig auf sechs Monate verteilt, wenn durch die Berücksichtigung in einem Monat der Leistungsanspruch entfallen wäre (§ 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II a.F.). Und schließlich hat der Beklagte in jedem Monat, in dem Einkommen anzurechnen war, die sog. Versicherungspauschale (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V, in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung vom 19.12.2011 und in der ab dem 1.8.2016 geltenden Fassung vom 26.7.2016) vom Einkommen abgezogen. e) Die Klägerin genießt keinen Vertrauensschutz. Es liegt ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die die Klägerin in ihren jeweiligen Weiterbewilligungsanträgen in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Denn die Klägerin hat dem Beklagten nicht mitgeteilt, dass und in welchem Umfang sie Geld von ihren Kindern erhalten werde. Die Klägerin war aber nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet, dem Beklagten diese wesentliche Tatsache mitzuteilen. Der Leistungsträger muss in die Lage versetzt werden, über das „Ob“ und das „Wie“ der Leistung zu entscheiden (Spellbrink, in: BeckOGK-SGB I, Stand: 1.8.2019, § 61 Rn. 12). Dem hätte die Klägerin selbst dann nicht genügt, wenn das von ihr im Widerspruchsverfahren vorgelegte Schreiben vom 17. Februar 2015 tatsächlich seinerzeit zur Verwaltungsakte gelangt wäre. Denn die Mitteilung, „manchmal“ Geld von ihren Kindern zu erhalten, entband die Klägerin nicht von ihrer Obliegenheit, tatsächlich erfolgende Zahlungen dem Beklagten im Einzelnen mitzuteilen. Nichts Anderes würde sich ergeben, wenn die Klägerin dem Beklagten tatsächlich regelmäßig Kontoauszüge vorgelegt hätte. Eine solche Vorlage von Beweisurkunden i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I befreit nicht von der Mitteilungspflicht nach Nr. 1 der Vorschrift. Darüber hinaus hat die Klägerin im Beweisantrag wörtlich erklärt, dem Beklagten im Streitzeitraum „Kontoauszüge 1-2 Mal pro Jahr jeweils der letzten 3 Monate“ übermittelt zu haben, woraus sich ergibt, dass dem Beklagten nicht einmal die vollständigen, sondern lediglich die Kontoauszüge für drei bzw. sechs Monate eines Kalenderjahres vorgelegen hätten. Der Vortrag der Klägerin zum Einwurf des Schreibens vom 17. Februar 2015 sowie der Einreichung von Kontoauszügen kann daher als wahr unterstellt werden, ohne dass daraus eine für die Klägerin günstigere Beurteilung der Frage des Vertrauensschutzes folgen würde. Vor diesem Hintergrund war dem Beweisantrag der Klägerin nicht nachzukommen. Diese unvollständigen Angaben, auf denen der jeweilige Bewilligungsbescheid auch beruhte. hat die Klägerin grob fahrlässig gemacht. Das Gesetz definiert den Begriff der groben Fahrlässigkeit in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X als Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Für die Erfüllung der groben Fahrlässigkeit reicht es nicht aus, dass der Betroffene Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner Angaben hat. Es müssen vielmehr einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sein. Dies ist der Fall, wenn nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BSG, Urteil vom 8.2.2001 – B 11 AL 21/00 R). Für den Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X meint dies, dass dem Betroffenen ohne jede weitere Überlegung hätte klar gewesen sein müssen, dass er den entsprechenden Umstand anzeigen musste oder zumindest eine Nachfrage notwendig gewesen wäre, weil der Umstand für seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erheblich ist (vgl. Padé, in: jurisPK-SGB X, Stand: 24.9.2024, § 45 Rn. 90; vgl. BSG, Urteil vom 12.2.1980 – 7 RAr 13/79). Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen (BSG, Urteil vom 9.2.2006 – B 7a AL 58/05 R –, Rn. 16); es ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen. Zur Überzeugung des Senats hätte sich der Klägerin ohne Weiteres aufdrängen müssen, dass sie verpflichtet war, dem Beklagten die Zuwendungen ihrer Kinder mitzuteilen. Der Klägerin war bewusst, dass es sich bei Zuwendungen ihrer Kinder um eine leistungsrelevante Tatsache handelte, da sie sonst schon nicht das Schreiben vom 17. Februar 2015 verfasst hätte. Die Klägerin konnte aber andererseits nicht davon ausgehen, dass sie mit dem Inhalt dieses Schreibens ihrer Mitteilungspflicht genügt hatte. Denn zum einen überstiegen die Zuwendungen der Kinder in drei der sechs streitbefangenen Jahre die zur Tilgung und dem Ausgleich der Nebenleistungen der Darlehen notwendigen Beträge. Zum anderen konnte sich die Erklärung in dem genannten Schreiben, wonach die Zuwendungen durch ihre Kinder „manchmal auf mein Konto als Darlehen“ kämen, schon nicht auf die zahlreichen Bareinzahlungen beziehen, da insoweit bei Betrachtung etwa eingereichter Kontoauszüge nicht zu erkennen war, woher die Gelder stammten und ggf. von wem und zu welchem Zweck sie der Klägerin überlassen worden waren. Es musste sich der Klägerin dann aber aufdrängen, dass sie den Beklagten über Einzahlungen auf ihr Konto informieren musste, um ihm Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zu bewerten. f) Die Rücknahme erfolgte auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Die Jahresfrist beginnt in aller Regel frühestens mit der Anhörung des Begünstigten (BSG, Urteil vom 27.7.2000 – B 7 AL 88/99). Hier erfolgte am 17. Juni 2021 die Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung für den Streitzeitraum. Die Bescheide über die Aufhebung ergingen am 25. April 2022 und damit innerhalb der Jahresfrist. Dies würde gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechend gelten, wollte man – teilweise – von einer Aufhebung nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ausgehen. g) Der Beklagte war schließlich gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (a.F.) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III verpflichtet, die Bewilligungs- und Änderungsbescheide für die Vergangenheit aufzuheben. Auch der Umfang der Aufhebung unterliegt keinen Bedenken. Die Klägerin ist der Berechnung auch nicht entgegengetreten. 2. Die geltend gemachte Erstattungsforderung beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a.F.) i.V.m. § 50 SGB X und folgt aus der jeweiligen Aufhebungsentscheidung in entsprechender Höhe. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Erstattungsanspruch des Beklagten nicht verjährt. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X verjährt dieser in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Die die Erstattungsforderungen feststellenden Bescheide des Beklagten vom 25. April 2022 sind bislang schon deshalb nicht unanfechtbar geworden, weil sie mit dem vorliegenden Klage- und Berufungsverfahren angefochten gewesen sind. Die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes – im Sinne der Bestandskraft – tritt nach § 77 SGG erst ein, wenn der gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt ist. Vor diesem Hintergrund hat die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu laufen begonnen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für verschiedene Zeiträume zwischen dem 1. September 2015 und dem 30. September 2020. Die 1967 geborene Klägerin ist geschieden und hat vier erwachsene Kinder. Sie befand sich seit 2005 durchgehend im SGB II-Bezug und wohnt in einer in ihrem Alleineigentum stehenden Doppelhaushälfte in B. mit einer Wohnfläche von 152 m2. Im Grundbuch waren Grundschulden für die H. bzw. für deren Rechtsnachfolgerin, die I. eingetragen, bei der die Klägerin vier Baudarlehen aufgenommen hatte (Vertragsnummern xxx) Der Beklagte hatte der Klägerin im Streitzeitraum wie folgt Leistungen bewilligt: Mit Bescheid vom 14. April 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. August 2015 und 6. Oktober 2015 (1.5.2015 bis 31.10. 2015), dabei für September 2015 in Höhe von 721,77 Euro und für Oktober 2015 in Höhe von 868,11 Euro, mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 (1.11.2015 bis 30.4.2016) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. November 2015, dabei für November und Dezember 2015 in Höhe von 734,77 Euro monatlich und von Januar bis April 2016 in Höhe von 739,77 Euro monatlich, mit Bescheid vom 29. März 2016 (1.5.2016 bis 31.10.2016) in Höhe von 739,77 Euro monatlich, mit Bescheid vom 15. September 2016 (1.11.2016 bis 30.4.2017) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2016, 7. Dezember 2016 und 30. Januar 2017, dabei für November und Dezember 2016 in Höhe von 745,77 Euro monatlich, für Januar 2017 in Höhe von 699,28 Euro, für Februar 2017 in Höhe von 750,77 Euro sowie für März und April 2017 in Höhe von 680,45 Euro monatlich, mit Bescheid vom 21. März 2017 (1.5.2017 bis 31.10.2017) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Oktober 2017, dabei für Mai 2017 in Höhe von 736,76 Euro, für Juni und Juli 2017 in Höhe von 680,45 Euro monatlich, für August 2017 in Höhe von 736,76 Euro, für September in Höhe von 680,45 Euro und für Oktober 2017 in Höhe von 711,04 Euro, mit Bescheid vom 15. September 2017 (1.11.2017 bis 30.4.2018) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. Oktober 2017 und 25. November 2017, dabei für November 2017 in Höhe von 744,76 Euro, für Dezember 2017 in Höhe von 688,45 Euro sowie für Januar bis April 2018 in Höhe von 695,45 Euro monatlich, mit Bescheid vom 22. März 2018 (1.5.2018 bis 30.4.2019) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. Juni 2018, 4. Oktober 2018, 24. November 2018 und 22. Januar 2019, dabei für Mai 2018 in Höhe von 695,45 Euro, für Juni 2018 in Höhe von 801,82 Euro, für Juli bis September 2018 in Höhe von 695,45 Euro monatlich, für Oktober 2018 in Höhe von 830,82 Euro, für November und Dezember 2018 in Höhe von 703,45 Euro monatlich, für Januar 2019 in Höhe von 711,45 Euro, für Februar 2019 in Höhe von 769,95 Euro sowie für März und April 2019 in Höhe von 711,45 Euro monatlich, mit Bescheid vom 14. März 2019 (1.5.2019 bis 30.4.2020) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. November 2019 und 27. Februar 2020, dabei für Mai 2019 in Höhe von 769,95 Euro, für Juni und Juli 2019 in Höhe von 711,45 Euro monatlich, für August 2019 in Höhe von 769,95 Euro, für September und Oktober 2019 in Höhe von 711,45 Euro monatlich, für November 2019 in Höhe von 769,95 Euro, für Dezember 2019 in Höhe von 711,45 Euro, für Januar 2020 in Höhe von 720,58 Euro, für Februar 2020 in Höhe von 779,08 Euro sowie für März und April 2020 in Höhe von 720,58 Euro monatlich und mit Bescheid vom 3. April 2020 (1.5.2020 bis 30.9.2020), dabei für Mai 2020 in Höhe von 779,08 Euro, für Juni und Juli 2020 in Höhe von 720,58 Euro, für August 2020 in Höhe von 779,08 Euro sowie für September 2020 bis April 2021 in Höhe von 720,58 Euro monatlich. Der Beklagte berücksichtigte in sämtlichen Bescheiden die Schuldzinsen sowie die tatsächlichen Neben- und Heizkosten für das Wohneigentum als Kosten der Unterkunft und Heizung. Tilgungsleistungen auf die Darlehen wurden nicht berücksichtigt. Einkommen wurde zu keinem Zeitpunkt angerechnet. Wegen der Einzelheiten der Leistungsberechnung wird auf die genannten Bescheide verwiesen. Zur Bestimmung der aktuellen Wohnkosten forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2020 auf, Nachweise zu den Zins- und Tilgungsplänen sowie Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Klägerin übersandte die angeforderten Kontoauszüge und eine Erklärung ihrer Tochter D. (vom 10.8.2020), wonach die Tochter und ihre Geschwister die Tilgungskosten für das Eigenheim der Klägerin übernähmen, „wenn das Konto ins Minus geht“. Eine entsprechende Erklärung gab auch der Sohn L. ab. Die Klägerin bestätigte, dass ihre Kinder zurzeit „alle Tilgungskosten“ übernähmen, um eine eventuelle Obdachlosigkeit abzuwenden. In einem Telefonat mit dem Beklagten am 2. September 2020 äußerte die Klägerin, ihre Kinder hätten bisher alleine die Tilgung übernommen. Daher würden bei einem Verkauf zunächst die Restschulden bei der Bank und die Schulden bei den Kindern abbezahlt werden müssen. Am 14. September 2020 gaben die Tochter D. und der Sohn L. gleichlautende „Versicherungen an Eides Statt“ ab und erklärten darin, sie würden ihrer Mutter zur Darlehenstilgung unregelmäßig bei Bedarf Geld überweisen. Die Zahlungen erfolgten als Darlehen, wie aus dem Verwendungszweck der Überweisungen zu erkennen sei. Sie hätten eine mündliche Vereinbarung getroffen, dass die Klägerin das Geld zurückzahle, entweder durch eigenes Erwerbseinkommen oder aber „durch einen Hausverkauf“. Eine Sicherung im Grundbuch sei vorgesehen. Mit Schreiben an den Beklagten vom 14. November 2020 meldete sich die Klägerin aus dem SGB II-Leistungsbezug ab. Der Beklagte führte eine Auswertung der Kontoauszüge durch. Bei den im Streitzeitraum stattgefundenen Überweisungen der Töchter D. (insgesamt 9.150 Euro), P. (insgesamt 1.700 Euro) und A. (insgesamt 3.619,90 Euro) sowie des Sohnes L. (insgesamt 2.676 Euro) – in der Summe 17.145,90 Euro – hieß es im Verwendungszweck ganz überwiegend „geliehen“ oder „Darlehen“. Daneben finden sich Bareinzahlungen auf das Konto im Umfang von insgesamt 5.870 Euro. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung für den Streitzeitraum an. Die Klägerin habe in verschiedenen Monaten einmaliges Einkommen erzielt. Die Bewilligungen seien deshalb gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und darüber hinaus gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufzuheben, da die Klägerin ihren Mitteilungspflichten grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Die Klägerin übersandte daraufhin am 5. Juli 2021 als „Schuldscheine“ bezeichnete Erklärungen und führte aus, auch bei den Bareinzahlungen handele es sich um Gelder ihrer Kinder, die sie erhalten und dann eingezahlt habe, damit sie ihre Schulden bei der Bank bezahlen könne, denn sie sei ständig im Minus und müsse hohe Zinsen zahlen. In den im Dezember 2020 sowie im Januar bzw. Februar 2021 unterzeichneten Schuldscheinen erklärte die Klägerin, dem jeweils bezeichneten Kind einen bezifferten Geldbetrag zu schulden, nämlich der D. 10.650 Euro, zu begleichen bis 2032, der A. 5.419,90 Euro, zu begleichen bis 2040, der P. 200 Euro und dem L. 7.676 Euro, zu begleichen bis 2055 (insgesamt 23.945,90 Euro). Eine Verzinsung war lediglich bei A. vorgesehen (mit 0,1 %, sofern die Schuld nicht spätestens 2040 beglichen werde). Der Beklagte erließ unter dem 25. April 2022 neun Bescheide, mit denen er die o.g. Bewilligungsbescheide für verschiedene Monate im Gesamtzeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. September 2020 teilweise aufhob und Leistungen erstattet verlangte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Klägerin seien in den – im einzelnen aufgeführten – Monaten jeweils einmalige Einnahmen zugeflossen, die zum Teil in dem Monat des Zuflusses anzurechnen und zum Teil gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen seien und den Leistungsanspruch der Klägerin gemindert hätten. Die Bewilligungsentscheidungen seien wegen der Erzielung von Einkommen gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufzuheben. Denn die Klägerin sei ihrer Verpflichtung aus § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), dem Beklagten alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für den Bezug der Leistungen erheblich seien, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Im Einzelnen hob der Beklagte die o.g. Bewilligungsbescheide wie folgt auf und verlangte Erstattung: Vom 1. September 2015 bis zum 31. Oktober 2015: Der Klägerin seien im August 2015 einmalig 1.500 Euro von D. zugeflossen, die über den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 29. Februar 2016 aufzuteilen und in Höhe von monatlich 250 Euro anzurechnen seien. Zu erstatten seien 440 Euro (2 x 220 Euro). Vom 1. November 2015 bis zum 29. Februar 2016: Es seien zunächst die o.g. 1.500 Euro zu berücksichtigen (220 Euro monatlich). Darüber hinaus habe die Klägerin im Oktober und November 2015 jeweils 300 Euro von D. erhalten, die jeweils im Folgemonat anzurechnen seien. Im Dezember 2015 habe die Klägerin 150 Euro in bar auf ihr Konto eingezahlt, die im Januar 2016 anzurechnen seien. Im Januar 2016 habe die Klägerin 400 Euro von D. erhalten, die im Februar 2016 anzurechnen seien. Entsprechendes gelte für eine im Januar 2016 getätigte Bareinzahlung von 100 Euro. Zu erstatten seien 2.130 Euro (2 x 520 Euro + 370 Euro + 720 Euro). Vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2016: Die Klägerin habe im April 2016 einmalig 200 Euro von D. erhalten, die in Höhe von 170 Euro anzurechnen seien. Außerdem habe die Klägerin 80 Euro und weitere 300 Euro im April 2016 auf ihr Konto eingezahlt. Sämtliche Einnahmen seien im Mai anzurechnen. Zu erstatten seien 550 Euro (170 + 80 + 300). Für November 2016 und vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2017: Der Beklagte verteilte 1.200 Euro, den Gesamtbetrag der Zahlungen der D. im Januar 2017, beginnend ab Februar 2017 auf sechs Monate und rechnete deshalb von Januar bis April 2017 monatlich 200 Euro an. Eine Bareinzahlung von 200 Euro im Oktober 2016 rechnete der Beklagte im November 2016 in Höhe von 170 Euro, eine Überweisung durch S. im Dezember 2016 über 700 Euro in Höhe von 670 Euro im Januar 2017 und eine im März 2017 stattgefundene Bareinzahlung von 200 Euro im April 2017 in eben dieser Höhe an. Zu erstatten seien 1.550 Euro. Vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017: Von Mai bis Juli 2017 rechnete der Beklagte jeweils die o.g. 200 Euro aus der Zahlung der 1.200 Euro im Januar 2017 (Anrechnung auf sechs Monate) und eine weitere Bareinzahlung von 200 Euro aus dem April im Mai 2017 als Einkommen an. Da die Klägerin im April 2017 insgesamt weitere 900 Euro von S. erhalten hatte, verteilte der Beklagte diesen Betrag auf sechs Monate (Mai bis Oktober 2017) und rechnete jeweils 150 Euro an. Die Klägerin hatte außerdem im Juli 2017 insgesamt 900 Euro von S. erhalten, die der Beklagte wiederum auf sechs Monate (August 2017 bis Januar 2018) verteilte und deshalb hier mit jeweils 150 Euro in den Monaten August bis Oktober 2017 berücksichtigte. Weitere Bareinzahlungen von 250 Euro im Juli 2017 und 60 Euro im August 2017 rechnete der Beklagte im jeweiligen Folgemonat an. Zu erstatten seien 2.280 Euro (520 Euro für Mai 2017, jeweils 320 Euro für Juni und Juli 2017, 520 Euro im August 2017, 330 Euro im September 2017 und 270 Euro im Oktober 2017). Vom 1. November 2017 bis zum 30. April 2018: Der Beklagte rechnete eine Zahlung der D. im Oktober 2017 über 300 Euro im November 2017 an. Daneben wurden die o.g. 150 Euro monatlich von November 2017 bis Januar 2018 angerechnet. Bareinzahlungen im Oktober 2017 von insgesamt 750 Euro verteilte der Beklagte auf sechs Monate (125 Euro monatlich) ab November 2017. Eine Zahlung der D. von 200 Euro im Januar 2018 berücksichtigte der Beklagte im Februar 2018. Eine Bareinzahlung von 450 Euro im Januar 2018 verteilte der Beklagte wiederum – ab Februar 2018 – auf sechs Monate (75 Euro monatlich). Eine weitere Bareinzahlung von 600 Euro im März 2018 verteilte der Beklagte ebenfalls auf sechs Monate (100 Euro monatlich), dies ab April 2018. Zu erstatten seien 1.845 Euro (545 Euro im November 2017, jeweils 245 Euro im Dezember 2017 und Januar 2018, 370 Euro im Februar 2018, 170 Euro im März 2018 und 270 Euro im April 2018). Vom 1. Mai 2018 bis zum 28. Februar 2019: Der Beklagte rechnete Zuwendungen des Sohnes und der Tochter P. in Höhe von insgesamt 400 Euro aus dem April 2018 und 75 Euro aus der Verteilung der 450 Euro aus dem Januar 2018 (s.o.) sowie weitere 100 Euro aus der Verteilung der 600 Euro aus dem März 2018 im Mai 2018 an. Entsprechend wurden die 75 Euro auch in den Monaten Juni und Juli 2018 angerechnet und die 100 Euro in den Monaten Juni bis September 2018. Bareinzahlungen von insgesamt 290 Euro im Juli 2018 berücksichtigte der Beklagte im August 2018 und eine Zuwendung von 150 Euro durch den Sohn im August 2018 im September 2018. Eine Zuwendung von 500 Euro durch die Tochter A. im August 2018 verteilte der Beklagte auf sechs Monate ab September 2018 (jeweils 83,33 Euro). Eine Bareinzahlung von 200 Euro im September 2018 rechnete der Beklagte im Oktober 2018 an. Eine Zuwendung von 600 Euro durch A. im Oktober 2018 rechnete der Beklagte im November 2018 an. Eine Zuwendung durch A. von 300 Euro im Januar 2019 wurde im Februar 2019 berücksichtigt. Es seien 2.864,98 Euro zu erstatten. Vom 1. Mai 2019 bis zum 30. April 2020: Die Klägerin hatte im April 2019 Zuwendungen der A. in Höhe von insgesamt 674,90 Euro erhalten, die der Beklagte im Mai 2019 in Höhe von 644,90 Euro nebst einer Bareinzahlung von 70 Euro aus dem April 2019 anrechnete. Der Beklagte hob aber – zugunsten der Klägerin – nur den Regelbedarf für Mai 2019 auf (424 Euro). Im Juni 2019 berücksichtigte der Beklagte eine Zuwendung der A. von 90 Euro aus dem Mai 2019 und rechnete diese in Höhe von 60 Euro an. Im August 2019 berücksichtigte der Beklagte eine Bareinzahlung von 500 Euro aus dem Juli 2019 und im September 2019 eine Zuwendung der S. von 500 Euro aus dem August 2019 und rechnete diese jeweils in Höhe von 470 Euro an. Im Oktober 2019 hatte die Klägerin Zuwendungen von A. in Höhe von insgesamt 1.120 Euro erhalten, die der Beklagte auf sechs Monate ab November 2019 verteilte (jeweils 186,66 Euro). Im November rechnete er deshalb Einkommen von 156,66 Euro an. Da die Klägerin im November 2019 von A. 35 Euro erhalten hatte, wurden diese zusätzlich im Dezember 2019 angerechnet (insgesamt 191,66 Euro). Im Januar 2020 rechnete der Beklagte Zuwendungen von A. von 130 Euro an (insgesamt 286,66 Euro). Im Januar 2020 hatte die Klägerin eine Zuwendung durch D. von 400 Euro erhalten und außerdem 1.200 Euro durch ihren Sohn. Der Beklagte berücksichtigte die 400 Euro im Februar 2020 und verteilte die 1.200 Euro auf sechs Monate ab Februar 2020 (jeweils 200 Euro). Hinzu traten jeweils die 186,66 Euro aus der o.g. Verteilung. Im Februar 2020 hob der Beklagte deshalb im Umfang von 756,66 Euro auf, im März und April 2020 in Höhe von jeweils 356,66 Euro. Zu erstatten seien daher 3.528,96 Euro. Vom 1. Mai 2020 bis zum 30. September 2020: Der Beklagte rechnete im April 2020 erfolgte Zuwendungen des Sohnes der Klägerin über 26 Euro und der Tochter D. über insgesamt 450 Euro im Mai 2020 an. Hinzu trat die noch bis Juli 2020 vorgenommene Verteilung der 1.200 Euro aus dem Januar 2020 (s.o.), also 200 Euro monatlich. Eine weitere Zuwendung über 170 Euro durch A. und eine Bareinzahlung von 150 Euro, beides aus dem Juni 2020, rechnete der Beklagte im Juli 2020 an. Eine weitere Zuwendung durch den Sohn über 500 Euro aus dem Juni 2020 verteilte der Beklagte ab Juli 2020 auf sechs Monate. Eine Zuwendung durch den Sohn im Juli 2020 über 600 Euro rechnete der Beklagte im August 2020 an. Die Klägerin hatte außerdem im Juli 2020 von D. 300 Euro erhalten, die der Beklagte wiederum auf sechs Monate ab August 2020 verteilte. Zu erstatten seien daher 2.195,99 Euro. Die Klägerin legte am 8. Mai 2022 Widerspruch ein. Sie habe dem Beklagten bereits mit einem – von ihr in Kopie dem Widerspruch beigelegten – handschriftlichen Schreiben vom 17. Februar 2015, das sie im „Hausbriefkasten in Zeugengegenwart“ eingeworfen habe, mitgeteilt, dass ihre Kinder ihr regelmäßig Geld bereitstellten, damit sie ihre Hypothekendarlehen zahlen könne. In dem Schreiben erklärte die Klägerin, dass sie die Tilgungsraten nicht bezahlen könne, weshalb sie sich das Geld von ihren Kindern leihen würde. Das Geld, so hieß es, „kommt manchmal auf mein Konto als Darlehen.“ Die Klägerin führte im Widerspruch weiter aus, der Beklagte habe also trotz Kenntnis von diesen Zahlungen Leistungen gewährt. Sie habe wiederum auf die Richtigkeit der Leistungsgewährung vertraut und das Geld ausgegeben. Die Zahlungen der Kinder an sie seien Darlehen, die zurückzuzahlen seien. Die Klägerin fügte eine „Versicherung an Eides Statt“ nun auch ihrer Tochter A. bei. Der Beklagte wies den Widerspruch gegen die neun Aufhebungs- und Erstattungsbescheide mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2022 zurück. Zur Begründung hieß es, die finanziellen Zuwendungen der Kinder seien als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen gewesen. Die im Einzelnen vorgenommene Anrechnung sei detailliert in den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden dargestellt worden, auf die Bezug genommen werde. Die im streitigen Zeitraum erlassenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide seien nach § 45 bzw. § 48 SGB X zurückzunehmen bzw. aufzuheben gewesen und die aufgrund dieser Bewilligungen gewährten Leistungen von der Klägerin nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie habe es i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig unterlassen, die Zahlungen ihrer Kinder gegenüber dem Beklagten anzuzeigen. Darüber hinaus liege ein Fall von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor. Die Klägerin hätte zudem die Rechtswidrigkeit der Bescheide erkennen können bzw. müssen, so dass auch ein Fall von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliege, da in den Bescheiden kein Einkommen berücksichtigt worden sei. Ein Schreiben der Klägerin vom 17. Februar 2015 befinde sich nicht in der Leistungsakte. Doch selbst wenn eine generelle Mitteilung über finanzielle Zuwendungen erfolgt wäre, hätte dies die Klägerin nicht davon entbunden, jede Unterstützungszahlung im Einzelnen anzugeben und Nachweise hierüber einzureichen. Es handele sich auch nicht um Zahlungen, die mit einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung belegt seien. Zwar seien die getätigten Überweisungen teilweise ausdrücklich als „Darlehen“ und „geliehen“ bezeichnet worden. Allerdings habe die Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen, dass sämtliche Zahlungen ihrer Kinder einer faktisch durchsetzbaren Rückzahlungsverpflichtung unterlägen. Die Klägerin habe keine Darlehensverträge vorgelegt, die die einzelnen Zahlungen bestimmten, hierzu konkrete Vertragslaufzeiten angäben und die Rückzahlung im Einzelnen regelten. Die vorgelegten Schuldscheine gäben lediglich eine Gesamtsumme an, nicht aber die einzelnen Zahlungen, abgesehen von dem Schuldschein betreffend A.. Überdies hätten die Kinder der Klägerin zwar vorgetragen, dass für sie Sicherheiten in das Grundbuch eingetragen würden, Nachweise hierüber seien jedoch nicht erbracht worden. Überdies seien die Schuldscheine in den Jahren 2020 und 2021 ausgestellt worden, die Unterstützungsleistungen der Kinder seien jedoch schon ab dem Jahr 2015 erfolgt. Den eidesstattlichen Versicherungen komme kein Beweiswert zu. Die Klägerin hat am 23. August 2022 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat ihre Begründung aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, sie habe im Jahr 2019 als Altenpflegerin gearbeitet, diese Arbeit aber wegen ihrer zahlreichen Erkrankungen – schwere Depression mit Suizidgedanken, Angstzustände, Zysten im Kopf und in den Brüsten, chronische Migräne – abbrechen müssen. Sie könne das geforderte Geld nicht an den Beklagten zurückzahlen, da sie kein Einkommen und nur noch Schulden bei den Kindern und der Bank habe. Würde sie ihr Haus verkaufen und in eine Mietwohnung ziehen, wären die Kosten deutlich höher, als bei einem Verbleib im Haus. Die Klägerin hat sinngemäß vor dem Sozialgericht beantragt, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 25. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2022 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen. Mit Bescheid vom 2. November 2022 hat die Deutsche Rentenversicherung N. der Klägerin auf ihren Antrag vom 12. April 2022 hin ab dem 1. Dezember 2022 eine bis zum 30. November 2025 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2023 abgewiesen. Es hat auf die Begründung der Bescheide und des Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, der Klägerin hätte klar sein müssen, dass sie während des Leistungsbezugs erhaltene Zahlungen ihrer Kinder gegenüber dem Beklagten anzugeben habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es insbesondere nicht ausreichend, den Beklagten mit einem Schreiben – dessen Zugang im Übrigen nicht bewiesen sei – darauf hinzuweisen, dass sie sich von ihren Kindern Geld leihen werde. Um Darlehen habe es sich bei den Zahlungen der Kinder nicht gehandelt. Weder sei es in der Vergangenheit zu Rückzahlungen gekommen noch habe eine konkrete Rückzahlungsabrede bestanden, zumal die Schuldscheine erst lange nach dem Beginn der Zuwendungen unterschrieben worden seien. Gegen den ihr am 11. Februar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 8. März 2023 Berufung eingelegt. Sie wiederholt, dass dem Beklagten die Zahlungen ihrer Kinder – neben den Überweisungen zählten dazu auch sämtliche aus den Kontoauszügen erkennbaren Bareinzahlungen, so die Klägerin – zumindest dem Grunde nach seit 2015 bekannt gewesen seien. Mit Abgabe des Schreibens vom 17. Februar 2015 habe sie davon ausgehen können, dass der Beklagte im Falle von Rückfragen auf sie zukommen werde und weitere Angaben zunächst nicht erforderlich seien. Ferner seien dem Beklagten im Rahmen der Berechnung der Kosten der Unterkunft ohnehin die anfallenden Darlehenszahlungen bekannt gewesen sowie die Tatsache, dass neben den Zinszahlungen auch eine Tilgung in einem Umfang erfolge, der mit dem Leistungsbezug nach dem SGB II nicht darstellbar sei. Auch habe sie in den Jahren regelmäßig Kontoauszüge beim Beklagten eingereicht, aus denen die Zahlungen zu erkennen gewesen seien. Nachfragen des Beklagten habe es aber zu keinem Zeitpunkt gegeben. Mit ihrer Scheidung und der zunehmenden Depression sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, die Tilgungsleistungen aus eigenen Ressourcen zu erbringen. Da keines ihrer Kinder ihr habe zumuten wollen, das 1999 bezogene Haus zu verlieren, jedoch auch keines die Mittel gehabt habe, wirtschaftlich sinnvoll die Finanzierung abzulösen und das Haus zu übernehmen, sei man übereingekommen, ihr „je nach Bedarf und Verfügbarkeit“ die quartalsmäßig anfallenden Tilgungszahlungen von insgesamt ca. 5.000 Euro im Jahr darlehensweise zu überlassen. Die Rückzahlung habe erfolgen sollen, wenn sie, die Klägerin, „überraschend Geld verdienen würde bzw. die Wohnung verkauft werden würde“. Hier sei vorrangig an einen Erwerb durch die Kinder mit entsprechender Rückvermietung der Wohnung an sie, die Klägerin, zu einer marktgerechten, für sie leistbaren Miete eingeplant gewesen, sobald dies finanziell für die Kinder vernünftig darstellbar sein würde. In diesem Fall würden die bestehenden Darlehen der Kinder entsprechend vom Kaufpreis abgezogen und so getilgt werden. Ein Verzicht auf die Rückzahlung der Darlehenssummen sei nie vereinbart worden und entspreche auch nicht der Interessenlage ihrer Kinder. Ein Geschenk würde neben den sozialrechtlichen Folgen für sie, die Klägerin, auch die Chancen der Kinder zum späteren Erwerb der Wohnung schmälern bzw. den Preis steigern. Auch würde das „Abwarten“ auf ihr Ableben und die Erbschaft aus Sicht der Kinder zu einem ungerechten Ergebnis führen, da dann jedenfalls für Zeiten außerhalb der Fristen etwaiger Pflichtteilsausgleichsansprüche nicht berücksichtigt würde, welches Kind sich mehr oder weniger an der Tilgung des Bankkredites beteiligt habe. Bei Darlehen im engsten Familienkreis dürften die Voraussetzungen an ein konkretes Rückzahlungsdatum nicht überspannt werden. Es sei ausreichend, wenn abgesprochen sei, in welcher Situation die Darlehen zurückzuzahlen seien, auch wenn diese Situation erst zu einem späteren, datumsmäßig noch nicht bekannten Zeitpunkt einträten. Auch sei eine vorherige schriftliche Fixierung bereits zu Beginn der Auszahlungen nicht erforderlich gewesen. Die spätere Ausstellung der „Schuldscheine“ sei der Tatsache geschuldet, dass ihr von irgendeiner Seite gesagt worden sei, es müssten konkrete Rückzahlungstermine genannt sein. Im Übrigen meint die Klägerin, die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X sei abgelaufen. Zugleich erhebt sie die Einrede der Verjährung. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren Kontoauszüge zu den Darlehen (Stand jeweils 31.12. der Jahre 2015 bis 2020) beigereicht. Aus ihnen ergibt sich, dass in den Jahren 2015 bis einschließlich 2020 insgesamt 20.673,40 Euro auf die Darlehensschuld (ohne Schuldzinsen) gezahlt wurden (17.164,17 Euro Tilgung sowie 3.509,32 Euro sonstige Nebenleistungen des Darlehens). Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 2023 sowie die Bescheide des Beklagten vom 25. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2022 aufzuheben, hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass dem Beklagten am 17. Februar 2015 das Schreiben K11 mit der Ankündigung der Zahlungen durch die Kinder in den Briefkasten des damals zuständigen Jobcenters gelegt wurde, sowie in den Folgejahren regelmäßig Kontoauszüge 1-2 Mal pro Jahr jeweils der letzten 3 Monate an den Beklagten übermittelt wurden, die sodann ohne Beanstandungen zurückgesandt wurden, die bei der Abgabe des Schreibens K11 anwesende Tochter A. sowie die Tochter D., welche beim Versand und dem Ordnen der Kontoauszüge geholfen hat, zu laden über xxx, als Zeuginnen anzuhören. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf den angegriffenen Gerichtsbescheid und meint darüber hinaus, der Aufbau von Vermögen während des SGB II-Bezugs sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeschlossen. Die Zahlungen der Kinder seien als Einkommen zu werten. Eine Rückzahlung dieser Beträge durch die Klägerin könne keines der Kinder ernsthaft erwarten. Es habe auch weder eine vertragliche Abrede zur Zeit der Darlehensvergabe gegeben, noch sei eine dingliche Sicherung erfolgt. Dass ihm, dem Beklagten, ein erheblicher Teil der Zahlungen bereits bekannt gewesen sei, werde bestritten. Die Klägerin hat sodann Auszüge aus dem Grundbuch und Notarschreiben übersandt, aus denen sich ergibt, dass sie im März 2023 zugunsten der Tochter D. eine Grundschuld in Höhe von 10.700 Euro, zugunsten der Tochter A. in Höhe von 6.500 Euro und zugunsten des Sohnes L. in Höhe von 11.700 Euro bestellt hat. Die Eintragungen erfolgten am 30. März 2023. Die Klägerin bleibt i.Ü. dabei, dass sie regelmäßig über die Jahre – mithilfe ihrer Kinder – Kontoauszüge beim Beklagten eingereicht habe, so am 12. Oktober 2016, 22. Januar 2017 und 16. März 2018. Der Beklagte führe seine Akten offenbar nicht sorgfältig. Der Beklagte erwidert darauf, er habe in der Zeit zwischen dem 25. März 2015 und dem 21. Oktober 2020 keine Kontoauszüge von der Klägerin angefordert. Dies ergebe sich aus den in der Fachanwendung „Allegro“ gespeicherten Schriftstücken; dort würden aber alle Mitwirkungsschreiben gespeichert. Auch in der Fachanwendung „Verbis“ seien keine Vermerke ersichtlich, die den Vortrag der Klägerin, Kontoauszüge eingereicht zu haben, bestätigen könnten. Vielmehr befinde sich dort u.a. ein Vermerk vom 21. Oktober 2016, in dem festgehalten worden sei, dass die Klägerin in der Zeit ab dem 12. Oktober 2016, jenem Tag, an dem sie Kontoauszüge in einen Briefkasten des Beklagten eingeworfen haben wolle, arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Am 8. Mai 2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.