Urteil
L 4 AS 21/20
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach § 45 SGB 10 obliegt grundsätzlich der Behörde die Beweislast. Eine Umkehr der Beweislast ist zulässig und geboten, wenn in der persönlichen Sphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Dies ist u. a. bei dem Zufluss von Geldern auf das Konto des Grundsicherungsberechtigten der Fall.(Rn.45)
2. Bei Unaufklärbarkeit ist von der fehlenden Hilfebedürftigkeit des Empfängers von Grundsicherungsleistungen auszugehen.(Rn.46)
3. Hat der Leistungsempfänger bei der Antragstellung erzieltes Einkommen verschwiegen, so ist die Bewilligung von bezogenen Grundsicherungsleistungen nach § 45 Abs. 1 und 2 SGB 10 rückwirkend aufzuheben.(Rn.47)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach § 45 SGB 10 obliegt grundsätzlich der Behörde die Beweislast. Eine Umkehr der Beweislast ist zulässig und geboten, wenn in der persönlichen Sphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Dies ist u. a. bei dem Zufluss von Geldern auf das Konto des Grundsicherungsberechtigten der Fall.(Rn.45) 2. Bei Unaufklärbarkeit ist von der fehlenden Hilfebedürftigkeit des Empfängers von Grundsicherungsleistungen auszugehen.(Rn.46) 3. Hat der Leistungsempfänger bei der Antragstellung erzieltes Einkommen verschwiegen, so ist die Bewilligung von bezogenen Grundsicherungsleistungen nach § 45 Abs. 1 und 2 SGB 10 rückwirkend aufzuheben.(Rn.47) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entsprechend den vorliegenden Einverständnissen der Beteiligten hat entscheiden können (vgl. § 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Hamburg hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, denn die Bescheide vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte durfte die gewährten Leistungen gegenüber den Klägern teilweise aufheben (1.) und erstattet verlangen (2.) 1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Aufhebungsbescheide vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 ist hier § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Denn wegen der nicht nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit der Kläger im streitigen Zeitraum (dazu sogleich) können diese Bescheide nur von Beginn an rechtswidrig sein.Dabei steht einer Rücknahme nach § 45 SGB X nicht entgegen, dass der Beklagte seine Entscheidungen auf § 48 SGB X gestützt hat. Da die angefochtenen Bescheide in ihrem Verfügungssatz nicht geändert werden und die Rücknahme nur mit einer anderen Rechtsgrundlage begründet wird, sind die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X hier nicht zu prüfen. Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist möglich, weil nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - wegen § 330 Abs. 2 SGB III gleichfalls ohne Ermessensausübung - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R, juris Rn. 29). a. Die Aufhebungsbescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere sind die Kläger gemäß § 24 SGB X vor Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide angehört worden. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, also auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat. Mit Anhörungsschreiben vom 25. Februar 2015 hat der Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass er beabsichtige, die zahlreichen Bareinnahmen auf den Konten der Kläger als Einkommen zu werten und auf den Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Dementsprechend haben die Kläger in der Anhörung auch Stellung genommen und ausgeführt, dass es sich bei den Bareinzahlungen um die Leihgabe von Familie und Freunden handeln würde. Ihnen war der vom Beklagte zugrunde gelegte Sachverhalt daher durchaus bekannt. Jedenfalls hätte ein Blick in die Kontoauszüge sie erkennen lassen, welche Bareinnahmen der Beklagte beabsichtige als Einkommen anzurechnen. Die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Dieses Erfordernis bezieht sich unter anderem auf den Verfügungssatz der Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R). Erfolgt eine teilweise Leistungsaufhebung, muss sich der Aufhebungsverfügung entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe aufgehoben werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 14.5.2020 – B 14 AS 10/19 R). Die angefochtenen Bescheide erfüllen diese Anforderungen. Die Erstattungsbeträge sind jeweils nach Personen und Monaten differenziert aufgeführt. Aus dem Verfügungssatz und der folgenden Aufstellung ergibt sich zugleich die Höhe der jeweiligen Aufhebungsentscheidung und der Erstattungsforderung. Der Beklagte benennt die zurückgenommenen Bescheide, die von der Rücknahme betroffenen Zeiträume und stellt für jeden Monat die bewilligten und den nach Auffassung des Beklagten den Klägern tatsächlich zustehenden Leistungsbetrag sowie die zur Erstattungssumme führende Differenz dar. b. Die Aufhebungsbescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Aufhebung nach § 45 SGB X erfordert die anfängliche Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides. Anfänglich rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er schon bei seinem Erlass mit dem anzuwendenden Recht nicht in Einklang steht (BSG, Urteil vom 10.8.2016 – B 14 AS 51/15 R; Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R). Nachträglich rechtswidrig wird ein Verwaltungsakt hingegen, wenn nach seinem Erlass Tatsachen eintreten, die eine geänderte Sachlage bewirken, oder die zugrunde legende Rechtslage sich in für die Entscheidung relevanter Weise ändert. Der Bewilligungsbescheid vom 3. Juli 2013 ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich jedoch auch nach Vorlage der weiteren Kontoauszüge und Befragung des Zeugen als rechtswidrig erweist. Denn die Kläger hatten keinen bzw. nur einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, denn sie erzielten Einkommen in unbekannter Höhe, was im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu ihren Lasten geht. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom 29. Oktober 2019 Bezug. Auch der weitere Vortrag der Kläger, die Einreichung von Kontoauszügen im Berufungsverfahren sowie die Vernehmung des Bruders der Klägerin als Zeuge konnten zu keiner vollständigen Aufklärung der Einkommensverhältnisse der Kläger im streitigen Zeitraum beitragen. Zwar ergibt sich aus den eingereichten Kontoauszügen nunmehr die Zahlung von Leasingraten an den Leasinggeber. Gleichwohl verbleiben durchgreifende Zweifel am Sachvortrag der Kläger. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung betont, sie habe bezüglich des Autoleasings für ihren Bruder P.L. nichts vorgestreckt, weil ihnen hierzu die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Dies erschließt sich vor dem Hintergrund der Zahlungen an den Gerichtsvollzieher im Jahr 2013 nicht. Hierbei solle es sich um Restschulden im Zusammenhang mit dem Autoleasing handeln. Tatsächlich sind am 9. August 2013, 9. September 2013, 4. November 2013 sowie 5. November 2013 jeweils 300,- Euro an Gerichtsvollzieher für den Bruder P.L. überwiesen worden. Zugleich machen die Kläger geltend, dass lediglich die Einzahlungen am 8. August 2013, 2. September 2013 und 15. Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 360,- Euro vom Bruder zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten stammen würden. Da auch eine Überweisung des Bruders auf den Kontoauszügen nicht erkennbar ist, sind die Kläger daher tatsächlich im erheblichen Umfang in Vorleistung getreten. Woher diese finanziellen Mittel stammen, bleibt unklar. Soweit die Kläger u.a. vorgetragen haben, bei der Einzahlung von 140,- Euro am 14. Oktober 2013 würde es sich um die Bezahlung des Kaufpreises durch Familienangehörige handeln, für die der Kläger über E. etwas gekauft habe, überzeugt dies nicht. Auch in den übrigen von ihnen geführten Verfahren haben die Kläger zu diversen Einzahlungen diesen Vortrag gebracht. Der Kläger gab indes auf Nachfrage an, dass er sich erinnere, für andere etwas bei E. verkauft zu haben. Dass er für Dritte etwas gekauft hätte, konnte er hingegen nicht bestätigen und hatten diese auch im Verwaltungsverfahren zunächst nicht angeführt. Angesichts des Umfangs der Einkäufe für diverse Familienmitglieder wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Kläger sich jedenfalls an den Umstand als solchen, wenn auch nicht an Details der Einkäufe erinnert. Für den Senat widerlegt ist zudem die Behauptung der Klägerin, sie könne sich all die Darlehenssummen und Gläubiger merken, weil sie im Steuerfach gelernt habe und sich daher recht gut und über einen langen Zeitraum an die Einzelheiten erinnere. Auch zu den vorgehaltenen Überweisungen an und für die Mutter hat die Klägerin erklärt, dass man regelmäßig zusammen eingekauft und ihre Mutter dann den Einkauf übernommen habe, wenn das Geld knapp gewesen sei. Sie behalte aber die Zahlen im Kopf und habe dann ab und zu an ihre Mutter überwiesen. Dabei drängte sich jedoch der Eindruck auf, dass die Klägerin ihre Fähigkeiten überschätzt und tatsächlich nicht alles genau in Erinnerung hatte. Schon im erstinstanzlichen Klageverfahren haben die Kläger zu einzelnen Einzahlungen einen anderen Grund genannt als noch zuvor im Verwaltungsverfahren. So hat die Klägerin noch im Verwaltungsverfahren im Juli 2014, also ca. ein Jahr nach den vom Beklagten vorgehaltenen Einzahlungen andere Erklärungen zu den Vorgängen abgegeben als dann im gerichtlichen Verfahren S 26 AS 4770/15.So hieß es noch im Verwaltungsverfahren u.a. zu der Einzahlung am 18. Juni 2013 in Höhe von 30,- Euro, dass das Geld zuvor abgehoben worden sei, während sodann im Klageverfahren S 26 AS 4770/15 geltend gemacht wurde, dies sei der Kaufpreis für ein Reparaturteil, welches der Kläger für den Bruder S.P. erworben habe. Zu der Einzahlung am 4. Juli 2013 wurde zunächst angeführt, es würde sich um den Erlös aus dem Verkauf einer Katze nebst Zubehör handeln. Im Klageverfahren lautete der Vortrag hingegen, die Einzahlung resultiere aus der in bar übergebenen Leasingrate vom Bruder P.L.. Auch für die Einzahlung von 30,- Euro am 29. Juli 2013 wurde erst vorgetragen, es würde sich um den Barerhalt vom Schwager handeln, für den ein Ticket gekauft worden sei, während es später hieß, das Bargeld stamme vom Bruder J.L. für einen Einkauf über E.. Auch zu dem Beginn der selbständigen Tätigkeit hat die Klägerin keine genaue Erinnerung mehr. So hat sie zunächst auf Nachfrage ausgeführt, ihr Gewerbe am 1. Oktober 2013 aufgenommen zu haben. Erst auf Vorhalt, dass doch bereits vorher Mietzahlungen von Kunden auf ihrem Konto eingegangen seien, hat sie sich schließlich korrigieren müssen. Dass sich daher die von den Klägern im Einzelnen vorgetragenen Vorgänge tatsächlich so zugetragen haben, bleibt zweifelhaft. Hinzu kommt, dass offensichtlich nicht genau abgerechnet wurde. Aus den im Berufungsverfahren eingereichten Kontoauszügen ergeben sich Überweisungen vom Konto der Klägerin bei der H. an die Mutter oder für die Mutter an Dritte, so am so am 2. August 2013 in Höhe von 100,- Euro, am 16. September 2013 in Höhe von 200,- Euro sowie am 25. November 2013 in Höhe von 54,91 Euro an den Vermieter der Mutter. Sofern die Mutter jedoch teilweise die Einkäufe der Klägerin übernommen hat, so dürfte es sich hierbei regelmäßig nicht um runde Summen gehandelt haben, während die Klägerin an die Mutter neben Überweisungen an Dritte stets runde Beträge überwiesen hat. Eine Befragung der Mutter der Klägerin war nicht mehr möglich, da diese verstorben ist. Die im Verfahren vorgelegten Kontoauszüge des Kontos bei der H. weisen zudem weitere erhebliche Bareinzahlungen auf, so am 1. August 2013 in Höhe von 150,- Euro, am 8. August 2013 in Höhe von 150,- Euro, am 9. August 2013 in Höhe von 300,- Euro, am 2. September 2013 in Höhe von 350,- Euro, am 2.Oktober 2013 in Höhe von 400,- Euro sowie am 1. November 2013 in Höhe von 400,- Euro Hierzu haben sich die Kläger nicht erklärt. Schließlich hat auch der als Zeuge vernommene Bruder der Klägerin M.P. ausgesagt, dass das ausgeliehene Geld in unregelmäßigen Beträgen und auf Vertrauensbasis zurückgeführt worden sei, er habe das nicht beobachtet. Er könne nicht ausschließen, dass es auch einmal nicht zu einer vollständigen Rückzahlung gekommen sei. Dass die Kläger tatsächlich alle erhaltenen Gelder zurückgezahlt haben, obwohl sie sich hierüber keine Notizen gemacht haben und auch ihre Familie hierauf nicht im Einzelnen geachtet hat, ist daher nicht erwiesen. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten sind indes strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können (BSG, Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 46/09 R). Der bloß gut gemeinte Wille, ausgeliehene Gelder zurückzuführen, ist für eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung hingegen nicht ausreichend. Insgesamt ergibt sich das Bild einer Familie, die sich im gegenseitigen Vertrauen in großem Umfang wechselseitig mit Bargeld ausgeholfen hat, ohne im Einzelnen auf die genaue Rückzahlung zu achten, und die damit eine finanzielle Verflechtung vorgenommen hat, die sich im Nachhinein nicht mehr in einzelne Haushalte trennen und aufklären lässt. Dass es sich auch nicht nur um gelegentliche und geringfügige Beträge gehandelt hat, zeigt schon der Umstand, dass die Kläger allein in diesem Zeitraum Einzahlungen auf ihre Konten in Höhe von 3.830,- Euro vorgenommen haben und nach ihrem eigenen Vortrag - entsprechend der getätigten Überweisungen an und für die Mutter - weitere rund 350,- Euro von der Mutter erhalten haben wollen. Da es sich zudem ganz überwiegend um Barvorgänge handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger noch über weitere Einnahmen verfügt haben, die nicht auf das Konto eingezahlt wurden. Vor diesem Hintergrund können die Einkommensverhältnisse der Kläger auch nicht durch die Befragung weiterer Zeugen hinreichend aufgeklärt werden, da diese nur zu einzelnen Vorgängen Zeugnis ablegen können, indes auch in der Gesamtschau nicht geeignet sind, sich ein umfassendes Bild von den genauen finanziellen Verhältnissen der Kläger im streitigen Zeitraum zu machen. Bei derart verwobenen gegenseitigen Zahlungsflüssen innerhalb der Familie könnte letztlich nur eine schriftlich fixierte Forderungsaufstellung zwischen den jeweiligen Familienmitgliedern und Rückzahlung gegen Quittung hinreichend Aufschluss über die Zahlungsströme geben. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X obliegt im Grundsatz der Behörde die objektive Beweislast (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R). Von einer Umkehr der Beweislast ist indes auszugehen, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert worden ist. Die näheren Umstände des Zuflusses der Gelder auf das Konto liegen in der Sphäre der Kläger und wären von diesen schlüssig zu erklären. Denn der Beklagte kann schlechterdings nicht aufklären, woher insbesondere die Bareinzahlungen auf dem Konto stammen und ob und in welchem Umfang diese und die weiteren Gutschriften die Kläger endgültig bereichern sollten, ihnen also als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zugeflossen sind. Es ist daher im Rahmen der Beweislastumkehr von der fehlenden Hilfebedürftigkeit der Kläger auszugehen. Denn ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt. Die Rücknahme eines anfänglich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes kann weiter nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass ihr Vertrauen in den Bestand der Bescheide schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Denn auf Vertrauen kann sich nicht berufen, wer grob fahrlässig oder vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und der Verwaltungsakte hierauf beruht. Die Kläger haben bei der jeweiligen Antragstellung angegeben, dass sie neben dem Erwerbseinkommen und dem Kindergeld über kein weiteres Einkommen verfügen, obwohl sie sich dessen infolge der unübersichtlichen finanziellen Verflechtungen gegenüber den Familienmitgliedern nicht sicher sein konnten. Ihnen war auch die Bedeutung von Einkommen für die Höhe der Bewilligung aus den fortlaufenden Bewilligungsbescheiden und der jeweils erneuten Abfrage der Einkommenssituation bewusst. Hieraus hätten sie ohne weiteres die Erkenntnis erlangen können, dass die Erzielung weiteren Einkommens, etwa wie aus dem Erhalt von Geldern aus der Familie, wesentlich für die Gewährung der beantragten Leistungen ist. Die Fristerfordernisse nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 (10 Jahre) und Abs. 4 Satz 2 (ein Jahr ab Kenntnis) SGB X sind erfüllt. Der Beklagte durfte schließlich ohne Ausübung von Ermessen für die Vergangenheit die Bewilligungs- und Änderungsbescheide aufheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III). 2. Die geltend gemachte Erstattungsforderung beruht jeweils auf § 50 SGB X und folgt aus der Aufhebungsentscheidung in entsprechender Höhe. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die 1977 geborene, erwerbsfähige Klägerin und der 1973 geborene erwerbsfähige Kläger leben gemeinsam mit ihrem 2001 und 2004 geborenen Kindern, für die sie Kindergeld erhalten, in einem Haushalt. Die Bedarfsgemeinschaft bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von der Beklagten. Die Klägerin geht jedenfalls seit 2011 einer Erwerbstätigkeit nach. Auf ihren Antrag vom 2. Juli hin, mit welchem die Kläger versicherten, über kein weiteres Einkommen als das angezeigte Erwerbseinkommen der Klägerin und das Kindergeld zu verfügen, gewährte der Beklagte - wie auch in den vorangegangenen Bewilligungsabschnitten - mit Bescheid vom 3. Juli 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anrechnung des angezeigten Einkommens und des Kindergeldes für die Monate August 2013 bis Januar 2014 in Höhe von 1.212,14 Euro monatlich. Die Klägerin meldete sodann zum 22. Oktober 2013 ein Gewerbe über die Langzeitvermietung von Kraftfahrzeugen an und unterrichtete den Beklagten hierüber. In diesem Zusammenhang legte die Klägerin Kontoauszüge des Kontos bei der H. ab dem 28. August 2013 vor. Mit Bescheid vom 18. November 2013 hob der Beklagte daraufhin die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Dezember 2013 ganz auf und forderte die Kläger aufgrund von Unklarheiten und zahlreichen Bareinzahlungen auf dem Konto zur Vorlage weiterer Kontoauszüge sowie Unterlagen zu ihrer betrieblichen Tätigkeit auf. Mit weiteren Bescheiden vom 9. Januar 2014 und 2. Februar 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern und ihren Kindern vorläufig Leistungen für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014. Mit Schreiben vom 27. Juli 2014 nahmen die Kläger zu Rückfragen bezüglich diverser Einzahlungen und Gutschriften auf ihrem Konto für den Zeitraum Mai 2013 bis Februar 2014 Stellung und gaben u.a. an, dass die Einzahlungen aus dem Verkauf gebrauchter Gegenstände, aus zuvor abgehobenem Geld sowie aus familiären Leihgaben stammten. So erklärten sie zu der Einzahlung am 18. Juni 2013 in Höhe von 30,- Euro, dass das Geld zuvor abgehoben worden sei. Bei der Einzahlung am 4. Juli 2013 würde es sich um den Erlös aus dem Verkauf einer Katze nebst Zubehör handeln. Die Einzahlung von 30,- Euro am 29. Juli 2013 sei aus dem Barerhalt des Schwagers zum Kauf eines Tickets erfolgt. Sie legten zudem eine Bestätigung des Herrn R.A. über ein Darlehen zum Aufbau der Selbständigkeit vor. Mit Bescheid vom 28. August 2014 lehnte der Beklagte daraufhin die weitere Gewährung von Leistungen ab. Das diesbezüglich geführte Eilverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (S 21 AS 3131/14 ER) blieb erfolglos. Dort legten die Kläger zahlreiche Kontoauszüge des Kontos bei der P5 für die Vergangenheit vor, aus denen weitere Bareinzahlungen erkennbar wurden. Mit Schreiben vom 5. November 2014 forderte der Beklagte die Kläger daher zur Mitwirkung auf und bat um Erklärung anhand geeigneter Unterlagen, Nachweise oder Belege zu den im Einzelnen bezifferten Bareinzahlungen und Verkäufen, die sich aus den zwischenzeitlich vorgelegten Kontoauszügen des P5kontos für 2011 bis Januar 2013 ergaben. Zudem wurden die Kläger aufgefordert, Kontoauszüge des P3 -Kontos für den Zeitraum ab Januar 2011 einzureichen. Hierzu äußerten sich die Kläger nicht und legten auch keine Unterlagen vor. Mit zahlreichen Schreiben vom 25. Februar 2015 hörte der Beklagte die Kläger jeweils zu einer beabsichtigten teilweisen bzw. vollständigen Aufhebung und Erstattung bewilligter Leistungen für die Zeit ab Oktober 2011 an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass ausweislich der eingereichten Kontoauszüge diverse Bareinzahlungen auf dem Konto getätigt worden seien sowie diverse E.-Verkäufe. Im Rahmen der Anhörung bestritten die Kläger, weitere Einnahmen erzielt zu haben. Die Bareinzahlungen seien aus Leihgaben des Freundes- und Familienkreises erfolgt. E.-Verkäufe seien überwiegend ebenfalls für Freunde und Bekannte getätigt worden, ohne dass hierbei Gewinne oder Einnahmen erzielt worden seien. Mit Bescheiden vom 25. März 2015 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 3. Juli 2013 ganz auf und forderte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.564,26 Euro, vom Kläger einen Betrag in Höhe von 1.712,56 Euro erstattet. Mit weiteren Bescheiden wurden auch für die vergangenen und folgenden Bewilligungsabschnitte die gewährten Leistungen teilweise oder ganz aufgehoben und erstattet verlangt. Die Aufhebung stützte der Beklagte dabei auf § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zur Berechnung verwies er jeweils auf den beigefügten Berechnungsbogen. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei die Bedarfsgemeinschaft nicht bzw. in geringerer Höhe hilfebedürftig. Hiergegen legten die Kläger anwaltlich vertreten am 23. April 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass das Zahlenwerk nicht geeignet sei, Erstattungsansprüche zu dokumentieren. Die Aufhebung müsse in einer Art und Weise dargestellt werden, dass es möglich sei, sich im Einzelnen zu den Positionen einzulassen. Bereits aus diesem Grund sei eine Aufhebung gerechtfertigt. Eine ausführliche Widerspruchsbegründung könne erst erfolgen, wenn die Grundlage des angeblichen Erstattungsanspruchs erkennbar werde. Der Beklagte übersandte daraufhin das Aufforderungsschreiben vom 5. November 2014 nochmals an den Bevollmächtigten der Kläger. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 25. März 2015 für den Zeitraum August 2013 bis November 2013 gegenüber der Klägerin teilweise auf, forderte nunmehr einen Betrag in Höhe von 1.476,55 Euro erstattet und übernahm die entstandenen notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 14 %. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bedarfsgemeinschaft habe Einkommen erzielt, welches zuvor nicht angezeigt worden sei. Der Vortrag, es würde sich bei den bekannt gewordenen Bareinzahlungen um geliehene Gelder handeln, sei weder weiter konkretisiert noch nachgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass fortlaufend Geldbeträge in bar und ohne Nachweis der tatsächlichen Übergabe verliehen wurden, zumal aufgrund des Leistungsbezuges und dem vorhandenen Einkommen beim Entleiher kein finanzieller Bedarf bestanden habe. Als sonstiges Einkommen seien daher die Bareinzahlungen und Gutschriften auf dem Girokonto in Höhe von 530,- Euro im August 2013, in Höhe von 619,- Euro im September 2013, und in Höhe von 2.430,64,- Euro im Oktober 2013 sowie in Höhe von 100,- Euro im November 2013 zu berücksichtigen. Da aufgrund der letzten Einzahlung im August in Höhe von 200,- Euro der Leistungsanspruch vollständig entfiele, sei diese einmalige Einnahme auf sechs Monate zu verteilen und mit einem Betrag in Höhe von 33,33 Euro ab September anzurechnen. Gleiches gelte für die letzte Einzahlung im September in Höhe von 274,- Euro (Anrechnung von 45,67 Euro ab Oktober), die letzte Einzahlung im Oktober von 2.330,64 Euro (Anrechnung von 405,11 Euro ab November) sowie die letzte Einzahlung im November von 100,- Euro (Anrechnung von 16,66 Euro ab Dezember). Die Klägerin habe für den Monat August 36,29 Euro, für den Monat September 382,41 Euro, für den Monat Oktober 323,57 Euro und für den Monat November 404,29 Euro zu erstatten, also insgesamt 1.476,55 Euro. Ein entsprechender Widerspruchsbescheid erging auch gegenüber dem Kläger. Auch bezüglich der übrigen Bewilligungsabschnitte wies der Beklagte die erhobenen Widersprüche im Wesentlichen zurück. Die jeweiligen Widerspruchsbescheide gingen dem Prozessbevollmächtigten am 16. November 2015 zu. Hiergegen haben die Kläger am 16. Dezember 2015 jeweils Klage zum Sozialgericht erhoben, der Kläger zunächst unter dem Aktenzeichen S 57 AS 4776/15 bis S 57 AS 4781/15, die Klägerin unter den Aktenzeichen S 26 AS 4676/15 bis S 26 AS 4772/15. Mit Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 2. November sind die Verfahren jeweils kammerübergreifend verbunden worden, für den Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2012 zu dem Aktenzeichen S 26 AS 4771/15. Die Kläger haben geltend gemacht, dass in der Familie keine schriftlichen Darlehensverträge geschlossen worden seien. Sie hätten aus Notlagen Darlehen in Anspruch genommen und so zurückgezahlt, wie es ihnen möglich gewesen sei. Es sei für sie unsinnig gewesen, dies über das Konto laufen zu lassen. Es sei schneller gegangen, das Geld in bar abzuheben und zu übergeben als eine Überweisung zu tätigen. Sie hätten auch deshalb häufig Bargeld im Rahmen von Umbuchungen eingezahlt, um Überziehungen zu vermeiden, also Geld vom Konto bei der H. auf das Konto bei der P5 eingezahlt. Hinsichtlich der E.-Verkäufe sei es so gewesen, dass nur der Kläger ein Käuferkonto besessen habe. Er habe für verschiedene Verwandte und Freunde Käufe getätigt. Im Einzelnen haben sie ausgeführt: Die Überweisungen am 3. September 2013, 2. Oktober 2013 und 5. November 2013 würden die Rückzahlungen des Pkw-Käufers H1 betreffen. Herr R.A., der Ehemann der Frau G.A., der Nichte des Klägers, habe den Kläger gebeten, für ihn ein Fahrzeug im eigenen Namen zu kaufen, anzumelden und zu versteuern. Familie A. habe geplant, nach H2 umzuziehen. Herr A. habe einen passenden Wagen im Internet gefunden und den Kläger gebeten, diesen für ihn zu kaufen, damit er nicht zunächst in Ö. am Wohnort der Familie A. angemeldet werden müsse. Wegen diverser Schäden am Fahrzeug habe der Kläger Klage gegen den Verkäufer Herrn V.H. eingereicht. Dieser habe daraufhin an den Kläger einmalig 500,- Euro und anschließend monatlich 100,- Euro gezahlt. Das Geld sei an Herrn A. weitergeleitet worden. Die am 2. August 2013 eingezahlten 130,- Euro seien von Frau G.A., die ein Strafmandat erhalten habe, welches vom Konto der Kläger bezahlt worden sei. Die Abbuchung sei am 8. August 2013 in Höhe von 120,- Euro erfolgt. Der Betrag von 10,- Euro würde der Frau A. noch zustehen. Das Strafmandat sei mit dem Wagen verursacht, welches der Kläger für Herrn A. erworben und auf seinen Namen zugelassen worden war. Deshalb sei das Strafmandat auch an die Kläger gegangen. Am 21. August 2013 sei zudem ein Strafmandat in Höhe von 10,- Euro, welches ebenfalls Herr A. verursacht habe, über den Kläger gezahlt worden. Die Einzahlung am 8. August in Höhe von 100,- Euro stamme vom Bruder P.L. zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten bei P4 wegen des Leasingfahrzeuges. Dies ergebe sich aus den parallel laufenden Überweisungen auf dem Konto bei der H.. Dies treffe auch auf die Einzahlung von 200,- Euro am 2. September 2013 und am 15. Oktober 2013 in Höhe von 60,00 Euro zu. Der Betrag von 200,- Euro, der am 20. August 2013 eingezahlt worden sei, stamme von Frau N.P2, einer Nichte aus Ö., und sei für das am 21. August 2013 erworbene Last-Minute-Travel-Ticket für die Heimreise über 190,99 Euro bestimmt. Der restliche Betrag stünde der Frau P. noch zu. Frau P. habe nur ein ausländisches Konto und eine Zahlungsanweisung über ihr Konto wäre mit Kosten verbunden gewesen. Die Gutschrift von 77,- Euro am 6. September 2013 resultiere aus dem Verkauf von gebrauchten Reifen, die sich seit längerem im Besitz der Familie befunden hätten. Die Einzahlung am 16. September 2013 in Höhe von 70,- Euro sei aus der zuvor erfolgten Abhebung vom H. Konto am 11. September 2013 in Höhe von 100,- finanziert worden. Das Konto habe sich mit 19,32 Euro im Soll befunden, weshalb der Betrag bei der P5 eingezahlt worden sei, um Rücklastschriften zu vermeiden. Nach Abmeldung des Privat-Pkw der Klägerin habe sie am 19. September 2013 eine Steuerrückzahlung in Höhe von 154,- Euro erhalten. Der Bescheid sei nicht mehr vorhanden. Bei dem am 2. Oktober 2013 eingezahlten 150,- Euro würde es sich um das gesammelte Geburtstagsgeschenk für den Sohn D. handeln. Hiervon seien entsprechende Geschenke gekauft worden. Im Zuge des abgemeldeten Pkws habe es zudem am 9. Oktober 2013 eine Erstattung der Versicherung in Höhe von 105,32 Euro gegeben, die aber am gleichen Tag wieder storniert worden sei. Letztlich habe man den Betrag per Scheck erhalten und am 18. Oktober 2013 eingelöst. Die Einzahlung von 140,- Euro am 14. Oktober 2013 stamme von der Nicht N.P1 zum Ankauf von Gegenständen bei E., hier Einkäufe über 87,80 Euro, 15,98 Euro und 44,50 Euro, also insgesamt 148,28 Euro. Die Differenz habe man in bar erhalten, aber nicht eingezahlt. Die Nichte sei im Ausland wohnhaft und so seien Versandkosten gespart worden. Manche E.-Verkäufer würden nicht ins Ausland liefern. Deshalb habe der Kläger die Einkäufe abgewickelt. Am 15. Oktober 2013 habe die Klägerin zudem den vom Bruder M.P. erhaltenen Betrag in Höhe von 500,- Euro eingezahlt. Hiervon seien Autoteile gekauft worden. Der Kauf sei am 16. Oktober 2013 über P. abgewickelt worden. Zudem habe die Klägerin sich im Oktober 2013 selbständig gemacht. Die Nichte der Klägerin, Frau N.P., habe ihr 600,- Euro geliehen, um die finanziellen Anfangsschwierigkeiten zu überwinden. Am 28. Oktober 2013 habe zudem der Ehemann der Nichte des Klägers 700,- Euro zur Unterstützung der selbständigen Tätigkeit überwiesen. Das Sozialgericht hat die Klägerin in zwei Verhandlungsterminen ausführlich befragt und in den jeweiligen Verfahren die Kläger unter Fristsetzung und Hinweis auf § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) u.a. aufgefordert, vollständige Kontoauszüge, den Leasingvertrag und die Kontoauszüge, aus denen sich die Weiterleitung der Leasingraten an den Leasinggeber ergeben, sowie einen Auszug über das E.-Mitgliedskonto des Klägers vorzulegen. Nachdem mit Ausnahme einiger Kontoauszüge sowie eines aus dem Juni 2012 datierenden Übergabeprotokolls des vom Bruder der Klägerin geleasten Fahrzeugs, vorgelegt im Verfahren S 26 AS 4769/15, keine weiteren Unterlagen durch die Kläger eingereicht worden sind, hat das Sozialgericht Hamburg die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Kläger seien ordnungsgemäß angehört worden, da ihnen mit Schreiben vom 24. Februar bzw. 25. Februar 2015 die beabsichtigte teilweise Aufhebung und Erstattung der Leistungsbewilligung sowie als Grund die höhere Einkommenserzielung, also die wesentlichen Umstände für die Aufhebungsentscheidung mitgeteilt worden seien. Zudem lägen die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB X vor, denn die Kläger hätten seit September 2011 höheres Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II erzielt, als sie gegenüber dem Beklagten angegeben hätten und dieser bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt habe. Dabei sei nicht aufklärbar, in welcher Höhe Einkommen tatsächlich zugeflossen sei. Dies ginge aber zu Lasten der Kläger, da diese an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht hinreichend mitgewirkt hätten. So seien Kontoauszüge nicht vollständig eingereicht und aus den Kontoauszügen erkennbare Zahlungsströme nicht hinreichend plausibel dargelegt worden. Aus den eingereichten Kontoauszügen würden sich zahlreiche Bareinzahlungen ergeben. Die Klägerin habe angegeben, dass sie Leasingraten für ihren Bruder getätigt habe, weshalb sie von ihm immer wieder Bargeld erhalten habe. Teilweise beruhten die Bareinzahlungen auf Darlehen von Familie und Bekannten, teilweise auf bloßen Umbuchungen von einem anderen Konto, im Übrigen auf der Zahlung von Kaufpreisen von Freunden und Verwandten für den Erwerb von Gegenständen bei E.. Die behaupteten Umbuchungen seien schon deshalb nicht plausibel, weil hierfür eine Barabhebung von einem Konto und die Bareinzahlung auf ein anderes Konto nicht erforderlich sei. Man könne auch eine Überweisung tätigen. Die Erklärung der Kläger, dies zur Beschleunigung des Vorgangs getan zu haben, erschließe sich nicht. Die angebliche Weiterleitung der Leasingraten sei nicht nachgewiesen worden. Zudem sei das Leasingfahrzeug auch bereits im Juni 2012 zurückgegeben worden. Hinsichtlich der angeblichen Darlehen fehle es an der Darlegung der Rückzahlung und der Höhe der noch offenen Forderungen. Es erscheine zudem widersprüchlich, wenn man auf der einen Seite Darlehen in Anspruch nehmen müsse, auf der anderen Seite aber Geldbeträge für andere auslege, z.B. im Rahmen der E.-Ankäufe und der Leasingraten. Auch die Weiterleitung der von Herrn H1 überwiesenen Beträge an den Ehemann der Nichte sei nicht nachgewiesen. Die Kläger hätten zudem immer nur auf Nachfrage weitere Erklärungen abgegeben, die teils von dem zuvor Vorgetragenen abwichen, und Unterlagen eingereicht. Ein solches Verhalten lasse darauf schließen, dass die Kläger ihre finanziellen Verhältnisse nicht vollständig offenlegen wollten. Zu einer Vernehmung von Zeugen habe sich das Gericht nicht gedrängt gesehen, da diese nur einzelne Einzahlungen hätten bestätigen, nicht aber ein umfassendes Bild über die Einkommensverhältnisse hätten verschaffen können. Es sei eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Kläger gerechtfertigt. Solange die Kläger den Beweis nicht führten, woher die Bareinzahlungen tatsächlich stammen und in welcher Höhe tatsächlich Einkommen erzielt worden sei, dürfe der Beklagte von einer Einkommenserzielung in bedarfsdeckender Höhe ausgehen. Soweit der Beklagte die Bescheide nur teilweise aufgehoben und geringe Beträge zurückgefordert habe, seien die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Die Erstattungsforderung beruhe auf § 50 SGB X. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16. Dezember 2019 zugestellt worden. Die Kläger haben am 16. Januar 2020 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie beziehen sich auf ihren Vortrag in der ersten Instanz und führen erneut aus, dass die Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Zu den einzelnen Bareinzahlungen bzw. Gutschriften machen sie teils ergänzende Angaben. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2019 sowie die Bescheide vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist er auf die Ausführungen des Sozialgerichts im erstinstanzlichen Urteil. Die übrigen Klagen der Kläger wurden ebenfalls mit Urteil vom 29. Oktober 2019 abgewiesen. Auch hiergegen haben sie Berufung eingelegt (L 4 AS 17/20 – L 4 AS 22/20) und schließlich vollständige Kontoauszüge über ihr Konto bei der H. für die streitgegenständlichen Zeiträume eingereicht, nicht jedoch fehlende Kontoauszüge der P5 sowie die weiteren bereits vom Sozialgericht und sodann auch noch einmal vom Senat angeforderten Unterlagen. Am 2. März 2023 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden, in welcher die Kläger ausführlich befragt und der Bruder der Klägerin, M.P., als Zeuge gehört wurde. Die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung des Senats nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Prozessakten der Verfahren L 4 AS 18/20 bis 22/20, die Akten des Sozialgerichts Hamburg zu den Verfahren S 26 AS 4767/15 bis S 26 AS 4772/15 sowie S 57 AS 4776/15 bis S 57 AS 4781/15, die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 2. März 2023 ergänzend Bezug genommen.