Urteil
L 4 AS 167/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0921.L4AS167.22D.00
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Leitsätze
1. Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ist gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB 2, 330 Abs. 2 SGB 3, 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB 10 rückwirkend aufzuheben, wenn der Leistungsempfänger aufgrund einer gegenüber dem Leistungsträger verschwiegenen Beschäftigung Einkommen im maßgeblichen Bewilligungszeitraum erzielt hat.(Rn.47)
2. Grundsätzlich trägt der Leistungsträger bei der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides die Beweislast. Eine Umkehr der Beweislast findet statt, wenn in der persönlichen Sphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind.(Rn.54)
3. Die zu Unrecht bezogenen Grundsicherungsleistungen sind gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 SGB 2 i. V. m. § 50 SGB 10 zu erstatten.(Rn.61)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ist gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB 2, 330 Abs. 2 SGB 3, 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB 10 rückwirkend aufzuheben, wenn der Leistungsempfänger aufgrund einer gegenüber dem Leistungsträger verschwiegenen Beschäftigung Einkommen im maßgeblichen Bewilligungszeitraum erzielt hat.(Rn.47) 2. Grundsätzlich trägt der Leistungsträger bei der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides die Beweislast. Eine Umkehr der Beweislast findet statt, wenn in der persönlichen Sphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind.(Rn.54) 3. Die zu Unrecht bezogenen Grundsicherungsleistungen sind gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 SGB 2 i. V. m. § 50 SGB 10 zu erstatten.(Rn.61) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Berufung der Klägerin vom 18. Juli 2022 ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Das Urteil vom 19. Mai 2022 ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. Juni 2022 zugestellt worden; die Berufungsfrist endete daher gemäß § 64 Abs. 2 SGG grundsätzlich mit Ablauf des 17. Juli 2022, verlängerte sich aber, da es sich um einen Sonntag handelte, gemäß § 64 Abs. 3 SGG auf den Folgetag. II. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 7. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2016 (den Zeitraum vom 1.2.2011 bis zum 30.4.2011 betreffend) bzw. vom 22. Dezember 20115 (den Zeitraum vom 1.7.2011 bis zum 31.7.2014 betreffend) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte durfte die gewährten Leistungen gegenüber der Klägerin teilweise aufheben (1.) und Erstattung im verfügten Umfang verlangen (2.). 1. Rechtsgrundlage beider angefochtener Aufhebungsbescheide ist § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011 – a.F.) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Denn wegen der nicht nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum (dazu sogleich) können die Bewilligungsbescheide nur von Beginn an rechtswidrig gewesen sein. Hinsichtlich des ersten Aufhebungszeitraums, beginnend am 1. Februar 2011, ist insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt des letzten Änderungsbescheides, hier jenem vom 26. März 2011, abzustellen (vgl. dazu im Einzelnen Padé, in: jurisPK-SGB X, Stand: 17.4.2015, § 45 Rn. 58). Dabei steht einer Rücknahme nach § 45 SGB X nicht entgegen, dass der Beklagte seine Entscheidung, soweit es die Aufhebung für die Zeit vom 1. April bis zum 30. April 2011 betrifft, auf § 48 SGB X gestützt hat. Da der angefochtene Bescheid in seinem Verfügungssatz nicht geändert und die Rücknahme nur mit einer anderen Rechtsgrundlage begründet wird, sind die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X hier nicht zu prüfen. Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist möglich, weil nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt – wegen § 330 Abs. 2 SGB III gleichfalls ohne Ermessensausübung – mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (BSG, Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 89/12 R; Urteil des erkennenden Senats vom 8.6.2023 – L 4 AS 19/20). Die Aufhebungsbescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 24 SGB X vor Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide angehört worden. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, also auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat. Mit den beiden Anhörungsschreiben vom 24. Februar 2015 hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er beabsichtige, im einzelnen benannte Bewilligungsbescheide für die genannten Zeiträume im genau bezifferten Umfang aufheben und Erstattung verlangen zu wollen, da die Klägerin wegen Einkommens aus einer nicht mitgeteilten Beschäftigung nicht bzw. nicht im ursprünglich angenommenen Umfang hilfebedürftig gewesen sei. Dementsprechend hat die Klägerin in der Anhörung auch Stellung genommen und ausgeführt, sie habe ihrem Bruder unentgeltlich geholfen. Die Bescheide sind überdies hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Dieses Erfordernis bezieht sich unter anderem auf den Verfügungssatz der Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 16.5.2012 – B 4 AS 154/11 R). Erfolgt eine teilweise Leistungsaufhebung, muss sich der Aufhebungsverfügung entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe aufgehoben werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 14.5.2020 – B 14 AS 10/19 R – und Urteil vom 8.12.2020 – B 4 AS 46/20 R; Pattar, in: jurisPK-SGB X, Stand: 1.12.2017, § 33 Rn. 46). Die angefochtenen Bescheide erfüllen diese Anforderungen. Die Erstattungsbeträge sind jeweils nach Monaten differenziert aufgeführt. Aus dem Verfügungssatz und der folgenden Aufstellung ergibt sich zugleich die Höhe der jeweiligen Aufhebungsentscheidung und der Erstattungsforderung. Der Beklagte benennt die zurückgenommenen Bescheide, die von der Rücknahme betroffenen Zeiträume und stellt für jeden Monat die bewilligten und den seiner Auffassung nach der Klägerin tatsächlich zustehenden Leistungsbetrag sowie die zur Erstattungssumme führende Differenz dar. Die Aufhebungsbescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Aufhebung nach § 45 SGB X erfordert die anfängliche Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides. Anfänglich rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er schon bei seinem Erlass mit dem anzuwendenden Recht nicht in Einklang steht (BSG, Urteil vom 10.8.2016 – B 14 AS 51/15 R – und Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R). Nachträglich rechtswidrig wird ein Verwaltungsakt hingegen, wenn nach seinem Erlass Tatsachen eintreten, die eine geänderte Sachlage bewirken, oder die zugrunde liegende Rechtslage sich in für die Entscheidung relevanter Weise ändert. Die Bewilligungs- und Änderungsbescheide, mit denen der Klägerin in den Zeiträumen vom 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2011 sowie vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Juli 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt wurden, sind begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die sich, bezogen auf den Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses, teilweise als rechtswidrig erweisen. Denn die Klägerin hatte in den streitbefangenen Zeiträumen keinen bzw. nur einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (hier in der Fassung vom 9.12.2010 bzw. vom 13.5.2011) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, mit dort genannten, hier nicht relevanten Ausnahmen. Die Klägerin erzielte in der streitbefangenen Zeit Einkommen in unbekannter Höhe, was im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu ihren Lasten geht. Der Senat nimmt insoweit zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom 19. Mai 2022 Bezug. Nur ergänzend und unter Berücksichtigung des Berufungsvortrags der Klägerin ist Folgendes auszuführen: Die Klägerin hat eingestanden, für ihren Bruder in den Jahren 2011 bis 2014 gearbeitet zu haben. Sie hat auch nicht bestritten, dass jedenfalls einige der vorliegenden Stundenzettel von ihr unterschrieben worden sind (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 11.8.2022). Wenn dies aber so ist, dann besteht auch nach Auffassung des Senats kein vernünftiger Zweifel, dass die Klägerin in den streitbefangenen Zeiträumen in einem Beschäftigungsverhältnis stand, also für ihre Arbeit – so wie auch alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Bruders, für die Stundenzettel vorliegen – entlohnt wurde. Auch dazu hat das Sozialgericht überzeugend ausgeführt. Dass es sich – mit Ausnahme ausgerechnet jenes Zeitraums, in den die Kontrolle durch das HZA fiel – um eine unentgeltliche Tätigkeit gehandelt haben könnte, hält der Senat für lebensfremd. Der Vortrag der Klägerin, die Arbeit habe vor dem Hintergrund ihrer seelischen Belastung nach dem Tod ihres Ehemannes lediglich der Zerstreuung gedient, ist unglaubhaft. Zum einen war der Ehemann bereits fünf Jahre vor Beginn des hier streitigen Zeitraums verstorben. Zum anderen erbrachte die Klägerin hier Packarbeiten unter echten Arbeitsmarktbedingungen, eingebunden in einen fremden Betrieb. Dass es sich um arbeitsmarktübliche Tätigkeiten handelte, ist schon daran zu erkennen, dass die Klägerin behauptet hat, eingesprungen zu sein, wenn Beschäftigte ihres Bruders ausgefallen seien. Wenn der Bruder diese Arbeitsleistung auch sonst dem Auftraggeber in Rechnung gestellt hat, lässt sich nicht erklären, weshalb er die Klägerin dafür nicht ebenso vergütet haben sollte, wie alle übrigen Beschäftigten, zumal die Klägerin hilfebedürftig war. Es ist überdies bei der großen Zahl der von ihrem Bruder Beschäftigten nicht davon auszugehen, dass der Lohn der Klägerin derart stark ins Gewicht gefallen wäre, dass die Klägerin – als eine Art familiäre Unterstützung, wie sie es dargestellt hat – auf ihre Bezahlung hätte verzichten müssen, beispielsweise weil der Betrieb des Bruders notleidend gewesen wäre. Steht demnach fest, dass die Klägerin in den hier in Rede stehenden Zeiträumen bei ihrem Bruder beschäftigt war, obläge es der Klägerin, sowohl den Umfang dieser Tätigkeit als auch die Höhe des erzielten Einkommens nachzuweisen. Zwar trägt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X im Grundsatz die Behörde die objektive Beweislast (vgl. BSG, Urteil vom 15.6.2016 – B 4 AS 41/15 R). Von einer Umkehr der Beweislast ist indes auszugehen, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert worden ist. So liegt es hier, weil die Ausübung einer Beschäftigung durch die Klägerin feststeht und sowohl der Arbeitsumfang als auch die Höhe ihres Einkommens allein durch ihre Angaben erschlossen werden könnten. Insoweit fehlt es aber an belastbaren Angaben, weil die Klägerin sich nur unsubstantiiert eingelassen hat. Sie hat im Termin vor dem Sozialgericht auf die Frage nach dem Umfang ihrer Tätigkeit lediglich erklärt, sie habe „hundertmal bestimmt nicht“ für ihren Bruder gearbeitet, „vielleicht so zwanzigmal oder fünfundzwanzigmal“, genau wisse sie es nicht mehr. Selbst wenn dies auf fehlende Erinnerung zurückzuführen wäre, wäre dies unbeachtlich. Die Klägerin trägt das Risiko, den Umfang ihrer Tätigkeit ggf. nicht mehr näher darlegen zu können. Der Darlegungslast ist auch keinesfalls damit Genüge getan, lediglich bestimmte Tage als Arbeitstage – beispielsweise wegen vermeintlich kollidierender Termine – auszuschließen, wie es die Klägerin hier getan hat. Und da der Bruder der Klägerin seine Beschäftigten in bar bezahlt hat, könnte auch nur die Klägerin zur Höhe des erzielten Einkommens näheres beitragen. Ob einzelne der Stundenzettel nicht durch die Klägerin unterschrieben sein sollten oder ob die Klägerin an einzelnen der dort genannten Tage nicht gearbeitet haben sollte, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Klägerin in den von der Aufhebung betroffenen Monaten Einkommen erzielt hat. Es ist daher im Rahmen der Beweislastumkehr davon auszugehen, dass die Klägerin nicht bzw. nicht in vollem Umfang hilfebedürftig war. Denn ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt (Urteile des erkennenden Senats vom 8.6.2023 – L 4 AS 17/20 – und vom 17.3.2022 – L 4 AS 371/20). Es liegt damit ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor. Die Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die die Klägerin in ihren Weiterbewilligungsanträgen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Klägerin, die seit Jahren im Leistungsbezug stand und auch den Bezug ihrer Witwenrente angegeben hatte, wusste, dass sie verpflichtet war, dem Beklagten das Beschäftigungsverhältnis mitzuteilen. Die 10-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X ist eingehalten. Die Rücknahme erfolgte auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Die Jahresfrist beginnt in aller Regel frühestens mit der Anhörung des Begünstigten (BSG, Urteil vom 27.7.2000 – B 7 AL 88/99), hier im Februar 2015. Die Rücknahme erfolgte im Juli 2015. Der Beklagte war schließlich gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (a.F.) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III verpflichtet, die Bewilligungs- und Änderungsbescheide für die Vergangenheit aufzuheben. Auch der Umfang der Aufhebung unterliegt keinen Bedenken. Die Klägerin ist der Berechnung auch nicht entgegengetreten. Der Beklagte hat durchgehend nur teilweise aufgehoben. Ob er angesichts der Beweislastumkehr nicht sogar berechtigt gewesen wäre, die Leistungsbewilligungen ganz aufzuheben, kann dahingestellt bleiben. 2. Die geltend gemachte Erstattungsforderung beruht jeweils auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a.F.) i.V.m. § 50 SGB X und folgt aus der jeweiligen Aufhebungsentscheidung in entsprechender Höhe. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Die 1954 geborene, seit dem Jahr 2006 verwitwete Klägerin wendet sich gegen zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten, die – mit Unterbrechungen – den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juli 2014 betreffen. Die Klägerin bezog seit Oktober 2007 regelmäßig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen. In ihren Bewilligungs- bzw. Weiterbewilligungsanträgen gab die Klägerin an, abgesehen von einer Witwenrente, über kein Einkommen zu verfügen. Im genannten Zeitraum bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen durch Bescheid vom 30. September 2010 (1.11.2010 bis 30.4.2011) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 in Höhe von 851,33 Euro bzw. (ab 1.1.2011) von 863,47 Euro, durch Bescheid vom 30. März 2011 (1.5.2011 bis 31.10.2011) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. Juli 2011 und 21. September 2011 in Höhe von 863,47 Euro bzw. (ab 1.7.2011) 868,58 Euro, durch Bescheid vom 21. September 2011 (1.11.2011 bis 30.4.2012) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.11.2011 in Höhe von 868,58 Euro bzw. (ab 1.1.2012) 878,58 Euro, durch Bescheid vom 21. März 2012 (1.5.2012 bis 31.10.2012) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. Juli 2012 und 17. September 2012 in Höhe von 878,58 Euro bzw. (ab 1.7.2012) 874,02 Euro, durch Bescheid vom 25. September 2012 (1.11.2012 bis 30.4.2013) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. November 2012, 10. Dezember 2012 und 7. Januar 2013 in Höhe von 874,02 Euro bzw. (ab 1.1.2013) 923,16 Euro, durch Bescheid vom 22. März 2013 (1.5.2013 bis 31.10.2013) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2013 in Höhe von 923,16 Euro bzw. (ab 1.7.2013) 922,87 Euro, durch Bescheid vom 16. September 2013 (1.11.2013 bis 30.4.2014) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. November 2013 und 23. November 2013 in Höhe von 922,87 Euro bzw. (ab 1.1.2014) 931,87 Euro sowie durch Bescheid vom 19. März 2014 (1.5.2014 bis 31.10.2014) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. Juli 2014 in Höhe von 931,87 Euro. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bruders der Klägerin, R., der die Firma B. besaß, führten im streitigen Zeitraum Pack- und Sortiertätigkeiten in Betrieben seiner Auftraggeber aus. Am 8. November 2012 wurde die Klägerin im Rahmen einer Kontrolle des Hauptzollamtes (HZA) auf dem Gelände der Firma H. in W. angetroffen. Die Klägerin gab bei ihrer Befragung vor Ort an, Packarbeiten nach Bedarf auf 400-Euro-Basis auszuführen. Sie sei seit dem 6. November 2012 bei ihrem Bruder beschäftigt. Neben der Klägerin wurden weitere Arbeitnehmer des Bruders der Klägerin angetroffen, die nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren, überwiegend Leistungen nach dem SGB II bezogen und zu diesem Zeitpunkt ihre Beschäftigung dem zuständigen Jobcenter nicht mitgeteilt hatten. Das HZA ließ sich von einem Mitarbeiter der H. Stundenzettel der angetroffenen Personen sowie Rechnungen nebst Stundenzetteln der B. aushändigen. Am 12. November 2012 wurde die Klägerin rückwirkend zum 6. November 2012 zur Sozialversicherung angemeldet. Am 16. November 2012 ging beim Beklagten ein Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Bruder ein. Danach sei die Klägerin ab dem 6. November 2012 als „Pack u. Sortierer“ beschäftigt gewesen. Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit habe 25 Stunden bei einem Nettogehalt von 200 Euro betragen. Am 19. Dezember 2012 erfolgte die Abmeldung von der Sozialversicherung zum 26. November 2012 wegen der Beendigung der Beschäftigung. Laut Gehaltsabrechnung erhielt die Klägerin im Zeitraum vom 6. November 2012 bis zum 26. November 2012 200 Euro. Neben der Firma H. hatte der Bruder der Klägerin weitere Auftraggeber, in deren Betrieben seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Pack- und Sortiertätigkeiten ausübten. Aus der beigezogenen Ermittlungsakte (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: 5611 Js 20/13), betreffend den Bruder der Klägerin, ergibt sich, dass zwar ganz überwiegend für die durch ihn abgerechneten Leistungen Stundenzettel vorliegen, dies bei einigen Auftraggebern jedoch nicht der Fall gewesen war. Die Stundenzettel hatte das HZA dem zwischen dem Bruder der Klägerin und seinen Auftraggebern geführten Schriftverkehr entnommen. Der Bruder der Klägerin erhielt den ebenfalls vorliegenden Rechnungen zufolge für jede geleistete Arbeitsstunde seiner Beschäftigten zwischen 12,50 Euro und 15 Euro netto, zzgl. Mehrwertsteuer. Den überwiegenden Teil seiner Einnahmen ließ er von seinen Auftraggebern auf das private Konto einer Angehörigen überweisen und entlohnte seine Beschäftigten sodann in bar. Das HZA fragte beim Beklagten im September 2014 einen Leistungsbezug der Klägerin ab und teilte ihm sodann unter dem 5. November 2014, unter Beifügung der ihm vorliegenden Stundennachweise, das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen mit. Die beigefügten Stundenzettel deckten die Zeit bis Dezember 2012 ab, darüber hinaus lagen tabellarische Übersichten über die von der Klägerin geleisteten Stunden in der Zeit von November 2013 bis einschließlich Juni 2014 vor. Insoweit wird auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bezüglich der Klägerin (Gz.: 3003 Js 232/16) verwiesen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass durch eine Betriebsprüfung bekannt geworden sei, dass sie mit Unterbrechungen in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 30. Juni 2014 Einkommen erzielt habe. Die Klägerin wurde aufgefordert, Nachweise vorzulegen, sofern die aufgeführten Beträge nicht mit ihrem tatsächlichen Verdienst übereinstimmen würden. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 und 5. Februar 2015 sowie letztlich mit zwei Schreiben vom 24. Februar 2015 hörte der Beklagte die Klägerin zur vermeintlichen Überzahlung im Zeitraum von Januar 2011 bis Juni 2014 und einer beabsichtigten Aufhebung an. Die Klägerin teilte mit, sie habe in dem genannten Zeitraum ohne Bezahlung gearbeitet. Die Klägerin reichte außerdem ein Schreiben ihres Bruders vom 12. Februar 2015 ein, in dem dieser erklärte, dass die Klägerin „in der Zeit von 2011 bis 2014 in unregelmäßigen Abständen unentgeltlich“ – mit Ausnahme des Zeitraums vom 6. November 2012 bis zum 26. November 2012 – geholfen habe. In diesem letztgenannten Zeitraum sei sie für ein „Projekt“ entlohnt worden. Seit Juni 2014 habe er keine Hilfe der Klägerin mehr erhalten. Mit zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 7. Juli 2015 hob der Beklagte seine Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II teilweise auf und verlangte Erstattung in Höhe von 1.792,49 Euro (für die Zeit vom 1.2.2011 bis zum 30.4.2011) sowie 9.677,05 Euro (für die Zeit vom 1.7.2011 – mit Unterbrechungen – bis zum 31.7.2014). Beiden Bescheiden ist eine Tabelle beigefügt, die den Zeitraum der Aufhebung, die betroffenen Bewilligungsbescheide, die Leistungsart, den bisherigen sowie den neuen monatlichen Bewilligungsbetrag und den daraus folgenden monatlichen Aufhebungsbetrag enthält. Im Einzelnen hob der Beklagte wie folgt teilweise auf: Vom 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2011 (Bewilligungsbescheid vom 30.9.2010, Änderungsbescheide vom 26.3.2011, 30.3.2011 und 13.4.2011), vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Januar 2012 (Bewilligungsbescheid vom 30.3.2011, Änderungsbescheide vom 13.4.2011, 20.7.2011 und 21.9.2011), vom 1. April 2012 bis zum 30. April 2012 (Bewilligungsbescheid vom 21.9.2012, Änderungsbescheid vom 26.11.2012), vom 1. Mai 2012 bis zum 31. August 2012 (Bewilligungsbescheid vom 21.3.2012, Änderungsbescheide vom 18.7.2012 und 17.9.2012), vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (Bewilligungsbescheid vom 25.9.2012, Änderungsbescheide vom 22.11.2012, 10.12.2012 und 7.1.2013), vom 1. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2013 (Bewilligungsbescheid vom 25.9.2012, Änderungsbescheide vom 22.11.2012, 10.12.2012 und 7.1.2013), vom 1. November 2013 bis zum 30. November 2013 (Bewilligungsbescheid vom 22.3.2013, Änderungsbescheid vom 20.6.2013), vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. April 2014 (Bewilligungsbescheid vom 16.9.2013, Änderungsbescheide vom 18.11.2013 und 23.11.2013) sowie vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014 (Bescheid vom 19.3.2014, Änderungsbescheid vom 30.7.2014). Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Aufhebung beruhe auf den §§ 45 bzw. 48 SGB X. Die Klägerin habe Einkommen aus einer Beschäftigung bei der Firma R. erzielt. Als Grundlage der Berechnung des Einkommens sei ein Mindeststundenlohn von 8,00 Euro brutto zugrunde gelegt worden. Am 30. Juli 2015 legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie sei für ihre Tätigkeit – mit Ausnahme des November 2012 – nicht bezahlt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 (Gz. W 9051/15), betreffend die Aufhebung vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Juli 2014, und mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2016 (Gz. W-967/16), betreffend die Aufhebung vom 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2011, wies der Beklagte die Widersprüche zurück und führte zur Begründung jeweils aus, die schlichte Behauptung der Klägerin, sie habe kein Einkommen erzielt, sei nicht glaubhaft. Bei der Unternehmensgröße der Firma ihres Bruders sei es im Gegensatz zu einem kleinen Familienunternehmen nicht nachvollziehbar, weshalb ohne Entlohnung mit einem nicht unerheblichen Stundenanteil Arbeitsleistungen erbracht worden sein sollten. Der Behauptung der Klägerin stehe auch die schriftliche Dokumentation entgegen, die offensichtlich zu Abrechnungszwecken erfolgt sei. Es erschließe sich nicht, aus welchen Gründen eine exakte Auflistung sonst notwendig gewesen sei. Ein unter dem Wochenarbeitszettel für die Tage 8. Mai 2012 und 9. Mai 2012 befindlicher handschriftlicher Vermerk „bez. 12.05“ deute ebenfalls auf eine Entlohnung der Klägerin hin. Es sei auch nicht plausibel dargelegt, weshalb die Klägerin nur im November 2012 eine Bezahlung für ihre Tätigkeit erhalten haben sollte. Die Arbeitszeiten der Klägerin seien – zumeist unter Angabe des Arbeitszeitbeginns und -endes sowie unter Abzug einer Pause von 0,75 Einheiten – wie folgt dokumentiert: Zeitraum Stunden Januar 2011 155 Februar 2011 144,5 März 2011 108,5 Juni 2011 85,25 Juli 2011 84 August 2011 160 September 2011 159,25 Oktober 2011 150,5 November 2011 105,25 Dezember 2011 46,50 März 2012 62 April 2012 31 Mai 2012 67 Juni 2012 15,5 Juli 2012 15,5 Januar 2013 15,75 Oktober 2013 108,5 November 2013 152,25 Dezember 2013 108,5 Januar 2014 153,75 Februar 2014 142,75 März 2014 153 April 2014 150,5 Mai 2014 137 Juni 2014 141,75 Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags sei in Ermangelung anderweitiger Grundlagen zu der Gehaltshöhe der ortsübliche Lohn von 8,00 Euro angesetzt worden. Dieser sei auch im Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Bruder vom 6. November 2012 vereinbart gewesen. Im Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 führte der Beklagte in rechtlicher Hinsicht weiter aus, die Entscheidung über die Aufhebung beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Im Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2016 berief sich der Beklagte, soweit es die Aufhebung für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März 2011 betraf, ebenfalls auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III, für die Zeit vom 1. April bis zum 30. April 2011 hingegen auf § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 330 Abs. 3 SGB III. Die Klägerin hat am 7. Januar 2016 Klage (Az.: S 58 AS 68/16) gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 und am 5. Februar 2016 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2016 (zunächst Az.: S 58 AS 482/16) erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie habe, mit Ausnahme der Entlohnung für ein „Projekt“ vom 6. November 2012 bis zum 26. November 2012, ihrem Bruder stets unentgeltlich geholfen, wenn Personal ausgefallen sei. Sie sei nach dem Tod ihres Ehemannes „in ein tiefes Loch gefallen“. Die Unterstützung für ihren Bruder habe ihrer Ablenkung gedient. Sie habe nicht sämtliche Stundenzettel unterschrieben, die sich in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befänden. Teilweise würden die Stundenzettel Zeiten betreffen, zu denen sie aufgrund anderweitiger Termine oder Unternehmungen gar nicht für ihren Bruder hätte tätig werden können. Es führe auch nicht zur Beweislastumkehr, wenn die Schwester dem Bruder unentgeltlich aushelfe. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2015 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2016 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die angefochtenen Widerspruchsbescheide verwiesen. Das Strafverfahren gegen den Bruder der Klägerin hat im Januar 2016 mit dem Erlass eines Strafbefehls geendet. Am 13. April 2016 ist die Klägerin vom HZA vernommen worden. Auf den Vorhalt, sie habe vom 1. November 2011 bis zum 30. Juni 2014 in der Firma ihres Bruders eine Beschäftigung ausgeübt, hat sie erklärt, sie habe von der Firma „kein Geld bekommen, sondern dort nur geholfen“. Sie habe nur einmal eine Bezahlung erhalten, dies seien 200 Euro gewesen. Das Sozialgericht hat die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten über die Klägerin und ihren Bruder beigezogen und die Klägerin aufgefordert, Nachweise zu erbringen, die ihre in der öffentlichen Sitzung vor dem Amtsgericht Hamburg-S. am 17. August 2018 aufgestellte Behauptung, es sei durch den Beklagten Erwerbseinkommen für Tage angerechnet worden, an denen sie gar nicht im Betrieb ihres Bruders hätte anwesend sein können, belegen könnten. Die Klägerin hat schriftlich geäußert, sie habe nicht am 31. Januar 2011 gearbeitet, da an diesem Tag in ihrer Wohnung von 12:30 bis 14:30 Uhr die Gasablesung durch die Firma E1 stattgefunden habe. Insoweit hat die Klägerin die Kopie einer Terminankündigung vorgelegt. Die auf einem Stundenzettel mit ihrem Namen für die 5. Kalenderwoche vermerkte Arbeitszeit von 8:00 bis 16:45 Uhr könne deshalb nicht zutreffen. Überdies sei sie in der Zeit vom 13. August 2011 bis zum 20. August 2011 zu Besuch bei ihrer Freundin in S1 gewesen. Die Klägerin hat dazu die Kopie einer Postkarte beigereicht. Am 19. November 2011 sei sie um 12:43 Uhr im T. Verbrauchermarkt in H1, ..., gewesen, was sich aus dem beigefügten Kassenbon ergebe. Am 4. Februar 2014 habe sie sich im Kernspinzentrum E. zum MRT der Halswirbelsäule vorgestellt, wie aus dem beigefügten Arztbrief zu ersehen sei. Sie habe auch noch einmal im Kernspinzentrum nachgefragt, und dort sei ihr bestätigt worden, dass am 4. Februar 2013 um 13:26 Uhr etwas für sie ausgedruckt worden sei. Es handele sich um die Bilder, die sie über das gefertigte MRT bekommen habe. Dass ihr die Bilder mitgegeben worden seien, sei belegt und ergebe sich aus dem bereits vorgelegten Schreiben des Kernspinzentrums vom 5. Februar 2014. Dr. D. könne dies bezeugen. Am 24. Februar 2014 habe sie sich zuhause befunden, weil der Schornsteinfeger eine Überprüfung vorgenommen habe, was durch die Bescheinigung des Schornsteinfegermeisters vom selben Datum belegt werde. Am 25. Februar 2014 sei sie in der Zeit von 7:00 bis 16:00 Uhr zuhause gewesen, weil die Firma S2 die Wartung der Gasleitung vorgenommen habe, wie sich aus der vorgelegten Terminankündigung ergebe. Nach dem Ankündigungsschreiben der Heizungsfirma gehe es hier um einen Zeitraum von 7:00 bis 16:00 Uhr, in dem sie habe zur Verfügung stehen müssen. Am 31. März 2014 habe sie eine Sonographie bei Dr. S3 und am selben Tag eine Untersuchung bei Dr. H2 gehabt (jeweils Arztbrief vom 31.3.2014). Die Sonographie dürfte vormittags stattgefunden haben, da die Behandlung bei Dr. H2 anschließend erfolgt sei, so dass zunächst der komplette Vormittag für eine mögliche Arbeitsleistung ausscheide. Am 28. April oder 29. April 2014 habe der Vermieter in ihrer Wohnung in ihrer Anwesenheit eine Wartung und Prüfung mit Messung des Gas-Wasser-Heizers vorgenommen. Und schließlich habe sie sich vom 31. Mai 2013 bis zum 7. Juni 2013 erneut in S1 aufgehalten, wie eine Quittung für ein Zimmer im Wirtshaus „Z.“ belege. Schon diese genannten Daten zeigten, dass die vom Beklagten herangezogenen Stundenzettel keine gesicherte Grundlage darstellen könnten und insbesondere nicht aus ihnen abgeleitet werden könne, dass sie an diesen Tagen auch tatsächlich gearbeitet habe. Abgesehen davon enthielten viele Stundenzettel, die oben mit ihrem ausgedruckten Namen versehen seien, nicht ihre eigene Unterschrift, sofern dort überhaupt Unterschriften enthalten seien. Es werde insoweit die Einholung eines graphologischen Gutachtens angeregt. Der Beklagte hat eingewandt, vermeintliche Termine im August und November 2011 seien irrelevant, da in diesem Jahr nur die Monate von Februar bis April streitig seien. Darüber hinaus sei nicht zu erkennen, inwieweit eine Postkarte und eine Quittung belegen könnten, dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht gearbeitet habe. Soweit die Klägerin schließlich behaupte, sich vom 31. Mai 2013 bis zum 7. Juni 2013 in S1 aufgehalten zu haben, sei dieser Zeitraum ohnehin nicht von der Aufhebung umfasst. Überdies halte der Beklagte daran fest, dass ein Fall der Beweislastumkehr vorliege. Der Beklagte habe die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft. Es obliege daher der Klägerin, nachzuweisen, dass die notierten Arbeitsleistungen nicht von ihr erbracht worden seien. Mit den bisher vorgelegten Unterlagen sei dies nicht gelungen. Mit Beschluss vom 9. November 2018 hat das Amtsgericht Hamburg-S. das Verfahren gegen die Klägerin gemäß § 153a Strafprozessordnung endgültig eingestellt, nachdem die Klägerin die festgesetzten Auflagen und Weisungen erfüllt hatte. Das Sozialgericht hat sodann die beiden Klageverfahren durch Beschluss vom 27. Januar 2022 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Am 19. Mai 2022 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Klägerin angehört und Beweis erhoben worden ist durch Vernehmung des Zeugen R.. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Sozialgericht hat sodann die Klage mit Urteil vom 19. Mai 2022, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. Juni 2022 zugestellt, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide seien rechtmäßig. Die Aufhebungen beruhten auf § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen und nicht nur während der behaupteten „Projektarbeit“ im November 2012 durch die Tätigkeit für ihren Bruder Einkommen erzielt habe. Die Klägerin habe bereits nicht nachvollziehbar darstellen können, worin die unentgeltliche Hilfe für ihren Bruder konkret bestanden habe. Denn die von ihr durchgeführten Pack- und Sortierarbeiten seien tatsächlich nicht im Betrieb ihres Bruders, sondern in einem Betrieb eines Auftraggebers ihres Bruders erfolgt. Es habe der Klägerin daher auch bewusst sein müssen, dass die von ihr unterschriebenen Stundenzettel als Grundlage der von ihrem Bruder abgerechneten Dienstleistungen gedient hätten. Die Einlassung der Klägerin, sie habe geglaubt, dass sie mit den Stundenzetteln lediglich ihre Anwesenheit bestätigt habe, sei, ausgehend davon und auch mit Blick auf ihre frühere Tätigkeit als Prokuristin in der Abteilung eines Abschleppdienstes, nicht glaubhaft. Dass die Klägerin lediglich im Zeitraum vom 6. November 2012 bis zum 26. November 2012 von ihrem Bruder entlohnt worden sein soll, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Die Klägerin habe nicht plausibel darlegen können, inwiefern sich ihre Tätigkeit für das sogenannte Projekt von ihren sonstigen Tätigkeiten unterschieden haben soll. Denn die Klägerin habe auch hier Pack- und Sortierarbeiten ausgeübt. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Klägerin ausgerechnet nur zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung entgeltlich beschäftigt gewesen sein solle. Es treffe auch nicht zu, dass die Klägerin die sogenannte Projektarbeit ordnungsgemäß beim Beklagten gemeldet habe. Der Arbeitsvertrag, der auf den 6. November 2012 datiert worden sei, sei erst am 16. November 2012 beim Beklagten eingegangen. Der Vortrag der Klägerin, sie habe ihre Tochter darum gebeten, zu ihr nach Hause zu gehen, um Unterlagen, die für eine Meldung ihrer Beschäftigung beim Beklagten erforderlich gewesen seien, herauszusuchen und ihren Sachbearbeiter anzurufen, sei nicht plausibel. Der Klägerin wäre es unproblematisch möglich gewesen, ihre BG-Nummer zuvor selbst herauszusuchen, ihren Sachbearbeiter etwa per Mobiltelefon zu informieren oder ihrer Tochter ihre BG-Nummer vorab mitzuteilen. Im Übrigen lasse sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, dass dem Beklagten die Beschäftigung der Klägerin telefonisch mitgeteilt worden sei, bevor der Arbeitsvertrag vom 6. November 2012 dort eingegangen bzw. bevor die Betriebsprüfung durchgeführt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag erst nachträglich, im Anschluss an die Betriebsprüfung, erstellt worden sei. Die Einlassung ihres Bruders, die Klägerin habe tatsächlich nur etwa zwei bis drei Stunden am Tag gearbeitet, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Die Klägerin sei nach ihrem eigenen Vortrag nicht selbst, sondern von Kollegen zu ihrem Einsatzort gefahren worden. Dass die Klägerin einen erheblich kürzeren Zeitraum als ihre Kollegen gearbeitet habe, ohne sodann über eine Rückfahrmöglichkeit zu verfügen, sei nicht plausibel. Erst recht sei es nicht plausibel, dass die Klägerin die Arbeit regelmäßig bereits nach einer erheblich kürzeren Arbeitszeit beendet habe, obwohl nach den Stundenzetteln regelmäßig 7,75 Stunden je Arbeitstag gegenüber dem Auftraggeber ihres Bruders abgerechnet worden seien, ohne dass dies dem Auftraggeber aufgefallen sein solle. Es bestehe keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Unterschriften auf den vorliegenden Stundenzetteln von der Klägerin stammten. Zwar habe die Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Echtheit der Unterschriften in Zweifel gezogen. Sie habe jedoch auch Zweifel an einer konkreten Unterschrift geäußert, deren Authentizität sie vor dem Strafgericht hingegen als einzige noch eindeutig bestätigt habe. Das Bestreiten der Authentizität der Unterschriften sei daher bereits aus diesem Grund nicht überzeugend. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Auftraggeber ihres Bruders Unterschriften der Klägerin hätte fälschen sollen, denn die Stundenzettel seien schließlich Grundlage der von den Auftraggebern an ihren Bruder zu leistenden Vergütung gewesen. Die Fälschung der Stundenzettel durch einen Auftraggeber wäre daher zu dessen eigenem Nachteil gewesen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Bruder der Klägerin nachträglich möglich gewesen sei, Stundenzettel mit der Unterschrift der Klägerin zu erstellen, um höhere Zahlungen beanspruchen zu können. Die Stundenzettel seien von einer weiteren Person unterzeichnet worden, und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Auftraggeber dauerhaft Zahlungen für eine nicht anwesende Arbeitnehmerin an den Bruder der Klägerin geleistet hätte. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich zumindest zum Teil aufgrund anderweitiger Termine oder Unternehmungen an einer Arbeit in dem Betrieb eines Auftraggebers ihres Bruders gehindert gewesen sei, weil jedenfalls von Einkommen der Klägerin in den streitigen Monaten auszugehen sei und mangels Angaben der Klägerin zu ihrem genauen Einkommen – etwa im Hinblick auf den konkreten Zuflusszeitpunkt und den genauen Stundenlohn – im Wege der Beweislastumkehr davon auszugehen gewesen sei, dass die Klägerin jedenfalls das in den streitigen Bescheiden zugrunde gelegte monatliche Einkommen erzielt habe. Zwar trage grundsätzlich die Behörde bei der Leistungsaufhebung die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit der aufzuhebenden Bewilligungsbescheide. Der Beklagte habe aber richtigerweise im vorliegenden Fall eine Umkehr der Beweislast angenommen. Eine solche sei gerechtfertigt, wenn eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten bestehe (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 15.6.2016 – B 4 AS 41/15 R; Urteil vom 24.5.2006 – B 11a AL 7/05 R; LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2018 – L 4 AS 393/14). Dies sei anzunehmen, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert werde (unter Hinweis auf LSG Hamburg, Urteil vom 17.3.2022 – L 4 AS 371/20). So liege der Fall hier, weil die Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Klägerin zur Überzeugung der Kammer feststehe und die Höhe der Einkünfte mangels Lohnabrechnungen und Gehaltsüberweisungen allein durch die Angaben der Klägerin erschlossen werden könnten. Insoweit fehle es aber an belastbaren Angaben, weil die Klägerin angebe, ihrem Bruder unentgeltlich geholfen zu haben. Etwas Anderes folge auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Nachweisen über anderweitige Termine oder Unternehmungen. Soweit sich die Klägerin auf eine Terminankündigung ihres Gasversorgers für eine Zählerstandsablesung berufe, werde damit der Nachweis einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit an diesem Tag nicht erbracht. Es sei dadurch weder nachgewiesen, ob die Ablesung tatsächlich an diesem Tag durchgeführt worden sei, noch ob die Klägerin während der Ablesung zugegen gewesen sei. Letzteres gelte auch, soweit sich die Klägerin auf einen Schornsteinfegertermin und auf eine Ankündigung für einen Termin zur Wartung und Gasleitungsprüfung berufe. Soweit sich die Klägerin unter Vorlage eines Kassenbons auf einen Einkauf in einem Baumarkt berufe, sei dies unbeachtlich, da für diesen Tag kein Erwerbseinkommen berücksichtigt worden sei. Soweit die Klägerin behaupte, sich vom 13. August 2011 bis zum 20. August 2011 in S1 aufgehalten zu haben, so werde dies durch die eingereichte Postkarte, die auf den 31. Mai 2013 datiere, nicht belegt. Für Mai 2013 sei demgegenüber kein Erwerbseinkommen berücksichtigt worden. Auch, dass die Klägerin während ihrer Arbeitszeit einen Termin in einem Kernspinzentrum am 4. Februar 2014 wahrgenommen habe, sei nicht nachgewiesen. Der Vortrag, es sei ihr telefonisch bestätigt worden, dass um 13:26 Uhr etwas ausgedruckt worden sei, bestätige ihre dortige Anwesenheit um diese Uhrzeit jedenfalls nicht. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass der Termin im Anschluss an die Arbeit der Klägerin stattgefunden habe. Allenfalls mögen daher die ärztlichen Untersuchungen am 31. März 2014 einer tatsächlichen Beschäftigung der Klägerin an diesem Tag entgegenstehen. Allein dieser Umstand führe allerdings nicht dazu, dass von fehlendem oder geringerem Erwerbseinkommen der Klägerin im gesamten Monat März 2014 auszugehen sei. Die Kammer gehe davon aus, dass die Klägerin auch im Monat März 2014 einer Beschäftigung bei ihrem Bruder nachgegangen sei. Dass sie auch im Jahr 2014 trotz der sich aus den ärztlichen Unterlagen ergebenden körperlichen Beschwerden noch für ihren Bruder tätig gewesen sei, ergebe sich bereits aus der Bestätigung ihres Bruders vom 12. Februar 2015, welche die Klägerin selbst beim Beklagten eingereicht habe. Hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Einkommens für den Monat März 2014 verbleibe es daher ebenfalls bei einer Beweislastumkehr. Die Erstattungsforderungen beruhten auf § 40 Abs.1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X. Die Klägerin hat am Montag, dem 18. Juli 2022, Berufung eingelegt. Sie meint, das Sozialgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie in all jenen Zeiten, die der Beklagte zugrunde gelegt habe, beschäftigt gewesen sei und Arbeitsentgelt bezogen habe. Viele der Stundenzettel seien gar nicht von ihr unterschrieben gewesen, andere hätten eine Unterschrift aufgewiesen, die nicht mit ihrer übereinstimme. Das Sozialgericht hätte deshalb ein graphologisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Jene Stundenzettel, die von ihr unterschrieben worden seien, seien im Übrigen aber auch gar nicht von ihr ausgefüllt worden. Auch falle auf, dass die Anfangs- und Endzeiten, soweit sie handschriftlich eingefügt seien, von derselben Person stammten, aber von anderen Personen unterschrieben worden seien. Das Sozialgericht hätte sich auch nicht nur auf den einen Stundenzettel stützen dürfen, zu dem sie, die Klägerin, sich einmal vor vielen Jahren im Strafverfahren geäußert habe. Es sei im Übrigen auch nicht ungewöhnlich, dass Auftragsbetriebe Stundenzettel von Personen unterschreiben ließen, die diese dann „nach eigenem Gusto“ als von anderen Mitarbeitern geleistet ausfüllten. Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr lägen nicht vor; das Sozialgericht habe es versäumt, den Sachverhalt selbst aufzuklären. Ihr als Zeuge vernommener Bruder habe ihren Vortrag bestätigt. Nur weil einmal eine Betriebsprüfung stattgefunden habe, bedeute dies nicht, dass sie in all den Jahren entgeltlich für den Betriebsinhaber gearbeitet habe. Das Urteil ergehe sich durchweg in Vermutungen. Dies betreffe auch die von ihr nachgewiesenen Termine, die einer Arbeitsleistung an dem jeweils betreffenden Tag entgegengestanden hätten. Die Argumentation des Sozialgerichts sei auch deshalb fehlerhaft, da das Gericht davon ausgegangen sei, dass sie früher als Prokuristin gearbeitet habe. Dies sei aber unzutreffend, sie habe lediglich als Sachbearbeiterin in der Kundenbetreuung gearbeitet. Mit Lohnbuchhaltung o.ä. habe sie nichts zu tun gehabt, wie durch den beigefügten Arbeitsvertrag belegt werde. Das Sozialgericht habe ihr auch nicht glauben wollen, dass sie mit ihrer Unterschriftsleistung lediglich ihre Anwesenheit bestätigt habe. Im Übrigen seien ihr die Stundenzettel zum Teil blanko vorgelegt und es sei dazu gesagt worden, das werde dann im Büro nachgetragen, das sei schon in Ordnung. Entweder habe dies durch den Vorarbeiter oder aber durch eine Bürokraft geschehen sollen. Auch die Ausführungen des Sozialgerichts, der Arbeitsvertrag vom 6. November 2012 sei verspätet vorgelegt worden, seien unverständlich. Sie sei lediglich verpflichtet, dem Beklagten anzuzeigen, sobald Erwerbseinkommen zufließe. Wenn ein Arbeitsvertrag am 6. November 2012 geschlossen werde, dann sei aber zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit noch kein Zufluss zu verzeichnen. Soweit das Sozialgericht ihren Vortrag zur Meldung der Beschäftigung durch ihre Tochter als unplausibel bewertet habe, werde Zeugenvernehmung der Tochter, Frau B1, beantragt. Keiner der Beteiligten habe erklärt, dass der Arbeitsvertrag erst nachträglich, also im Anschluss an die Betriebsprüfung erstellt worden sei, so dass auch das Sozialgericht dies nicht wissen könne; dies sei eine reine Mutmaßung. Ebenso wenig könne das Sozialgericht wissen, ob regelmäßig 7,75 Stunden je Arbeitstag von ihrem Bruder gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet worden seien. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Mai 2022 wird aufgehoben. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2015 und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2016 werden aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Am 21. September 2023 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll des Termins, die Prozessakte, die Verwaltungsakten des Beklagten und die staatsanwaltschaftlichen Akten zu den Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin sowie gegen ihren Bruder verwiesen.