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Urteil

B 8 SO 20/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 74 SGB XII gewährleistet die Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten, soweit sie den Verpflichteten nicht zumutbar sind; die Prüfung hat individuell zu erfolgen. • Pauschale Begrenzungen der Kosten durch den Sozialhilfeträger sind unzulässig; erforderlich ist eine Einzelfallermittlung zu Erforderlichkeit und Angemessenheit der einzelnen Kostenpositionen. • Leistungsanspruch richtet sich auf Zahlung an den Bestattungspflichtigen (§ 74 SGB XII); eine Verpflichtungsklage war deshalb nicht erforderlich. • Richtiger Beklagter ist die juristische Person (Stadt Koblenz), vertreten durch den Oberbürgermeister; fehlerhafte Beklagtenbezeichnung ist von Amts wegen zu berichtigen.
Entscheidungsgründe
Einzelfallprüfung der Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII • § 74 SGB XII gewährleistet die Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten, soweit sie den Verpflichteten nicht zumutbar sind; die Prüfung hat individuell zu erfolgen. • Pauschale Begrenzungen der Kosten durch den Sozialhilfeträger sind unzulässig; erforderlich ist eine Einzelfallermittlung zu Erforderlichkeit und Angemessenheit der einzelnen Kostenpositionen. • Leistungsanspruch richtet sich auf Zahlung an den Bestattungspflichtigen (§ 74 SGB XII); eine Verpflichtungsklage war deshalb nicht erforderlich. • Richtiger Beklagter ist die juristische Person (Stadt Koblenz), vertreten durch den Oberbürgermeister; fehlerhafte Beklagtenbezeichnung ist von Amts wegen zu berichtigen. Die Klägerin begehrt von der Stadt Koblenz die Übernahme weiterer Bestattungskosten in Höhe von 956,32 Euro für ihren verstorbenen Ehemann, der ALG II bezog. Das beauftragte Bestattungsunternehmen stellte 1.507,01 Euro in Rechnung; die Stadtforderte 1.565 Euro für Graberwerb, das Polizeipräsidium 263,32 Euro für Bergung und Überführung. Der Sozialhilfeträger übernahm teilweise Kosten des Bestattungsunternehmens und den Graberwerb, lehnte die Bergungs-/Überführungskosten ab und begrenzte die Erstattung pauschal. Die Klägerin focht diese Entscheidungen an; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, eine einfache würdige Bestattung sei mit den geleisteten Mitteln möglich. Das BSG hob das Urteil des LSG auf und verwies zurück wegen unzureichender Feststellungen. • Revision zulässig und begründet: mangelnde Feststellungen des LSG zu Verpflichtung der Klägerin, Erforderlichkeit der Kosten und Zumutbarkeit (§§ 163 SGG, 170 SGG). • Gegenstand sind die genannten Bescheide und die Klage richtet sich materiell auf die Übernahme weiterer 956,32 Euro; teilweise Zurücknahme der Klage hinsichtlich der Bergungs-/Überführungskosten ändert nicht den Gesamtanspruch. • Gemäß § 74 SGB XII besteht ein Anspruch auf Übernahme erforderlicher Bestattungskosten, soweit sie dem Verpflichteten nicht zumutbar sind; die Leistung richtet sich auf Zahlung an den Bestattungspflichtigen. • Eine Verpflichtungsklage war nicht nötig, weil § 74 SGB XII die Zahlung an den Bestattungspflichtigen normiert; Ersetzungs- oder Schuldbeitrittserklärungen sind unerheblich für die Anspruchsart. • Pauschale Begrenzungen durch den Träger sind unzulässig. Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten sind individuell zu ermitteln; es ist der Individualitätsgrundsatz nach § 9 SGB XII zu beachten und auf ortsübliche Preise abzustellen. • Nur Kosten, die unmittelbar der Bestattung (einschließlich erster Grabherrichtung) dienen oder religiös unerlässlich sind, sind übernahmepflichtig; sonstige mit dem Tod zusammenhängende Kosten sind ausgeschlossen. • Ortsüblichkeit und marktübliche Bandbreite sind bei der Bewertung heranzuziehen; der Bestattungspflichtige kann keine umfassende Marktprüfung erwarten, daher sind alle nicht offensichtlich überhöhten Kosten zu akzeptieren. • Besteht Beratungsbedarf, hat der Sozialhilfeträger auf Antrag umfassend nach § 11 SGB XII zu beraten; hat der Träger nicht ausreichend beraten, sind auch höhere, nicht auffällig überhöhte Kosten zu übernehmen. • Feststellungen zur Erbenstellung, möglicher Abtretung oder Stundung der Forderung sowie zur Vermögens- und Bedürftigkeitslage der Klägerin sind notwendig, bevor über Zumutbarkeit und Umfang der Übernahme entschieden werden kann. • Formelle Klärung des richtigen Beklagten: Klage ist gegen die juristische Person Stadt Koblenz zu richten, vertreten durch den Oberbürgermeister; Rubrum ist ggf. zu berichtigen. Die Revision der Klägerin war begründet; das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2009 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das BSG konnte wegen fehlender Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf weitere 956,32 Euro hat. Das LSG hat nach Rückverweisung umfassend zu prüfen, ob die Klägerin als Bestattungspflichtige verpflichtet war, welche der geltend gemachten Rechnungspositionen Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII sind, ob diese Kosten erforderlich und ortsüblich waren und ob ihre Tragung der Klägerin zumutbar ist. Dabei sind insbesondere Erbenstellung, mögliche Stundung oder Abtretung der Forderung, Vermögen und Einkommen der Klägerin sowie die Frage ausreichender Beratung durch den Sozialhilfeträger festzustellen. Schließlich ist das Rubrum zu berichtigen, sodass die Klage gegen die Stadt Koblenz zu richten ist; das LSG hat ggf. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.