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Urteil

L 11 SO 9/18

Landessozialgericht für das Saarland 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2020:0618.11SO9.18.00
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Leitsätze
1. Die Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen sind auch auf behördliche Erklärungen zur Bestimmung des Regelungsinhaltes eines Verwaltungsaktes anzuwenden. Maßgeblich ist der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls unter Beachtung des tatsächlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhangs objektiv verstehen musste. (Rn.28) 2. Folgt die Pflicht zur endgültigen Tragung der Bestattungskosten im Sinne von § 74 SGB XII aus der öffentlichen-rechtlichen Verpflichtung zur Besorgung der Bestattung des Verstorbenen, so entsteht diese Verpflichtung mit dem Moment, in dem die anspruchsstellende Person bestattungspflichtig nach den anwendbaren landesrechtlichen Vorschriften wird, auch wenn sie erst in diese Stellung wegen Versterbens der vorrangig bestattungspflichtigen Person einrückt. Die originäre oder übergegangene Bestattungsverpflichtung endet erst mit Beseitigung des öffentlich-rechtlichen Gefahrentatbestands durch vollständigen Abschluss des Bestattungsvorgangs. Die Bestattungsverpflichtung reduziert sich gerade nicht auf die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens. (Rn.40) 3. Da Gegenstand des Anspruchs nach § 74 SGB XII nicht die Bestattung als solche, sondern der Kostenersatz im Zeitpunkt des Fälligwerdens der jeweiligen Verpflichtungen ist (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R = BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr 2 und vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R = SozR 4-3500 § 74 Nr 3), ist folglich allein maßgeblich, ob zum Zeitpunkt des Fälligwerdens der Zahlverpflichtungen eine Stellung als Verpflichteter im Sinne der Norm gegeben ist; wer die einzelnen Bestattungshandlungen im Vorfeld in Auftrag gegeben hat, ist insoweit irrelevant. (Rn.45) 4. Die bestattungspflichtige Person braucht sich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des § 74 SGB XII nicht auf einen gänzlich unwahrscheinlichen Erstattungsanspruch aus § 1968 BGB gegenüber einem nach unbekannt verzogenen und sogar vom Nachlassgericht nicht weiter ermittelten Erben verweisen zu lassen. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R = BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1, RdNr 25) ausdrücklich an. (Rn.51)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.09.2018 dahingehend abgeändert, dass die in Nr. 2) ausgesprochene Verurteilung des Beklagten, der Klägerin die tatsächlich angefallenen Kosten für die Bestattung der Verstorbenen K. A. zu erstatten, auf 1.997,18 Euro festgesetzt und gleichzeitig beschränkt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4/5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen sind auch auf behördliche Erklärungen zur Bestimmung des Regelungsinhaltes eines Verwaltungsaktes anzuwenden. Maßgeblich ist der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls unter Beachtung des tatsächlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhangs objektiv verstehen musste. (Rn.28) 2. Folgt die Pflicht zur endgültigen Tragung der Bestattungskosten im Sinne von § 74 SGB XII aus der öffentlichen-rechtlichen Verpflichtung zur Besorgung der Bestattung des Verstorbenen, so entsteht diese Verpflichtung mit dem Moment, in dem die anspruchsstellende Person bestattungspflichtig nach den anwendbaren landesrechtlichen Vorschriften wird, auch wenn sie erst in diese Stellung wegen Versterbens der vorrangig bestattungspflichtigen Person einrückt. Die originäre oder übergegangene Bestattungsverpflichtung endet erst mit Beseitigung des öffentlich-rechtlichen Gefahrentatbestands durch vollständigen Abschluss des Bestattungsvorgangs. Die Bestattungsverpflichtung reduziert sich gerade nicht auf die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens. (Rn.40) 3. Da Gegenstand des Anspruchs nach § 74 SGB XII nicht die Bestattung als solche, sondern der Kostenersatz im Zeitpunkt des Fälligwerdens der jeweiligen Verpflichtungen ist (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R = BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr 2 und vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R = SozR 4-3500 § 74 Nr 3), ist folglich allein maßgeblich, ob zum Zeitpunkt des Fälligwerdens der Zahlverpflichtungen eine Stellung als Verpflichteter im Sinne der Norm gegeben ist; wer die einzelnen Bestattungshandlungen im Vorfeld in Auftrag gegeben hat, ist insoweit irrelevant. (Rn.45) 4. Die bestattungspflichtige Person braucht sich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des § 74 SGB XII nicht auf einen gänzlich unwahrscheinlichen Erstattungsanspruch aus § 1968 BGB gegenüber einem nach unbekannt verzogenen und sogar vom Nachlassgericht nicht weiter ermittelten Erben verweisen zu lassen. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R = BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1, RdNr 25) ausdrücklich an. (Rn.51) Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.09.2018 dahingehend abgeändert, dass die in Nr. 2) ausgesprochene Verurteilung des Beklagten, der Klägerin die tatsächlich angefallenen Kosten für die Bestattung der Verstorbenen K. A. zu erstatten, auf 1.997,18 Euro festgesetzt und gleichzeitig beschränkt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4/5. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, die von Seiten der Beklagten insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden ist und gegen deren Zulässigkeit im Übrigen keine Bedenken bestehen, ist über die im Tenor ersichtliche Korrektur hinaus unbegründet. Streitgegenständlich ist die durch Bescheid vom 23.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2018 erfolgte Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 21.02.2018 auf Übernahme der Bestattungskosten nach Maßgabe des § 74 SGB XII für die Verstorbene. Zur Bestimmung des Regelungsinhaltes eines Verwaltungsaktes ist die Erklärung der Behörde unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen; maßgebend ist daher der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie der Empfänger sie bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., Stand: 27.11.2018, § 31 SGB X, RdNr. 39; BSG, Urteil vom 12.12.2001 – B 6 KA 3/01 R – Juris, RdNr. 36). Diesen objektiven, verständigen Sinngehalt ermittelnd, wurde mit diesen Bescheiden nach dem Willen des Beklagten und für die Klägerin ebenso verständlich der von ihr mit Schreiben vom 19.02.2018, beim Beklagten eingegangen am 21.02.2018, in eigenem Namen gestellte Antrag ablehnend verbescheiden. Daran ändert auch die wohl irrtümlich erfolgte Anrede („Sehr geehrter Herr A.“) in der Ausgangsentscheidung nichts. Regelungsgehalt dieses Verwaltungsaktes ist erkennbar nicht der Anspruch des Vaters der Klägerin. Dies ergibt sich aus dem restlichen Wortlaut und dem inhaltlichen aber auch zeitlichen Gesamtzusammenhang der getroffenen Entscheidung. Denn zum Einen unterscheidet der Beklagte im Rahmen der begründenden Ausführungen ausdrücklich zwischen dem Antrag des „Ehemanns“ der Verstorbenen, von dem er in der dritten Person spricht („Dieser kam seiner Verpflichtung auch nach (…), Mit Versterben des Antragstellers 2017, war der Antrag nicht mehr zu bescheiden“) und dem eigenen, späteren Antrag der Klägerin, die mittels Personalpronomen angesprochen wird („mit Schreiben vom 19.02.2018 haben Sie die Übernahme der Kosten der Bestattung (…) beantragt“; „Ihr Antrag muss daher abgelehnt werden. Ich bedauere, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können“). Zum anderen gibt der Beklagte durch die erläuternde Wiederholung der bereits gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2018 geäußerten Rechtsansicht, wonach der Antrag des Vaters der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten für die Verstorbene mit dessen eigenem Tod gegenstandslos geworden sei, da es sich um einen höchstpersönlichen, nicht übertragbaren Anspruch handele, weshalb auch die Erteilung eines Bescheides nicht mehr möglich sei, ausdrücklich selbst zu erkennen, jenen Anspruch überhaupt nicht mehr zu verbescheiden gewollt zu haben. Konsequenterweise spricht auch der Widerspruchsbescheid vom 14.06.2018 lediglich von der Klägerin als Widerspruchsführerin und setzt sich ausschließlich mit deren, aus Sicht der Beklagten nicht bestehenden, Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten der Verstorbenen auseinander. Bei den während des Berufungsverfahrens nach einem Hinweis des vormaligen Berichterstatters, dessen rechtliche Einschätzung der Senat nicht teilt, ergangenen Bescheiden vom 12.06.2019 und vom 16.07.2019 handelt es sich daher lediglich um wiederholende Schreiben, die ihrerseits keine eigene Regelung enthalten, sondern lediglich wiederholender Natur sind. Dem Grunde nach zutreffend hat das SG die Ablehnung aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin diese Kosten der Bestattung der Verstorbenen zu erstatten und damit der vorliegend erhobenen Anfechtungsklage i.V.m. einer Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz – SGG) stattgegeben. Allerdings belaufen sich die von der Klägerin in eigener Person zu tragenden Bestattungskosten lediglich auf 1997,18 Euro aufgrund der Rechnungen des Bestattungsunternehmens vom 05.12.2017 in Höhe von 1722,18 Euro, fällig zum 19.12.2017 und des Friedwalds vom 08.12.2017 in Höhe von 275,00 Euro, fällig unmittelbar nach Erhalt. Der Abzug eines Eigenanteils kommt jedoch nicht in Betracht, da der nach den zutreffenden Berechnungen des Beklagten zu Lasten der Klägerin anzusetzende Betrag aus übersteigendem monatlichen Einkommen in Höhe von 138,95 Euro im Monat Dezember 2017 bereits für die Bestattung ihres Vaters angerechnet wurde. Ein Erstattungsanspruch für die mit der Einäscherung der Verstorbenen verbundenen Kosten in Höhe von 509,54 Euro gem. Rechnung vom 02.10.2017 der Vereinigte Feuerbestattung Saar scheidet indes aus. Die Ablehnung des Beklagten ist zwar in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden, da die ursprünglich vor der Ablehnung nicht erfolgte Anhörung (§ 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X) im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt wurde (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X) und mit einer ausreichenden Begründung (§ 35 SGB X) erlassen wurde. Auch war der Beklagte zur Verbescheidung zuständig. § 98 SGB XII bestimmt in örtlicher Hinsicht, dass bei Ansprüchen nach § 74 SGB XII der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Da die Verstorbene vor ihrem Tod vom Beklagten keine Leistungen bezogen hat, ergibt sich dessen örtliche Zuständigkeit aus ihrem Sterbeort in A-Stadt. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich vorliegend aus § 97 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB XII, wonach für die Sozialhilfe sachlich der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist; die Zuständigkeit letzteren bestimmt sich gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nach dem Landesrecht, vorliegend gem. § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (AG SGB XII) vom 08.03.2005 (Saarl. Amtsbl. 2005, S. 438). Hiernach sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AG SGB XII durch die Landkreise und den (vorliegend beklagten) Regionalverband A-Stadt gebildet werden, sachlich zuständig, soweit nicht nach § 2 Abs. 2 und 3 AG SGB XII eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers – gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 AG SGB XII das Saarland – normiert ist. Letzteres ist für den vorliegend streitgegenständlichen Anspruch nach § 74 SGB XII nicht der Fall. Eine Abweichung hiervon ergibt sich schließlich im konkreten Fall auch nicht aus § 97 Abs. 4 SGB XII, wonach die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung u.a. auch die sachliche Zuständigkeit für eine Leistung nach § 74 SGB XII umfasst, da die Verstorbene keine entsprechenden Leistungen vom Beklagten bezogen hat. Jedoch erweist sich die vom Beklagten getroffene Ablehnungsentscheidung nicht nur in ihrer Begründung, sondern auch in ihrem Ergebnis in materiell-rechtlicher Hinsicht in wesentlichen Teilen als rechtswidrig und beschwert die Klägerin folglich in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Gegenstand des Anspruchs ist nicht die Bestattung als solche, sondern der Kostenersatz im Zeitpunkt des Fälligwerdens der jeweiligen Verpflichtungen (BSG, Urteil vom 25.8.2011 – B 8 SO 20/10 R – Juris, RdNr. 9, 25; Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R – Juris, RdNr. 9) und zwar unabhängig von der vorherigen Kenntnis des Beklagten vor der Bedarfssituation; § 18 SGB XII findet auf diesen Anspruch keine Anwendung (BSG, aaO.). Folglich erlischt der Anspruch auch weder durch Vollzug der Bestattung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2008 – L 12 SO 3/08 – Juris, RdNr. 38) noch durch bereits erfüllte Zahlungsverpflichtungen (BSG, aaO.). Dieser Anspruch richtet sich nach § 74 SGB XII in seiner Fassung durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl I, S. 3022), wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin in Bezug auf die im Dezember 2017 fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen vor; sie ist Verpflichtete im Sinne der Norm (dazu unter I.) und das Tragen der erforderlichen Kosten der Bestattung der Verstorbenen (dazu unter II.) ist der Klägerin nach Überzeugung des Senats auch nicht zumutbar (dazu unter III.) I. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht ist die Klägerin Verpflichtete in Sinne des § 74 SGB XII. Verpflichteter im Sinne der Norm ist, wer zur endgültigen Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist. Dies ist, wie es das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 15 Bundessozialhilfegesetz (vgl. zur ausdrücklichen Übernahme des Regelungsgehalts: BT-Drucks 15/1514, S. 64) aus deren Wortlaut heraus geschlussfolgert hatte, allein derjenige, „der der Kostentragungslast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft“ (BVerwG, Urteil vom 30.5.2002 – 5 C 14.01 – Juris, RdNr. 13). Daher – und dies ist gerichtlich weitestgehend Konsens – ist diese Verpflichtung nicht frei begründbar, sondern muss gesetzlich bestehen. Folglich ziehen die übernommene Besorgung und Finanzierung einer Bestattung aus Gründen der persönlichen Nähe bzw. eines Pietätgefühls (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 5 C 2/02 – Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2016 – L 7 SO/3057/12 – Juris) oder die sich aus einem mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossenem Bestattungsvertrag ergebende Kostenverpflichtung (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 5.8.2011 – B 8 SO 20/11 R – Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.3.2010 – L 15 SO 305/08 – Juris) genauso wenig eine entsprechende Anspruchsberechtigung nach dem § 74 SGB XII nach sich wie eine notarielle Bevollmächtigung zur Durchführung bzw. Veranlassung der Bestattung des Vollmachtgebers (vgl. dazu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2010 – L 7 SO 4476/08 – Juris). Auch ist die Verpflichtung zur Tragung der Kosten einer Bestattung zu unterscheiden von der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Besorgung der Bestattung (BVerwG, Urteil vom 30.5.2002 – 5 C 14.01 – Juris, RdNr. 11); letztere wird von den Bundesländern als Teil des föderalen Ordnungsrechts jeweils gesetzlich unterschiedlich geregelt und kann allenfalls letztrangig mit der endgültigen Kostentragungsverpflichtung zusammentreffen, wenn der Bestattungspflichtige nicht seinerseits einen Ausgleichsanspruch gegenüber einem vorrangig zur Kostentragung verpflichteten Erben (§ 1968 BGB) oder einem Unterhaltsverpflichteten (§ 1615 Abs. 2, § 1615m BGB) geltend machen kann. Sowohl die Kostentragungsverpflichtung aus dem Erbrecht, als auch sekundär, wenn kein Erbe vorhanden ist, aus dem Unterhaltsrecht, gehen der Verpflichtung, als Bestattungsverpflichteter für diese Kosten der Gefahrenbeseitigung aufkommen zu müssen, vor. In Ermangelung einer gewillkürten Erbfolge, kam aufgrund des Todesfalls der Verstorbenen vorliegend die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 BGB zur Anwendung, wonach die Klägerin grundsätzlich als Tochter und damit Erbin der ersten Ordnung (§ 1924 BGB) neben ihrem zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Vater, der mit der Verstorbenen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, deren Ende der Tod eines Ehegatten ist (vgl. § 1371 Abs. 1 BGB), gelebt hat, mit einem hälftigen Anteil zur Erbin geworden wäre (§ 1931 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m . § 1371 BGB). Die Klägerin hat jedoch am 30.11.2017 die Erbschaft der Verstorbenen ausgeschlagen, mit der Folge, dass sie als nicht erfolgt gilt (§ 1953 Abs. 1 BGB) und damit demjenigen anfällt, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt (§ 1953 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ihre Erbenstellung ist damit mit Wirkung ex tunc wieder entfallen (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2010 – L 7 SO 4476/08 – Juris, RdNr. 27); die Erbschaft fiel sodann ihrem Vater zu ¾ und den zu dem Zeitpunkt noch lebenden Eltern der Verstorbenen gemeinschaftlich – als Erben zweiter Ordnung (§ 1925 Abs. 1, § 1931 Abs. 1 Satz 1) – zu ¼ an. Da jedoch auch die Eltern der Verstorbenen sowie deren Tochter, letztere auch für die Enkelin, die Erbschaft ausgeschlagen haben, wurde der Ehepartner der Verstorbenen zum Alleinerben. Damit traf ihn die Verpflichtung aus § 1968 BGB zur Tragung der Kosten der Bestattung der Verstorbenen. Da die Klägerin das Erbe ihres Vaters nach dessen Tod am 07.11.2017 ebenfalls ausgeschlagen hat, wurde sie nicht zu dessen Erbin und damit auch nicht zur Schuldnerin der bis zu seinem Tod bestandenen Verbindlichkeiten (§ 1922 Abs. 1 BGB), zu denen auch diejenige des § 1968 BGB gehört. Eine Übernahmeverpflichtung für das der Klägerin als Vertreterin ihres Vaters im Oktober 2017 in Rechnung gestellte Entgelt von 509,54 Euro für die Einäscherung der Verstorbenen durch die Vereinigte Feuerbestattung Saar mit Fälligkeit zum 23.10.2017 scheidet daher bereits aus diesem Grunde aus. Diese gegenüber dem Vater der Klägerin bestandene Schuld ist Teil dessen Erbmasse und ggf. als Forderung dort gegenüber dem Nachlassgericht oder einem verbleibenden Erben geltend zu machen, womit die restliche Erbmasse von 326,60 Euro im Übrigen vollends verbraucht wäre. Hinsichtlich der im Dezember 2017 und damit nach dem Tod des Vaters der Klägerin ihr in Rechnung gestellten und fälligen Kosten für das Bestattungsunternehmen und die Friedwaldbeisetzung ergibt sich indes ihre Stellung als Verpflichtete im Sinne der Norm. Entgegen der vom Beklagten geäußerten Rechtsansicht wurde die Klägerin mit dem Tod ihres Vaters am 07.11.2017 an dessen Stelle Bestattungspflichtige nach dem öffentlichen Gefahrenabwehrrecht und hatte als einzige für die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Bestattung ihrer verstorbenen Mutter Sorge zu tragen. Die Bestattungspflicht ergibt sich vorliegend aus § 26 Abs. 1 Nr. 3 BestattG vom 05.11.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2010 (Amtsbl. I, S. 1384), da die Verstorbene in A-Stadt und damit im Regelungsbereich dieses Gesetzes verstorben ist. Hiernach haben nach dem Ehepartner (Nr. 1) und dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Nr. 2), die volljährigen Kinder der Verstorbenen für die Bestattung zu sorgen haben. Da die Klägerin keine Geschwister hat, war sie zum Zeitpunkt des Versterbens ihres Vaters folglich auch zur Bestattung ihrer Mutter verpflichtet. Da die Erbausschlagung das Bestehen der Bestattungspflicht unberührt lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 – 1 B 149.94 – Juris, RdNr. 5), bestand diese Verpflichtung trotz der Erbausschlagung fort. Hieran ändert – entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht – auch die bereits vor dem Tod ihres Vaters in dessen Namen in Auftrag gegebene Bestattung nichts. Nach § 25 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden; der öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehrtatbestand der Bestattungspflicht (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.08.2003 – 2 R 18/03 – Juris, RdNr. 42) endet damit denknotwendigerweise erst mit der vollzogenen Bestattung, namentlich der Beisetzung des Leichnams oder der Asche in der durch das jeweilige, vorliegend das saarländische, Bestattungsrecht vorgesehenen Weise; namentlich in der Erde oder einer oberirdischen Grabkammer (§ 27 Abs. 1 BestattG). Solange diese Bestattung nicht vollendet ist, bleibt der Bestattungspflichtige Störer im Sinne des § 8 Abs. 1 Saarländisches Polizeigesetz (OVG des Saarlandes, aaO.) und damit der – notfalls durch die Polizeibehörde im Wege der Ersatzvornahme – zu beseitigende Gefahrentatbestand bestehen. Die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens ist hierzu notwendiges, indes aber nicht hinreichendes Mittel. Dies wird schon daran deutlich, dass ein Entfallen der Bestattungspflicht nach Beauftragung des Bestattungsunternehmers dazu führen würde, dass im Falle einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit des Bestattungsunternehmers, seine aus dem Bestattungsbesorgungsvertrag resultierenden Pflichten zu erfüllen – sei es beispielsweise durch Insolvenz oder Tod –, kein Störer für die Beseitigung der andauernden Gefahrensituation mehr verantwortlich und heranziehbar wäre. Im Gefahrenabwehrrecht, wozu auch das Bestattungsrecht gehört, das der effektiven und schnellen Beseitigung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient, muss daher bis zur vollständigen Beseitigung der Gefahr eine verlässliche Störerauswahl getroffen werden können. Dem liefe die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung eindeutig zuwider. Hiervon ausgehend versteht sich auch der im Berufungsverfahren zu den Akten gereichte, von der Klägerin unterzeichnete Beisetzungsvertrag vom 08.11.2017 für den Friedwald; dort ist eindeutig vermerkt, dass die Urne der Verstorbenen zu diesem Zeitpunkt zwar bereits im Friedwald gestanden habe, jedoch der Auftrag für jene Beisetzung habe auf den Namen der Klägerin umgeschrieben werden müssen. Damit zeugt auch die tatsächliche Praxis von der auf die Klägerin übergegangenen Bestattungsverpflichtung ihrer verstorbenen Mutter gegenüber. II. Sowohl die in Rechnung gestellten Beträge des Bestattungsunternehmens in Höhe von 1722,18 Euro als auch die für die Beisetzung im Friedwald in Höhe von 275,00 Euro sind erforderliche Kosten der Bestattung im Sinne der Norm. Sie sind unmittelbare Kosten der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden und gerade nicht nur anlässlich des Todes entstanden und resultieren aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 20/10 R – Juris, RdNr. 20). Der Senat hat auch keinen Anlass die Höhe dieser Kosten in Zweifel zu ziehen. Dies umso mehr, als dass vergleichbar hohe Kosten seitens des Beklagten für die Bestattung des Vaters der Klägerin mit Bescheid vom 19.12.2017 anerkannt wurden und die Höhe der Kosten auch zu keinem Zeitpunkt im Streit stand. III. Die Tragung der Kosten für die Bestattung der Verstorbenen ist der Klägerin schließlich nach Überzeugung des Senats auch nicht zumutbar. Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (BSG, Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R – Juris, RdNr. 14; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R – Juris, RdNr 14). Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten können im Rahmen der Zumutbarkeit aber auch Umstände eine Rolle spielen, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen jedoch vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden muss (BSG, Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R – Juris, RdNr. 15 mwN.). Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Zumutbarkeit ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auszulegen (BSG, aaO., mwN.). Dabei macht das Wort "soweit" in § 74 SGB XII deutlich, dass in Fällen, in denen dem Verpflichteten die Kostentragung nur teilweise zuzumuten ist, die Sozialhilfe die Restkosten zu übernehmen hat (BSG, aaO.). Eine besondere Bedeutung kommt gleichwohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit zunächst den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten zu; liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder SGB II vor, ist nach stRspr des BSG regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSG, aaO, mwN.). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der finanziellen Unzumutbarkeit und damit der Bedürftigkeit ist dabei nach Sinn und Zweck der Regelung des § 74 SGB XII sowie nach allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen die Fälligkeit i.S.v. § 271 BGB der jeweiligen Forderungen, die den Bestattungskosten zugrunde liegen; denn der "Leistungsfall" ist die Verbindlichkeit, nicht die erforderliche Bestattung selbst (BSG, Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R – Juris, RdNr. 17; Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R – Juris, RdNr 25; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - Juris, RdNr 17). Ausgehend hiervon ergeben sich zwei Leistungsfälle im Monat Dezember 2017, da die Rechnungen des Bestattungsunternehmers und die des Friedwalds beide im Dezember 2017 fällig waren. Ausweislich der vom Beklagten im Rahmen der Anspruchsprüfung wegen der Bestattungskosten des Vaters durchgeführten Hilfebedürftigkeitsberechnung verfügte die Klägerin im Monat Dezember 2017 über diese Maßstäbe übersteigendes Einkommen in Höhe von 138,95 Euro. Dieser Betrag wurde der Klägerin jedoch bereits im Rahmen der Verbescheidung ihres Antrags auf Übernahme der Bestattungskosten für ihren Vater mindernd angerechnet, so dass er ihr im Monat Dezember kein zweites Mal verringernd entgegengehalten werden kann. Schließlich bewirkt dieser grundsätzliche monatliche Einkommensüberschuss auch in den Folgemonaten nach Überzeugung des Senats keine Zumutbarkeit zur Kostentragung im Sinne des § 74 SGB XII unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BSG. Das BSG hat insoweit zwar neuerdings ausgeführt, dass „die Prüfung der Zumutbarkeit nicht allein an § 87 SGB XII und ausschließlich bezogen auf den Monat der Fälligkeit der Bestattungskosten auszurichten ist (BSG, Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R – Juris, RdNr. 30). Vielmehr sei die "Zumutbarkeit" im Sinne von § 74 SGB XII eine Ausprägung des sog Nachranggrundsatzes in § 2 SGB XII, wonach Sozialhilfe nicht erhalte, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen könne oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte. Dies rechtfertige es, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Tragung von Bestattungskosten weitere Gesichtspunkte für den Einsatz des Einkommens zu berücksichtigen, insbesondere, dass Bestattungskosten für eine angemessene und erforderliche Bestattung in der Regel in einer Höhe anfielen, die von einem Großteil der Bevölkerung - auch von Besserverdienenden - nicht ohne Weiteres durch das im Bedarfsmonat erzielte Monatseinkommen, das daneben auch den Lebensunterhalt sichern müsse, gedeckt werden könne (BSG, aaO.). Das Kriterium der Zumutbarkeit in § 74 SGB XII erlaube daher ein Abweichen von der starren, auf den Monat bezogenen Einkommensgrenze auch zu Lasten der nachfragenden Person (BSG, aaO.). Zumutbar in diesem Sinne sei daher, was "typischerweise" von einem "Durchschnittsbürger" in einer vergleichbaren Situation erwartet werden könne; hierzu gehöre auch, dass in den Fällen, in denen die Bestattungskosten nicht schon aus vorhandenem Vermögen oder dem im maßgebenden Monat zugeflossenen Monatseinkommen aufgebracht werden könnten, deren Bezahlung - soweit sie das nach §§ 85, 87 SGB XII einzusetzende Einkommen überstiegen - durch Aufnahme eines Darlehens oder durch eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kreiskirchenamt oder dem Bestattungsunternehmer ermöglicht werde (BSG. aaO., RdNr. 31). Dabei sei jedoch nicht entscheidend, ob - entsprechend der Regelung des § 87 Abs. 3 SGB XII - das überschießende Einkommen von drei oder vier Monaten zur Bezahlung der Bestattungskosten ausreichend sei, sondern, ob der Verpflichtete unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei einer Bank einen Ratenkredit erhalte, den er in angemessener Zeit tilgen könne, oder ob die Gläubiger eine entsprechende Stundungsvereinbarung abzuschließen bereit seien (BSG, aaO.). Bei der Aufnahme eines Ratenkredits sei dabei von einer Laufzeit von ca. einem Jahr auszugehen, innerhalb der die Bestattungskosten ausgeglichen sein würden (BSG, aaO.). Unter welchen Umständen auch die Aufnahme eines längerfristigen, über ein Jahr hinausgehenden Darlehens zumutbar sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der damit einhergehenden wirtschaftlichen und persönlichen Belastung ab; je länger die Belastung andauere desto stärker sinke die Zumutbarkeitsgrenze (BSG, aaO.). Selbst unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und unter – der stets betonten Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls – gestaltet es sich im vorliegenden Einzelfall der Klägerin nach Überzeugung des Senats so, dass ihr die Aufnahme eines Verbraucherkredits angesichts ihres vergleichsweise überschaubaren, den Lebensunterhalt geringfügig übersteigenden Einkommens aus abhängiger Beschäftigung nicht zuzumuten wäre. Ausgehend von einem errechneten Einkommensüberhang von 138,95 Euro und, im günstigsten Fall, einem Verbraucherkreditzinssatz bei lokalen Banken von mindestens 3,5 % müsste die Klägerin mindestens 15 Monate jeglichen über dem Freibetrag liegenden Cent aufwenden, um ihre Verpflichtung zurückzuzahlen. Dies erscheint im Leben eines noch vergleichbar jungen, erwerbstätigen Menschen, der sich seine Existenz noch im Aufbauen befindlich ist und innerhalb von drei Monaten im Alter von 32 Jahren beide Eltern verloren und keine weiteren Geschwister hat, nicht zumutbar. Eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung beim Kreiskirchamt, wie ebenfalls vom BSG erwogen, scheidet vorliegend allein schon deshalb aus, weil von diesem keine Rechnungen gestellt wurden. Im Übrigen sind im Saarland Ratenzahlungsvereinbarungen auf dieser geringen Basis mit Bestattungsunternehmern nicht üblich. Es erscheint im vorliegend Fall darüber hinaus auch unlauter, das Bestattungsunternehmen nun in ein solches Zahlungsverhältnis zu drängen, nachdem es ursprünglich sogar selbst für die Klägerin an die Beklagte herangetreten war, um die finanzielle Absicherung der Bestattung zu klären; dies im Übrigen zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin selbst noch gar nicht bestattungsverpflichtet war. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls ist es nach Auffassung des Senats der Klägerin auch nicht zuzumuten, nunmehr nach fast drei Jahren den Sachverhalt wieder neu aufzurollen und eine – höchst unwahrscheinliche – Ratenzahlungsvereinbarung auszuhandeln. Auch der Klägerin muss eine Möglichkeit gegeben werden, mit diesem unglücklichen Teil ihres Lebens abzuschließen. Dementsprechend scheidet auch eine Verweisbarkeit auf einen möglichen – überaus unwahrscheinlichen Erstattungsanspruch – gegenüber ihrer Cousine, An. E., gem. § 1968 BGB aus. Diese hat nach dem Inhalt der vom Nachlassgericht geschlossenen Akten offensichtlich weder innerfamiliären Kontakt, noch Kenntnis vom Anfall einer Erbschaft nach Versterben ihres Onkels. Sie ist offenbar nicht nur den Meldebehörden, sondern auch ihrer Familie gegenüber unbekannt nach Frankreich verzogen. Unterstellt, sie erführe von der Erbschaft, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass sie diese gegenüber dem deutschen Konsulat wegen Überschuldung binnen der ihr gesetzlich eingeräumten Sechsmonatsfrist ab Kenntnis (§ 1944 Abs. 3 BGB) ausschlagen wird. Es ist insoweit höchstrichterlich geklärt, dass in den Fällen, in denen ein etwaiger Ausgleichsanspruch derart zweifelhaft ist und sogar für dessen Durchsetzung gerichtliche Hilfe erforderlich sein dürfte oder mit derartigen Unwägbarkeiten verbunden ist, dass ein Erfolg unsicher ist, es dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, sich auf einen solchen langwierigen Prozess mit ungewissem Ausgang einzulassen (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R – Juris, RdNr. 25). Infolge dessen war die Berufung des Beklagten überwiegend zurückzuweisen. Die Kostenquotelung entspricht dem Erfolgsanteil (1997,18 Euro / 2506,72 Euro) gem. § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten der Bestattung für die verstorbene Mutter der Klägerin nach Maßgabe des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Die 1985 geborene Klägerin ist die Tochter der 2017 in A-Stadt verstorbenen K. A., geb. W. – nachfolgend die Verstorbene - und des 2017 verstorbenen H.-J. A.. Die Klägerin hat keine Geschwister. Die Verstorbene hat eine Schwester, P. Sch., die ihrerseits verheiratet ist und eine Tochter, M. Sch., hat. Die Großeltern mütterlicherseits, I. und A. W., wohnhaft in A-Stadt, leben noch. Die Großeltern väterlicherseits waren zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben; neben dem Ehemann der Verstorbenen hatten sie noch eine Tochter, Cl. Sc.. Diese lebt noch und hat ihrerseits drei Kinder: Ke. Sc., An. E. und Br.. Ersterer hat keine Kinder, zu zweiterer besteht keinerlei Familienkontakt mehr nach ihrem Wegzug ins Ausland, wobei die Meldedaten nicht zu ermitteln sind und letztere hat ihrerseits zwei Kinder: Eine Tochter, Sy. Sc. und einen mit ihrem jetzigen Ehemann, Sa. Br., gemeinsamen Sohn, T. Sc.. Zum Todeszeitpunkt bezog die Verstorbene Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Jobcenter im Regionalverband A-Stadt in Höhe von 599,00 Euro monatlich. Ihr Ehemann bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See in Höhe von 515,00 Euro monatlich sowie ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Beklagten in Höhe von zuletzt monatlich 96,87 Euro. Unter dem 06.10.2017 beantragte die Klägerin im Namen ihres zu diesem Zeitpunkt in einer Spezialklinik in L. im Koma gelegenen Vaters, zu dessen gerichtlich bestellter Betreuerin sie vom Amtsgericht L. - Betreuungs- und Familiengericht – mit Beschluss vom 28.09.2017 bestellt worden war, beim Beklagten die Übernahme der Kosten der Bestattung ihrer Mutter; mit der Besorgung derselben hatte sie – ebenfalls im Namen ihres Vaters – bereits am 22.09.2017 die Fa. O. Bestattungen GmbH, A-Stadt, beauftragt. Laut Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren verfügte sie damals über monatliches Einkommen in Höhe von 1301,65 Euro (vgl. Lohnbescheinigung Tierschutzverein 1924 e.V.), jedoch ansonsten über keinerlei Einkommen und Vermögen, außer einer Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 343,00 Euro; demgegenüber standen monatliche Mietkosten in Höhe von 300,00 Euro zzgl. Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 120,00 Euro und Aufwendungen für eine Tier-Haftpflichtversicherung in Höhe von 6,50 Euro monatlich. Die Verstorbene wurde am 27.09.2017 eingeäschert, wofür seitens der Vereinigte Feuerbestattung Saar GmbH Kosten in Höhe von 509,54 Euro in Rechnung gestellt wurden, fällig zum 23.10.2017. Die Kosten setzten sich zusammen aus:  Kosten der Einäscherung 356,00 Euro  Leichenschau 41,18 Euro  Verwaltungskosten 10,00 Euro  MwSt. 19% 77,36 Euro Am 17.10.2017 wurde die Klägerin durch das Amtsgericht A-Stadt – Betreuungs- und Familiengericht – zur vorläufigen Betreuerin für ihren Vater bestellt. Nachdem der Vater der Klägerin am 07.11.2017 in L. verstorben war, beantragte sie beim Beklagten die Kostenübernahme für die Beerdigung ihres Vaters, der am 24.11.2017 gemeinsam mit der Verstorbenen im Friedwald in A-Stadt an einem Urnengemeinschaftsbaum beigesetzt wurde, nachdem die Klägerin unter dem 08.11.2017 gegenüber der Friedwald GmbH den Auftrag zur Beisetzung auf sich umgeschrieben und auch die Beisetzung ihres Vaters in Auftrag gegeben hatte. Am 30.11.2017 schlug die Klägerin beim Amtsgericht A-Stadt –Nachlassgericht – die Erbschaft für ihre verstorbene Mutter aus. Gleichermaßen taten es die Eltern der Verstorbenen und ihre Schwester; letztere für sich und ihre Tochter (vgl. Nachlassakte des Amtsgerichts A-Stadt – 18 VI 2350/17 –). Auch hinsichtlich einer Erbenstellung aufgrund des Versterbens ihres Vaters erklärte die Klägerin am 30.11.2017 beim Amtsgericht A-Stadt –Nachlassgericht – die Ausschlagung der Erbschaft. Ihre Tante, Cl. Sch., ihr Cousin K. Sch. und die Cousine Br. – letztere auch für ihre Kinder – taten es ihr gleich (vgl. Nachlassakte des Amtsgerichts A-Stadt – 18 VI 2351/17 –). Das Bestattungsunternehmen stellte der Klägerin für die Bestattung der Verstorbenen unter dem 05.12.2017 1.722,18 Euro in Rechnung, zahlbar bis 19.12.2017. Diese setzten sich wie folgt zusammen:  Pauschalpreis für eine Feuerbestattung bestehend aus Vollholzsarg und Innenausstattung, Schmuckurne, Sterbekleid aus Stoff, Decke und Kissen sowie Einbetten und Überführung innerorts bis 30 km inkl. 2 Trägern, Erkennungskreuz inkl. Beschriftung, Erledigung der Formalitäten 1.108,10 Euro  Hygienische Totenversorgung gem. DIN 15017 74,08 Euro  Friedwaldbestattung an einem Urnengemeinschaftsbaum (Basis Platz) 490,00 Euro  Zzgl. MwSt. 19% 266,99 Euro  Verauslagungen Todesbescheinigung des ausstellenden Arztes 30,00 Euro Anbringung der Namenstafel bei der Beisetzung 20,00 Euro Die Friedwald GmbH stellte der Klägerin unter dem 08.12.2017 für die Beisetzung der Verstorbenen 275,00 Euro inkl. 19 % MwSt., zahlbar nach Erhalt, in Rechnung. Mit Bescheid vom 19.12.2017 bewilligte der Beklagte gegenüber der Klägerin die teilweise Erstattung der Kosten für die Bestattung ihres Vaters. Der Beklagte erstattete die tatsächlich angefallenen Kosten, zog jedoch einen Eigenanteil wegen übersteigenden Einkommens in Höhe von 138,95 Euro ab. Für die der Klägerin gewährten 2.307,77 Euro machte der Beklagte jedoch unter dem 19.12.2017 beim Amtsgericht A-Stadt – Nachlassgericht – die Erstattung aus etwaigem Nachlassvermögen geltend (18 VI 2351/17). Nachdem das Amtsgericht A-Stadt durch Beschluss vom 26.02.2018 (18 VI 2351/17) aus der ermittelte Erbmasse von 2.638,37 Euro (18 VI 2351/17) eine entsprechende Auszahlung an den Beklagten genehmigt hatte, erhielt der Beklagte diesen Betrag zurück. Das verbleibende Restvermögen aus dem Erbfall des Vaters der Klägerin beläuft sich nach dem letzten Aktenstand auf 326,60 Euro (18 VI 2351/17). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erinnerte mit Schreiben vom 22.12.2017 an die Verbescheidung der noch offenen Übernahme der Bestattungskosten auch für die Verstorbene. Der Beklagte teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 05.01.2018 mit, dass mit Bescheid vom 19.12.2017 der Klägerin die Kosten für die Bestattung ihres verstorbenen Vaters abzüglich eines Eigenanteils in Höhe von 138,95 EUR bereits gewährt worden seien, jedoch der Antrag des Vaters der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten für die Verstorbene mit dessen eigenem Tod gegenstandslos geworden sei, da es sich um einen höchstpersönlichen, nicht übertragbaren Anspruch handele, weshalb auch die Erteilung eines Bescheides nicht mehr möglich sei. Die Klägerin sei auch mit dem Tod des Vaters nicht selbst bestattungspflichtig für die Verstorbene geworden, da jene Bestattungspflicht nach § 26 BestattG eindeutig beim nunmehr verstorbenen Vater gelegen habe. Dieser sei seiner Bestattungspflicht auch durch Erteilung des Bestattungsauftrages nachgekommen. Nachdem die Klägerin daraufhin am 21.02.2018 in eigenem Namen beantragt hatte, die Bestattungskosten für die Verstorbene zu übernehmen, erließ der Beklagte einen Bescheid vom 23.02.2018 und lehnte die Übernahme der Bestattungskosten mit der gleichen Argumentation wie bereits im Schreiben vom 05.01.2018 ausgeführt ab. Den hiergegen am 14.03.2018 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin sei nicht Anspruchsberechtigte im Sinne der Norm. Vorrangig Bestattungspflichtig sei allein ihr Vater gewesen. Bevor über dessen Antrag habe entschieden werden können, sei er verstorben. Ein möglicher Anspruch nach § 74 SGB XII gehe auch im Todesfall nicht über, so dass die ablehnende Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Auf ihre Klage vom 11.07.2018 hat das Sozialgericht (SG) den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 28.09.2018 dazu verpflichtet, der Klägerin die tatsächlich angefallenen Kosten für die Bestattung der Verstorbenen nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstatten und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, da die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten für die Verstorbene habe und dies unabhängig davon, ob die Forderung des Bestattungsunternehmens bereits beglichen sei oder aber nur fällig sein sollte. Rechtsgrundlage sei § 74 SGB XII, wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen würden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Die Klägerin sei Verpflichtete im Sinne dieser Vorschrift. Die Verpflichtung könne erbrechtlich aus § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder unterhaltsrechtlich gemäß § 1615 Abs. 2 BGB begründet, aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten hergeleitet werden. Eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten bestehe für die Klägerin zwar nicht, da sie aufgrund der Erbausschlagung nicht Erbin geworden sei und auch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber ihrer Mutter mangels eigener Leistungsfähigkeit i.S.v. § 1603 BGB (vgl. MüKoBGB/Born BGB § 1603 Rn. 6-8, beck-online m. w. N., wonach sich die Grenze des Selbstbehalts beim Unterhalt gegenüber den Eltern bei 1.800,00 EUR bewege) nicht zum Elternunterhalt verpflichtet gewesen sei. Es bestehe jedoch aufgrund landesrechtlicher Regelungen die Verpflichtung, da die Klägerin nach § 26 Saarländisches Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG – BestattG) für die Verstorbene bestattungspflichtig gewesen sei. Zwar seien vor den volljährigen Kindern erst die Ehepartner zur Bestattung verpflichtet, jedoch sei ihr Vater bereits vor Erfüllung seiner vorrangigen Bestattungspflicht verstorben, so dass die Bestattungspflicht auf sie übergegangen sei. Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Regierung des Saarlandes zum Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen vom 4. April 2003 (LT-Drs. 12/853, S. 43) erstrecke sich die Pflicht zur Bestattung auf alle mit einer Beisetzung notwendigerweise verbundenen Handlungen, die die oder der Verpflichtete entweder selbst vornehmen müsse oder durch Beauftragte zu veranlassen habe. Damit könne aber die Bestattungspflicht bereits nach dem Willen des Gesetzgebers nicht bereits dann als erfüllt gelten, wenn der Bestattungspflichtige einem Bestattungsinstitut den entsprechenden Auftrag erteilt habe, vielmehr sei zur Erfüllung und daran anknüpfend auch zur Erlöschung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht erforderlich, dass der betreffende Leichnam auch tatsächlich durch entsprechende Bestattungsunternehmen, die von dem jeweiligen Bestattungspflichtigen beauftragt würden, beigesetzt werde. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Bestattung Verstorbener der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung diene, genauer gesagt der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Gesundheit und die Totenruhe, die typischerweise nach der Lebenserfahrung im Einzelfall drohten, wenn die rechtzeitige Bestattung einer Leiche unterbleibe. Erst damit erschöpften sich dann auch die Rechtsfolgen; solange eine Beisetzung aber nicht erfolgt sei, bleibe auch die Bestattungspflicht weiterbestehen und könne demzufolge auf einen nachrangig Verpflichteten übergehen, soweit vorrangig Verpflichtete nicht (mehr) vorhanden seien. Der Klägerin sei es unter finanziellen Gesichtspunkten auch nicht zuzumuten gewesen, die Kosten der Bestattung der Verstorbenen zu tragen. Dies ergebe sich aus den bei der Akte befindlichen Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenslage der Klägerin und stehe im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, nachdem der Beklagte der Klägerin bereits die Kosten für die Bestattung ihres Vaters unter Abzug eines geringfügigen Eigenanteils in Höhe von 138,95 EUR gewährt habe. Nach Prüfung der aktenkundigen Rechnungen des Bestatters, des Krematoriums und des Friedwalds bestünden auch keine Zweifel an der Erforderlichkeit i.S.d. § 74 SGB XII der geltend gemachten Bestattungskosten. Hiergegen hat der Beklagte am 23.10.2018 Berufung eingelegt und vorgetragen, der Gerichtsbescheid sei rechtsfehlerhaft ergangen. Alleiniger Grund für die erst knapp sechs Wochen nach der Einäscherung der Verstorbenen erfolgte Beisetzung sei der Wunsch der Klägerin gewesen, ihrem Vater die Teilnahme daran zu ermöglichen. Dass dieser zwischenzeitlich verstorben sei, könne damit keine unerfüllte Bestattungspflicht seinerseits begründen. Der ursprünglich bestattungspflichtige Vater habe mit dem Bestattungsunternehmen einen zivilrechtlichen Werkvertrag über die vollständige Durchführung der Bestattung abgeschlossen und damit seine Verpflichtung gänzlich erfüllt; dies auch deshalb, weil eine Bestattung nach den gesetzlichen Vorgaben nur durch einen Bestattungsunternehmer durchgeführt werden dürfe. Damit habe gar keine andere Möglichkeit zur Beseitigung einer öffentlich-rechtlichen Störung im Sinne des Polizeirechts bestanden. Etwas Anderes hätte sich allenfalls ergeben können, wenn das beauftragte Bestattungsunternehmen eine Verpflichtung, etwa aus Gründen einer Insolvenz, nicht habe erfüllen können und die Beauftragung eines zweiten Bestattungsunternehmens nach dem Tod des Vaters der Klägerin notwendig geworden wäre. Die Klägerin selbst habe die Möglichkeit gehabt, die Forderung des Bestattungsunternehmens, die nach dem Tod des Vaters an sie gerichtet worden sei, nicht zu begleichen, da diese in die Erbmasse falle und die Klägerin das Erbe ausgeschlagen habe. Die Übernahme der Bestattungskosten aus sittlichen oder moralischen Gründen, begründe indes keinen Anspruch nach § 74 SGB XII. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgesichts für das Saarland vom 28.09.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, dass unabhängig von sittlichen und moralischen Wertungen mit dem Tod des ursprünglichen Bestattungspflichtigen die Bestattungspflicht im konkreten Fall auf sie übergegangen sei. Nach einem Hinweis des vormaligen Berichterstatters im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 09.05.2019, erließ der Beklagte unter dem 12.06.2019 einen Bescheid und unter dem 16.07.2019 einen Widerspruchsbescheid und lehnte die Übernahme der Bestattungskosten für die Verstorbene ausdrücklich gegenüber der Klägerin unter Wiederholung der bereits in dem Gerichtsverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren geäußerten Rechtsansicht ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen vom 19.06.2020 gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie des Nachlassgerichts und der Gerichtsakte Bezug genommen.