Urteil
S 2 SO 236/21
SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Beim Anspruch eines Leistungsberechtigten auf Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII ist dessen gesamtes verwertbares Vermögen nach § 90 Abs 1 SGB XII einzusetzen. Die für eine angemessene Bestattung und Grabpflege verbindlich vorgesehenen Mittel sind in Anwendung des § 90 Abs 3 S 1 SGB XII nicht als zu verwertendes und einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen. (Rn.21)
2. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge ist zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen hat im Sinne eines Grundbetrags. Der sich daraus ergebende Kostenbetrag, der lediglich den einfachen Standard repräsentiert, ist unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Dabei können die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen (Anschluss an OVG Münster vom 27.2.2013 - 12 A 1255/12 = HSP SGB XII/BSHG Nr 2.11 = juris RdNr 13). (Rn.22)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 27.08.2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2021 verurteilt, dem Kläger für den Monat Februar 2020 weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege iHv 605,48 € zu gewähren.
Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Anspruch eines Leistungsberechtigten auf Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII ist dessen gesamtes verwertbares Vermögen nach § 90 Abs 1 SGB XII einzusetzen. Die für eine angemessene Bestattung und Grabpflege verbindlich vorgesehenen Mittel sind in Anwendung des § 90 Abs 3 S 1 SGB XII nicht als zu verwertendes und einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen. (Rn.21) 2. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge ist zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen hat im Sinne eines Grundbetrags. Der sich daraus ergebende Kostenbetrag, der lediglich den einfachen Standard repräsentiert, ist unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Dabei können die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen (Anschluss an OVG Münster vom 27.2.2013 - 12 A 1255/12 = HSP SGB XII/BSHG Nr 2.11 = juris RdNr 13). (Rn.22) Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 27.08.2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2021 verurteilt, dem Kläger für den Monat Februar 2020 weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege iHv 605,48 € zu gewähren. Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Klage, über die die Kammer mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg. Die form- und fristgerecht (§§ 87 Abs 1, 90 SGG) eingelegte Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) statthaft und damit zulässig, sie ist in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 27.08.2020, abgeändert durch Bescheid vom 17.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte Vermögen iHv 605,48 € angerechnet hat. Streitig ist allein die Höhe der Leistungen der Hilfe zur Pflege für Februar 2020. Insoweit rügt der Kläger allein, dass der Bestattungsvorsorgevertrag nicht insgesamt als Schonvermögen behandelt und außer Betracht gelassen wurde. Die Kammer kann vorliegend offenlassen, ob der Bestattungsvorsorgevertrag in voller Höhe als geschütztes Vermögen zu behandeln ist, denn jedenfalls überschreitet das Vermögen des Klägers im Hinblick auf die als angemessen zu betrachtenden Bestattungskosten auch bei teilweiser Berücksichtigung des Bestattungsvorsorgevertrags den Freibetrag iHv 5.000 € nicht, so dass kein Vermögen anzurechnen ist und der Kläger einen Anspruch auf um 605,48 € höhere Leistungen hat. Der geltend gemachte Anspruch bestimmt sich nach § 19 Abs 3 SGB XII Vm § 61 Satz 1 SGB XII. Danach haben Personen, die pflegebedürftig iSv § 61a SGB XII sind, Anspruch auf Hilfe zur Pflege, die ua auch stationäre Pflege umfasst (§ 63 Abs 1 Nr 5, § 65 SGB XII), soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Gemäß § 61a Abs 1 Satz 1 SGB XII sind pflegebedürftig Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege sind pflegebedürftige Personen (...) in einen der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflegegrad einzuordnen (vgl § 61b Abs 1 SGB XII). Die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad ist für den Träger der Sozialhilfe bindend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind (§ 62a Satz 1 SGB XII). Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 5, § 65 Satz 1 SGB XII ua die Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Kläger gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Hilfe zur stationären Pflege, denn er ist pflegebedürftig nach einem Pflegegrad 3 und eine häusliche oder teilstationäre Pflege ist nicht mehr möglich. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso unstreitig ist die Anrechnung des vorhandenen Einkommens des Klägers (Erwerbsminderungsrente, zwei Renten aus privaten Versicherungen), weshalb wegen der Einzelheiten der Berechnung auf den Bescheid vom 17.12.2020 Bezug genommen wird. Nach § 90 Abs 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen (§ 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII). Der insoweit geschützte Vermögensfreibetrag beläuft sich nach dieser Regelung iVm der dazu erlassenen Durchführungsverordnung auf 5.000 € (vgl Mecke in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl, § 90 Rn 99 ff). Als verwertbares Vermögen ist das unstreitige Guthaben bei der ... iHv 3.665,05 € zu berücksichtigen. Grundsätzlich gehören auch die Beträge aus einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag zum verwertbaren Vermögen, wenn der Vertrag gekündigt werden kann und dadurch Rückzahlungsansprüche entstehen (Bundessozialgericht 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R, SozR 4-3500 § 90 Nr 3 mwN). Jedoch ist das Vermögen aus einem solchen Vertrag nicht einzusetzen, wenn der Einsatz dieses Vermögens eine unbillige Härte darstellt (§ 90 Abs 3 SGB XII; BT-Drs 16/239 S 10, 15; Landessozialgericht Hamburg 25.01.2019, L 4 SO 20/18). Ob die Bestattungsvorsorge der Höhe nach angemessen ist, beurteilt sich anhand der vorgesehenen Leistungen und der örtlichen Preise für eine Bestattung. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge ist zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen hat im Sinne eines Grundbetrags (vgl Verwaltungsgericht Münster 21.12.2018, 6 K 4230/17). Dabei ist hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung etc) in der Regel die Entscheidung des Heimbewohners zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Kostenbetrag, der lediglich den einfachen Standard repräsentiert und darüber hinaus auf vertraglichen Rabattvereinbarungen der Behörde mit den örtlichen Bestattern beruhen kann, ist unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Dabei können die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 27.02.2013, 12 A 1255/12; OVG NRW 25.5.2021, 12 A 2454/18). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind in Übereinstimmung mit dem Beklagten zunächst die Kosten für Grabpflege iHv 3.000 € und für einen Grabstein iHv 2.500 € als angemessen anzusehen, denn die Friedhofssatzung der Gemeinde ... sieht die Errichtung eines Grabsteins vor. Zwar gehören Grabpflegekosten nicht zu den Kosten der Bestattung iSv § 74 SGB XII (BSG 25.08.2011, B 8 SO 20/10 R, SozR 4-3500 § 74 Nr 2; BSG 24.02.2016, B 8 SO 103/15 B), jedoch ist dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod auch durch eine angemessene Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen, so dass die entsprechenden Vorsorgebeträge über die Härtefallregelung geschützt sind (BSG 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R, aaO). Für die Liegezeit von 20 Jahren ist der Ansatz von 150 € pro Jahr und damit insgesamt 3.000 € nicht zu beanstanden. Die eigentlichen Bestatterleistungen inklusive Fremdleistungen sind im Bestattungsvorsorgevertrag mit 4.513.01 € beziffert, davon hält der Beklagte lediglich 2.572,58 € für angemessen. Zwar sind auch nach Auffassung der Kammer nicht sämtliche Positionen in voller Höhe als angemessen zu berücksichtigen, etwa Kosten für Todesanzeigen in zwei Zeitungen iHv 951,05 €. Aktuell kann eine einfache Todesanzeige im ..., Verbreitungsgebiet ..., für einen Preis ab 126,74 € aufgegeben werden; dieser Betrag ist im Rahmen der Härtefallregelung jedenfalls zu berücksichtigen, denn die Aufgabe einer Todesanzeige ist als üblich zu betrachten (vom Beklagten anerkannt für diese Position: 0 €). Die geltend gemachten Kosten für einen Kiefernsarg iHv 1.146 € sind nicht zu beanstanden, es ist nicht ersichtlich, dass dieser Betrag außerhalb eines mittleren Preissegments liegen würde (vgl SG Düsseldorf 18.04.2018, S 17 SO 572/17: Lindensarg für 1.490 €). Der Beklagte hat insoweit lediglich 580 € anerkannt (Differenz 566 €). Schon mit diesen beiden Positionen (126,74 € + 566 € = 692,74 €) ist der nach Auffassung des Beklagten den Freibetrag übersteigende Betrag iHv 605,48 € aufgezehrt. Auch bei weiteren Positionen ist nicht ersichtlich, dass hier ein durchschnittliches Preissegment verlassen würde (zB Deckengarnitur 164,23 € - anerkannt vom Beklagten 75 €; Sarginnenausstattung 52,40 € - anerkannt vom Beklagten 29 €). Insgesamt verfügt der Kläger daher im Februar 2020 über kein den Freibetrag übersteigendes, einzusetzendes Vermögen. Soweit der Beklagte im Verfahren vorgetragen hat, die durchschnittlichen Bestattungskosten beliefen sich im ... auf 1.861,34 €, trifft dies nicht zu. Wie die Vertreter des Beklagten im Erörterungstermin am 04.05.2022 eingeräumt haben, handelt es sich um durchschnittliche Kosten von 12 bis 13 Fällen, die der Beklagte in den letzten Jahren im Rahmen des § 74 SGB XII getragen hat sowie um eingeflossene Angaben von zwei Bestattern, allerdings ohne Berücksichtigung von Fremdleistungen. Der Betrag von 1.861,34 € kann damit nicht als Richtschnur für die Grenze der Angemessenheit herangezogen werden. Davon abgesehen bewegt sich die Kammer mit ihrer Entscheidung im Bereich der von der Rechtsprechung im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 SGB XII anerkannten Bestattungskosten iHv 3.500 bis zu 6.000 € (vgl Geiger in LPK-SGB XII, § 90 Rn 92 mwN). Bereits bei der Berücksichtigung von Bestattungskosten iHv 3.178,06 € wäre der Vermögensfreibetrag nicht überschritten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen der Hilfe zur Pflege im Februar 2020. Der ... geborene Kläger befand sich ab 18.11.2019 im ... zur vollstationären Dauerpflege. Seit 04.02.2020 lebt er in der Einrichtung ... in ... und wird dort vollstationär gepflegt. Es besteht Pflegegrad 3. Im Februar 2020 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege ab 04.02.2020. Mit Bescheid vom 27.08.2020 bewilligte der Beklagte Leistungen der Hilfe zur Pflege iHv 932,15 € für die Zeit vom 04.02. bis 29.02.2020, iHv 1.480,28 € ab März 2020 und iHv 1.444,72 € ab Juli 2020. Für Februar 2020 rechnete der Beklagte dabei Vermögen iHv 605,48 € an. Dabei ging der Beklagte von Vermögen iHv insgesamt 5.605,48 € aus (Guthaben ... Stand 31.01.2020: 3.665,05 €, Bestattungsvorsorgevertrag 10.013,01 €, davon geschützt wegen besonderer Härte 8.072,58 €, einzusetzen 1.940,43 €). Mit Widerspruch vom 05.10.2020 machte der Kläger geltend, sein Bestattungsvorsorgevermögen sei in vollem Umfang nach § 90 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu verschonen. Ferner trug er nach, dass er zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen habe (Zahlbeträge 37,83 € und 46,23 €). Mit Änderungsbescheid vom 17.12.2020 hob der Beklagte die vorherigen Bewilligungen auf und bewilligte die Leistungen für Februar 2020 iHv 856,79 €, ab März 2020 iHv 1.396,22 € und ab Juli 2020 iHv 1.360,66 € unter Berücksichtigung der Berufsunfähigkeitsrenten. Ab Januar 2021 wurden Leistungen iHv 1.412,51 € bewilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Verwertung des Bestattungsvorsorgevermögens komme in Frage, wenn dieses nicht im Wege der Härte nach § 90 Abs 3 SGB XII geschützt sei. Als angemessen könnten Bestattungskosten iHv 2.372,58 € zzgl Kosten für Todesbescheinigung und Blumenschmuck von 200 €, Grabpflegekosten iHv 3.000 € und Kosten für einen Grabstein iHv 2.500 € anerkannt werden entsprechend der örtlichen Verhältnisse in ... und unter Berücksichtigung der dortigen Friedhofssatzung. Von dem Bestattungsvorsorgevertrag iHv 10.013,01 € sei daher ein Betrag iHv 1.940,43 € nicht geschützt und daher einzusetzen. Zuzüglich des Guthabens auf dem Konto werde der Freibetrag von 5.000 € um 605,48 € überschritten. Dieser Betrag sei daher zu Recht bei der Bedarfsdeckung berücksichtigt worden. Hiergegen richtet sich die am 22.01.2021 zum Sozialgericht (SG) Heilbronn erhobene Klage. Streitig sei allein die Frage der Angemessenheit der Bestattungsvorsorge. Der Kläger habe zur Absicherung des geschlossenen Bestattungsvorsorgevertrags einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag abgeschlossen, in dem er einen Betrag iHv 10.000 € angelegt habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Bestattungsvorsorgen unter Einschluss von Steinmetz- und Grabpflegekosten bis zu einem Betrag iHv 13.000 € im Rahmen einer Einzelfallprüfung als angemessen angesehen werden könnten. Die hier berücksichtigen Kosten der Firma ... seien ortsüblich und entsprächen nur einem durchschnittlichen Preisniveau. Bei der Frage der Angemessenheit stelle die Bandbreite der Kosten für eine einfache und würdige Bestattung iSv § 74 SGB XII nur den Grundbetrag dar, der um den sog Erhöhungsbetrag bis zur Angemessenheit unter Berücksichtigung der Wünsche des Vorsorgenden zu erhöhen sei. Da sich die Kosten hier im Rahmen der Bandbreite einer durchschnittlichen gutbürgerlichen Bestattung hielten, seien sie von dem Beklagten zu akzeptieren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.08.2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.12.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2021 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der Hilfe zur Pflege ohne Anrechnung von Vermögen ab Antragstellung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Streitig sei allein der Einsatz des Vermögens. Bei Bestattungsvorsorgeverträgen orientiere sich die Angemessenheitsgrenze an den Besonderheiten des Einzelfalls. Nach den örtlichen und persönlichen Verhältnissen könne vorliegend ein Betrag iHv 8.072,58 € als angemessen anerkannt werden. Auf Anfrage hat der Beklagte mitgeteilt, im ... beliefen sich die durchschnittlichen Kosten der Bestattungsinstitute auf 1.861,34 € und der Stadtverwaltungen auf 1.410,17 €, somit insgesamt 3.271,51 €. Die Vorsitzende hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 04.05.2022 erörtert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.