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Urteil

S 29 SO 459/17

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2018:0723.S29SO459.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines Überprüfungsantrags nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zum Bescheid des Beklagten vom 29.06.2015, mit dem die Übernahme von Bestattungskosten abgelehnt worden ist. Am 00.00.2013 verstarb der Vater des am 00.00.1995 geborenen Klägers in P. Der Verstorbene IJU hatte vor seinem Tod in einem Pflegeheim gelebt, jedoch keine Sozialhilfe bezogen. Das Ordnungsamt P ermittelte den Kläger als bestattungspflichtigen Angehörigen und forderte diesen auf, die Beerdigung in die Wege zu leiten. Am 02.05.2013 meldete sich die Mutter des Klägers telefonisch beim Bezirk T und teilte mit, dass die Bestattungskosten 1.456,90 EUR betrügen und dass weder ihr sich in der Ausbildung befindende Sohn noch sie als dessen unterhaltspflichtige Mutter diese Kosten tragen könnten. Auf ihre Frage, wer von beiden und bei welchem Amt einen Antrag auf Kostenübernahme stellen könne, wurde sie an den Beklagten verwiesen. Am 06.09.2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und legte hierzu die Rechnung des Bestatters X vom 15.05.2013 über 1.464,40 EUR und den Bescheid des Jobcenters C vom 09.08.2013 vor, ausweislich dessen der Kläger in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter, TU, Leistungen nach dem SGB II erhielt. Der Kläger benannte drei weitere Kinder aus erster Ehe des Vaters, zu denen er aber keinen Kontakt habe. Der Beklagte ermittelte zu den Vermögensverhältnissen des Verstorbenen und dessen möglichen Erben und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers. Im März 2014 teilte der vom Nachlassgericht N eingesetzte Nachlassverwalter mit, dass der Nachlass des verstorbenen IJU überschuldet, die Insolvenzeröffnung aber mangels Masse abgelehnt worden sei. Eine Übernahme der Beerdigungskosten komme daher nicht in Betracht. Das Nachlassgericht teilte mit Schreiben vom 05.05.2014 mit, dass Erben nicht ermittelt werden konnten. Der Kläger und zwei weitere Kinder des Verstorbenen (KU und GU) hätten das Erbe ausgeschlagen. Mit Bescheid vom 29.06.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ab. Da ein Sohn des Verstorbenen das Erbe nicht ausgeschlagen habe, gebe es einen Erben und damit einen vorrangig Verpflichteten, von dem auch kein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten vorliege, denn auf ein entsprechendes Anschreiben des Beklagten habe dieser nicht reagiert. Mit Schreiben vom 05.07.2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß § 44 SGB X die Rücknahme des Bescheides vom 29.06.2015 und die Übernahme der Bestattungskosten aus der Rechnung vom 15.05.2013. Die Rechtsauffassung des Beklagten im Bescheid vom 29.06.2015 sei unzutreffend. Da der Kläger ordnungsbehördlich in Anspruch genommen worden sei, habe er die Bestattungskosten zu tragen gehabt und sei damit selbst vorrangig Verpflichteter. In diesem Fall sei der Erbe gegenüber demjenigen, der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht zum Verpflichteten werde (§ 15 Bestattungsverordnung i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestattVO), nicht vorrangig verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Es komme daher nicht darauf an, dass der Halbbruder QU Alleinerbe geworden sei. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02.12.2016 mit der Begründung ab, dass der Überprüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Maßgeblich sei § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII. Der Antrag sei am 05.07.2016 beim Sozialamt eingegangen. Die Überprüfung des Anspruches könne rückwirkend nur bis zum 01.01.2015 erfolgen. Die Übernahme von Bestattungskosten sei in dem Monat zu prüfen, in welchem der Rechnungsbetrag fällig sei. Das wäre der Mai 2013 gewesen, dieser Monat liege nicht mehr innerhalb des nach § 116a SGB XII maßgeblichen Zeitraums Mit Schreiben vom 28.12.2016, bei dem Beklagten am 29.12.2016 eingegangen, erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Im Falle einer Rücknahme auf Antrag trete bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen begehrt würden, der Antrag an die Stelle der Rücknahme. § 116a SGB XII bestimme zwar, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr trete. Allerdings seien von § 116a SGB XII nur solche Sozialleistungen betroffen, die für Zeiträume gezahlt würde; einmalige Leistungen seien daher – unter Beachtung der Verjährungsvorschrift des § 45 SGB Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) – auch noch nach mehr als vier Jahren bzw. einem Jahr korrigierbar. Diese Rechtsansicht sei zwar nicht unumstritten; jedoch werde selbst von denjenigen, welche die Ausschlussfrist auch in Bezug auf einmalige Leistungen für anwendbar erachteten, auf den Zeitpunkt des Jahres der Ablehnung der einmaligen Leistung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausschlussfrist abgestellt. Da der Antrag auf Rücknahme des ablehnenden Bescheides im Jahr 2016 gestellt worden sei, wäre gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X zunächst auf den 01.01.2016 als Ausgangspunkt für die Rückrechnung der einjährigen Ausschlussfrist abzustellen. Leistungen, die bis zum 01.01.2015 rechtswidrig abgelehnt worden seien, seien daher nach Rücknahme des Bescheides noch zu erbringen. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Rechtsauffassung des Klägers, auf einmalige Leistungen, zu denen auch die Übernahme von Bestattungskosten gehöre, sei § 44 Abs. 4 SGB X nicht anwendbar, werde nicht geteilt. Eine Beschränkung der Vorschrift auf laufende Leistungen sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Unter dem verwendeten Betriff „Sozialleistung“ seien vielmehr alle Leistungen gemäß der Legaldefinition in § 11 SGB I zu verstehen, die keinen Unterschied zwischen laufenden und einmaligen Leistungen vornehme. Der Überprüfungsantrag vom 05.07.2016 sei außerhalb der in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII geregelten Frist gestellt worden. Der Kläger hat am 11.09.2017 beim Sozialgericht B Klage erhoben, das mit Beschluss vom 04.10.2017 das Verfahren an das SG Köln verwiesen hat. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch weiter und trägt insbesondere vor, dass bei einmaligen Leistungen die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII zu modifizieren sei, so dass es auf den Zeitpunkt des Bescheides ankomme, mit dem die Leistung rechtswidrig abgelehnt worden sei, und nicht darauf, wann der Anspruch entstanden sei. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Antrag vom 06.09.2013 auf Übernahme der Bestattungskosten für Herrn HU unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 02.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2017 sowie unter Rücknahme des Bescheides vom 29.05.2015 stattzugeben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass eine rückwirkende Leistungserbringung nicht in Betracht komme. Nach § 44 Abs. 4 SGB X würden Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor Antragstellung erbracht. Nach § 116a SGB X werde der Zeitraum von 4 Jahren auf ein Jahr bei Sozialhilfeleistungen reduziert. Dafür sei maßgeblich, für welchen Monat die Sozialhilfeleistungen erbracht würden. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 20/10 R, entschieden, dass bei Bestattungskosten der Monat maßgeblich sei, in dem die Rechnung des Bestattungsunternehmens fällig sei. Das Bestattungsunternehmen habe gegenüber dem Kläger die Kosten mit Rechnung vom 15.05.2013 gefordert; das bedeute, dass die Rechnung im Mai 2013 fällig gewesen sei. Die Ausschlussfrist nach § 44 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII laufe daher ab dem 01.01.2015. Da die Rechnung der Bestattungskosten bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich im Jahr 2013, fällig gewesen sei, sei der Überprüfungsantrag rechtmäßig abgelehnt worden. Auf den Zeitpunkt, wann der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten abgelehnt worden sei (Bescheid vom 29.06.2015), komme es nicht an. Im Übrigen sehe der Beklagte die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29.06.2015 nicht. Da es einen Erben gebe, habe dieser Kosten zu tragen, so dass dieser zum Ausgleich gegenüber dem Kläger verpflichtet sei. Nur wenn der Ausgleichsanspruch offensichtlich nicht zu realisieren sei, dürfe auf diesen nicht verwiesen werden, allein darauf habe das BSG im Urteil vom 19. 09.2009, B 8 SO 23/08 R abgestellt. Auf Anfrage des Gerichts haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu in ihren Schriftsätzen vom 19.03.2018 und 11.04.2018 ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 02.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Beklagte hat rechtmäßig entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gemäß § 44 SGB X auf Rücknahme des Bescheides vom 29.06.2015 und Übernahme von Bestattungskosten hat. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Es kann dahinstehen, ob der Bescheid des Beklagten vom 29.06.2015 auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhte. Denn die Rücknahme ist durch die Regelung von § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII ausgeschlossen. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen, falls ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Der Zeitraum der Rücknahme wird von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2). Die Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt mit dem letzten Tag des Vorjahres (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB) und endet nach vier Jahren mit dem ersten Tag des Jahres (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, gemäß § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X anstelle der Rücknahme der Antrag. Nach § 116a SGB XII gilt für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Weder die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X noch des § 116a SGB XII räumt der Behörde Ermessen ein. § 44 Abs. 4 SGB X stellt sich nicht als Verfahrensbestimmung, sondern als eine materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung dar ( BSG, Urteil vom 23.07.1986, 1 RA 31/85 , BSGE 60, 158). Greift die Regelung ein, ist der Anspruch auf Gewährung rückwirkender Leistungen materiell-rechtlich beschränkt. In diesem Falle besteht mangels eines rechtlich geschützten Rücknahmeinteresses auch kein Rücknahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (BSG, Urt. v. 26.06.2013, B 7 AY 6/12 R, juris Rn. 10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 20.12.2017, L8 SO 293/15). Das ist hier der Fall. Den Antrag auf Rücknahme des ablehnenden Bescheides vom 29.06.2015 hat der Kläger am 05.07.2016 gestellt. Leistungen werden daher rückwirkend nur für die Zeit bis zum 01.01.2015 erbracht. Der Anspruch des Klägers auf Übernahme von Bestattungskosten ist aber – unterstellt, sämtliche Anspruchsvoraussetzungen lagen vor, vor diesem Zeitraum entstanden. Denn nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der maßgebliche sozialhilferechtliche Bedarf ist daher nicht die Bestattung als solche bzw. der daran anknüpfende Sachbedarf, sondern die Entlastung des Verpflichteten von unzumutbaren Kosten (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 74 Rdnr. 21). Damit wird ausnahmsweise eine Verbindlichkeit als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt, dem eine vorzeitige Deckung des eigentlichen Bedarfs nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden kann (Schlette in Hauck/Noftz, aaO; BSG, Urt. v. 29.09.2009, B 8 SO 23/08 R, juris Rdnr. 15). Wenn wie dargelegt der auslösende Leistungsfalls die Verbindlichkeit und nicht die Bestattung ist, ist für die Frage, ob ein Anspruch auf Übernahme der Verbindlichkeit besteht, der Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Verbindlichkeit maßgeblich. Bedürftigkeit bzw. Unzumutbarkeit aus anderen Gründen muss daher zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Bestattungsunternehmens vorliegen (BSG aaO, juris Rdnr. 17). Ein späterer Wegfall der Bedürftigkeit ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ohne Bedeutung (BSG, Urt. v. 25.08.2011, B 8 SO 20/10 R, juris Rdnr. 25). Die Rechnung des Bestatters war am 15.05.2013 fällig, der Anspruch nach § 74 SGB XII lag damit außerhalb des nach § 116a SGB XII maßgeblichen Leistungszeitraums. Unerheblich ist, wann über den Anspruch nach § 74 SGB XII entschieden worden ist. Weder stellen §§ 44 Abs. 4 SGB X, 116a SGB XII in ihrem Wortlaut auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung ab noch ist dies nach Sinn und Zweck oder aus systematischen Gründen erforderlich. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X stellt ausdrücklich darauf ab, dass Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden. Die anspruchsausschließende Wirkung bezieht sich auf die jeweilige materiell-rechtliche Leistung und nicht auf den Tatbestand der formalen Feststellung. Darüber hinaus wird die rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen „nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches“ erbracht, damit also in den Kontext des jeweiligen Leistungssystems gestellt. Im Recht der Sozialhilfe erfolgt die Anspruchsprüfung bezogen auf den jeweiligen Bedarfszeitraum; den zu bestimmen, hängt wiederum von der einzelnen Leistung ab. Die Ausführungen des BSG zum Anspruch nach § 74 SGB XII sind eindeutig. Der Bedarfszeitraum bzw. Bedarfszeitpunkt ist grundsätzlich der der Fälligkeit der Forderung des Bestatters oder der öffentlichen-rechtlichen Gebührenforderungen. Dabei muss nach allgemeinen Sozialhilfegrundsätzen der jeweilige Bedarf auch noch bis zur Entscheidung der Behörde über den Anspruch bestehen, wobei das BSG bei den Bestattungskosten eine Ausnahme (s.o.) zulässt, wenn und weil der Betroffene sich aufgrund der zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Forderung, die im Grundsatz in den meisten Fällen weder bestritten wird noch werden kann, dem Drängen des Gläubigers bis hin zu Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sieht; in diesen Fällen soll ein Wegfall des Bedarfs vor Entscheidung über den Anspruch nicht anspruchsvernichtend wirken. Das grundsätzliche Erfordernis, dass der sozialhilferechtliche Bedarf im Sinne von Bedürftigkeit des Antragstellers noch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorliegen muss (nach der Rechtsprechung des BSG muss ein fortwährender sozialhilferechtlicher Bedarf bei einem Antrag nach § 44 SGB X sogar bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein), ist nicht zu verwechseln mit dem Bedarfszeitraum, der für die jeweilige Anspruchsprüfung maßgeblich ist. Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass bei einmaligen Leistungen das Datum des Bescheides maßgeblich sei, mit dem die Leistungen bestandskräftig abgelehnt worden sind, ist weder mit dem Wortlaut noch von Sinn und Zweck von § 44 Abs. 4 SGB X in Übereinstimmung zu bringen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf eine entsprechende Ausführung von Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 28 sowie auf Heße in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Stand: 01.06.2018, § 44 Rdnr. 27 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich Heße die Auffassung vertritt, dass auf einmalige Leistungen § 44 Abs. 4 SGB X schon gar nicht anwendbar wäre, weil nur Sozialleistungen, die für „Zeiträume“ gezahlt würden, von der Ausschlussfrist betroffen seien. Eine Begründung hierfür gibt der Autor nicht. Abgesehen davon entspricht es nahezu einhelliger Rechtsprechung und Auffassung in der Literatur, dass § 44 Abs. 4 SGB X auf wiederkehrende und einmalige Leistungen Anwendung findet, gerade weil das Gesetz hier keine Unterscheidung treffe (BSG, Urt. v. 26.10.1994, 8 BH (Kn) 1/94); Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X § 44 Rdnr. 36; Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand: September 2017, § 44 Rdnr. 51). Die Anwendung von § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf einmalige Leistungen bejaht auch Schütze in von Wulffen/Schütze, aaO, § 44 Rdnr. 28, der allerdings von einer „vor mehr als vier Jahren abgelehnten einmaligen Leistung“ spricht unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 26.10.1994, 8 BH (Kn) 1/94. Dieser Entscheidung können allerdings keine Ausführungen entnommen werden, ob das BSG hinsichtlich des Vier-Jahres-Zeitraums auf das Datum der ablehnenden Entscheidung abstellt oder auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, da in der Entscheidung des BSG sowohl der Zeitpunkt, zu dem der eigentliche Anspruch entstanden war (Höhe der Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung) als auch der Zeitpunkt der Bescheidung deutlich vor dem Vier-Jahres-Zeitraum lag; das BSG musste sich daher mit dieser Frage nicht auseinandersetzen. Eine Begründung, dass es bei einmaligen Leistungen bei der Prüfung der Ausschlussfrist auf das Datum des ablehnenden Bescheides ankomme, gibt der Autor im Übrigen nicht. Soweit der Prozessbevollmächtigte zudem die Auffassung vertritt, dass zur Berechnung der Ausschlussfrist nach § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII der Tag der ablehnenden bestandskräftigen Entscheidung maßgeblich sei, die Ausschlussfrist hier also erst vom 29.06.2015 an (rückwärts) zu berechnen wäre, wird dies – soweit ersichtlich – in Literatur und Rechtsprechung nicht vertreten und wäre auch mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X nicht in Einklang zu bringen. Da der Anspruch (auf einmalige Leistung nach § 74 SGB XII) vor dem 01.01.2015 entstanden ist und für die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Anspruch vorlag, und nicht, wann die Behörde hierüber entschieden hat, kommt weder eine Rücknahme des Bescheides vom 29.06.2015 noch eine Übernahme der Bestattungskosten in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.