Urteil
B 11 AL 1/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach § 48 Abs.1 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III mit Wirkung ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung aufzuheben sein, wenn der Leistungsempfänger einer gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
• Richtlinien und Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung von Arbeitsmarktprogrammen können Rechtsnormqualität haben und damit im Außenverhältnis unmittelbar anwendbar sein; dies gilt für die Sofortprogramm-Richtlinien (SPR).
• Soweit eine Leistung über das Ende des geförderten Beschäftigungsverhältnisses hinaus gezahlt wurde, gilt die allgemeine Aufhebungs- und Rückforderungsregel des § 48 SGB X; die landes- oder programmrechtlichen Sonderregeln regeln primär Rückforderungen für Zeiträume vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
• Die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Mitteilungspflicht sind nur in engen Grenzen revisionsrechtlich überprüfbar; das Tatgericht hat dabei einen subjektiven Maßstab anzulegen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Rückforderung eines Lohnkostenzuschusses bei nicht gemeldeter Arbeitnehmerkündigung • Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach § 48 Abs.1 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III mit Wirkung ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung aufzuheben sein, wenn der Leistungsempfänger einer gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. • Richtlinien und Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung von Arbeitsmarktprogrammen können Rechtsnormqualität haben und damit im Außenverhältnis unmittelbar anwendbar sein; dies gilt für die Sofortprogramm-Richtlinien (SPR). • Soweit eine Leistung über das Ende des geförderten Beschäftigungsverhältnisses hinaus gezahlt wurde, gilt die allgemeine Aufhebungs- und Rückforderungsregel des § 48 SGB X; die landes- oder programmrechtlichen Sonderregeln regeln primär Rückforderungen für Zeiträume vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Mitteilungspflicht sind nur in engen Grenzen revisionsrechtlich überprüfbar; das Tatgericht hat dabei einen subjektiven Maßstab anzulegen. Die Klägerin erhielt für einen seit 1.12.2002 beschäftigten ehemaligen Arbeitslosen einen monatlichen Lohnkostenzuschuss (LKZ) bis 30.11.2004. Der Mitarbeiter kündigte zum 31.12.2003; die Beklagte erfuhr davon nach Vortrag der Klägerin erst am 10.2.2004. Für Januar 2004 hatte die Beklagte den LKZ bereits ausgezahlt. Daraufhin hob die Beklagte die Bewilligung rückwirkend zum 1.1.2004 auf und forderte die Rückzahlung für Januar 2004 in Höhe von 1.032 Euro. Die Klägerin behauptete, sie habe die Kündigung rechtzeitig telefonisch mitgeteilt und berief sich auf Vertrauensschutz und auf Ermessen der Behörde; die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab. Streitpunkt war insbesondere, ob § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III anwendbar ist und ob die Klägerin grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht nach § 60 Abs.1 S.1 Nr.2 SGB I verletzt hat. • Anwendbare Rechtsgrundlage: Die Entscheidung stützt sich auf § 48 Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III; die SPR und die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Sofortprogramms haben Rechtsnormqualität und sind im Außenverhältnis anzuwenden. • Wesentliche Änderung: Das Ende des geförderten Arbeitsverhältnisses stellt eine für die Anspruchsvoraussetzungen rechtserhebliche Änderung dar, die zur Aufhebung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung führt, weil unter den jetzt objektiv vorliegenden Verhältnissen die Behörde den Bewilligungsakt nicht hätte erlassen dürfen. • Anwendbarkeit der SPR: Die Sofortprogramm-Richtlinien sind Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung und gewähren den Begünstigten Rechtspositionen; sie regeln die Fördervoraussetzungen und Verfahrenspflichten und schließen für Überzahlungsfälle nicht die Anwendung von § 48 SGB X aus. • Mitteilungspflicht und grobe Fahrlässigkeit: Die Klägerin war durch § 60 Abs.1 S.1 Nr.2 SGB I sowie durch Art.8 §5 SPR und Nebenbestimmungen des Bescheids zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet. Das LSG hat aufgrund verbindlicher Tatsachenfeststellungen zu Recht angenommen, die Klägerin habe erst am 10.2.2004 informiert und damit grob fahrlässig gehandelt. • Beweisrechtliche und revisionsrechtliche Grenzen: Angriffe auf die Tatsachenfeststellungen des LSG sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt möglich; die Revision hat nicht substantiiert dargetan, dass die Beweiswürdigung oder die Feststellungen rechtsfehlerhaft sind. • Ermessensfrage und Widerruf: Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 48 SGB X i.V.m. § 330 SGB III bestand kein Ermessen der Behörde; Vertrauens- und Bestandsschutz sowie getätigte Dispositionen der Klägerin konnten die Aufhebung und Rückforderung nicht verhindern. • Rückforderungsanspruch: Die Höhe der Rückforderung entspricht dem für Januar 2004 ausgezahlten LKZ in Höhe von 1.032 Euro; der Anspruch ergibt sich aus § 50 Abs.1 SGB X. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen hatten zu Recht die Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung ab 1.1.2004 und die Rückforderung des für Januar 2004 ausgezahlten LKZ in Höhe von 1.032 Euro bestätigt. Maßgeblich war, dass das Arbeitsverhältnis des geförderten Mitarbeiters zum 31.12.2003 endete und die Klägerin diese für sie nachteilige Änderung nicht rechtzeitig gemeldet hat, wodurch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB X erfüllt sind. Die Sofortprogramm-Richtlinien sind im Außenverhältnis anwendbar und begründen zusammen mit der Verwaltungsvereinbarung Anspruchs- und Verfahrenspflichten; die hier einschlägigen Mitteilungspflichten waren verletzt. Mangels Ermessensspielraum der Behörde konnte deren rückwirkende Aufhebung und die Rückforderung nicht zugunsten der Klägerin ausgeglichen werden, weshalb die Beklagte den ausgezahlten Betrag von 1.032 Euro zurückfordern kann.