Urteil
L 6 P 6/25
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2025:1016.L6P6.25.00
18Zitate
29Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 29 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ansprüche gegen Pflegedienste auf Rückzahlung von Corona-Prämien im Sinne von § 150a SGB XI in der Fassung vom 19.5.2020 sind von den Pflegekassen durch Verwaltungsakt geltend zu machen (entgegen LSG Essen vom 22.5.2025 - L 5 P 79/24). (Rn.38)
2. Ein Rückforderungsverlangen kann nicht auf die Prämien-Festlegungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gestützt werden, da diese mangels förmlicher Bekanntmachung allenfalls Verwaltungsbinnenrecht ohne Außenwirkung darstellen. (Rn.59)
3. Zudem begründen auch die Prämien-Festlegungen keinen Rückforderungsanspruch der Pflegekassen, sondern setzen einen solchen voraus. (Rn.64)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Insoweit wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 24. Januar 2025 im Kostenpunkt neu gefasst.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ansprüche gegen Pflegedienste auf Rückzahlung von Corona-Prämien im Sinne von § 150a SGB XI in der Fassung vom 19.5.2020 sind von den Pflegekassen durch Verwaltungsakt geltend zu machen (entgegen LSG Essen vom 22.5.2025 - L 5 P 79/24). (Rn.38) 2. Ein Rückforderungsverlangen kann nicht auf die Prämien-Festlegungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gestützt werden, da diese mangels förmlicher Bekanntmachung allenfalls Verwaltungsbinnenrecht ohne Außenwirkung darstellen. (Rn.59) 3. Zudem begründen auch die Prämien-Festlegungen keinen Rückforderungsanspruch der Pflegekassen, sondern setzen einen solchen voraus. (Rn.64) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Insoweit wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 24. Januar 2025 im Kostenpunkt neu gefasst. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Forderungsbescheid der Beklagten im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte war zwar berechtigt ihren vermeintlichen Rückforderungsanspruch hoheitlich durch Verwaltungsakt zu regeln (dazu unter 1.) und hat dies mit dem angefochtenen Rückforderungsbescheid vom 05. April 2023 auch getan, weshalb die Klägerin ihr Klageziel richtigerweise im Wege der (reinen) Anfechtungsklage verfolgt hat (dazu unter 2.). Ganz unabhängig davon, ob die Beklagte die ursprüngliche Zahlung der Corona-Prämien-Erstattung an die Klägerin auf Grund eines Verwaltungsakts oder ohne Verwaltungsakt erbracht hat (dazu unter 3.), fehlte es Ihrem Rückforderungsverlangen jedoch an einer materiellen Rechtsgrundlage (dazu unter 4.); insbesondere kann diese nicht in den Prämien-Festlegungen gesehen werden, da es sich hierbei bereits nicht um eine (wirksame) Rechtsnorm, sondern allenfalls um Verwaltungsbinnenrecht ohne die Klägerin bindende Außenwirkung gehandelt hat (dazu unter 5.). Zudem begründen auch die Prämien-Festlegungen keinen Rückforderungsanspruch der Pflegekassen, sondern setzen ihrem Wortlaut nach einen solchen vielmehr voraus (dazu unter 6.). Einem gleichwohl angenommen Rückforderungsanspruch fehlte es zudem an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (dazu unter 7.). Schließlich stünde selbst einem zunächst wirksamen Rückforderungsanspruch der (lediglich verspätet erbrachte) Nachweis der Klägerin über die Auszahlung entgegen, weil eine Präklusions- oder materielle Ausschlussfrist nicht anzunehmen ist (dazu unter 8.). 1. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22. Mai 2025 – L 5 P 79/24) fehlte es der Beklagten nicht bereits an der Berechtigung, ihren vermeintlichen Rückforderungsanspruch mit dem Regelungsinstrument des Verwaltungsakts hoheitlich einseitig zu regeln. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist mit anderen Worten nicht bereits deshalb begründet, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten dem Leistungserbringerrecht und mithin einem Gleichordnungsverhältnis zuzuordnen wäre, womit ein Verwaltungsakt als Regelungsinstrument ausschiede, ein gleichwohl erlassener Rückforderungsbescheid schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Beklagte zur Erlangung eines Titels auf die allgemeine Leistungsklage zu verweisen wäre. Ein Handeln der Verwaltung durch Verwaltungsakt ist zwar grundsätzlich nur zulässig, wenn diese Handlungsform durch Gesetz gestattet ist, wobei allein aus der Zugehörigkeit einer Forderung zum öffentlichen Recht sich noch nicht die Befugnis ableitet, diese gegenüber dem Schuldner durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Befugnis, Rechtsbeziehungen hoheitlich durch Verwaltungsakt zu gestalten, muss vielmehr dem Versicherungsträger vom Gesetz eingeräumt sein; sie muss sich aus dem materiellen Recht ergeben, das den betreffenden Rechtsbeziehungen zugrunde liegt. Soweit der Versicherungsträger nicht ausdrücklich zur Regelung durch Verwaltungsakt ermächtigt wird, muss jedenfalls aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses zu ersehen sein, dass er berechtigt sein soll, in dieser Form tätig zu werden (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 – B 2 U 11/07 R –, Rn. 12). Insbesondere dann, wenn sich die Behörde und der Betroffene nicht in einem gesetzlich geregelten Subordinationsverhältnis gegenüberstehen, in welchem das Handeln durch Verwaltungsakt der Regelfall ist, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis, sind an die Ausdrücklichkeit der Ermächtigungsgrundlage für ein Handeln durch Verwaltungsakt erhöhte Anforderungen zu stellen. Auf die Rechtsprechung des BSG zur Rückforderung überzahlter Renten nach dem Tod des Versicherten (gegenüber Angehörigen oder Dritten, insbesondere Banken) auf der Grundlage von § 118 SGB VI (Urteil vom 28. August 1997 – 8 RKn 2/97 –, Rn. 23 f.) sei an dieser Stelle verweisen: Die Befugnis einer Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten muss sich ausdrücklich oder dem Sinn und Zweck nach aus den einschlägigen Gesetzen für das jeweilige Sachgebiet ergeben. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, kommt § 50 SGB X als Grundlage, die zu erstattende Leistungen durch Verwaltungsakt festzusetzen, nur im Falle von Leistungen in Betracht, die innerhalb eines Sozialrechtsverhältnisses (mit oder ohne Verwaltungsakt) erbracht worden sind. "Der durch Verwaltungsakt geltend zu machende Rückforderungsanspruch ist insoweit nur die Umkehrung des Leistungsaktes." Gegenüber nicht in das Sozialrechtsverhältnis eingetretene Beteiligte, also gegenüber außenstehenden Dritten, scheidet § 50 SGB X als Ermächtigungsgrundlage hingegen aus. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (a. a. O.) ist vorliegend jedoch von einer konkludenten, aus der gesetzlichen Systematik folgenden Verwaltungsakt-Ermächtigung für die Pflegekassen auszugehen, sowohl die Auskehrung von "Corona-Prämien-Erstattungen" als auch deren Rückforderung hoheitlich durch Verwaltungsakt zu regeln. Die Pflegekassen stehen den Pflegediensten zwar im Rahmen des Leistungserbringerrechts im Gleichordnungsverhältnis gegenüber, innerhalb dessen sie allerdings auf die allgemeine Leistungsklage zu verweisen wären, um ihre Forderung zu titulieren. Im Rahmen von § 150a SGB XI a. F. handelten sie aber im Rahmen eines besonderen (zwar nicht auf Sozialleistungen, aber auf Leistungen sui generis gerichteten) Sozialrechtsverhältnisses, welches durch § 150a SGB XI a. F., ergänzt durch die Prämien-Festlegungen, geschaffen und geregelt worden ist. Dieses Sonderverhältnis knüpfte zwar an das Bestehen eines Versorgungsvertrages gem. § 72 SGB XI an, regelte aber nicht etwa dessen Inhalt, sondern allein eine "Indienstnahme" des Pflegedienstes zum Zwecke der Auszahlung bzw. Weiterleitung der eigentlich den Mitarbeitenden zugedachten Corona-Prämien, um diesen als "Frontkämpfer" gegen die Pandemie besondere Wertschätzung erfahren zu lassen. Nur unter Ausnutzung der bestehenden Geschäfts- und Zahlungsbeziehungen zwischen Pflegekasse, Pflegedienst und Pflegekräften konnten die Corona-Prämien zeitnah "an den Mann gebracht" werden. Das hatte inhaltlich mit dem Austauschverhältnis des Versorgungsvertrages nichts zu tun, sondern machte lediglich die bestehenden Geschäftsbeziehungen der Pflegedienste sowohl zu den Pflegekassen als auch zu den "endbegünstigten" Pflegekräften nutzbar. § 150a SGB VII a. F. enthielt klare Gesetzesbefehle, mit welchen den Pflegediensten Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitenden auferlegt und im Gegenzug ein Erstattungsanspruch (im Vorschusswege) gegen die Pflegekassen eingeräumt wurde. Diese gesetzlichen Regelungen lassen sich einem typischen Über-/Unterordnungsverhältnis zuordnen, nicht jedoch einem gleichordnungsrechtlichen Austauschverhältnis. So "verpflichtet" Abs. 1 Satz 1 die zugelassenen Pflegeeinrichtungen, eine Sonderleistung zu zahlen, Abs. 7 Satz 7 spricht von dem Betrag, den die Pflegeeinrichtungen hierfür benötigen und den sie "an die Pflegekassen gemeldet haben". Völlig anders stellen sich Regelungen aus dem Leistungserbringerrecht dar, wie es etwa in der Einleitungsnorm § 69 SGB XI skizziert ist: "Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern. Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten." Die Tatsache, dass das aus § 150a SGB XI a. F. resultierende Sonderverhältnis zwischen Pflegekasse und Pflegedienst an das Bestehen eines Versorgungsvertrages gem. § 72 SGB XI anknüpfte (soweit zutreffend Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Mai 2025 – L 5 P 79/24 –, Rn. 39, juris), führt nicht etwa dazu, dass auch dieses Sonderverhältnis dem Gleichordnungsverhältnis zwischen Kostenträger und Leistungserbringer zuzuordnen wäre. Weder die Pflicht der Pflegeeinrichtung zur Auszahlung der Sonderleistung der Corona-Prämie an ihre Beschäftigten noch ihr damit korrespondierender, aber gesondert zu betrachtender Erstattungsanspruch gegen die Pflegekasse wird in irgendeiner Weise durch die vom Pflegedienst Versicherten gegenüber zu erbringenden Pflegesachleistungen (Leistungsverhältnis) oder von dem resultierenden Vergütungsanspruch gegen die Pflegekassen (Abrechnungsverhältnis) berührt. Sie beruhen allein auf der "Indienstnahme" der Pflegeeinrichtungen, welche keinerlei Freiwilligkeit oder verhandelbare Elemente" beinhaltet, wie sie für Gleichordnungsverhältnisse kennzeichnend sind. Davon sind offenbar auch die Beteiligten ausgegangen. So hat etwa die Klägerin das Formular zur Geltendmachung der Corona-Prämien, welches sie der Beklagten als Anlage zu ihrer E-Mail vom 02. Juli 2020 übersandte, als "Coronaprämie Antrag HKp Tp.pdf" benannt. Sie hat mit anderen Worten die Auszahlung der Beträge beantragt und diese nicht etwa der Beklagten in Rechnung gestellt. Auch die Beklagte bezeichnet noch im Inhaltsverzeichnis der von ihr übersandten "Verwaltungsakte" die Mittelanforderungen der Klägerin als "Antrag zur Geltendmachung von Corona-Prämien". Zudem hat sie offenbar zumindest intern angenommen, über diesen "Antrag" durch "Bescheid" entschieden zu haben, wie der auf Anforderung des Senats vorgelegte Buchhaltungsbeleg ausweist; schließlich hat sie auch die Rückforderung letztlich als Verwaltungsakt angesehen, da sie im Rahmen des Vorverfahrens von der Zulässigkeit des von der Klägerin eingelegten Widerspruchs ausgegangen ist und diesen als unbegründet zurückgewiesen, nicht etwa als unzulässig verworfen hat. 2. Da sich die Beteiligten bei ihren Beziehungen im Zusammenhang mit der Sonderleistung Corona-Prämie mithin in einem subordinationsrechtlichen Sozialrechtsverhältnis befanden, folgt aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses, dass der Beklagten sowohl bei der Bestimmung und Bewilligung des Erstattungs-/Vorauszahlungsbetrages gem. § 150a Abs. 7 SGB XI a. F. als auch bei dessen Rückforderung als dem entsprechenden Gegenakt (actus contrarius) der Verwaltungsakt als hoheitliche Handlungsform zur Verfügung stand, ohne dass es hierfür einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsnorm bedurft hätte. Zugleich unterlag die Beklagte damit aber auch den hiermit verbundenen verfahrensrechtlichen Regelungen und Beschränkungen. Unbeschadet etwaiger abweichender Spezialvorschriften fanden insbesondere die Regelungen über den Verwaltungsakt, seine Bestandskraft, Aufhebung und Anfechtung (§§ 31 ff SGB X, §§ 77 ff SGG) Anwendung. Die Einschätzung der Beteiligten entspricht auch der wahren Rechtslage. Das ursprüngliche Forderungsschreiben vom 05. April 2023 enthielt zwar keine Rechtsbehelfsbelehrung oder eine auf einen Verwaltungsakt hindeutende Überschrift ("Bescheid" o. ä.), erfüllte dabei allerdings alle Merkmale eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X (Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen). Auch wenn der erste Teil des Forderungsschreibens vom 05. April 2023 ("Den Betrag in Höhe von 7.350,00 € müssen wir [...] zurückverlangen") einen eher informatorischen als regelnden Eindruck erweckt, lässt jedenfalls der folgende Satz ("Bitte überweisen Sie den Betrag innerhalb von 14 Tagen [...] zurück.") keinen Zweifel an der Eindeutigkeit des von der Beklagten geregelten Gebots. Der nachfolgende Hinweis auf die (vermeintliche) Rechtsgrundlage für diese Regelung (Ziffer 9 Abs. 6 der Prämien-Festlegungen) unterstützt aus der maßgeblichen Empfängersicht noch den Eindruck einer einseitigen hoheitlichen Maßnahme. Indem die Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin hin ein Vorverfahren durchführte, machte sie ebenfalls deutlich, dass sie nicht etwa von der bloßen Anmeldung einer Forderung ausgegangen ist, zu deren Durchsetzung es weiterer Schritte, etwa der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bedurft hätte. Vielmehr ist sie von der unmittelbaren, imperativen Wirkung der von ihr mit Schreiben vom 05. April 2023 getroffenen Regelung ausgegangen und hätte ohne den von der Klägerin eingelegten Widerspruch und dessen aufschiebenden Wirkung zweifelsohne auch ihre Vollstreckbarkeit angenommen. Vor diesem Hintergrund ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG in statthafter Weise gegen die Rückforderung der Beklagten gewendet hat. Mit der beantragten Aufhebung des Forderungsbescheides kann die Klägerin ihr Klageziel vollständig erreichen. Der Kombination mit einer weiteren Klageart (Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage) bedurfte es daher nicht. 3. Aus der Rechtsnatur der Rückforderung (hier: durch Verwaltungsakt) beantwortet sich jedoch noch nicht die Frage, ob die Beklagte die zurückgeforderte Leistung ursprünglich auf Grund eines Verwaltungsakts oder ohne Verwaltungsakt erbracht hat. Der Senat kann diese Frage aber letztlich unbeantwortet lassen, da es in beiden Fällen an einer Rechtsgrundlage für die spätere Rückforderung fehlt (nachfolgend unter 4.). Allerdings spricht vieles dafür, vorliegend zumindest von einem konkludenten Leistungs-Verwaltungsakt auszugehen. Der Senat vermochte zwar weder festzustellen, dass die Beklagte tatsächlich einen "Bescheid vom 08.07.2020", also im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB X einen schriftlichen Verwaltungsakt dieses Datums erlassen und der Klägerin bekanntgegeben hat; weder den Verwaltungsakten der Beklagten lässt sich ein solcher entnehmen, noch hat die Klägerin den Zugang eines derartigen Bescheides vorgetragen oder ein entsprechendes Schriftstück vorgelegt. Ebenso wenig ist es dem Senat gelungen, den Inhalt des zu der Überweisung des Erstattungsbetrages in Höhe von 7.350 EUR gehörenden Buchungstextes (Verwendungszweck) festzustellen, sodass auch ein in Textform erlassener Verwaltungsakt zwar denkbar, aber nicht sicher zu bestätigen ist. In der Auszahlung des Betrages durch Überweisung in exakt der kurz zuvor beantragten Höhe dürfte aber zumindest ein konkludenter Verwaltungsakt zu sehen sein, da hierdurch der (intern durch den Buchungstext "*Par 150a Abs. 7 SGB XI Corona-Prämie Bund / lt. Bescheid vom 08.07.2020" dokumentierte) Rechtshandlungswille der Beklagten auch nach Außen hervorgetreten ist, nachdem sie die Voraussetzungen von Grund und Höhe der Leistung anhand der Antragsunterlagen geprüft und eine Entscheidung hierüber getroffen hat (vgl. Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 33 SGB X, Rn. 93; zur konkludenten Krankengeldbewilligung durch Überweisung vgl. BSG, Urteil vom 16. September 1986 – 3 RK 37/85 –, juris Rn. 15). Der diesbezügliche Einwand des Beigeladenen, im sog. Meldeverfahren sei eine Prüfung und Entscheidung durch die Pflegekassen aus Zeitmangel gar nicht möglich gewesen, überzeugt dagegen nicht. Die Prüfung und Entscheidung erschöpfte sich in der (ohnehin von der vorgegebenen Excel-Datei vorgenommenen) Berechnung der Höhe des Anspruchs anhand der von der Pflegeeinrichtung mitgeteilten Vollzeitäquivalente derjenigen Mitarbeiter, die im von § 150a Abs. 2 Satz 1 SGB XI a. F. vorgegebenen Bemessungszeitraum mindestens drei Monate bei ihr tätig waren. Dass die Pflegekassen hierbei auf die Richtigkeit der Angaben im Formular vertrauen mussten und keine tiefgründige und kritische Prüfung, bspw. unter Beiziehung und Auswertung von Lohnunterlagen, vornehmen konnten, ändert nichts an dem Charakter der Zahlung als Ausdruck einer Entscheidung im Einzelfall. Das gilt erst Recht für den Umstand, dass im Zeitpunkt dieser Entscheidung (Anfang Juli 2020) noch gar nicht abschließend feststehen konnte, ob etwaige frisch eingestellte Mitarbeitende eines Pflegedienstes im Bemessungszeitraum (vom 01. März 2020 bis 31. Oktober 2020) schließlich mindestens drei Monate tätig sein würden; hieraus ließe sich zwar die Notwendigkeit folgern, die Endgültigkeit einer Leistungsbewilligung durch zusätzliche Regelungen, bspw. in Form einer Nebenbestimmung, einzuschränken. Den Regelungscharakter der (jedenfalls vorläufigen) Leistungsbewilligung stellt dieser Umstand hingegen nicht in Frage. Im Ergebnis spricht mithin viel mehr dafür, in der Überweisung einen konkludenten Verwaltungsakt zu sehen als einen bloßen Realakt. 4. Der in der Überweisung zu sehende Leistungs-Verwaltungsakt steht der angefochtenen Rückforderung als selbständiger "Grund für das Behaltendürfen der Leistung" solange entgegen, wie er wirksam ist, also insbesondere solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X). a) Eine Aufhebung nach den allgemeinen Regeln des SGB X (§§ 44 ff.) ist vorliegend weder erfolgt noch war sie rechtlich möglich. Da die Bewilligung ursprünglich zu Recht erfolgt ist und es sich dabei um eine einmalige Regelung ohne Dauerwirkung im Sinne von § 48 SGB X handelte, käme als Rechtsgrundlage allein § 47 SGB X (Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes) in Betracht. Die Voraussetzungen auch dieser Vorschrift sind jedoch nicht erfüllt, da ein Widerruf weder durch Rechtsvorschrift zugelassen noch im Verwaltungsakt vorbehalten war (Abs. 1 Nr. 1 der Norm), die Bewilligung nicht mit einer von der Klägerin nicht erfüllten Auflage verbunden war (Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Norm) und die Leistung schließlich auch nicht nicht zweckentsprechend verwendet worden ist (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Norm). Der wegen der verspäteten Vollzugsmeldung allenfalls zunächst anzunehmende Verdacht, der Betrag sei möglicherweise nicht oder nicht vollständig weitergeleitet worden, könnte zwar grundsätzlich als Verdacht einer Zweckverfehlung im Sinne von § 47 Abs. 2 SGB X angesehen werden; dafür hätte der Zweck aber zunächst "in dem Verwaltungsakt bestimmt" worden sein müssen, woran es bei einem konkludenten Verwaltungsakt naturgemäß fehlen muss. Die Zweckbindung muss im Verwaltungsakt explizit getroffen werden (vgl. Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 47 SGB X Rn. 51 m. w. N.). Ein auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützter Rückforderungsanspruch der Beklagten scheidet daher aus. Die Argumentation des Sozialgerichts, dass bereits aus der "Zahlstellenfunktion" der Pflegedienste die Nichtanwendbarkeit von § 50 Abs. 1 SGB X und die Notwendigkeit einer besonderen gesetzlichen Grundlage für einen Erstattungsanspruch folge, geht hingegen fehl. Das BSG hatte in der vom Sozialgericht zur Begründung seiner Auffassung angeführten Entscheidung (Urteil vom 25. Juni 1998 – B 7 AL 126/95 R –, Rn. 21 f.) zur Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld bei Arbeitgebern auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers als Treuhänder der Arbeitnehmer hingewiesen, ferner darauf, dass für eine Rückforderung fehlendes Vertrauen beim Begünstigten, also bei den Arbeitnehmern, zu verlangen ist. Vorliegend wäre durch einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Pflegekasse gegenüber dem Pflegedienst der Anspruch der Mitarbeiter gegen den Pflegedienst indes nicht unmittelbar betroffen. Wenn die Pflegekasse einen von ihr erlassenen Bewilligungsbescheid (rechtmäßigerweise) aufheben kann, dürfte sie daher auch die auf Grund dieses Verwaltungsaktes geleisteten Beträge zurückfordern. Eine "Treuhänder"-Funktion des Pflegedienstes vergleichbar mit der Rechtslage beim Wintergeld/Schlechtwettergeld ist nicht zu erkennen. Der umgangssprachliche Begriff der "Zahlstelle" kann die rechtliche Trennung der beiden in § 150a Abs. 1 und 2 SGB XI einerseits und in Abs. 7 der Norm andererseits geregelten Ansprüche nicht aufheben. Die Mitarbeitenden der Klägerin hatten gegen diese einen eigenen klagbaren Anspruch auf die Corona-Prämien, der nicht davon abhing, ob die Klägerin von der Pflegekasse eine entsprechende "Vorauserstattung" erhielt; diese wirkte sich wegen der Prämien-Festlegungen (Ziffer 8 Abs. 1: "unverzüglich, spätestens jedoch mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung, nach Erhalt der Vorauszahlung") lediglich auf seine Fälligkeit aus. Die (missglückte) gesetzliche Vorschrift selbst enthielt in zeitlicher Hinsicht allein die Verpflichtung der Pflegedienste, ihren Beschäftigten die Corona-Prämie "im Jahr 2020" zu zahlen. Geht man hingegen von einer Leistung ohne Verwaltungsakt aus, wäre gem. § 50 Abs. 2 SGB X die Rückforderung der Leistung nur dann möglich, wenn sie zum einen zu Unrecht erbracht worden ist und zum anderen bei der Klägerin "Bösgläubigkeit" im Sinne der §§ 45, 48 SGB X vorgelegen hätte. Weder für eine ursprünglich unrechtmäßige Leistung noch für falsche Angaben, Kenntnis von Rechtswidrigkeit etc. ist aber irgendetwas ersichtlich. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Leistung zu Recht erfolgt und von der Klägerin auch vollständig und zeitnah an ihre Mitarbeitenden ausgezahlt worden ist. b) Bei der Zahlung an die Klägerin in Höhe von 7.350 EUR bzw. bei der zugrundeliegenden Leistungsbewilligung hat es sich auch nicht um eine unter erleichterten Voraussetzungen zu beseitigende bloße vorläufige Leistung, einen Vorschuss oder eine sog. Vorwegzahlung gehandelt. Für eine nur vorläufige Bewilligung, die durch eine spätere endgültige Festsetzung ohne weiteres ersetzt würde, fehlt es bereits an der hierfür erforderlichen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, wie sie etwa § 41a SGB II unter bestimmten Voraussetzungen für Geld- und Sachleistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder § 328 SGB III für Leistungen der Bundesagentur für Arbeit darstellen. Sowohl ein Vorschuss gemäß § 42 SGB I als auch eine Nebenbestimmung im Sinne einer Vorwegzahlung im Sinne der (umstrittenen) Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu Bischofs, SGb 2017, 12, 15) setzen jeweils eine ausdrückliche und eindeutige Regelung im Bewilligungsbescheid selbst oder durch gesonderten Verwaltungsakt voraus und sind keineswegs konkludent, quasi "aus der Natur der Sache" zu folgern (vgl. BeckOGK/Schifferdecker § 42 SGB I Rn. 43, 76). 5. Zutreffend gehen vor diesem Hintergrund alle bislang mit vergleichbaren Rückforderungsfällen befassten (Landes)sozialgerichte davon aus, dass allein die auch von der Beklagten herangezogene Regelung in Ziffer 9 Abs. 6 der Prämien-Festlegungen als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch in Betracht kommt, dessen sie sich berühmt. Den "Prämien-Festlegungen" fehlt es indes – ungeachtet der Frage nach ihrer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage – bereits an der förmlichen Bekanntgabe als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit als (untergesetzliche) Rechtsnorm. Es ist ein allgemein anerkannter rechtsstaatlicher Grundsatz, dass "die Veröffentlichung notwendige Voraussetzung von Rechtsnormen ist" (BT-Drs. 7/5457, S. 4 f.). Nur die förmlich an vom Bürger zu erwartender Stelle bekanntgemachte Rechtsvorschrift kann Geltung gegenüber jedermann beanspruchen. Für nichtparlamentarische, sog. untergesetzliche Normen, bedarf es daher neben ihrer Bekanntgabe auch einer Regelung dazu, in welcher Weise die Bekanntgabe zu erfolgen hat. Für vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (hier in seiner Funktion als Spitzenverband Bund der Pflegekassen) geschaffene Normen bestimmt § 217e Abs. 1 Satz 6 SGB V i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB IV, dass die Satzung und sonstiges autonomes Recht öffentlich bekannt zu machen sind und dass die Art der Bekanntmachung durch die Satzung geregelt wird. Unter "autonomes Recht" sind in diesem Zusammenhang "alle vom Versicherungsträger gesetzten Rechtsnormen, nicht jedoch Verwaltungsakte zu verstehen" (BT-Drs. 7/5457, S. 5). Die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der den Namen "GKV-Spitzenverband" führt (§ 1 Abs. 1 der Satzung), trifft in § 46 zwar die Regelung, dass die Satzung, Satzungsänderungen, die Wahl des Verwaltungsrates, bestimmte Vereinbarungen sowie Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsrates "im Bundesanzeiger und auf einer geeigneten Internetseite" bekannt gemacht werden. Eine Regelung zur Bekanntmachung anderweitiger Regelungen findet sich hingegen nicht (dies hinsichtlich der Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz nicht problematisierend: BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R). Lässt man die Regelung in § 46 der Satzung gleichwohl genügen und wendet sie auch auf die hier in Rede stehenden Prämien-Festlegungen an, wäre für deren Wirksamkeit eine Veröffentlichung "im Bundesanzeiger und auf einer geeigneten Internetseite" zu verlangen. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist jedoch nicht erfolgt. Ob es sich auf der Internetseite https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp, in der Fassung vom 06. Juli 2020 noch verfügbar unter https://web.archive.org/web/20200706151234/https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp, auf der sowohl die Prämien-Festlegungen als auch die im Melde- und Nachweisverfahren zu verwendenden Formulare in Form von Excel-Dateien und eine Übersicht der zuständigen Pflegekassen zum Download bereitstanden, um eine "geeignete" Internetseite im Sinne der Satzung des GKV-Spitzenverbandes handelte und ob die unbestimmte Angabe "auf einer geeigneten Internetseite" den Vorgaben von § 34 Abs. 2 SGB IV genügen kann, wonach die Satzung "die Art der Bekanntmachung" zu regeln hat, kann daher dahinstehen. Unbeachtlich ist auch, dass hier die Klägerin die Prämien-Festlegungen tatsächlich kannte und von den zur Verfügung gestellten Formularen Gebrauch gemacht hat. Die fehlende Veröffentlichung wird nicht von der Kenntnis im Einzelfall ersetzt. Laut Angaben im Internet-Portal BeckOnline waren die Prämien-Festlegungen seinerzeit Teil eines "Gemeinsames Rundschreiben nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie vom 29.05.2020". Soweit das zutrifft und die Prämien-Festlegungen vom GKV-Spitzenverband in dieser Form ihren Mitgliedskassen mitgeteilt worden sind, folgte auch hieraus keine wirksame Bekanntgabe gegenüber der Allgemeinheit; vielmehr würde der Eindruck noch verstärkt, dass es sich bei den Prämien-Festlegungen um bloßes Verwaltungsbinnenrecht gehandelt hat, welchem keinerlei verbindliche Rechtswirkung nach außen zukommt, vergleichbar mit den Vorgaben im Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI. Ganz unabhängig davon, ob und welche Regelung durch Ziffer 9 Abs. 6 der Prämien-Festlegungen eigentlich getroffen worden ist bzw. getroffen werden sollte, lässt sich aus ihr mithin jedenfalls keine für Außenstehende nachteilige Rechtswirkung ableiten. Gültigkeit kann sie allenfalls gegenüber den Mitgliedern des GKV-Spitzenverbandes als Spitzenverband Bund der Pflegekassen beanspruchen. 6. Selbst wenn man aber mit dem Sozialgericht die Prämien-Festlegungen als wirksame und geeignete Rechtsquelle in Betracht ziehen wollte, um neben § 50 SGB X eine alternative Rechtsgrundlage für einen Rückforderungsanspruch zu begründen, ließe sich aus dem Wortlaut von Ziffer 9 Abs. 6 aber nichts Derartiges herleiten. Zum einen schafft die Norm nicht die Möglichkeit einer Aufhebung eines vorangegangenen Bewilligungsbescheides; zum anderen handelt es sich um einen allein an die Pflegekassen gerichteten Normbefehl: "Sofern eine Mitteilung [...] nicht bis spätestens zum 15. Februar 2021 [...] erfolgt, hat die zuständige Pflegekasse [...] zurückzuverlangen." Keineswegs begründet diese Vorschrift einen Rückforderungsanspruch; vielmehr setzt sie sein Bestehen voraus. Das Verlangen ersetzt nicht den Anspruch. Dass es sich bei dieser Betrachtungsweise keineswegs um Wortklauberei handelt, zeigt zum einen ein Vergleich mit der in Ziffer 9 Abs. 4 Satz 1 der Prämien-Festlegungen getroffenen Regelung: "Sofern der [...] mitgeteilte Betrag geringer ist als der Betrag, den die Pflegekasse [...] ausgezahlt hat, hat die Pflegeeinrichtung die Differenz [...] zurückzuzahlen." Hier begründet der an die Pflegeeinrichtung gerichtete Normbefehl deren Rückzahlungsverpflichtung, während Ziffer 9 Abs. 6 die Pflegekasse auffordert, Rückzahlung zu verlangen. Ein solches Verlangen ohne bereits festgestellten zugrundeliegenden Anspruch kann zum anderen zu einem sinnvollen Ergebnis führen, weil es geeignet ist, einen Pflegedienst nachdrücklich dazu anzuhalten, die bislang unterbliebene Auszahlungsmitteilung endlich nachzuholen. Ebenso kommt eine Auslegung als ermessensausschließende Sonderregelung in Betracht, etwa im Verhältnis zu § 47 Abs. 2 SGB X, wonach der Behörde bei ihrer Entscheidung, ob im Falle der Zweckverfehlung ein Bewilligungsbescheid widerrufen wird, eigentlich ein Ermessensspielraum zusteht ("kann [...] widerrufen"). Das setzt zwar voraus, dass dem Normgeber die Unterscheidung zwischen Aufhebung und Erstattungsverlangen im Falle von Leistungen auf Grund eines Verwaltungsaktes nicht bewusst war, was aber keineswegs ausgeschlossen werden kann. Gerade der Verweis des Sozialgerichts auf die Rechtslage beim Kurzarbeitergeld macht deutlich, dass die Prämien-Festlegungen anders als § 108 Abs. 3 SGB III gerade keine Ermächtigungsgrundlage für eine Rückforderung darstellen. Anders als die dort angeordnete Verpflichtung des Arbeitgebers, der Bundesagentur für Arbeit den Arbeitnehmern zu Unrecht (!) geleistete Beträge zu ersetzen, sieht Ziffer 9 Abs. 6 der Prämien-Festlegungen lediglich vor, dass die Pflegekasse die "ausgezahlten Beträge zurückzuverlangen" hat. 7. Selbst wenn man aber mit dem Sozialgericht in Ziffer 9 Abs. 6 der Prämien-Festlegungen grundsätzlich die Begründung eines Rückforderungsanspruchs der Pflegekasse bei Fristversäumnis sehen wollte, fehlte es einer solchen Regelung an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (dahinstehen gelassen von LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O. Rn. 55). Wie von der Klägerin zutreffend ausgeführt, berechtigte § 150a Abs. 7 Satz 9 SGB XI a. F. den Spitzenverband Bund der Pflegekassen allein dazu, "das Nähere für das Verfahren" zu regeln, also bspw. Formulare und Kommunikationswege zu regeln, nicht jedoch dazu, den gesetzlich geregelten Erstattungsanspruch der Pflegeeinrichtungen inhaltlich zu bestimmen oder gar (wie von der Beklagten vertreten) dem Grunde nach entfallen zu lassen. Die Delegation der Rechtsetzungsbefugnis von gesetzgebenden Körperschaften auf Verwaltungsorgane unterliegt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach müssen bei der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Dieses Bestimmtheitsgebot findet erst recht Anwendung, wenn im Verhältnis zu (formellen) Rechtsverordnungen niederrangige Vorschriften in Rede stehen. Es beinhaltet, dass sich die Rechtsetzung der Exekutive von vornherein nur in einem beschränkten, vom Gesetzgeber vorgezeichneten Rahmen vollziehen kann (BVerfGE 34, 52 (60)). Bei der Auslegung einer gesetzlichen Ermächtigung ist daher zu beachten, dass dieser kein verfassungswidriger Inhalt dadurch beigemessen werden darf, dass die Grundentscheidung der Verfassung missachtet wird, dem Parlament Gesetzgebungsmacht zu verleihen, verbunden mit dem Verbot, sich seiner Verantwortung durch Übertragung dieser Kompetenz auf die Exekutive zu entziehen, "ohne dabei genau die Grenzen dieser übertragenen Kompetenzen bedacht und bestimmt zu haben". Die gesetzliche Ermächtigung des Spitzenverband Bund der Pflegekassen, "das Nähere für das Verfahren einschließlich der Information der Beschäftigten und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2 über ihren Anspruch" festzulegen, lässt sich mithin nicht dahingehend auslegen, dass sie auch zu einer Regelung des nachträglichen Wegfalls des Anspruchs der Pflegeeinrichtungen aus § 150a Abs. 7 SGB XI a. F. ermächtigen würde. Hierbei würde es sich um eine grundlegende und daher nicht delegierbare, allein dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst vorbehaltene Regelung handeln. An diesem Befund ändert auch der Umstand nichts, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen seine Festlegungen "im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen" zu treffen hatte, zumal diese der schon im Entwurf vorgesehenen Rückverlangensregelung (erfolglos) entgegengetreten waren (vgl. die Stellungnahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. – BAGFW – vom 26. Mai 2020). 8. Schließlich regelt Ziffer 9 Abs. 6 der Prämien-Festlegungen selbst bei Annahme ihrer Wirksamkeit und Verbindlichkeit keinen (endgültigen) an die Versäumung der Frist in § 150a Abs. 7 Satz 8 SGB XI a. F. anknüpfenden Anspruchswegfall; diese Frist stellt weder eine materiell wirkende Ausschlussfrist dar noch eine materielle Präklusionsvorschrift. Weder das Gesetz noch die Prämien-Festlegungen deuten darauf hin, dass einer Pflegeeinrichtung ein verspäteter Nachweis verwehrt werden sollte. Ein derartiger nachträglicher Nachweis wird von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R) aber selbst in solchen Fällen noch bis zum Abschluss des Vorverfahrens für möglich erachtet, in welchen eine eindeutige parlamentsgesetzliche Regelung vorliegt, die eine endgültige Leistungsfestsetzung nur in der Höhe vorsieht, für die Nachweise fristgerecht vorgelegt worden sind (§ 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II). Vorliegend hat die Beklagte ihre Rückforderung hingegen erstmals geltend gemacht, nachdem die Klägerin den Nachweis bereits eineinhalb Jahre zuvor vorgelegt hatte. Auf die insofern überzeugenden Ausführungen des LSG Nordrhein-Westfalen (a. a. O. Rn. 56 ff.) wird zudem ergänzend verwiesen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber offenbar später selbst in dem Glauben war, dass durch Fristversäumnis ein (endgültiger) Anspruchswegfall habe eintreten können ("Wegfall des Refinanzierungsanspruchs", BT-Drs 20/3328, S. 34), führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese Vorstellung keinen Eingang in den allein maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2020 gefunden hat. Ebenso wenig von Bedeutung ist, welche sonstigen Vorstellungen über den Gegenstand seiner Regelung der Gesetzgeber gehabt haben mag, oder was er – möglicherweise vom Wortlaut abweichend – regeln wollte Der Senat hat vorliegend nicht zu entscheiden, ob und auf welcher Rechtsgrundlage eine (teilweise) Rückforderung im Falle einer Differenz zwischen dem im "Meldeverfahren" angeforderten und von der Pflegekasse daraufhin "erstatteten" Betrag einerseits und dem tatsächlich an die Mitarbeiter ausgezahlten Betrag andererseits berechtigt wäre. Selbst in einem solchen Fall dürfte sich die Rechtsposition der Pflegekasse jedoch als eher schwach darstellen, solange sich auf Seiten des Pflegedienstes keine "Bösgläubigkeit" im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X feststellten lässt, wenn also bspw. die Mindesttätigkeitsdauer von drei Monaten durch einzelne Mitarbeiter wider Erwarten nicht erreicht wurde. Im vorliegend tatsächlich zu entscheidenden Fall hat die Klägerin indes nicht nur in Höhe der von der Beklagten erhaltenen Erstattungsbeträge, sondern in größerer Höhe Corona-Prämien an ihre Mitarbeitenden ausgezahlt. Dass ein anderes als das vom Senat gefundene Ergebnis vor diesem Hintergrund nicht nur rechtlich nicht begründbar, sondern auch unbillig wäre, liegt auf der Hand. 9. Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Dabei richtet sich das Kostenregime entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nach den §§ 183,193 SGG, nicht nach § 197a SGG i. V. m. den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Die Klägerin ist Leistungsempfängerin im Sinne von § 183 SGG. Sie hat Leistungen im Sinne von § 150a Abs. 7 SGB XI a. F. (amtliche Überschrift: Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie) erhalten. Für die Anwendbarkeit von § 183 SGG ist es nicht erforderlich, dass Sozialleistungen bezogen werden, vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 17/12 R (Ausbildungsbonus für Arbeitgeber); Beschluss vom 22. September 2004 – B 11 AL 33/03 R (Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber); Urteil vom 01. Juli 2010 – B 11 AL 1/09 R (Lohnkostenzuschuss zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit); Urteil vom 17. Februar 2010 – B 1 KR 15/09 R (Zuschuss zu ambulanten Hospizdiensten). Auch im Urteil des 8. Senats des BSG vom 17. Mai 2023 – B 8 SO 6/22 R – wird zwar betont, dass es sich bei den dort streitigen Leistungen (Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz) nicht um "Sozialleistungen im weiteren Sinne" handelt (a. a. O. Rn. 28); entscheidend für die Anwendbarkeit von § 197a SGG war aber letztlich, dass die (durch Verwaltungsakt bewilligten) Leistungen "anstelle von Vergütungen aus einem Vertragsverhältnis [...] gewährt" wurden. Ein derartiger Vergütungscharakter kommt den (zurückgeforderten) Corona-Prämien vorliegend keineswegs zu. Weder die Zahlung noch deren Rückforderung lassen sich dem Leistungserbringerverhältnis zuordnen. Wie oben (unter 1.) gezeigt, knüpfte § 150a SGB XI a. F. zwar an die Eigenschaft der Klägerin als Vertragsleistungserbringerin an und nahm sie deshalb in die Pflicht. Die Zahlungen nach Abs. 7 der Norm stellten aber keineswegs eine Gegenleistung der Pflegekassen für die ihren Versicherten erbrachten Pflegeleistungen dar, sondern sollten allein die ihr auferlegte Auszahlungspflicht an die Mitarbeiter kompensieren. Die Pflegedienste wurden letztlich als "Zahlstellen" für einen Anspruch der in der Pflege Beschäftigten in Dienst genommen, den man in der Tat als auf eine "Sozialleistung der Pflegeversicherung sui generis" gerichtet ansehen kann, vgl. Schlegel NJW 2020, 1911. Der Umstand, dass die Pflegedienste nicht "Endempfänger" dieser Leistungen sein sollten, ändert an deren Leistungscharakter nichts. Die Zahlungen waren nicht dem Austauschverhältnis aus dem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zuzuordnen, sondern wurden in einem Subordinationsverhältnis mit dem Ziel gewährt, den eigentlichen Zweck der Norm (Wertschätzung der professionell Pflegenden) zu befördern. Das rechtfertigt es, das Kostenregime der §§ 183, 193 SGG anzuwenden. 10. Die Revision war zuzulassen, um dem BSG eine Entscheidung in der Sache auch für den Fall zu ermöglichen, wenn es im bereits anhängigen Revisionsverfahren (B 3 P 4/25 R) eine allgemeine Leistungsklage – wie der Senat – mangels Rechtsschutzinteresses der Pflegekasse für unstatthaft hält. Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Beklagten, von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.350 EUR zurückfordern, den diese zur Erstattung sog. Corona-Prämien von der Beklagten erhalten und – unstreitig rechtzeitig und in zutreffender Höhe – an ihre Mitarbeitenden gezahlt hatte, was sie der Beklagten nachfolgend aber nicht fristgerecht mitgeteilt hat. Die Klägerin ist Inhaberin eines ambulanten Vertragspflegedienstes im Sinne von §§ 71 Abs. 1, 72 SGB XI. Am 16. Juni 2020 machte sie bei der Beklagten die Erstattung von Corona-Prämien im Sinne von § 150a SGB XI in der Fassung von Art. 5 Nr. 5 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018, a. F.) in Höhe von 7.350 EUR aus Bundesmitteln geltend, die sie für 6,75 Mitarbeiter ("Vollzeitäquivalente") und eine(n) Auszubildende(n) benötige. Für ihre Beschäftigten sei sie in dieser Höhe zur Zahlung verpflichtet. Für diese Geltendmachung verwendete sie Formulare gemäß einer Anlage zu den "Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARSCoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Prämien-Festlegungen Teil 1)" (nachfolgend: Prämien-Festlegungen). Der Formularsatz stand in Form einer Excel-Datei zur Verfügung. Das Vorblatt enthielt u. a. die Erklärung, dass der Träger der Pflegeeinrichtung "der Pflegekasse die Höhe der tatsächlichen Auszahlung unmittelbar nach der Auszahlung an die Beschäftigten mitteilt, spätestens jedoch bis zum 15. Februar 2021." Die Beklagte zahlte den beantragten Betrag am 10. Juli 2020 an die Klägerin aus. Bei der Überweisung gab sie als Buchungstext bzw. Verwendungszweck an: "*Par 150a Abs. 7 SGB XI Corona-Prämie Bund / lt. Bescheid vom 08.07.2020". Ein Bescheid vom 08. Juli 2020 befindet sich nicht bei den Verwaltungsakten der Beklagten, wie sie dem Senat vorliegen. Es konnte zudem nicht aufgeklärt werden, ob dieser Buchungstext ganz oder teilweise im Kontoauszug der Klägerin wiedergegeben worden ist. Nach einer Vermutung der Beklagtenvertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung könnte es sich bei der Angabe "lt. Bescheid vom 08.07.2020" auch um einen Verweis auf eine interne Zahlungsanweisung im Hause der Beklagten gehandelt haben. Mit E-Mail vom 06. Oktober 2021 übersandte die Klägerin die ebenfalls formularmäßige Mitteilung über die Auszahlung der Corona-Prämien an die Beschäftigten, wonach die Prämien am 25. Juli 2020 ausgezahlt worden seien. Hiernach hat sie insgesamt 11.350 EUR Corona-Prämien an ihre MitarbeiterInnen ausgezahlt, davon 7.684 EUR aus Bundesmitteln, weitere 3.666 EUR aus (hier nicht streitigen) Landesmitteln. Die zunächst als Excel-Datei mit Namenszug in Computer-Schrift erfolgte Meldung wiederholte sie am 18. Januar 2022 in der Form eines Scans eines ausgedruckten und unterschriebenen Exemplars im PDF-Format. Mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 05. April 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei vom D. geprüft und aufgefordert worden, ausgezahlte Corona-Prämien "entsprechend den Vorgaben zurückzufordern." Die Mitteilung der Klägerin über die tatsächliche Auszahlungshöhe habe bis spätestens 15. Februar 2021 erfolgen müssen, sei jedoch erst am 06. Oktober 2021 eingegangen. Die ausgezahlte Bundesprämie müsse aufgrund des Fristversäumnisses insgesamt zurückverlangt werden. Um Überweisung innerhalb von 14 Tagen werde gebeten. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2023 zurückwies. Nach Ziffer 9 Absatz 6 der Prämien-Festlegungen habe die zuständige Pflegekasse die an die Pflegeeinrichtung ausgezahlten Beträge zurückzuverlangen, wenn die Auszahlungsmitteilung nicht fristgerecht bis spätestens zum 15. Februar 2021 eingereicht werde. Hiergegen hat die Klägerin am 28. Juli 2023 bei dem Sozialgericht Stralsund Klage erhoben. Ziffer 9 Abs. 6 der Prämien-Festlegungen stelle keine geeignete Rechtsgrundlage für die Rückforderung dar. § 150a Abs. 7 SGB XI a. F. erlaube nur verfahrensrechtliche Regelungen, enthalte jedoch keine Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Anspruchs der Pflegeeinrichtung. Ausgehend davon, dass die Pflegeeinrichtungen lediglich als "Zahlstelle" fungierten, widerspreche es Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Pflegeeinrichtungen bei Fristversäumnissen auf der Zahlung an ihre Mitarbeiter sitzen zu lassen. Zu der vergleichbaren Situation bei den Corona-Bonus-Zahlungen sei von den Sozialgerichten Augsburg (Urteil 2. Juni 2022 – S 10 P 119/21) und München (Urteil vom 29. November 2022 – S 44 P 195/22) bereits entschieden worden, dass keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist anzunehmen sei, was auf die hier maßgeblichen Prämien-Festlegungen übertragbar sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2023 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung an ihrer Auffassung festgehalten, die Regelungen in den Prämien-Festlegungen seien verbindlich. Die Interessenvertretungen der Pflegeeinrichtungen seien an der Festlegung der Frist beteiligt gewesen. Der Zweck der Leistungen an die Mitarbeiter (Wertschätzung) und die beabsichtigte Entlastung der Pflegeeinrichtungen entbinde diese nicht von der Einhaltung der einschlägigen Regeln. Das Sozialgericht Neubrandenburg habe mit Urteil vom 06. Januar 2025 (S 2 P 28/23, nicht veröffentlicht) die Prämien-Festlegungen als Rechtsgrundlage für die Rückforderung ausreichen lassen. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Januar 2025 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Im Fall einer nachträglichen Meldung der Auszahlung sei eine auf Ziffer 9 Abs. 6 der Prämien-Festlegungen basierende Rückforderung ausgeschlossen, wobei in dieser Norm ebenfalls der einzig überhaupt denkbarer Rechtsgrund für eine Rückforderung zu sehen sei. Es handele sich aber weder um eine materiell-rechtliche Präklusionsfrist, welche die Beklagte bei deren Versäumung zur Rückforderung berechtige bzw. verpflichte, noch wäre eine solche Auslegung von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 150a Abs. 7 Satz 9 SGB XI a.F. gedeckt, Näheres für das Verfahren zu regeln. Gegen das der Beklagten am 28. Januar 2025 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung vom 27. Februar 2025. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der D. habe sie aufgefordert, die Rückzahlung zu veranlassen. Der Gesetzgeber habe die Geltung von Ausschlussfristen in § 150a SGB XI a. F. bzw. die Rechtswirkung dort festgelegter Fristen akzeptiert und damit auch, dass Pflegeeinrichtungen im Falle von Versäumnissen Konsequenzen zugemutet werden können. Hier gehe es zwar um eine Nachweisfrist, aber wenn man im Vergleich die Frist zur Geltendmachung in § 150a SGB XI a. F. betrachte, sei auch dort nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Frist nicht als Ausschlussfrist verstanden haben wollte. Der Gesetzgeber sei selbst davon ausgegangen, dass die Versäumung der Frist "zum Wegfall des Refinanzierungsanspruches" führe, wie die Begründung zur Änderung von § 150a SGB XI durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 07. September 2022, BT-Drs. 20/3328, Seite 34) zeige. Gleichwohl habe er das Gesetz nur für Fälle geändert, in denen Corona-Prämien für Auszubildende ausgezahlt worden seien und für diese die Meldefrist bis zum 30. September 2022 verlängert, es im Übrigen aber bei der bisherigen Regelung belassen. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 24. Januar 2025 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt die Entscheidung des Sozialgerichts. Der Senat hat den D. mit Beschluss vom 05. Juni 2025 zum Verfahren beigeladen und zu einer Stellungnahme sowie zur Übersendung des vollständigen Prüfergebnisses aufgefordert. In der vom Beigeladenen übersandten "Abschließende[n] Mitteilung an die Pflegekasse bei der AOK Nordost – Die Gesundheitskasse über die Prüfung der Corona-Prämie in der sozialen Pflegeversicherung" vom 13. März 2023 heißt es zusammenfassend: "Mehrere Pflegeeinrichtungen wiesen erst erheblich nach dem Stichtag 15. Februar 2021 den Betrag nach, den sie an ihre Beschäftigten ausgezahlt hatten. Nach den Vorgaben der Prämien-Festlegungen hätte die AOK Nordost die an diese Pflegeeinrichtungen gezahlten Bundesmittel zurückverlangen müssen. Wir haben die AOK Nordost aufgefordert, bei den Pflegeeinrichtungen die Rückzahlung der Bundesmittel zu veranlassen." In dem die verspäteten Nachweise betreffenden Teil 3 der Mitteilung heißt es ferner: "In zahlreichen Fällen erhielt die AOK Nordost den Nachweis über die Auszahlung der Bundes mittel an die Beschäftigten nicht fristgemäß zum 15. Februar 2021. In sieben der geprüften Fälle reichten Pflegeeinrichtungen bzw. Arbeitgeber den Nachweis frühestens im zweiten Halbjahr 2021 bei der AOK Nordost ein. Insgesamt wiesen sie die Auszahlung von über 32 000 Euro an Bundesmitteln erst zu diesen Zeitpunkten nach (siehe Anlage). [...] Wir wiesen darauf hin, dass wir sieben Pflegekassen geprüft haben. Dabei zeigte sich, dass es bundesweit zahlreichen Pflegeeinrichtungen und Arbeitgebern nicht gelang, die Auszahlungsmitteilung fristgemäß einzureichen. Unsere Prüfung ergab außerdem, dass die Pflegekassen uneinheitlich vorgingen. Eine Pflegekasse wies Mitte Februar 2021 Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber schriftlich auf die fehlende Auszahlungsmitteilung hin. Zugleich forderte sie die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber auf, bis Anfang März 2021 die Auszahlungsmitteilung nachzureichen. Wenn auch zu diesem Zeitpunkt keine Auszahlungsmitteilung vorlag, verlangte sie die Bundesmittel von den Pflegeeinrichtungen und Arbeitgebern zurück. Eine andere Pflegekasse forderte direkt nach dem 15. Februar 2021 Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber auf, Bundesmittel zurückzuzahlen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Auszahlungsmitteilung nicht vorlag. Eine weitere Pflegekasse akzeptierte es, wenn die Auszahlungsmitteilung erheblich später eingereicht wurde. Die Vorgaben der Prämien-Festlegungen sind eindeutig: Wenn am 15. Februar 2021 die Auszahlungsmitteilung nicht vorlag, waren die Bundesmittel zurückzuzahlen. Wir sind uns aber auch bewusst, dass angesichts der hohen Anzahl an Fällen eine stringente Umsetzung dieser Vorgabe im Frühjahr 2021 eine erhebliche Unruhe in der Pflegebranche verursacht hätte. Dennoch sind wir der Auffassung, dass die Pflegekassen die Bundesmittel zumindest in den Fällen zurückzufordern haben, in denen die Auszahlungsmitteilung erheblich zu spät einging. Wir halten eine Rückforderung in diesen Fällen alleine schon deshalb für geboten, um eine weitgehend einheitliche Behandlung sämtlicher Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber bundesweit sicherzustellen. Denn gegenwärtig stellt sich die Situation so dar, dass einzelne Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber die Bundesmittel an die Pflegekasse zurückzahlen mussten, wenn sie die Auszahlungsmitteilung nicht bis Februar/März 2021 eingereicht hatten, während andere Pflegekassen es unbeanstandet ließen, wenn Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber die Auszahlungsmitteilung erst Ende 2021 oder im Jahr 2022 einreichten. Wir haben die AOK Nordost dazu aufgefordert, von den sieben in der Anlage genannten Pflegeeinrichtungen und Arbeitgebern die ausgezahlten Bundesmittel zurückzuverlangen. Außerdem haben wir empfohlen zu prüfen, ob noch weitere Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber die Auszahlungsmitteilung zu spät eingereicht hatten. Auch in diesen Fällen sollte sie die Bundesmittel zurückverlangen. [...] Die AOK Nordost hat erwidert, dass sie bei allen sieben Pflegeeinrichtungen und Arbeitgebern die Bundesprämie zurückfordern werde. Sie hat zugesagt, den Hinweis zur weiteren Prüfung, inwiefern noch andere Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber die Auszahlungsmitteilung zu spät eingereicht haben, aufzunehmen." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Mitteilung Bezug genommen. Der Beigeladene hat ausgeführt, dass nach seiner Auffassung bei der Auszahlung an die Pflegedienste (während des sog. Meldeverfahrens) noch keine Verwaltungsentscheidungen der Pflegekassen ergangen seien, sondern erst im späteren Nachweisverfahren. Ziel des Meldeverfahrens sei es gewesen, den Pflegeeinrichtungen den von ihnen für die Zahlung der Corona-Prämie benötigten Betrag möglichst schnell zur Verfügung zu stellen. Das für die Meldung erforderliche Muster habe der Spitzenverband Bund der Pflegekassen auf seiner Internetseite als Excel Tabelle zum Download zur Verfügung gestellt. Nach Eingang der Meldung habe die zuständige Pflegekasse den gemeldeten Betrag dem Träger der Pflegeeinrichtung ausgezahlt. Eine Prüfung und Entscheidung seitens der Pflegekassen sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen und zeitlich auch nicht möglich gewesen. Die Zahlungen an die Pflegeeinrichtungen seien als bloße Realakte anzusehen. Die Entscheidung zur Höhe des Auszahlungsbetrages habe erst im Nachweisverfahren ergehen sollen. Dafür spreche, dass die im Einzelfall erforderlichen Daten (insbesondere die Personalnummer der anspruchsberechtigten Mitarbeiter) erst im Formular des Nachweisverfahrens enthalten gewesen seien. Allerdings obliege diese Beurteilung nicht dem Beigeladenen. Es sei durchaus denkbar, dass von den Pflegekassen Verwaltungsakte erlassen oder auch mit den Pflegeeinrichtungen öffentlich-rechtliche Verträge über die Auszahlung der Bundesmittel unter der Bedingung geschlossen worden seien, dass bis zum 15. Februar 2021 die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Mittel nachgewiesen werde. Als Angebot könne das Meldeformular, als konkludente Annahme die Auszahlung des gemeldeten Betrages angesehen werden. Auch der Beigeladene sieht sich durch das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg bestätigt. Zur Frage des Senats nach der Rechtsgrundlage für seine Aufforderung an die Beklagte, Beträge von den Pflegekassen zurückzufordern, verweist er auf seine Berechtigung zur Prüfung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BHO; in diesem Rahmen spreche er "mit Nachdruck Empfehlungen aus".