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Urteil

S 44 AL 230/22

SG Hamburg 44. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2025:0326.S44AL230.22.00
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Leitsätze
1. Ausbildungsbetriebe können nach dem Bundesprogramm" Ausbildungsplätze sichern" für Berufsausbildungen mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. 10. 2021 (RL) eine Ausbildungsprämie plus bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 22 RL). Voraussetzung ist, dass die Berufsausbildung betrieblich i. S. der Nr. 2.5 RL durchgeführt wird.(Rn.22) 2. Die Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann einschließlich Professionell Fitnesscoach erfüllt diese Anforderungen nicht. Dieses Ausbildungsverhältnis ist nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse des Bundesinstituts für Berufsbildung eingetragen. (Rn.25) 3. Eine Gleichstellung des Fernlehrgangs Sport- und Fitnesskaufmann mit der betrieblichen Berufsausbildung kommt auch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz (BBiG) nicht in Betracht.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausbildungsbetriebe können nach dem Bundesprogramm" Ausbildungsplätze sichern" für Berufsausbildungen mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. 10. 2021 (RL) eine Ausbildungsprämie plus bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 22 RL). Voraussetzung ist, dass die Berufsausbildung betrieblich i. S. der Nr. 2.5 RL durchgeführt wird.(Rn.22) 2. Die Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann einschließlich Professionell Fitnesscoach erfüllt diese Anforderungen nicht. Dieses Ausbildungsverhältnis ist nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse des Bundesinstituts für Berufsbildung eingetragen. (Rn.25) 3. Eine Gleichstellung des Fernlehrgangs Sport- und Fitnesskaufmann mit der betrieblichen Berufsausbildung kommt auch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz (BBiG) nicht in Betracht.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Förderung durch eine Ausbildungsprämie plus für den Auszubildenden K.. Das Gericht sieht insoweit von einer vertieften Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab. Es verweist stattdessen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2022. Der Widerspruchsbescheid ist schlüssig und nachvollziehbar. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, an seiner Richtigkeit zu zweifeln. Ergänzend sei festgestellt, dass das Gericht den Ausführungen des SG Nordhausen, Urteil vom 22.3.2023 – S 18 AL 344/22 – nicht folgt. Anders als das SG Nordhausen geht die Kammer davon aus, dass sich die Zuständigkeit der Beklagten aus § 368 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) i.V.m. Ziff. 6.1 RL ergibt. Die Bundesregierung hat der Beklagten die administrative Abwicklung der in der RL vorgesehenen Ansprüche übertragen. Rechtsgrundlage für die Übertragung ist § 368 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Nach dieser Norm kann die Bundesregierung der Beklagten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach dem SGB III stehen. Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung übertragen. Eine solche Verwaltungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Bund und der Beklagten (BeckOK SozR/Braun, 75. Ed. 1.12.2024, SGB III § 368 Rz. 5, beck-personal-portal; LSG Hamburg, Urteil vom 13.9.2023 – L 2 AL 6/23 D – Rz. 23 m.w.N.; vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1.7.2010 – B 11 AL 1/09 R – Rz. 20). Der Umfang der Überprüfbarkeit der in der RL geregelten Rechtsansprüche ist streitig. Das BSG geht nach inzwischen einheitlicher Rechtsprechung davon aus, dass Förderrichtlinien i.V.m. der maßgeblichen Verwaltungsvereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter nicht nur verwaltungsintern, sondern unmittelbar im Außenverhältnis gegenüber den Anspruchsberechtigten gelten und subjektive Ansprüche vermitteln (BSG vom 1.7.2010 – B 11 AL 1/09 – Rz. 20-23; Weckmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 368 SGB III (Stand: 15.01.2023), Rz. 71). Demgegenüber wird vereinzelt die Meinung vertreten, dass § 368 Abs. 3 Satz 2 SGB III nur auf eine Verwaltungskompetenz Bezug nimmt und ein Anspruch nur aus der Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Grundgesetz (GG) entstehen könne (Pfeifer in: Heinz/ Schmidt-De Caluwe/ Scholz, SGB III, 7. Auflage 2021, § 368 SGB III Rz. 23). Die rechtliche Zuordnung der Rechtsnatur der RL hat unmittelbare Auswirkung auf die Frage des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs. Die Einordnung der RL i.V.m. der maßgeblichen Verwaltungsvereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter entsprechend der Rechtsprechung des BSG führt zur unmittelbaren Anwendbarkeit der §§ 53 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X; Weckmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, a.a.O.). Wird hingegen ein Anspruch i.V.m. Art. 3 GG angenommen, ist nicht die objektive Auslegung der RL entscheidend, sondern vergleichbar mit der Rechtslage des allgemeinen Subventionsrechts die Frage, wie die Regelungen von der Beklagten tatsächlich verstanden und gehandhabt werden (vgl. zur früheren Rechtsprechung BSG, Urteil vom 26.3.1998 – B 11 AL 37/96 R – Rz. 19). Letztlich kann dahingestellt bleiben, welcher Prüfungsmaßstab für die geltend gemachte Ausbildungsprämie plus zugrunde zu legen ist, da die Klage zur Überzeugung der Kammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat. Die Beklagte hat die RL rechtmäßig ausgelegt (I.) und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte abweichend von ihrer Verwaltungspraxis zulasten der Klägerin entschieden hätte (II.). I. Ausgehend davon, dass den Regelungen der RL i.V.m. der maßgeblichen Verwaltungsvereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter Rechtsnormqualität zukommt und subjektive Rechte vermittelt, kann ein Rechtsanspruch der Klägerin auf die begehrte Ausbildungsprämie plus nicht festgestellt werden. Die RL stehen als Vertragsbestandteil in ihrer generellen und abstrakten Bedeutung Normen gleich. Die sachgerechte Vertragsauslegung hat hierbei nicht bei den "Buchstaben" des Vertragstextes stehenzubleiben. Vielmehr hat sie den gesamten Wortlaut der Vereinbarung, also die einzelne Regelung im Zusammenhang mit anderen, unter Beachtung ihrer Zielsetzung zu würdigen (BSG, Urteil vom 24.11.1994 – 7 RAr 54/93 – Rz. 21, 23 m.w.N., juris; Eicher, jurisPR-SozR 11/2023 Anm. 2 zu SG Nordhausen, Urteil vom 22.3.2023 – S 18 AL 344/22 –). Lässt diese eine entsprechende Auslegung zu, ergibt sich ein Anspruch unmittelbar aufgrund der RL. Eine solche Auslegung ergibt, dass die Beklagte zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf eine Ausbildungsprämie plus verneint hat. Ausbildungsbetriebe können eine Ausbildungsprämie plus bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Ziffer 2.2 RL). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht (Ziff. 1.6 RL). Unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen kommt eine Förderung vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, da die Berufsausbildung nicht betrieblich i.S.d. Ziffer 2.5 RL durchgeführt wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind bereits nicht erfüllt, sodass es nicht mehr auf eine etwaige Ermessensausübung ankommt. Nach Ziff. 2.5 der RL kann eine Förderung für eine Berufsausbildung, die in einem nach dem BBiG, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich durchgeführt wird, erfolgen. Eine betriebliche Ausbildung ist nach dem BBiG nur eine solche in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach einer entsprechenden AusbildungsVO (§ 4 Abs. 1 und 2 BBiG). Die zuständige Stelle hat für die anerkannten Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der jeweilige Ausbildungsvertrag einzutragen ist (§ 34 Abs. 1 BBiG). Für die Berufsbildung in nicht handwerklichen Gewerbeberufen ist die I. die zuständige Stelle (§ 71 Abs. 2 BBiG). Die Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann (I.) inklusive Professionell Fitnesscoach erfüllt diese Anforderungen nicht. Das Ausbildungsverhältnis zum Sport- und Fitnesscoach inklusive Professionell Fitnesscoach ist nach Aktenlage nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der I. eingetragen. Eine Bescheinigung der I. als zuständiger Stelle wurde nicht eingereicht, sondern eine Bescheinigung von der D.. Die Bescheinigung der Z. ist hierfür nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 71 Abs. 2 BBiG nicht ausreichend. Eine Gleichstellung des Fernlehrgangs Sport- und Fitnesskaufmann mit der betrieblichen Berufsausbildung kommt auch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG nicht in Betracht. Nach § 43 Abs. 2 BBiG ist zur Abschlussprüfung ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass über den Wortlaut des § 71 Abs. 2 BBiG hinaus die Prüfung durch eine andere staatliche Stelle ausreichend wäre. Die Berufsausbildung Sport- und Fitnesskaufmann (I.) inklusive Professionell Fitnesscoacherfüllt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG zur Abschlussprüfung zuzulassen ist, die Kriterien einer betrieblichen Ausbildung im o.g. Sinne nicht. § 43 Abs. 2 BBiG regelt lediglich, wer außerdem zur Abschlussprüfung zuzulassen ist und erweitert den Personenkreis insoweit, als auch diejenigen zuzulassen sind, die in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung ausgebildet worden sind, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung dem in einem anerkannten Beruf entspricht (§ 43 Abs. 2 BBiG). Schon aus dem Wortlaut der Norm folgt, dass keine betriebliche Ausbildung i.S.d. BBiG vorliegt, wenn lediglich die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung gegeben ist. Anders als die betriebliche Ausbildung, die formalisierten Kriterien folgt, setzt die Gleichstellung nach § 43 Abs. 2 BBiG eine materiell-rechtliche Vergleichbarkeitsprüfung voraus (Eicher, jurisPR-SozR 11/2023 Anm. 2, a.a.O.). Schließlich nimmt Ziff. 2.5 RL nicht nur auf § 43 Abs. 2 BBiG Bezug, sondern auf das BBiG insgesamt, sodass auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen. Einer davon losgelösten Prüfung, ob das konkrete Ausbildungsverhältnis den in § 35 Abs. 1 BBiG genannten Anforderungen genügt, bedurfte es nicht. Eine über den Wortlaut der RL hinausgehende Auslegung kommt nicht in Betracht. Auch die Berücksichtigung der Förderziele der RL rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Ziel der Förderung, kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen und möglichst allen jungen Menschen, die dies wollen, auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie im neuen Ausbildungsjahr 2020/2021 das Finden eine Ausbildungsstelle oder den Abschluss einer begonnenen Berufsausbildung zu ermöglichen (siehe Förderziele und Zuwendungszweck gem. Ziff. 1. RL), ist nur durch ein möglichst unkompliziertes und schnelles Prüfungsverfahren möglich. Die Übertragung der Aufgaben dient der Ermöglichung einer kurzfristigen Reaktion auf bestimmte Arbeitsmarktentwicklungen (Pfeifer in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/ Scholz, a.a.O., Rz. 30). Dieser Zweck ist bei einer erforderlichen umfangreichen Prüfungspflicht nicht möglich und spricht gegen eine Vertragsauslegung über den Wortlaut der RL hinaus (vgl. dazu auch Eicher, jurisPR-SozR 11/2023 Anm. 2 a.a.O., der ebenfalls davon ausgeht, dass die dezidierte Prüfungspflicht gegen eine Vertragsauslegung über den Wortlaut der RL hinaus spricht). II. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verwaltungsvereinbarung i.V.m. der RL keine Rechtsansprüche begründet (so Pfeifer in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, a.a.O., Rz. 23), sondern die Gerichte nur befugt sind, die RL unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung durch die Beklagte i.V.m. Art. 3 GG auszulegen und anzuwenden, erscheint die Annahme einer willkürlichen Leistungsablehnung durch die Beklagte im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung der Beklagten ist auf der Basis einer an dem Wortlaut und der Systematik der Ausbildungsvarianten orientierten Auslegung der RL unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten plausibel (so auch Eicher, jurisPR-SozR 11/2023 Anm. 2 a.a.O.). Zur Überzeugung der Kammer hat die Beklagte die in der RL festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausbildungsprämie plus entsprechend dem objektiven Erklärungswert der Regelung aus den zuvor unter I. dargelegten Gründen rechtmäßig ausgelegt. Eine Handhabung der RL orientiert am Wortlaut der Regelung entspricht dem Gedanken der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Eine willkürliche Handhabung kann das Gericht hierin nicht erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte von ihrer gleichbleibenden Verwaltungspraxis zulasten der Klägerin abgewichen sein könnte, bestanden nicht und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Eine andere Bewertung ist auch nicht durch die Urteile des VG Köln – 10 K 4623/21 – und des OVG Nordrhein-Westfalen – 14 A 1159/22 – gerechtfertigt. Gegenstand dieser Entscheidungen war nicht die Gewährung einer Ausbildungsprämie plus nach der RL, sondern die Zulassung zu Abschlussprüfungen als Veranstaltungskauffrau nach § 43 Abs. 2 BBiG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO; SG Magdeburg, Beschluss vom 7.12.2022 – S 20 AL 68/22 – Rz. 2; LSG Hamburg, Urteil vom 13.9.2023 – L 2 AL 6/23 D – Rz. 35). Die Höhe des Streitwerts ergibt sich gem. § 52 GKG aus der Höhe der geltend gemachten Leistung, also hier 3000 €. Streitig ist, ob die Beklagte den Antrag auf Förderung einer Ausbildungsprämie plus für die Ausbildung des Auszubildenden K. zum Sport- und Fitnesskaufmann (I.) inklusive Professionell Fitnesscoach ablehnen durfte. Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio in H.. Sie hat mit dem Auszubildenden K. einen Vertrag über die Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann ab dem 1.10.2021 mit einem voraussichtlichen Ende am 30.9.2024 abgeschlossen; ergänzend dazu besteht ein Vertrag zwischen diesem und der D. Eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der I. ist nicht erfolgt. Am 25.2.2022 stellte die Klägerin einen Antrag auf die Gewährung einer Ausbildungsprämie plus nach dem Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" für Berufsausbildungen mit Ausbildungsbeginn ab dem 1.10.2021 (im Folgenden: RL). Hierzu legte sie die Bescheinigung der S. vom 4.10.2021 zur Vorlage bei der I. zu K1 vor, wonach der von der Z. zugelassene Fernlehrgang "Sport- und Fitnesskaufmann/-frau (I.)" durch das Bundesinstitut für Berufsbildung geprüft worden sei und die Anforderungen an die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfülle. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 28.3.2022 ab, da es sich bei der Berufsausbildung Sport- und Fitnesskaufmann des Auszubildenden K. nicht um eine förderfähige Berufsausbildung gem. Ziffer 2.5 RL handele. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die zuständige Aufsichtsbehörde der Bildungsträgerin "D." als Zentralstelle für Fernunterricht (Z.) mit Sitz in K1 habe der D. bescheinigt, dass die Ausbildung ordnungsgemäß auf die Abschlussprüfung zum Sport- und Fitnesskaufmann vorbereite. Die Ausbildung des Auszubildenden K. stelle also eine förderfähige Berufsausbildung im Sinne der 2.5 der RL dar. Auch der Sinn und Zweck der Ausbildungsprämie plus spreche für die Einbeziehung. Die RL spreche allein von einer Ausbildung in einem nach dem BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, der betrieblich durchgeführt werde. Genau das sei Gegenstand der Ausbildung des Auszubildenden K.. Am Ende der Ausbildung lege er die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (I.) ab. Hierzu legte die Klägerin u.a. das Gutachten des BIBB vom 18.9.2020 in Kopie vor. Der Widerspruch blieb erfolglos und wurde durch Widerspruchsbescheid vom 31.5.2022 als unbegründet zurückgewiesen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolge nach Vorlage des Verwendungsnachweises, also einer Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der nach dem BBiG, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz zuständigen Stelle unter Nennung der vereinbarten Ausbildungsvergütung (Ziff. 4.3, 1. Spiegelstrich RL). Für die Berufsbildung in nicht handwerklichen Gewerbeberufen sei die I. zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes (§ 71 Abs. 2 BBiG). Vorliegend sei die Ausbildungsprämie plus für eine am 1.10.2021 begonnene Qualifizierung von K. zum Sport- und Fitnesskaufmann beantragt worden. Eine Bescheinigung der I. als zuständige Stelle sei nicht eingereicht worden. Vielmehr sei die Bescheinigung von der D. ausgefüllt worden, welche jedoch nicht die nach dem Gesetz zuständige Stelle sei. Insbesondere bestünden auch ernsthafte Zweifel, ob die Ausbildung die Anforderungen nach Ziffer 2.5 RL erfülle. Denn sie werde nicht betrieblich durchgeführt. Nach den vorliegenden Unterlagen werde die Qualifizierung durch einen Fernlehrgang Sport- und Fitnesskaufmann des D. als Bildungsträgerin durchgeführt. Die Qualifizierung werde schulisch bei einer Bildungsträgerin durchgeführt. Die Klägerin sei kein Ausbildungsbetrieb im Sinne der RL, sondern vielmehr ein Kooperationsbetrieb, in dem die fachpraktische Ausbildung für Teilnehmer des Fernlehrgangs bei der D. als Bildungsträgerin durchgeführt werde. Die Ausbildung erfülle daher nicht die Anforderungen nach Ziffer 2.5 der RL. Der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden. Hiergegen richtet sich die am 24.6.2022 eingereichte Klage, mit welcher die Klägerin vertiefend geltend macht, der Auszubildende werde zum Professional Fitnesscoach ausgebildet und dabei gleichzeitig auf die Abschlussprüfung bei der I. zum Sport- und Fitnesskaufmann (I.) vorbereitet, also einer staatlich anerkannten Ausbildung im Sinne des BBiG. Das Ausbildungsverhältnis habe am 1.10.2021 begonnen und bestehe aktuell noch, die Probezeit sei also verstrichen. Es liege auch ein Ausbildungsvertrag vor. Besonderheit sei allein die Tatsache, dass im Rahmen der Lernortkooperation der berufsschulische Teil der Ausbildung durch die D. durchgeführt werde. Die fehlende Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der zuständigen I. sei nicht notwendig. Entscheidend für die Förderfähigkeit sei allein, dass die Ausbildung förderfähig sei. Dies sei sie, weil die Ausbildung betrieblich durchgeführt werde. Die Klägerin verweist hierzu auf eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Nordhausen vom 22.3.2023 – 18 AL 344/22 – sowie Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 11.5.2022 – 10 K 4623/21 – und der Berufungsinstanz (Oberverwaltungsgericht – OVG – Nordrhein-Westfalen) vom 25.10.2022 – 14 A 1159/22 – über die Zulassung einer Auszubildenden zur Abschlussprüfung "Veranstaltungskauffrau". Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.3.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2022 zu verurteilen, an die Klägerin auf ihren Antrag vom 25.2.2022 die Förderung einer Ausbildungsprämie plus in Höhe von 3.000 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Am 26.3.2025 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte der Kammer sowie die bei der Beklagten über die Klägerin geführte Verwaltungsakte, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündliche Verhandlung und Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.