Urteil
L 2 AL 6/23 D
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0913.L2AL6.23D.00
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Leitsätze
1. Die Bundesregierung kann nach § 368 Abs. 3 SGB 3 der Agentur für Arbeit durch Rechtsverordnung Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach dem SGB 3 stehen.(Rn.23)
2. Die Förderrichtlinie "Ausbildungsplätze" sieht unter Ziff. 2.3 einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zwecks Vermeidung von Kurzarbeit vor. Relevant ist ein Arbeitsausfall nach Ziff. 2.3.3 der Förderrichtlinie von mindestens 50 % im Betrieb. Unter diesem Wert liegt ein zur Bewilligung des Zuschusses erforderlicher Arbeitsausfall nicht vor.(Rn.26)
3. Dabei sind sowohl geringfügig Beschäftigte als auch Auszubildende bei der Berechnung als Beschäftigte des Betriebs, nicht aber Kurzarbeitergeld beziehende Beschäftigte zu berücksichtigen.(Rn.28)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 1.080,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bundesregierung kann nach § 368 Abs. 3 SGB 3 der Agentur für Arbeit durch Rechtsverordnung Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach dem SGB 3 stehen.(Rn.23) 2. Die Förderrichtlinie "Ausbildungsplätze" sieht unter Ziff. 2.3 einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zwecks Vermeidung von Kurzarbeit vor. Relevant ist ein Arbeitsausfall nach Ziff. 2.3.3 der Förderrichtlinie von mindestens 50 % im Betrieb. Unter diesem Wert liegt ein zur Bewilligung des Zuschusses erforderlicher Arbeitsausfall nicht vor.(Rn.26) 3. Dabei sind sowohl geringfügig Beschäftigte als auch Auszubildende bei der Berechnung als Beschäftigte des Betriebs, nicht aber Kurzarbeitergeld beziehende Beschäftigte zu berücksichtigen.(Rn.28) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 1.080,- € festgesetzt. Die Berichterstatterin konnte zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden, da das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat ihr durch Beschluss vom 09. Mai 2023 die Berufung übertragen hat (§ 153 Abs. 5 SGG). Die nach §§ 143, 144 SGG statthafte und zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat ist, ebenso wie das Sozialgericht zuvor und mit derselben Begründung, welcher sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, davon überzeugt, dass die Entscheidungen der Beklagten rechtmäßig sind. Lediglich ergänzend sei insoweit auf folgende Umstände hingewiesen: Die Zuständigkeit der Beklagten leitet sich aus § 368 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit Ziff. 6.1 der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 29. Juli 2020 (vgl. BAnz, AT 31. Juli 2020, B1), zuletzt geändert am 22. Dezember 2021 (vgl. BAnz, AT 31. Dezember 2022, B7) ab. Der Bund hat der Beklagten die administrative Abwicklung der in der Förderrichtlinie vorgesehenen Ansprüche, insbesondere die Antragsbearbeitung und die Bewilligung der Zuwendungen, übertragen (vgl. dazu Rolfs in: Rolfs/Knickrehm/Deinert, beck-online.Grosskommentar (Gagel), Stand: 01. Februar 2023, § 417 SGB III Rn. 6 f.). Rechtsgrundlage für die Übertragung ist § 368 Abs. 3 SGB III. Danach kann die Bundesregierung der Beklagten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach dem SGB III stehen. Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Beklagten durch Verwaltungsvereinbarung übertragen. Eine solche Verwaltungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Bund und der Beklagten (vgl. Wendtland in: Rolfs/Knickrehm/Deinert, beck-online.Grosskommentar (Gagel), Stand: 01. Februar 2023, § 368 SGB III Rn. 8 f.). In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, inwieweit Rechtsansprüche der in der Richtlinie Begünstigten entstehen und gerichtlich überprüfbar sind. Während eine Ansicht davon ausgeht, dass die Förderrichtlinie in Verbindung mit der maßgeblichen Verwaltungsvereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter nicht nur verwaltungsintern, sondern unmittelbar im Außenverhältnis gegenüber den Begünstigten gilt und den Regelungen Rechtsnormqualität zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 – B 11 AL 1/09 R, juris; Urteil vom 05. September 2006 – B 7a AL 62/05 R, juris), wird an anderer Stelle vertreten, dass sich § 368 Abs. 3 Satz 2 SGB III lediglich auf eine Verwaltungskompetenz beziehe und ein Anspruch nur aus der Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 Grundgesetz (GG) hergeleitet werden könne (vgl. Pfeifer in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung, 7. Auflage 2021, § 368 SGB III Rn. 23). Die konkrete Einordnung der Rechtsnatur der Förderrichtlinie ist insbesondere für die Festlegung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs relevant. Soweit das Bundessozialgericht davon ausgeht, dass es sich bei Förderrichtlinien wie der Vorliegenden in Verbindung mit der maßgeblichen Verwaltungsvereinbarung um Verträge zugunsten Dritter mit Außenwirkung handelt, finden die §§ 53 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unmittelbar Anwendung (vgl. Weckmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2023, § 368 Rn. 71). Soweit ein Anspruch aufgrund der Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 GG angenommen wird, kommt es dann nicht auf eine objektive Auslegung der Förderrichtlinie an, sondern darauf, wie die Regelungen von der Beklagten verstanden und umgesetzt wurden (vgl. BSG, Urteil vom 26. März 1998 – B 11 AL 37/96 R, juris; zu der vergleichbaren Situation im Verwaltungsrecht bspw. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 – 8 LB 58/16, juris; VG Würzburg, Urteil vom 17. Juli 2023 – W 8 K 23.164, juris; jeweils m.w.N.). Vorliegend kann im Ergebnis offenbleiben, welcher Rechtscharakter für die Förderrichtlinie und welcher Maßstab für die Prüfung der geltend gemachten Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung anzulegen ist, denn die Klage hat unter keinem Gesichtspunkt Erfolg. Die Beklagte hat die in der Förderrichtlinie niedergelegten Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nach Überzeugung des Senats dem objektiven Erklärungswert nach rechtmäßig ausgelegt, ein erheblicher Arbeitsausfall war in dem Betrieb der Klägerin nicht gegeben (I.). Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte von ihrer gleichbleibenden Verwaltungspraxis zu Lasten der Klägerin abgewichen sein könnte (II.). I. Die Förderrichtlinie sieht unter Ziff. 2.3 einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit vor. Ziel der Förderung ist es nach Ziff. 2.3.1 der Förderrichtlinie, Kurzarbeit bei Auszubildenden zu vermeiden, um trotz Arbeitsausfall im Ausbildungsbetrieb die Fortführung laufender Ausbildungen zu unterstützen. Ziff. 2.3.2 der Förderrichtlinie regelt, dass Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung einem Ausbildungsbetrieb gewährt werden, der Kurzarbeit durchführt und trotz relevantem Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung in einer förderfähigen Berufsausbildung im Sinne der Nummer 2.5 Auszubildende und, außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts, deren Ausbilderinnen/Ausbilder, die jeweils von erheblichem Arbeitsausfall betroffen sind, nicht in Kurzarbeit bringt oder hält, sondern seine laufenden Ausbildungsaktivitäten fortsetzt. Relevant ist ein Arbeitsausfall nach Ziff. 2.3.3 der Förderrichtlinie von mindestens 50 % im Betrieb. Dies gilt dann als gegeben, wenn in dem Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, das Produkt aus dem Wert der Prozentzahl des Anteils der Beschäftigten des Betriebs bzw. der Betriebsabteilung, die Kurzarbeitergeld beziehen, und dem Wert der Prozentzahl des durchschnittlichen Arbeitsentgeltausfalls dieser Kurzarbeitergeld beziehenden Beschäftigten in dem Betrieb bzw. in der Betriebsabteilung, dividiert durch 100, mindestens den Wert 50 ergibt. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht erfüllt, denn ein erheblicher Arbeitsausfall lag nicht vor. Die Klägerin hatte im September 2020 nur einen Arbeitsausfall von 16,67 %. Lediglich eine der sechs Mitarbeiterinnen bezog Kurzarbeitergeld. Dabei sind sowohl die geringfügig Beschäftigten als auch die Auszubildenden bei der Berechnung als Beschäftigte des Betriebs, nicht aber als Kurzarbeitergeld beziehende Beschäftigte zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat eine Auslegung, ob ein wesentlicher Arbeitsausfall vorliegt, gerade nicht betriebsbezogen, sondern anhand der in der Förderrichtlinie vorgegebenen Berechnung zu erfolgen. Eine andere Auslegung lässt der klare Wortlaut der Förderrichtlinie nicht zu. Es ist also gerade nicht entscheidend, ob die Klägerin ihren Betrieb im Monat September 2020 überhaupt geöffnet hatte. Abgesehen davon, dass ihr nach den im Streitzeitraum geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Öffnung unter Beachtung allgemeiner Schutzvorgaben möglich gewesen wäre (vgl. §§ 14 und 5 ff. der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 30. Juni 2020), würde sich für den Senat unter Zugrundelegung des Vortrags sowie der Ansicht der Klägerin die ergänzende Frage aufdrängen, wie sie die Ausbildungsaktivitäten fortsetzen konnte, wenn der Betrieb gar nicht geöffnet hatte. Unabhängig davon aber hat die Beklagte den Wortlaut der Förderrichtlinie nach Auffassung des Senats zutreffend ausgelegt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, hat sie sich bei der Auslegung des Begriffs der Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld beziehen, in ständiger Verwaltungspraxis an den persönlichen Voraussetzungen des § 98 SGB III orientiert. Die Klägerin hat parallel zu den hiesigen Anträgen einen Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt und dies für eine von sechs Beschäftigten beantragt. Für diese eine Beschäftigte wurde ihr das Kurzarbeitergeld gewährt. Zu Recht legt die Beklagte nach alledem als Kurzarbeitergeld beziehende Beschäftigte eine Person zugrunde und berücksichtigt die Beschäftigten ohne Bezug von Kurzarbeitergeld an dieser Stelle nicht. Bei der Auslegung des Begriffs der Beschäftigten des Betriebs sind indes nicht lediglich diejenigen heranzuziehen, die Kurzarbeitergeld beziehen, sondern auch die Auszubildenden und die geringfügig Beschäftigten zu berücksichtigen. Der Begriff der Beschäftigung ist in den gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) legaldefiniert. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. § 7 Abs. 2 SGB IV bezieht die Auszubildenden mit ein und § 8 Abs. 1 SGB IV definiert die geringfügige Beschäftigung. Bereits der Wortlaut spricht unter Berücksichtigung der speziellen Regelungen für das Sozialversicherungsrecht für die Auslegung der Beklagten. Überdies orientiert sich die Auslegung des Begriffs „erheblicher Arbeitsausfall“ aufgrund der Nähe der Förderrichtlinie zu den Voraussetzungen des Kurzarbeitergelds nach Überzeugung des Senats an der Auslegung der gleichlautenden Voraussetzung in § 96 SGB III. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III bestimmt, dass ein Arbeitsausfall u.a. dann erheblich ist, wenn im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Bei der in § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III vorzunehmenden Berechnung des einen Drittels der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind alle Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, unabhängig von ihrer Beitragspflicht oder Leistungsberechtigung (vgl. Bieback in: beck-online.Grosskommentar (Gagel), Stand: 01. Juni 2021, § 96 SGB III Rn. 183 unter Hinweis auf BSG v. 12.2.1980 – 7 RAr 23/79 – SozR4100 § 64 Nr. 3). Dies gilt ebenso im Rahmen von Ziff. 2.3.3 der Förderrichtlinie. Dem steht nicht entgegen, dass in § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III der Begriff Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer statt „Beschäftigte des Betriebs“ verwandt wird. Der Begriff des Arbeitnehmers ist im Sozialrecht nicht eigens definiert, sondern vielmehr an die Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und die Beschäftigung gemäß § 7 SGB IV geknüpft, so dass der Begriff der Beschäftigten weiter ist als der der Arbeitnehmer (Müller-Grune in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., Stand: 21. August 2023, § 97 SGB III Rn. 23). Sind geringfügig Beschäftigte bereits im Rahmen der Ermittlungen des erheblichen Arbeitsausfalls gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III zu berücksichtigen, gilt dies demnach erst Recht bei der Anwendung der Förderrichtlinie, die in ihrem Wortlaut weiter ist. Hinsichtlich der Auszubildenden enthält § 96 Abs. 1 Satz 2 SGB III die gesonderte Regelung, dass sie nicht mitzählen. Eine solche Regelung enthält die Förderrichtlinie gerade nicht, so dass die Auszubildenden ebenfalls in die Berechnung einzustellen sind. II. Der Senat ist aufgrund des Vortrags der Beklagten davon überzeugt, dass sie die Förderrichtlinie in vorgenanntem Sinne in ständiger Verwaltungspraxis ausgelegt hat. Eine Abweichung davon hat die Klägerin weder dargelegt, noch ist diese ersichtlich. Für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis der Beklagten bzw. einen daraus resultierenden Anspruch der Klägerin bestehen deshalb ebenfalls keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache und ist nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von EUR 1.080,- €, so dass der Streitwert in eben dieser Höhe festzusetzen ist. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit für den Monat September 2020 in Höhe von 1.080,- €. Die Klägerin betreibt ein Kosmetikstudio. Zum 29. Februar 2020 hatte sie weniger als 10 Beschäftigte, im September 2020 hatte sie sechs Beschäftigte, davon eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und zwei Auszubildende. Aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie öffnete sie das Kosmetikstudio nach eigenen Angaben im September 2020 nicht, die Beschäftigten – bis auf die Auszubildenden – konnten ihre Tätigkeiten nicht ausüben und die Klägerin beantragte bei der Beklagten für die sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Kurzarbeitergeld. Sie beantragte am 21. Mai 2021 bei der Beklagten ergänzend einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit gemäß Ziffer 2.3 der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ (im Folgenden: Förderrichtlinie) für zwei Auszubildende in Höhe von 1.080,- €. Die Ausbildungsvergütung bezifferte sie mit 1.200,- € zzgl. eines Zuschlags von 20 %, mithin insgesamt 1.440,- €. Die Auszubildenden seien nicht in Kurzarbeit gewesen und hätten die Ausbildungsaktivitäten mit der Klägerin als Ausbilderin fortsetzen können. Gleichlautende Anträge stellte sie für die Monate Oktober 2020 bis August 2021. Die vollständigen Antragsunterlagen lagen bei der Beklagten am 27. Juni 2021 vor. Die Beklagte teilte der Klägerin zunächst per eMail mit, dass sie die Antragsunterlagen zu spät vorgelegt habe und fragte an, ob sie von den Anträgen zurücktrete. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und wies darauf hin, dass das Fristende auf ein Wochenende gefallen und die Frist zur Vorlage der Unterlagen ihres Erachtens gewahrt worden sei. Die Beklagte lehnte den Antrag sodann mit schriftlichem Bescheid vom 23. August 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Arbeitsausfall in Höhe von 16,67 % betrage weniger als 50 % (vgl. Erste Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, Ziffer 2.3.2 i.V.m. 2.3.3). Per eMail teilte die Klägerin am 25. August 2021 mit, sie könne die Ablehnung der Anträge nicht nachvollziehen. Alle bis auf die Auszubildenden und eine Aushilfe seien in Kurzarbeit gewesen. Eine Angestellte sei in Elternzeit gewesen und nach ihrer Rückkehr im März 2021 direkt in Kurzarbeit gegangen. Sie habe mehr als 50 % Ausfall gehabt. Die Beklagte erwiderte per eMail vom 31. August 2021, die Klägerin habe sechs Mitarbeiterinnen im September 2020 gehabt, von denen sie nur für eine Person Kurzarbeitergeld beantragt habe, so dass der Arbeitsausfall unter 50 % liege. Die Klägerin teilte am gleichen Tage mit, das Lohnabrechnungssystem führe auch Minijobber im unbezahlten Urlaub als Mitarbeiter auf, welche weder Gehalt noch Kurzarbeitergeld bekämen. Sie habe nur einen bzw. seit 2021 zwei sozialversicherungspflichtige Angestellte, zwei Auszubildende und einen Minijobber gehabt. Der Rest sei in Elternzeit oder unbezahltem Urlaub gewesen. Per eMail vom 13. September 2021 teilte die Beklagte mit, die Minijobber müssten im Antrag auf Kurzarbeitergeld ebenfalls angegeben werden, obgleich diese keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hätten. Mit ihrem als Anhang zu einer eMail übersandten Widerspruch vom 07. Oktober 2021 machte die Klägerin sodann geltend, die Anzahl der Kurzarbeitergeld berechtigten Mitarbeiter sei von der Lohnabrechnungssoftware falsch ausgewiesen worden. In der Anzahl seien auch Auszubildende und geringfügig Beschäftigte enthalten. Die Kurzarbeitergeld-Anträge würden parallel neu versandt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2021 zurück. Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung sei die Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ in der Fassung der Zweiten Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 23. März 2021. Nach Ziffer 2.3.2 werde einem Ausbildungsbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung bestehe nicht (Ziffer 1.6 der Richtlinie). Voraussetzung sei – neben weiteren Voraussetzungen – dass der Ausbildungsbetrieb trotz relevanten Arbeitsausfalls aufgrund der Corona-Krise im Betrieb Auszubildende und deren Ausbilderin/Ausbilder, die jeweils von erheblichem Arbeitsausfall betroffen seien, nicht in Kurzarbeitergeld bringe oder halte, sondern seine laufenden Ausbildungsaktivitäten fortsetze. Relevant sei ein Arbeitsausfall von mindestens 50 % im Betrieb. Zur Berechnung dieses Arbeitsausfalls werde entsprechend der Richtlinie das Produkt aus prozentualem Anteil der im Betrieb Kurzarbeitergeld beziehenden Beschäftigten und dem prozentualen Arbeitsentgeltausfall dieser Kurzarbeitergeld beziehenden Beschäftigten gebildet. Dieses Produkt geteilt durch 100 müsse mindestens den Wert 50 ergeben. Der prozentuale Anteil der im Betrieb Kurzarbeitergeld beziehenden Beschäftigten betrage 16,67 % (6 im Betrieb beschäftigte Mitarbeiter, davon 1 Mitarbeiter mit Kurzarbeitergeldanspruch). Der Anteil des Arbeitsentgeltausfalls dieser Kurzarbeitergeld beziehenden Beschäftigten betrage 100 %. Das Produkt aus 16,67 % und 100 % geteilt durch 100 ergebe 16,67 % und liege unterhalb der mindestens erforderlichen 50 %. Daher sei der Arbeitsausfall nicht relevant im Sinne der Vorschrift und diese Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses liege nicht vor. Mit ihrer am 22. November 2021 eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe ihren Betrieb nicht weiterführen können und der Arbeitsausfall habe bei 100 % gelegen. Nach dem Sinn und Zweck des Kurzarbeitergeldes könne es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie teilweise 450-Euro-Kräfte beschäftige. Sie führe einen Kleinstbetrieb als Familienbetrieb. Bis auf eine festangestellte Mitarbeiterin und die Auszubildende verfüge sie lediglich über Arbeitskräfte auf geringfügiger Basis. Letztere seien bei der Berechnung des Arbeitsausfalls nicht mitzuzählen, sondern nur die Kurzarbeitergeld beziehenden Beschäftigten. Für die Auszubildenden habe die Klägerin ihre Ausbildungsaktivitäten während der Corona-Krise fortgesetzt. Die Beklagte hat auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06. Januar 2023, den Beteiligten zugestellt am 10. Januar 2023, abgewiesen und unter Bezugnahme auf die Entscheidungen der Beklagten im Wesentlichen ausgeführt, dass es bei der Berechnung des relevanten Arbeitsausfalls auf die Kurzarbeitergeld beziehenden Beschäftigten ankomme, so dass der Arbeitsausfall der 450-Euro-Kräfte keine Rolle spiele. Eine andere Auslegung lasse der Wortlaut in Punkt 2.3.3 der Förderrichtlinie nicht zu. Mit der am 07. Februar 2023 erhobenen Berufung vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Kleinbetriebe seien durch die vorgenommene Auslegung der Förderrichtlinie benachteiligt. Sie beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Januar 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2021 zu verpflichten, ihr einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für 2 Auszubildende in Höhe von 1.080,- € zur Vermeidung von Kurzarbeit für den Monat September 2020 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Förderrichtlinie habe sie in ständiger Verwaltungspraxis anhand der Regelungen zum Kurzarbeitergeld ausgelegt. Mit Übertragungsbeschluss vom 09. Mai 2023 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern über die Berufung entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Niederschrift vom 13. September 2023 Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.