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Beschluss

30 W (pat) 548/14

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 548/14 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 14. Juli 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 027 221.0 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Professor Dr. Hacker sowie die Richter Merzbach und Dr. Meiser - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2014 insoweit aufgehoben, als darin die An- meldung für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Kontaktlinsen; Brillen; Brillenetuis; Ferngläser; optische Lupen; Sonnenbrillen; Warndreiecke für Fahrzeuge; Warnlampen für Fahrzeuge und deren Teile; Einbruchalarmgeräte; Feueralarm- geräte; Rauchalarmgeräte; Gaswarngeräte; Diebstahlalarmge- räte; Feuerlöschgeräte; Waagen; Wasserwaagen; Zirkel [Mess- instrumente]; Lineale [Messinstrumente]; elektronische Steuer- geräte und Strom-/Spannungsversorgungsgeräte für Fahrzeug- scheinwerfer und Fahrzeugleuchten und deren jeweiligen Teile; Leuchtdioden [LEDs]; elektronische Leistungsregler; Span- nungsregler für Fahrzeuge; Rettungsvorrichtungen, nämlich Rettungsflöße, Rettungsleitern, Rettungsnetze, Rettungspla- nen, Rettungsringe, Rettungsbojen, Rettungswesten; elektri- sche Sicherungen; elektrische Relais; Laser, nicht für medizini- sche Zwecke; Laserpointer; Fernsehapparate; Bildtelefone; Ra- dios; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwan- deln, Speichern, Regeln und/oder Kontrollieren von Elektrizität; Tonträger; Musikautomaten [geldbetätigt]; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Musikdateien zum Herunterladen; Leucht- schilder; CD-Player; DVD-Player; Videotelefone; Bildfunkgeräte; Projektionsgeräte; Fotoapparate; belichtete Filme; Filmkame- ras, Fotokopiergeräte, elektronische Übersetzungsgeräte [Com- - 3 - puter]; elektronische Taschenübersetzer; codierte Telefon- karten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Bank-, Geld- automaten; Registrierkassen; Rechenmaschinen; elektronische Terminkalender; Faxgeräte; Taschenrechner; Crashtest-Dum- mys; Mikroskope; Elektrokabel; Steckdosen; elektrische Fern- zündungsgeräte; radiologische Apparate für gewerbliche Zwe- cke; Schutzhelme; elektrische Schlösser; elektronische Steue- rungen und Steuerungssysteme für Maschinen, Motoren, Ver- brennungskraftmaschinen, Elektromotoren, Servomotoren; Klasse 12: Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge; Triebwerke für Land- fahrzeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Kupplungen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Reifen [Pneus]; Reifen für Fahrzeugräder; Felgen für Fahrzeugräder; Vollgum- mireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder; Naben für Fahr- zeugräder; Schläuche für Reifen; Flickzeug für Reifenschläu- che, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifen- schläuchen, Spikes für Reifen, Schneeketten; Gleitschutzvor- richtungen für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge; An- hängerkupplungen für Fahrzeuge; Drahtseilfördergeräte und -anlagen; Karren; Einkaufswagen; Gepäckwagen; Sessellifte, Seilbahnen; - 4 - Klasse 38: Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen]; Dienste von Presseagenturen; Durchführung von Videokonfe- renzen; Telefonvermittlung“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortfolge DRIVE & TRACK ist am 14. März 2014 als Marke für die Waren und Dienstleistungen der „Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, elektrische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten; Kontaktlinsen; Brillen; Brillenetuis; Ferngläser; optische Lupen; Son- nenbrillen; Warndreiecke für Fahrzeuge; Warnlampen für Fahrzeuge und deren Teile; elektrische Batterien und deren Teile; elektrische Ak- kumulatoren und deren Teile; Brennstoffzellen und deren Teile; Son- - 5 - nenbatterien; elektrische Batterien für Fahrzeuge; elektrische Akku- mulatoren für Fahrzeuge; Ladegeräte für elektrische Batterien; Ein- bruchalarmgeräte; Feueralarmgeräte; Rauchalarmgeräte; Gaswarnge- räte; Diebstahlalarmgeräte; Feuerlöschgeräte; Waagen; Wasserwaa- gen; Zirkel [Messinstrumente]; Lineale [Messinstrumente]; Säuremes- ser; Mengenmesser; elektronische Steuergeräte und Strom-/Span- nungsversorgungsgeräte für Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeug- leuchten und deren jeweiligen Teile; Leuchtdioden [LEDs]; elektroni- sche Leistungsregler; elektrische und elektronische Steuer- und Re- gelgeräte und -instrumente; Simulatoren für die Lenkung und die Kon- trolle von Fahrzeugen; Spannungsregler für Fahrzeuge; Geschwindig- keitsanzeiger; Drehzahlmesser; Messgeräte und Messinstrumente; Rettungsvorrichtungen, nämlich Rettungsflöße, Rettungsleitern, Ret- tungsnetze, Rettungsplanen, Rettungsringe, Rettungsbojen, Ret- tungswesten; elektrische Sicherungen; elektrische Relais; Laser, nicht für medizinische Zwecke; Laserpointer; Fernsteuerungsgeräte; Fern- bedienungen; Antennen; Navigationsgeräte für Fahrzeuge; Mobiltele- fone; Telefonapparate; Fernsehapparate; Bildtelefone; Radios; Kom- passe; Navigationsgeräte; Navigationsinstrumente; Apparate und In- strumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und/oder Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild; magneti- sche, elektronische und optische Aufzeichnungsträger; Schallplatten, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Tonträger; Mu- sikautomaten [geldbetätigt]; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Mu- sikdateien zum Herunterladen; Kopfhörer; Lautsprecher; Lautspre- cherboxen; Leuchtschilder; CD-Player; DVD-Player; Videotelefone; Bildfunkgeräte; Projektionsgeräte; Fotoapparate; belichtete Filme; Filmkameras, Fotokopiergeräte, elektronische Übersetzungsgeräte [Computer]; elektronische Taschenübersetzer; Magnetkarten; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; codierte Telefonkarten; - 6 - Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Bank-, Geldautomaten; Regis- trierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; elektronische Terminkalender; Faxgeräte; Monitore [Com- puterhardware und -programme]; Computerperipheriegeräte; gespei- cherte und herunterladbare Computerprogramme und -software, ins- besondere Datensammlungen in elektronischer Form; Taschenrech- ner; elektronische Publikationen [herunterladbar]; herunterladbare Bilddateien; Crashtest-Dummys; Mikroskope; Elektrokabel; Steckdo- sen; elektrische Fernzündungsgeräte; radiologische Apparate für ge- werbliche Zwecke; Schutzhelme; elektrische Schlösser; elektronische Steuerungen und Steuerungssysteme für Maschinen, Motoren, Ver- brennungskraftmaschinen, Elektromotoren, Servomotoren Klasse 12: Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Was- ser oder auf Schienen sowie deren Teile; motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge; Triebwerke für Landfahr- zeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahrzeu- gen; Kupplungen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Reifen [Pneus]; Reifen für Fahr- zeugräder; Felgen für Fahrzeugräder; Vollgummireifen für Fahrzeug- räder; Fahrzeugräder; Naben für Fahrzeugräder; Schläuche für Reifen; Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Spikes für Reifen, Schneeketten; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Rück- spiegel; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automo- bile; Kraftfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen; Anhänger und Sat- telauflieger für Fahrzeuge; Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Omni- busse; Motorräder; Mopeds Fahrräder; Drahtseilfördergeräte und - 7 - -anlagen; Karren; Einkaufswagen; Gepäckwagen; Luftfahrzeuge; Boote; Schiffe; Lokomotiven; Autobusse; Wohnwagen; Traktoren; Zweiräder, Roller [Fahrzeuge]; Sessellifte, Seilbahnen; Rollstühle; Klasse 38: Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presse- agenturen]; Dienste von Presseagenturen; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; E-Mail-Dienste; Ver- mietung von Telekommunikationsgeräten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen; elektronische Übermittlung von Nachrichten; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikations- verbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Durchführung von Videokonferenzen; Mobil- telefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elek- tronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Telefondienste; Te- lefonvermittlung; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Ein- richtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Ein- stellen von Webseiten in das Internet für Dritte“ bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. - 8 - Mit Beschluss vom 25. September 2014 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen des Vorliegens von absoluten Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG zurückgewie- sen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen DRIVE & TRACK werde nach den Ergebnissen einer amtsseitigen Recherche als Fachausdruck für einen speziellen Test der Einhaltung der Fahrspur bzw. des Spurverhaltens von Kraftfahrzeugen verwendet. Hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienst- leistungen bringe es somit beschreibend zum Ausdruck, dass diese zur Durchfüh- rung eines „Drive and Track-Tests“ beitragen oder einem „Drive and Track-Sys- tem“ (d. h. einem Fahrspurhaltesystem) dienen könnten; die Waren der Klasse 12 könnten mit einem solchen System ausgestattet sein. Dem Anmeldezeichen fehle es daher an jeglicher Unterscheidungskraft; auch bestehe ein Freihaltungsbedürf- nis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, es handele sich bei DRIVE & TRACK weder im Englischen noch im Deutschen um eine sprachübliche Wortkombination. Die Einzelwörter „Drive“ so- wie „Track“ seien in den deutschen Sprachgebrauch jeweils mit einer Vielzahl von Bedeutungen eingegangen, wobei keine der möglichen Bedeutungen einen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweise. Die von der Markenstelle in Bezug genommenen Fundstellen seien nicht geeignet, eine beschreibende Verwendung des Anmeldezeichens im Inland zu belegen. Auch sei das von der Markenstelle unterstellte Verständnis - im Sinne eines Fach- ausdruckes zur Bezeichnung von „Fahrspurhaltesystemen“ bzw. eines damit in Verbindung stehenden „Tests“ - durchweg fernliegend. Der Begriff „track“ sei in - 9 - diesem Zusammenhang nicht üblich, vielmehr seien die relevanten Verkehrskreise an den Ausdruck „Iane“ zur Übersetzung von „Fahrspur“ gewöhnt; die gängige englische Übersetzung des Wortes „Spurassistent“ laute folgerichtig „Iane depar- ture warning system“, daneben seien „Lane Keep Assist System“, „Lane Assist“ und „Lane Guard System“ gebräuchlich, keinesfalls aber das hiesige Anmeldezei- chen. Selbst wenn man aber die Richtigkeit der Auffassung der Markenstelle unterstellen wollte, wiesen eine Vielzahl der beanspruchten Waren der Klassen 9 und 12 sowie sämtliche in der Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen keinerlei Bezug zu „Fahrspurhaltesystemen“ auf. Das Anmeldezeichen DRIVE & TRACK sei dem- nach nicht geeignet, die Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Ebenso wenig bestehe ein schutzwürdiges Inte- resse der Allgemeinheit an der ungehinderten Verwendbarkeit des Zeichens. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenlage Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Mar- kenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie lediglich im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke in Bezug auf die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- - 10 - kenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Der Senat teilt insoweit im Ergebnis - wenn auch mit anderer Begründung - die Auffassung der Markenstelle, dass der angemeldeten Wortfolge DRIVE & TRACK im Zusammenhang mit folgenden Waren und Dienstleistungen, nämlich Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, elektrische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten; elektrische Batterien und deren Teile; elektrische Akkumulatoren und deren Teile; Brennstoffzellen und deren Teile; Sonnenbatterien; elek- trische Batterien für Fahrzeuge; elektrische Akkumulatoren für Fahr- zeuge; Ladegeräte für elektrische Batterien; Säuremesser; Mengen- messer; elektrische und elektronische Steuer- und Regelgeräte und -instrumente; Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahr- zeugen; Geschwindigkeitsanzeiger; Drehzahlmesser; Messgeräte und Messinstrumente; Fernsteuerungsgeräte; Fernbedienungen; Anten- nen; Navigationsgeräte für Fahrzeuge; Mobiltelefone; Telefonapparate; Kompasse; Navigationsgeräte; Navigationsinstrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild; magnetische, elektronische und optische Aufzeichnungsträger; Schallplatten, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Kopfhörer; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Magnetkarten; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Hardware für die Daten- verarbeitung; Computer; Monitore [Computerhardware und -program- me]; Computerperipheriegeräte; gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme und -software, insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form; elektronische Publikationen [herunterladbar]; herunterladbare Bilddateien; - 11 - Klasse 12: Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Was- ser oder auf Schienen sowie deren Teile; motorisierte Landfahrzeuge; Kraftfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen; Omnibusse; Motorräder; Mopeds; Fahrräder; Luftfahrzeuge; Boote; Schiffe; Lokomotiven; Auto- busse; Wohnwagen; Traktoren; Zweiräder, Roller [Fahrzeuge]; Roll- stühle; Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Por- talen im Internet, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im In- ternet; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; E-Mail-Dienste; Vermietung von Tele- kommunikationsgeräten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernseh- sendungen; elektronische Übermittlung von Nachrichten; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindun- gen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zu- griffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von In- ternet-Chatrooms; Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermitt- lung mittels Computer; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertra- gung; Telefondienste; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Ein- stellen von Webseiten in das Internet für Dritte jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. - 12 - 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich- net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so ge- ringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die be- anspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Han- dels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verstän- digen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzu- stellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla). Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterschei- dungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vor- dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR - 13 - 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271 (Nr. 11) - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 (Nr. 10) - DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die be- anspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144 (Nr. 9) - Starsat; GRUR 2009, 952, 953 (Nr. 10) - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der beanspruchten Wort- und Zei- chenfolge DRIVE & TRACK für die og. Waren und Dienstleistungen jegliche Un- terscheidungskraft, weil sie vom Verkehr ausschließlich als beschreibende An- gabe in Bezug auf Eigenschaften, Merkmale bzw. die Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird. a) Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Verb „(to) drive“ bedeutet „fahren, lenken, steuern“, während dem korrespondierenden Substantiv „(the) drive“ unterschiedliche Bedeutungen zukommen, so u. a. „Fahrt, Straße, Fahr- weg“ bzw. “Antrieb, Schwung, Laufwerk, Diskettenlaufwerk, Steuerung“ (vgl. etwa www.dict.cc/englisch-deutsch/drive.html.) b) Das kaufmännische &-Zeichen steht anstelle des Wortes (engl.) „and“ bzw. (deutsch) „und“. Es wird, wie das Bundespatentgericht bereits mehrfach festge- stellt hat, in Werbetexten vielfach benutzt und ist daher als solches nicht so - 14 - ungewöhnlich, dass es einer angemeldeten Marke Originalität verschaffen könnte (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 176/01 - BLECH & TECHNIK; BPatGE 24, 235, 239 - E&J). c) Das englische Substantiv „track“ bedeutet u. a. „Weg, Pfad, Piste, Spur“; das Verb „to track“ meint u. a. „(jdn/etw/eine Spur) verfolgen, aufspüren, etwas nach- vollziehen, eine Fährte lesen“ (vgl. www.dict.cc/englisch-deutsch/drive.html; PONS Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, Deutsch-Englisch, Neubearbeitung 2005 zum Stichwort „track“). In den dokumentierten deutschen Wortschatz hat das Wort „Track“ im Sinne von „Reiseroute eines Schiffes, Titel, Stück auf einer CD sowie Spur“, letztere Bedeutung allerdings beschränkt auf den Bereich der EDV, Eingang gefunden (Warwick, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl., sowie Leipziger Wortschatz http://wortschatz.uni-leipzig.de, jeweils zum Stichwort „track“; siehe auch schon BPatG PAVIS PROMA, 29 W (pat) 202/04 - „track your kid“). d) Darüber hinausgehend belegen die Ergebnisse einer Internet-Recherche des Senats, die der Anmelderin zur Verfügung gestellt worden sind, dass es sich bei der Bezeichnung „Track“ im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusam- menhang - und hier speziell auf dem Gebiet der GPS-Navigation - um einen feststehenden Begriff handelt, der nachweislich seit mindestens zehn Jahren - und somit bereits deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt - als Fachterminus für die „Aufzeichnung einer zurückgelegten Strecke“ verwendet wird. Ausweislich einschlägiger Fachartikel kann die GPS-Navigation nach „Wegpunk- ten“, „Routen“ oder eben „Tracks“ erfolgen (vgl. die Anlage www.gpso-de /navigation/gps3/html). Die beschreibende Verwendung des Begriffs „Track“ mit dem dargelegten Sinngehalt zeigt sich besonders deutlich etwa in Diskussionsfo- ren - alle aus der Zeit vor der hiesigen Anmeldung - zur GPS-Technik (vgl. hierzu insbesondere die folgenden Anlagen: „Diskussionen über GPS-TOUR.INFO, - 15 - Oktober 2006: „Kann mir jemand (…) den Unterschied zwischen Track und Routen erklären?“; „Ein Track ist vom Prinzip her eine Aufzeichnung der absolvierten Strecke (…)“; „Ich selbst benutzte beim Wandern und Radfahren Tracks (…)“; www.naviboard.de, Dezember 2006, „Unterschied zwischen Track, Route, Wegpunkt und Zwischenziel“; „ein Track ist die Aufzeichnung einer Strecke von gemessenen Positionen“; „Track: die Aufzeichnung vom GPS Gerät über die dann tatsächlich gefahrene Strecke, das GPS setzt Trackpunkte, die Liste dieser Trackpunkte nennt sich dann „Track“; www.naviboard.de., 2009, „Wegpunkte, Tracks und Routen - Begriffe und Funktionen bei Garmin-Geräten“: „Tracks auswerten und Nachfahren“; „man kann Tracks auswerten, also zum Beispiel die Durchschnittsgeschwindigkeit berechnen oder (…) nachsehen, wie viele Höhenmeter man geschafft hat“; „eine der wichtigsten Funktionen von Tracks ist, dass man sie nachfahren kann. Zum Beispiel indem man eine schöne Fahrradrunde wiederholt, die man nicht im Kopf hat…“). e) Ausgehend hiervon werden die angesprochenen Verkehrskreise - hier insbe- sondere der mit der Welthandelssprache Englisch vertraute Fachverkehr, aber auch die interessierten Verbraucherkreise, denen die Verwendung des Wortes „Track“ als feststehender Begriff in der GPS-Technik bekannt ist - das Anmelde- zeichen ohne Weiteres als Hinweis darauf verstehen, dass bei einer Fahrt („Drive“) die absolvierte Strecke aufgezeichnet wird („Track“). Ganz in diesem Sinne verwendet auch die Anmelderin selbst die angemeldete Wortfolge, (vgl. hierzu die Anlage Benutzung durch die Anmelderin, „Drive & Track – Android- Apps auf Google Play“: „Auch auf der Heimstrecke immer noch besser werden - Wie ein Beifahrer aus dem Rallyesport zeichnet Drive & Track Ihre Fahrten mit und liefert einen detaillierten Blick auf den Routenverlauf…“). - 16 - f) Die angemeldete Bezeichnung ist damit im Inland allgemein verständlich. Der Wortfolge DRIVE & TRACK kommt - entgegen der von der Anmelderin geäu- ßerten Auffassung - im Unterschied zu einem Phantasiebegriff ein konkret defi- nierter bzw. zumindest ohne weiteres definierbarer Bedeutungsinhalt zu. g) Auf die Einwendungen der Beschwerde gegen das von der Markenstelle im angefochtenen Beschluss unterstellte, abweichende Verständnis kommt es nicht an. Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass keine Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass der Verkehr die Wortfolge „Drive & Track“ als Hinweis auf ein „Fahr- spurhaltesystem“ bzw. einen hierauf bezogenen Test verstehen wird. Die wesent- lichen Einwendungen der Beschwerde, auf die Bezug genommen wird, gegen die Ausführungen der Markenstelle greifen insoweit durch; insbesondere sind die von der Markenstelle in Bezug genommenen Fundstellen nicht geeignet, ein derartiges Verständnis zu belegen. Jedoch spielt dies im Ergebnis keine Rolle, da der Ver- kehr Drive & Track, wie dargelegt, zwar nicht im Sinne von „Fahrspurhaltesys- tem“, jedoch als Hinweis auf eine GPS-Navigation anhand von sog. „Tracks“ verstehen wird. Eine abweichende Wahrnehmung des Markenwortes durch den Verkehr liegt nicht nahe. Im Übrigen reichte es für eine Schutzversagung aus, wenn ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 (Rdn. 21) - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 (Rdn. 32) - Doublemint, MarkenR 2004, 99, 109 (Rdn. 97) - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115 (Rdn. 38) - Biomild). Dies ist hier, wie dargelegt, der Fall. h) Ausgehend hiervon enthält die Anmeldung in Klasse 9 Navigationsgeräte und im Allgemeinen Apparate und Instrumente verschiedener Art, die zur Messung, Aufzeichnung, Wiedergabe und Übertragung von Daten - unter anderem auch von - 17 - Navigationsdaten (Wegepunkten, „Tracks“, etc) oder aber von Daten, die gängig auch von GPS-Geräten wiedergegeben werden können (wie etwa: Geschwindig- keit, Drehzahl etc.) - dienen können. Das Anmeldezeichen beschreibt somit den Gegenstand und den Bestimmungszweck dieser Waren. Im Einzelnen sind von dem entsprechenden beschreibenden Gehalt des Anmeldezeichens die folgenden Waren erfasst: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, elektrische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten; elektrische und elektronische Steuer- und Regelgeräte und -instru- mente; Geschwindigkeitsanzeiger; Drehzahlmesser; Messgeräte und Messinstrumente; Navigationsgeräte für Fahrzeuge; Kompasse; Navi- gationsgeräte; Navigationsinstrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Über- tragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Monitore [Computerhardware und –pro- gramme]; Computerperipheriegeräte; gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme und -software, insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form“. Die Anmeldung in Klasse 9 umfasst des Weiteren Waren, bei denen es sich nach den Rechercheergebnissen des Senats um gängiges Zubehör zu GPS-Navigati- onsgeräten handeln kann, wie u. a. Antennen, Kopfhörer, Lautsprecher, Lautspre- cherboxen und Fernsteuerungen etc. Diese können beispielsweise an Navigati- onsgeräte angeschlossen werden und bedeuten einen gewissen Komfort für die Benutzer bzw. erleichtern den Empfang oder die Bedienung. Ferner zählen Ak- kus/Batterien, hierauf bezogene Mess- und Ladegeräte sowie Speicherkarten zu dem gängigen GPS-Zubehör (vgl. zum Ganzen die Anlage „Nachweise GPS-Zu- behör“). Im Zusammenhang mit diesen Waren, im Einzelnen: - 18 - „elektrische Batterien und deren Teile; elektrische Akkumulatoren und deren Teile; Brennstoffzellen und deren Teile; Sonnenbatterien; elektri- sche Batterien für Fahrzeuge; elektrische Akkumulatoren für Fahrzeuge; Ladegeräte für elektrische Batterien; Säuremesser; Mengenmesser; Fernsteuerungsgeräte; Fernbedienungen; Antennen; Kopfhörer; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; magnetische, elektroni- sche und optische Aufzeichnungsträger; Schallplatten, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Magnetkarten; Karten mit inte- grierten Schaltkreisen [Smartcards]“ wird die Anmeldemarke somit als ein bloßer Hinweis darauf verstanden, dass diese als Zubehör für Navigationsgeräte oder dergleichen bestimmt oder geeignet sind, so dass jedenfalls ein enger beschreibender Bezug des Markenzeichens hierzu festzustellen ist. Für die weiterhin in Klasse 9 beanspruchten „Mobiltelefone; Telefonapparate“ dient das Anmeldezeichen zur Beschreibung eines Ausstattungsmerkmals, näm- lich der Ausstattung eines Handys/Smartphones mit einer Drive & Track-Funktion (zur Navigation einschließlich der Aufzeichnung absolvierter Strecken) oder einer entsprechenden App.. Für „Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen“ ist es denk- bar, dass die Simulation anhand einer durch ein Drive & Track-Gerät aufgenom- menen Fahrtroute durchgeführt wird, so dass auch insoweit jedenfalls ein die Un- terscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug besteht. Die weiterhin beanspruchten „elektronische Publikationen [herunterladbar]; her- unterladbare Bilddateien“ können sich inhaltlich-thematisch mit der Drive & Track- Technik bzw. mit der Navigation anhand von Tracks befassen, wobei durch die Recherche des Senats auch nachgewiesen ist, dass spezielle „GPS-Literatur“ im - 19 - Internethandel erhältlich ist oder elektronisch publiziert wird; bei den herunterlad- baren Bilddateien kann es sich darüber hinaus um Kartenmaterial bzw. Bilder von aufgezeichneten Strecken handeln. i) Als reinen Sachhinweis auf ein Ausstattungsmerkmal wird der Verkehr das An- meldezeichen auch auffassen, wenn der Begriff zur Kennzeichnung der oben ge- nannten Waren der Klasse 12 zum Einsatz kommt. Denn die beanspruchten Fahr- zeuge der Klasse 12, im Einzelnen „Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Was- ser oder auf Schienen sowie deren Teile; motorisierte Landfahrzeuge; Kraftfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen; Omnibusse; Motorräder; Mopeds; Fahrräder; Luftfahrzeuge; Boote; Schiffe; Lokomotiven; Auto- busse; Wohnwagen; Traktoren; Zweiräder, Roller [Fahrzeuge]; Roll- stühle“ können allesamt mit einem Drive & Track-System (zur Streckenaufzeichnung, Fahrtanalyse sowie hierauf basierend zur Navigation) ausgestattet sein und in Be- zug auf dieses Ausstattungsmerkmal anpreisend beworben werden. Dies gilt nach der Recherche des Senats nicht alleine für Kraftfahrzeuge, sondern gerade auch für Fahrräder oder etwa auch für Rollstühle, die heute ebenso mit GPS ausgerüs- tet werden können. j) Ein die Unterscheidungskraft ausschließender, enger beschreibender Bezug zu dem Anmeldezeichen besteht schließlich hinsichtlich der o. g., in Klasse 38 bean- spruchten Dienstleistungen. Zu den Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38 gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Denn zwischen der technischen Dienstleistung und der Content- vermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsver- ständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BPatG - 20 - 26 W (pat) 72/14 - Shopping Compass; BPatG 29 W (pat) 223/04 - Dating TV; 29 W (pat) 59/10 - dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 - Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 - The European; vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 - TOOOR!). Vorliegend verfügen die (in Klasse 9 beanspruchten) Drive & Track-Navigations- geräte üblicherweise, damit sie ihre Funktion erfüllen können, über Internet- oder Satellitenverbindungen für den Zugriff auf die entsprechenden Daten, die dann für den Benutzer sichtbar gemacht werden können; damit bedarf es der Telekommu- nikation, des Zugriffes auf Computernetzwerke und der Übermittlung von Daten (vgl. HABM PAVIS PROMA, Vierte Beschwerdekammer, Entsch. v. 14. Juni 2012, R 1628/2011-4 „maps & more“). Diese Dienstleistungen stehen darüber hinaus im unmittelbaren Zusammenhang zu den Geräten in Klasse 9. Die Anmeldemarke DRIVE & TRACK wird daher im Zusammenhang mit den entsprechenden Dienst- leistungen „Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Por- talen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Inter- net; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; elektronische Über- mittlung von Nachrichten; Auskünfte über Telekommunikation; Bereit- stellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computer- netzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Da- tennetzen; Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mit- tels Computer; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit ande- ren Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Te- lefondienste; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Einrichtun- gen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten zur Nachrich- tenübertragung; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetz- werke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken“ - 21 - lediglich als Hinweis darauf verstanden, dass diese dazu dienen, Zugriff auf Daten zu ermöglichen, die für die Navigation (etwa für elektronische Landkarten oder Stadtpläne) bzw. gängige (Zusatz-)Funktionen von GPS-Geräten (wie z. B. „Per- sonenrufdienste“ für Notsituationen) benutzt werden können. Die Anmelderin begehrt weiter den Schutz für die Dienstleistungen „Bereitstellung von Internet-Chatrooms; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; E-Mail- Dienste; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen; Einstel- len von Webseiten in das Internet für Dritte“. Es kann sich insoweit um komplementäre Dienstleistungen zur GPS-Navigation handeln, die die Weitergabe von Informationen (z. B. über Staus und dergleichen) über den Verkehrsfunk betreffen; desgleichen können die Dienstleistungen ent- sprechende Verkehrsinformationen anderer Verkehrsteilnehmer zum Gegenstand haben (Chatlines, Chatrooms, E-Mail-Dienste) bzw. sich inhaltlich-thematisch mit der GPS-Technik anhand von „Tracks“ befassen, wie es im Übrigen auch durch die Rechercheergebnisse des Senats gestützt wird. Auch hinsichtlich dieser Dienstleistungen fasst das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen wegen seines thematischen Bezugs nur als Sachangabe auf. k) In Verbindung mit den genannten Waren und Dienstleistungen kommt dem sprachüblich gebildeten Anmeldezeichen DRIVE & TRACK schließlich auch we- der eine besondere Originalität oder Prägnanz, noch ein objektiv schutzbegrün- dender Überschuss zu, durch welchen die Verbindung der Zeichenbestandteile einen eigenständigen Gesamteindruck bewirken könnte, der sich nicht in der blo- ßen Summenwirkung seiner Elemente erschöpft (vgl. EuGH GRUR 2004, 678, Rn. 98-100 - Postkantoor; EuGH GRUR-RR 2008, 47, Tz. 43-47 - Map & Guide; EuGH GRUR 2010, 534, Tz. 43, 44 - PRANAHAUS). - 22 - Somit werden sowohl der jeweils angesprochene Fachverkehr als auch der allge- meine, aufmerksame Durchschnittsverbraucher die Wortfolge für die genannten Waren und Dienstleistungen stets nur als Sachhinweis, jedoch nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren bzw. auf den Erbringer der Dienstleistungen auffas- sen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis hinsichtlich der genannten Waren und Dienstleistungen gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewie- sen; die Beschwerde hat insoweit keinen Erfolg und ist daher ebenfalls zurückzu- weisen. 3. Anders verhält es sich für die im Tenor dieses Beschlusses genannten Waren und Dienstleistungen. Denn diese oder deren Merkmale vermag Drive & Track weder glatt zu beschreiben, noch stehen sie in einem engen funktionalen Bezug zu GPS-Navigationssystemen (unter Verwendung von „Tracks“). a) Die Waren der Klasse 9 „Kontaktlinsen; Brillen; Brillenetuis; Ferngläser; optische Lupen; Son- nenbrillen; Warndreiecke für Fahrzeuge; Warnlampen für Fahrzeuge und deren Teile; Einbruchalarmgeräte; Feueralarmgeräte; Rauchalarm- geräte; Gaswarngeräte; Diebstahlalarmgeräte; Feuerlöschgeräte; Waa- gen; Wasserwaagen; Zirkel [Messinstrumente]; Lineale [Messinstru- mente]; elektronische Steuergeräte und Strom-/Spannungsversorgungs- geräte für Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeugleuchten und deren je- weiligen Teile; Leuchtdioden [LEDs]; elektronische Leistungsregler; Spannungsregler für Fahrzeuge; Rettungsvorrichtungen, nämlich Ret- tungsflöße, Rettungsleitern, Rettungsnetze, Rettungsplanen, Rettungs- ringe, Rettungsbojen, Rettungswesten; elektrische Sicherungen; elektri- - 23 - sche Relais; Laser, nicht für medizinische Zwecke; Laserpointer; Fern- sehapparate; Bildtelefone; Radios; Apparate und Instrumente zum Lei- ten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und/oder Kontrollieren von Elektrizität; Tonträger; Musikautomaten [geldbetätigt]; Compact- Disks [ROM, Festspeicher]; Musikdateien zum Herunterladen; Leucht- schilder; CD-Player; DVD-Player; Videotelefone; Bildfunkgeräte; Pro- jektionsgeräte; Fotoapparate; belichtete Filme; Filmkameras, Fotoko- piergeräte, elektronische Übersetzungsgeräte [Computer]; elektronische Taschenübersetzer; codierte Telefonkarten; Mechaniken für geldbetä- tigte Apparate; Bank-, Geldautomaten; Registrierkassen; Rechenma- schinen; elektronische Terminkalender; Faxgeräte; Taschenrechner; Crashtest-Dummys; Mikroskope; Elektrokabel; Steckdosen; elektrische Fernzündungsgeräte; radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Schutzhelme; elektrische Schlösser; elektronische Steuerungen und Steuerungssysteme für Maschinen, Motoren, Verbrennungskraftma- schinen, Elektromotoren, Servomotoren“ haben keinen engen Bezug zu Drive & Track-Navigationssystemen. Es handelt sich dabei, soweit Bild- und Videotelefone betroffen sind, nicht um „mobile“ Ge- räte, sondern um Geräte, die ausschließlich zu Hause oder in Büros zum Einsatz kommen (so schon HABM PAVIS PROMA, Vierte Beschwerdekammer, Entsch. v. 14. Juni 2012, R 1628/2011-4 „maps & more“); daher erscheint es fernliegend, DRIVE & TRACK, wie bei Mobiltelefonen, als Ausstattungsmerkmal aufzufassen. Fernseher und Radios können zwar portabel sein, es besteht aber keine Praxis, diese - wie Mobilfunkgeräte - mit einer Navigationsfunktion ausstatten. Auch hin- sichtlich der weiteren Waren besteht kein erkennbarer Zusammenhang mit GPS- Navigationssystemen. Verbraucher werden daher diese Waren nicht unmittelbar mit der Navigation bzw. der Aufzeichnung von „Tracks“ in Verbindung bringen. - 24 - b) Bei den in Klasse 12 beanspruchten Waren „Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge; Triebwerke für Landfahr- zeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Kupplungen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoß- dämpferfedern für Fahrzeuge; Reifen [Pneus]; Reifen für Fahrzeugrä- der; Felgen für Fahrzeugräder; Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder; Naben für Fahrzeugräder; Schläuche für Reifen; Flick- zeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Repara- tur von Reifenschläuchen, Spikes für Reifen, Schneeketten; Gleit- schutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für Fahrzeuge; Diebstahl- sicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Anhä- nger und Sattelauflieger für Fahrzeuge; Anhängerkupplungen für Fahr- zeuge; Karren; Einkaufswagen; Gepäckwagen; Sessellifte, Seilbahnen“ handelt es sich überwiegend um spezielle Fahrzeugteile, die in keinem engen Zu- sammenhang mit der GPS-Navigation stehen; für „Drahtseilfördergeräte und -an- lagen; Karren; Einkaufswagen; Gepäckwagen; Sessellifte, Seilbahnen“ erscheint ein Sachbezug zu dem Anmeldezeichen ebenso fernliegend, da insoweit die Aus- stattung mit einem GPS-Gerät nicht in Betracht kommt. c) Schließlich ist die Marke auch für folgende in Klasse 38 beanspruchten Dienst- leistungen nicht beschreibend und folglich schutzfähig: „Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen]; Dienste von Presseagenturen; Durchführung von Videokonferenzen; Telefonver- mittlung“. - 25 - d) Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht einer Eintragung des Anmeldezeichens für diese Waren und Dienstleistungen aus den vorgenann- ten Gründen nicht entgegen; für das Bestehen weiterer Schutzhindernisse liegen insoweit ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Soweit die Markenstelle die Markenanmeldung auch für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen hat, ist der angefochtene Beschluss daher auf die Beschwerde der Markenanmelderin aufzuheben. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbe- schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg- nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre- ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 26 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. 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