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Beschluss

4 StR 105/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist der Angeklagte glaubhaft als Auskunftsperson zu Beteiligung Dritter an banden- oder gewerbsmäßigen Taten aufgetreten, muss das tatgericht die Voraussetzungen des § 46b Abs.1 StGB prüfen. • Die Prüfpflicht des Tatgerichts umfasst sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen als auch eine gebotene Ermessensentscheidung über die Gewährung der Strafmilderung. • Bei Bandentaten derselben Tätergruppe kann ein teilweiser Aufklärungserfolg eine Strafmilderung nach § 46b Abs.1 StGB für alle abgeurteilten Taten rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensmangel: Unterlassene Prüfung der Strafmilderung nach § 46b StGB • Ist der Angeklagte glaubhaft als Auskunftsperson zu Beteiligung Dritter an banden- oder gewerbsmäßigen Taten aufgetreten, muss das tatgericht die Voraussetzungen des § 46b Abs.1 StGB prüfen. • Die Prüfpflicht des Tatgerichts umfasst sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen als auch eine gebotene Ermessensentscheidung über die Gewährung der Strafmilderung. • Bei Bandentaten derselben Tätergruppe kann ein teilweiser Aufklärungserfolg eine Strafmilderung nach § 46b Abs.1 StGB für alle abgeurteilten Taten rechtfertigen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Essen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in zwei Fällen und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in drei Fällen verurteilt. In einem Haftprüfungstermin vor Eröffnung des Hauptverfahrens gab er glaubhaft an, dass zwei Mitangeklagte an den verhandelten Taten beteiligt gewesen seien. Die Revision des Angeklagten rügte insbesondere, dass das Landgericht eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erörtert habe. Der Bundesgerichtshof prüfte die Beweiswürdigung und die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Strafmilderung vorgelegen haben. Das Gericht stellte fest, dass die Angaben des Angeklagten die Voraussetzungen des § 46b Abs.1 Satz1 Nr.1 StGB nahelegen und eine Prüfung erforderlich gemacht hätten. • Der Strafausspruch konnte nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erörtert hat. • Nach den Feststellungen gab der Angeklagte in einem Haftprüfungstermin glaubhaft an, Mitangeklagte hätten an den Taten mitgewirkt; dies erfüllt nach Auffassung des Senats die Indizwirkung, die eine Prüfung nach § 46b Abs.1 Satz1 Nr.1 StGB bzw. § 100a Abs.2 Nr.1n StPO auslöst. • Die Strafkammer hätte die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46b Abs.1 StGB im Einzelnen zu prüfen und sodann eine Ermessensentscheidung über die Gewährung der Strafmilderung zu treffen. • Sogar bei nur teilweiser Aufklärung einzelner Taten rechtfertigt der Zusammenhang als Bandentaten derselben Tätergruppe grundsätzlich die Anwendung der Strafmilderung auf sämtliche abgeurteilten Taten. • Mangels Prüfung und Entscheidung der Strafkammer ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten führte teilweise zum Erfolg: Der Bundesgerichtshof hob den Strafausspruch des Landgerichts Essen insoweit auf, als die Strafkammer unterbliebene Erörterung einer Strafmilderung nach § 46b StGB zu verantworten hat. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wurde verworfen. Begründend führt der Senat aus, dass die glaubhaften Angaben des Angeklagten die Voraussetzungen für eine Prüfung nach § 46b Abs.1 StGB begründeten und die Strafkammer daher sowohl tatbestandliche Prüfung als auch eine Ermessensentscheidung hätte treffen müssen; dies unterblieb, weshalb der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann.