Entscheidung
5 StR 104/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:150824U5STR104
12mal zitiert
16Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:150824U5STR104.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 104/24 vom 15. August 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Au- gust 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Werner, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt He. als Verteidiger, Rechtsanwalt B. als Vertreter der Nebenklägerin Hi. , Rechtsanwalt O. als Vertreter der Nebenklägerin N. , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2023 aufgehoben a) zur Tat 4 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststel- lungen, b) im Strafausspruch, c) soweit der Angeklagte im Fall 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kiel vom 17. November 2022 freige- sprochen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts- mittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wer- den verworfen. - 4 - 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die inso- weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägerinnen und der Adhäsionsklä- gerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle- nen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Daneben hat es eine Adhäsionsentscheidung getrof- fen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seinem umfassend eingelegten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel. Die zu- ungunsten des Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet den Teilfreispruch in ei- nigen der Fälle und greift das Urteil zur Tat 4 der Urteilsgründe an, soweit der Angeklagte nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt 1 2 - 5 - wurde. Darüber hinaus rügt sie die Strafzumessung als zum Vorteil des Ange- klagten rechtsfehlerhaft. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor er- sichtlichen Umfang Erfolg. Die Revision des Angeklagten erweist sich hingegen als unbegründet. I. Das Landgericht hat – soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung – fol- gende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte missbrauchte seine am 17. November 2011 geborene Tochter über einen längeren Zeitraum – möglicherweise bereits ab dem Jahr 2017 und bis zum Juli 2022 – sexuell. Bei einzelnen Gelegenheiten bezog er auch zwei etwa gleichaltrige Freundinnen der Geschädigten in das Missbrauchs- geschehen ein. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: a) An einem nicht näher bestimmbaren Tag vor dem 1. Juni 2020 – bis zu diesem Tag wohnte die Familie in N. , danach in B. –, frühestens jedoch im Jahr 2017, lag die Tochter des Angeklagten mit einer ihrer Freundinnen im Elternschlafzimmer der Wohnung auf dem Bett. Der Angeklagte gab den Mäd- chen zwei Vibratoren. Sie entkleideten sich und hielten sich die eingeschalteten Vibratoren an ihre Scheiden – möglicherweise jeweils über der Unterhose. Die Strafkammer hat nicht sicher feststellen können, dass der Angeklagte die Mäd- chen zu ihrem Tun aufforderte, wenn sie dies auch für naheliegend gehalten hat; jedenfalls habe der Angeklagte aber die Verwendung der Vibratoren für möglich gehalten und sei damit einverstanden gewesen (Tat 1 der Urteilsgründe, Fall 2 der Anklageschrift). 3 4 5 - 6 - b) An einem nicht näher bestimmbaren Tag nach dem 1. Juni 2020 lag der Angeklagte in Rückenlage auf seinem Bett im Keller des Hauses in B. und seine Tochter bäuchlings auf ihm; beide waren am Unterleib nackt. Der Ange- klagte bewegte die Geschädigte mit beischlafähnlichen Bewegungen auf seinem Körper vor und zurück, so dass sein Penis ihre Scheide und/oder ihren Po be- rührte. Möglicherweise kam er bei dieser Gelegenheit zum Samenerguss (Tat 2 der Urteilsgründe, Fall 6 der Anklageschrift). c) An einem anderen Tag im Tatzeitraum duschten der Angeklagte und seine Tochter gemeinsam. Der Angeklagte hob sie hoch und nahm sie auf den Arm, wobei ihre Beine um seine Hüften geschlungen waren. Der Angeklagte schob seinen erigierten Penis oder führte ihn mit der Hand zwischen die Poba- cken der Geschädigten (Tat 3 der Urteilsgründe, Fall 10 der Anklageschrift). d) Bei einer anderen Gelegenheit nach dem 1. Juni 2020 saß sie mit un- bekleidetem Unterleib mit gespreizten Beinen auf einem Stuhl. Der Angeklagte führte eine Schraube, die ungefähr sechs bis sieben Zentimeter lang war, einige Zentimeter zumindest zwischen die äußeren Schamlippen seiner Tochter, was ihr Schmerzen bereitete. Obwohl das Landgericht dies für möglich gehalten hat, hat es nicht sicher feststellen können, dass der Angeklagte mit der Schraube in den Scheidenvorhof des Mädchens eindrang (Tat 4 der Urteilsgründe, Fall 12 der Anklageschrift). e) An einem anderen Tag im Tatzeitraum nach dem 1. Juni 2020 saß die Geschädigte mit entblößtem Unterkörper und gespreizten Beinen auf dem Bett des Angeklagten im Keller des Hauses in B. . Er lehnte eine geöffnete Bier- flasche an die nackte Scheide des Kindes, das zurückzuckte. Dadurch lief die Flasche aus und Bier floss auch auf die Scheide, was dem Mädchen ein Brennen 6 7 8 9 - 7 - verursachte. Der Angeklagte „rüffelte“ seine Tochter für das Umkippen der Bier- flasche (Tat 5 der Urteilsgründe, Fall 13 der Anklageschrift). f) Wiederum bei anderer Gelegenheit im Keller des Hauses in B. nahm die Geschädigte auf Veranlassung des Angeklagten seinen Penis in den Mund; ob er seine Tochter gleichzeitig an der Scheide leckte, hat die Strafkam- mer nicht sicher feststellen können (Tat 6 der Urteilsgründe, Fall 16 der Anklage- schrift). g) Vom 8. Juli bis zum 10. Juli 2022 übernachtete eine andere Freundin bei der Geschädigten. Am 9. Juli 2022 zeigte der Angeklagte den beiden Mäd- chen auf seinem Mobiltelefon ein Video mit zwei nackten Frauen, von denen eine an der Scheide der anderen Frau leckte. Anschließend zeigte er ihnen zumindest kurz ein weiteres Video von einem Jungen oder Mann, der an der Scheide eines Mädchens oder einer Frau leckte (Tat 7 der Urteilsgründe, Fall 21 der Anklage- schrift). h) Am Abend desselben Tages veranlasste der Angeklagte die Mädchen dazu, aus dem Zimmer der Tochter ins Wohnzimmer zu kommen, ihre Shorts und Unterhosen auszuziehen und sich mit angewinkelten, gespreizten Beinen auf die Couch zu setzen, um ihm ihre Scheiden zu zeigen. Der Angeklagte sagte der Freundin seiner Tochter sinngemäß, dass sie schön aussehe und streichelte die beiden Mädchen jeweils an der Scheide. Im Anschluss forderte er die Geschä- digte auf, die Freundin zu küssen; letztere drehte sich aber weg. Dann zogen sich die Mädchen wieder an und gingen ins Zimmer der Tochter. Am Tag danach er- zählte die Freundin ihrer Mutter von den Handlungen des Angeklagten, was zur Aufdeckung der Taten führte (Tat 8 der Urteilsgründe, Fall 22 der Anklageschrift). 10 11 12 - 8 - 2. Von weiteren Tatvorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Insoweit ist Folgendes von Bedeutung: a) Hinsichtlich des Vorwurfs, der Angeklagte habe seine Tochter am gan- zen Körper gestreichelt und unter der Kleidung an die Scheide gefasst, als sie an einem nicht näher bestimmbaren Tag vor dem 1. Juni 2020 im Wohnzimmer hin- tereinander seitlich auf der Couch lagen und fernsahen (Fall 1 der Anklage- schrift), hat die Strafkammer einen Personentransfer in der Erinnerung der Ge- schädigten auf ihren Halbbruder aufgrund einer Vermengung zweier ähnlicher Situationen nicht ausschließen können. b) Zu dem Vorwurf, der Angeklagte habe an einem anderen Tag in B. in Anwesenheit der Geschädigten bis zum Samenerguss onaniert und das Ejakulat dann mit einem Handtuch weggewischt (Fall 4 der Anklageschrift), habe sie das Wegwischen mit dem Handtuch nur in einer richterlichen Verneh- mung im Ermittlungsverfahren berichtet, nicht aber in der Vernehmung durch die Strafkammer. Durch diesen Umstand sei die Tat in der Anklageschrift konkreti- siert worden, habe sich so in der Hauptverhandlung aber nicht feststellen lassen. c) Von der Begehung von drei weiteren Taten, die der Angeklagte zum Nachteil seiner Tochter und der Freundin aus Tat 1 der Urteilsgründe noch in N. , also vor dem 1. Juni 2020 begangen habe (Fälle 17 bis 19 der An- klageschrift), hat sich das Landgericht nicht überzeugen können, weil die Anga- ben der Freundin für eine Verurteilung mangels einer anschaulichen und zusam- menhängenden Sachverhaltsschilderung nicht ausreichend seien; die Angaben der Tochter seien zu vage, um eine der durch die Anklageschrift konkretisierten Taten feststellen zu können. 13 14 15 16 - 9 - d) Gleiches gelte für eine weitere Tat zum Nachteil seiner Tochter und der weiteren Geschädigten wie in Tat 7 und 8 der Urteilsgründe am 9. Juli 2022, die dem Angeklagten zu Last liegt (Fall 20 der Anklageschrift). Die Tochter habe den Vorfall nicht geschildert, die Angaben der Freundin seien für eine Überzeugungs- bildung nicht konstant genug. II. Die beschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist zum Teil begründet. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf die Freisprüche in den Fällen 1, 4, 17 und 20 der Anklageschrift, auf den Schuldspruch zu Tat 4 der Urteilsgründe (Fall 12 der Anklageschrift) sowie auf den Strafausspruch. Das ergibt sich zunächst aus dem Schriftsatz der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2023, in dem ausgeführt wird, dass die Revision sich nicht auf die Frei- spruchsfälle beziehe, in denen die Sitzungsvertreterin in der Hauptverhandlung selbst auf Freispruch des Angeklagten angetragen hatte. Dies sind – wie schon aus den Urteilsgründen ersichtlich – die Fälle 3, 5, 7 bis 9, 11, 14, 15, 18 und 19 der Anklageschrift. Aber auch im Übrigen ergibt sich die Beschränkung der Revision aus Fol- gendem: Zwar hat die Staatsanwaltschaft am Ende der Revisionsbegründung ohne weitere Differenzierung beantragt, das Urteil im Schuld- und Rechtsfolgen- ausspruch aufzuheben. Damit steht der übrige Inhalt der Revisionsrechtfertigung aber nicht im Einklang. Denn neben dem ausdrücklichen Angriff hinsichtlich der Freisprüche in den Fällen 1, 4, 17 und 20 der Anklageschrift betreffen die einzel- nen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nur den Schuldspruch zur Tat 4 der 17 18 19 20 21 - 10 - Urteilsgründe und den Strafausspruch. In einem solchen Fall ist das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 18. De- zember 2014 – 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88 f. mwN), wobei maßgeblich auf den Sinn der Rechtsmittelbegründung abzustellen und bei Revisionen der Staatsanwaltschaft Nr. 156 RiStBV in den Blick zu nehmen ist. Nach Absatz 1 der genannten Richtlinie ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, jedes von ihr ein- gelegte Rechtsmittel zu begründen. Darüber hinaus soll die Staatsanwaltschaft ihre Revision stets so rechtfertigen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausfüh- rungen des angefochtenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt und auf wel- che Gründe sie ihre Rechtsauffassung stützt (Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). Dies ent- spricht auch dem Zweck der Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO, die der sachkun- digen Zusammenfassung der von der Revision erstrebten rechtlichen Angriffe dient. Angesichts dessen ist nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revi- sionsbegründung der Staatsanwaltschaft zunächst in den Fällen 1, 4, 17 und 20 der Anklageschrift der jeweilige Freispruch angefochten. Zwar hat die Staatsan- waltschaft auch hinsichtlich der Fälle 17 und 20 der Anklageschrift nicht näher begründet, warum sie das Urteil insoweit als rechtsfehlerhaft erachtet, mit Blick auf die ausdrückliche Erstreckung der Revision auf diese Fälle vermag der Senat diesem Begründungsmangel aber keine Beschränkung des Rechtsmittels zu ent- nehmen. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, ergibt die Auslegung nach den genannten Grundsätzen, dass allein der Schuldspruch zu Tat 4 der Urteilsgründe und der (gesamte) Strafausspruch angefochten sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21, NStZ-RR 2022, 201 mwN). Entgegen der auch in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vertretenen Auffassung der Gene- ralstaatsanwaltschaft ist damit das – in aller Regel und mangels entgegenstehen- der Gesichtspunkte (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 4. Juli 2024 – 5 StR 632/23 22 - 11 - Rn. 9 mwN) auch hier unabhängig vom Strafausspruch zu beurteilende und iso- liert anfechtbare – Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 – 1 StR 284/06, NStZ 2007, 212, 213 mwN) nicht angefochten und damit nicht der revisionsge- richtlichen Überprüfung unterworfen. 2. Im Umfang der Anfechtung hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft teilweise Erfolg. a) Soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 4, 17 und 20 der Anklageschrift freigesprochen worden ist, gilt das Folgende: Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatge- richt einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; die revi- sionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlau- fen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder un- klar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 mwN), oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überzogene Anforderungen ge- stellt worden sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 StR 282/21 Rn. 7 mwN). Solche Rechtsfehler finden sich indes hier nur im Fall 1 der Ankla- geschrift. aa) Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt, dass die Nebenklägerin kon- stant durch alle Vernehmungen geschildert habe, sie habe zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Juni 2020 mit dem Angeklagten hintereinander auf der Couch gelegen und ferngesehen. Bei dieser Gelegenheit, die der erste Vorfall mit dem Angeklag- ten gewesen sei, habe er mit seiner Hand ihre nackte Scheide gestreichelt. Die 23 24 25 26 - 12 - Zuordnung dieses Geschehens zum Angeklagten erschien dem Landgericht auf- grund der konstanten und guten Schilderung „vergleichsweise sicher“. Eine Situ- ation, dass die Geschädigte mit jemand anderem außer dem Angeklagten auf der Couch gelegen und ferngesehen habe und dann ihre Scheide angefasst wor- den sei, habe es nach ihren für glaubhaft befundenen Bekundungen nicht gege- ben, auch nicht mit ihrem Halbbruder. Gleichwohl hat die Strafkammer gemeint, eine Vermengung zweier ähnli- cher Situationen und ein Personentransfer in der Erinnerung der Geschädigten könne „nicht gänzlich“ ausgeschlossen werden, auch wenn es wahrscheinlich sei, dass die Geschädigte ein tatsächliches Geschehen mit ihrem Vater wieder- gegeben habe. Denn sie habe in Bezug auf ihren älteren Halbbruder geschildert, dass es auf der genannten Couch mehrfach zu sexuellen Handlungen gekom- men sei und auch die Mutter der Geschädigten habe von einer Situation berichtet, in der sich die Geschädigte und der Halbbruder beim Fernsehen auf der Couch unter der Decke „nahe gewesen“ seien. Dabei sei es nach Auffassung der Mutter der Geschädigten „um ein Anfassen“ gegangen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, steht dies in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu der auch von der Strafkammer für glaubhaft erachteten, klaren Aussage der Geschädigten, es habe eine Situation wie mit dem Angeklagten mit ihrem Halbbruder nicht gegeben. Das Landgericht hat selbst erkannt, dass die von der Geschädigten geschilderten Situationen mit dem Halbbruder anders gelagert waren. Soweit es die Aussage der Mutter der Geschädigten herangezogen hat, hätte es näherer Darlegung bedurft, weshalb die Mutter zu der Annahme gelangen konnte, dass es bei dem „Nahesein“ unter der Decke überhaupt um ein „Anfassen“ gegangen sei, wobei etwaige für diese Bewertung maßgebenden Tatumstände hätten mitgeteilt werden müssen. Dies 27 28 - 13 - gilt zumal, da die Mutter – wie die Strafkammer an anderer Stelle ausgeführt hat – im Laufe des Ermittlungsverfahrens die Nebenklägerin massiv unter Druck gesetzt hatte, um sie zum Widerruf ihrer den Angeklagten belastenden Angaben zu bewegen. Ohne konkrete Beweisanzeichen, die eine Relativierung der Aus- sage der Geschädigten hätten bedingen können, erweist sich die vom Landge- richt gezogene Schlussfolgerung auf eine mögliche Vermengung oder einen Per- sonentransfer aber als rechtsfehlerhaft, denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächli- chen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Febru- ar 2022 – 5 StR 282/21 Rn. 10 mwN). bb) Im Übrigen haben sich – soweit der Freispruch angegriffen ist – Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten nicht ergeben. (1) Im Fall 4 der Anklageschrift hat die Strafkammer sich an einer Verur- teilung des Angeklagten gehindert gesehen, weil seine Tochter den von der An- klageschrift konkretisierten Sachverhalt, der Angeklagte habe in dem Haus in B. in ihrer Anwesenheit bis zum Samenerguss onaniert und das Ejakulat anschließend mit einem Handtuch weggewischt, in der Hauptverhandlung nicht geschildert habe. Sie habe zwar in ihrer ersten Vernehmung generell von Sa- menergüssen berichtet, ohne allerdings – auch auf Nachfrage – eine spezifische Situation zu schildern, und in ihrer zweiten Vernehmung angegeben, der Ange- klagte habe einmal einen Samenerguss gehabt, der auf einem Handtuch gelan- det sei. Dazu habe sie aber weder eine zusammenhängende Situation schildern oder auch nur einen Ort oder eine Zeit nennen können. 29 30 - 14 - Soweit die Staatsanwaltschaft hierzu ausgeführt hat, die Strafkammer habe zu hohe Anforderungen an das Erinnerungsvermögen der Geschädigten gestellt, die „in immerhin fünf Befragungen reproduziert“ habe, dass der Ange- klagte vor ihr onaniert habe und in zwei Vernehmungen in diesem Zusammen- hang auch von einem Handtuch gesprochen habe, ist es schon nicht zutreffend, dass die Geschädigte konstant von einem Onanieren des Angeklagten berichtet habe. Jedenfalls ergibt sich dies nicht aus dem Urteil, das diesen Sachverhalt lediglich bei der Wiedergabe einer – der zweiten ermittlungsrichterlichen – Ver- nehmung darstellt. In allen anderen Vernehmungen hat die Geschädigte vielmehr – soweit sie sich überhaupt insoweit geäußert hat – nur generell und in kindlicher Sprache von Samenergüssen des Angeklagten berichtet. Revisionsrechtlich re- levante Rechtsfehler in der Beweiswürdigung, etwa überzogene Anforderungen an die Überzeugungsbildung, zeigt die Revisionsbegründung mithin insoweit nicht auf. Vielmehr hat sie sich letztlich darauf beschränkt, auf nicht urteilskon- former Tatsachengrundlage ihre eigene Wertung des Beweisergebnisses an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzten, was sich etwa an ihrer abschlie- ßenden Zusammenfassung zeigt, es könne „kein Zweifel“ bestehen, dass es sich bei den „konstanten Schilderungen des Onanierens bis zum Samenerguss … um den angeklagten Sachverhalt“ handele. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht durchdringen. (2) Zu den Fällen 17 und 20 der Anklageschrift – insoweit ist die General- staatsanwaltschaft der Revision nicht beigetreten und der Generalbundesanwalt vertritt sie nicht – hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung schon keine Gründe ausgeführt, warum die Freisprüche rechtsfehlerhaft sein sollten. Insbesondere im Fall 17 hätte es solcher schon deshalb bedurft, weil der Frei- spruch insoweit mit den gleichen Argumenten begründet wurde, wie in den Fällen 18 und 19 der Anklageschrift, in denen die Staatsanwaltschaft selbst in 31 32 - 15 - der Hauptverhandlung vor dem Landgericht den Freispruch des Angeklagten be- antragt hatte und insoweit das Urteil auch nicht angreift. Davon losgelöst sind Rechtsfehler der Strafkammer in ihrer in diesen Fällen zum Freispruch führenden Beweiswürdigung nicht ersichtlich. b) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklag- ten das verurteilende Erkenntnis angreift, ist sie begründet. aa) Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung des Landgerichts zu Tat 4 der Urteilsgründe (Fall 12 der Anklageschrift), aufgrund derer es sich gehindert gesehen hat, den Angeklagten wegen dieser Tat des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF schuldig zu sprechen. Auch insoweit hat die Strafkammer die Bekundungen der Geschädigten für glaubhaft erachtet, die konstant bereits ab ihrer ersten Vernehmung von einer langen, gedrehten und spitzen, teils auch als rostig beschriebenen Schraube – nach der von ihr gezeigten Länge durch Polizeibeamte auf 7 bis 9 Zentimeter, durch die Strafkammer auf 6 bis 7 Zentimeter geschätzt – berichtet habe, die ihr Vater „in ihr Loch“ gesteckt und die ihr Schmerzen bereitet habe, als sie „zur Hälfte“ in ihr gewesen sei. Sie sei in ihrer Vagina gewesen, nicht im Po, in späte- ren Vernehmungen sprach sie von ihrem „dritten Loch, was bei den Frauen sei“. Dort sei die Schraube „ein bisschen in ihr drin gewesen; sie habe gesehen, dass auch noch etwas draußen gewesen sei.“ Als es wehgetan habe, habe sie die Schraube herausgeholt, die heruntergefallen sei. Das Landgericht hat sich gleichwohl nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Angeklagte mit der Schraube zumindest in den Scheidenvorhof eingedrungen sei. Dafür spreche zwar die Schilderung der Geschädigten, die Schraube sei ein Stück in ihrem drit- ten Loch gewesen, was sie auch gesehen habe, jedoch verfüge sie nur über ein 33 34 35 - 16 - eingeschränktes anatomisches Verständnis ihrer Genitalien und könne daher ein Eindringen möglicherweise nicht verlässlich beurteilen. Die berichteten Schmer- zen seien ebenfalls nicht hinreichend aussagekräftig, weil sie auch durch eine Manipulation mit der spitzen Schraube an der Scheide hätten entstehen können. Diese Erwägungen offenbaren letztlich wiederum überspannte Anforde- rungen an die Überzeugungsbildung und damit die Anlegung eines unzutreffen- den rechtlichen Maßstabs. Soweit die Strafkammer die – eindeutigen – Angaben der Geschädigten wegen vermeintlich unzureichender anatomischer Kenntnisse für nicht verlässlich gehalten hat, widerspricht dies den getroffenen Feststellun- gen. Mit Blick auf diese Urteilspassage hat die Staatsanwaltschaft zutreffend da- rauf hingewiesen, dass die Nebenklägerin im Gegenteil mit der Kenntnis von drei Körperöffnungen im Genitalbereich – Harnröhrenausgang, Vagina und Anus – und deren Anordnung die weibliche Anatomie zutreffend beschrieben hat. Als lückenhaft erweist sich in diesem Zusammenhang die Würdigung, die Geschä- digte habe auch zu Tat 3 der Urteilsgründe mehrfach davon gesprochen, dass der Penis des Angeklagten in ihrem Po gewesen sei, obwohl sie nur zum Aus- druck habe bringen wollen, dass er zwischen ihren Pobacken gewesen sei, was einen weiteren Beleg für die mangelnde Verlässlichkeit ihrer Angaben darstelle. Insoweit hat die Strafkammer aber aus dem Blick verloren, dass die Geschädigte, die nach den Feststellungen bemüht war, den Angeklagten zu entlasten, ihre An- gaben zu diesem Fall – und insgesamt zu einem Eindringen des Angeklagten mit seinem Penis in ihren Po – auf Nachfrage in späteren Vernehmungen von sich aus korrigiert und auch auf Vorhalt an der Korrektur festgehalten hat. Davon ab- weichend hat die Nebenklägerin zur Tat 4 der Urteilsgründe aber stets bekundet, der Angeklagte habe die Schraube in sie hineingesteckt. Aus dem Vergleich zur Tat 3 der Urteilsgründe geht damit wiederum hervor, dass die Geschädigte im Gegenteil zur Annahme der Strafkammer durchaus in der Lage war, zwischen 36 - 17 - einem Eindringen und einer Manipulation im äußeren Bereich der Genitalien oder des Anus zu unterscheiden. Indem das Landgericht – den Tatvorwurf relativie- rend – darauf abgestellt hat, die Schmerzen könnten auch durch eine bloße Ma- nipulation an der Scheide hervorgerufen worden sein, hat es zudem in rechtsfeh- lerhafter Weise im Ergebnis eine Sachverhaltsvariante unterstellt, für die das Be- weisergebnis in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. oben, II. 2. a) aa). bb) Die Strafzumessungserwägungen weisen – wie die Staatsanwalt- schaft und der Generalbundesanwalt im Ergebnis zu Recht ausführen – den An- geklagten begünstigende Rechtsfehler auf. Allerdings unterliegt auch die Strafzumessung nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Denn es ist Sache des Tat- gerichts, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Haupt- verhandlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesent- lichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Straf- zumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder un- ten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 Rn. 7 mwN). Solche Rechtsfehler finden sich indes hier: (1) Die Strafkammer hat durchgängig bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er als Sexualstraftäter und insbesondere auch durch die Trennung von der Familie durch die Haft besonders 37 38 39 - 18 - belastet werde und er die Untersuchungshaft als erhebliche psychische Belas- tung empfunden habe. Konkrete Umstände, die insoweit eine besondere über das normale Maß hinausgehende Haftempfindlichkeit belegen würden, hat sie nicht dargelegt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Denn die Trennung des Angeklagten von seiner Familie ist eine zwangsläufige Folge der Verurteilung zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe und als solche kein die Strafe mildernder Gesichtspunkt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 StR 102/10 Rn. 7). Werden – wie hier – keine konkreten sich aus der Haft ergebenden Belastungen festgestellt, ist der Umstand, dass jemand als (mutmaßlicher oder verurteilter) Sexualstraftäter in Haft gerät, für sich genommen kein tragfähiger Strafmilderungsgrund. (2) Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten weiter berücksichtigt, dass die „auffällige sexuelle Freizügigkeit“ der Geschädigten, für deren Entwick- lung ein Einfluss durch den Angeklagten nahe liege, aber nicht sicher feststehe, die Hemmschwelle des Angeklagten zur Begehung der Taten herabgesetzt habe. Eine solche Überlegung führt indes dazu, die Nebenklägerin auf Grund ihrer un- typisch frühen Sexualisierung der Sache nach als weniger schutzbedürftig anzu- sehen. Dies lässt sich mit dem Normzweck von § 176a StGB aF und § 174 StGB nicht vereinbaren. Denn § 176a StGB aF soll die ungestörte sexuelle Entwicklung und Selbstbestimmung von Kindern schützen, die schon auf Grund ihres gerin- gen Alters sexuellen Übergriffen nicht begegnen können (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1991 – 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 69; vom 16. Juni 1999 – 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 132). Die Vorschrift des § 174 StGB bezweckt den Schutz von Minderjährigen, die sich in den dort erfassten Abhängigkeitsver- hältnissen befinden und deshalb nicht selbstbestimmt entscheiden können (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2000 – 2 StR 213/00, BGHSt 46, 85, 87). 40 - 19 - In diese Entwicklung und Selbstbestimmung wird aber unabhängig davon eingegriffen, ob die Kinder – wie hier aus welchen Gründen auch immer die Ne- benklägerin – sich im jungen Alter bereits sexuell freizügig verhalten. Dieser Um- stand durfte mithin nicht als bestimmender Strafmilderungsgrund in die Strafzu- messung eingestellt werden (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 8. Novem- ber 2023 – 2 StR 374/23, NStZ-RR 2024, 116; LK/Hörnle, StGB, 13. Aufl., § 176 Rn. 43). (3) Zu Recht weisen die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die zu Tat 6 der Urteilsgründe zugunsten des Angeklagten un- terstellte kurze Dauer des Oralverkehrs nicht belegt ist; vielmehr spricht der Um- stand, dass es beim Oralverkehr auch zum Samenerguss des Angeklagten im Mund der Geschädigten gekommen sein soll, gegen eine solche Annahme. c) Da – wie dargelegt – der Rechtsfolgenausspruch im Übrigen mit der Revision der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden ist, kommt es auf die Beanstandungen der unterlassenen Prüfung der Sicherungsverwahrung durch die Generalstaatsanwaltschaft und den Generalbundesanwalt nicht an. Der Se- nat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob hier überhaupt ein Fall gegeben war, in dem sich die Erörterung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung aus sachlich-rechtlichen Gründen ausnahmsweise aufgedrängt hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 – 3 StR 89/99, BGHR StGB § 66 Abs. 3 Begrün- dung 1). d) Im Umfang der Aufhebung muss die Sache nach alledem auf die Revi- sion der Staatsanwaltschaft neu verhandelt und entschieden werden. Die Fest- stellungen sind – mit Ausnahme derjenigen zu Tat 4 der Urteilsgründe, die der Aufhebung unterliegen – von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können des- halb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird zu Tat 4 41 42 43 44 - 20 - der Urteilsgründe, wenn es zu entsprechenden Feststellungen kommt, auch in den Blick zu nehmen haben, ob das Einführen einer spitzen und gegebenenfalls rostigen Schraube in die Vagina eines Mädchens zusätzlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. In dem Fall 1 der Anklageschrift, in dem es den Angeklagten rechtsfehlerhaft freigespro- chen hat, wird es umfassend neue Feststellungen zu treffen haben. III. Der Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. Ergänzend zu diesen Ausführungen bemerkt der Senat: Mit der selektiven Zitierung einzelner Stellen des Urteils zeigt die Revision Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Insbesondere bestehen die geltend gemachten Lücken und Erörterungsmängel nicht. So hat das Land- gericht sich umfassend und eingehend mit der Konstanz der Aussagen der den Angeklagten belastenden Zeuginnen befasst, diese mit nachvollziehbarer Be- gründung für die zur Verurteilung gelangten Taten bejaht und im Übrigen bei zahlreichen vom Anklagevorwurf umfassten Fällen auch verneint. Mit der Frage, ob das Aussageverhalten der Tochter des Angeklagten einer Ausweitung unter- lag und wie diese zu beurteilen war, hat sich die Strafkammer entgegen dem Revisionsvorbringen im Urteil befasst. Die Einlassung des Angeklagten zur Tat 7 der Urteilsgründe hat das Landgericht mit nachvollziehbarer Begründung als un- plausibel und widerlegt gewertet. 45 46 47 - 21 - Im Übrigen beschwert es den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer – obwohl es mehrere Geschädigte gab, deren Aussagen sich zumindest teilweise gegenseitig stützten und bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten etwa auch zur Aussage der Nebenklägerinnen passende Sachbeweise (ein als „Stab“ bezeichneter mutmaßlich bei Tat 1 der Urteilsgründe verwendeter Dildo) sichergestellt wurden – durchgehend von einer Aussage-gegen-Aussage-Situa- tion ausgegangen ist, und die Aussagen der Mädchen einer besonders kritischen Würdigung unterworfen hat (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Beweis- konstellation LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 107 mwN). Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 07.06.2023 - 2 KLs 500 Js 38591/22 jug. 48 ECLI:DE:BGH:2024:200824B5STR104.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 104/24 vom 20. August 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2024 beschlossen: Das Urteil des Senats vom 15. August 2024 – 5 StR 104/24 – wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berich- tigt, dass der 1. Absatz des Urteilstenors wie folgt lautet: „Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Kiel vom 7. Juni 2023 aufgehoben (…)“. Cirener Gericke Mosbacher Resch RiBGH Prof. Dr. Werner ist wegen Wahrnehmung ermittlungrichterlicher Geschäfte in Karlsruhe an der Unterschrift gehindert. Cirener