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Entscheidung

1 StR 341/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 341/03 vom 23. September 2003 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung ge- mäß § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Revision eine konkret-kausale Beziehung zwischen einem etwai- gen Verfahrensfehler (unvollständige Akteneinsicht §§ 147, 228 StPO, Verstoß gegen ein faires Verfahren Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG) und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht dargetan hat (BGHSt 30, 131, 135; 44, 82, 90; BGH NStZ 2000, 212). Ein konkretes Ergebnis für den Fall vorheriger Einsicht wird auch nach Augenscheinseinnahme der beiden Videobänder in der Hauptverhandlung von der Revision nicht vorgetragen. Nach den - 3 - Urteilsfeststellungen kommen die vom Gericht und vom Verteidi- ger geladenen Sachverständigen für Unfallanalyse zu einer über- einstimmenden Meinungsbildung (UA S. 17). Nack Wahl Schluckebier Herr RiBGH Dr. Kolz befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Nack Elf