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Leitsatz

XI ZR 44/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090724UXIZR44
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090724UXIZR44.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 44/23 Verkündet am: 9. Juli 2024 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein BGB §§ 133 C, 157 D, 199 Abs. 1 Nr. 2 a) Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren mit der Bezeichnung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (ehemalige Zeitreihe WU9554) genügt den Anforderungen, die nach der Senats- rechtsprechung (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 84 f. und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18) im Rah- men der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenz- zins für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen zu stellen sind. - 2 - b) Der Referenzzins für Prämiensparverträge ist nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte zu berechnen (Bestätigung von Senatsurteilen vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 23 f. und vom 25. April 2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 19). c) Zur Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung weiterer variabler Zinsen aus Prämi- ensparverträgen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Fortführung von Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 64 ff.). BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23 - OLG Dresden - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl für Recht erkannt: Die Revision des Musterklägers gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. März 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Musterkläger, ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (sog. "S-Prämiensparen flexibel", nachfolgend: Sparver- träge) gegen die Musterbeklagte. Die Musterbeklagte bzw. deren Rechtsvorgänger (nachfolgend einheitlich: Musterbeklagte) schloss in der Zeit vor Juli 2010 mit Verbrauchern Sparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Spar- jahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen. Die Vertragsformulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes. 1 2 - 4 - Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zins- satzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Mit der Musterfeststellungsklage möchte er - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - festgestellt wissen, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung auf der Grundlage von gleitenden Durchschnittswerten der letzten zehn Jahre der Umlaufsrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren (ehemalige Zeitreihe WX4260 der Deutschen Bundesbank) (Feststellungsziel 2a), hilfsweise entsprechend der Laufzeit eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobe- nen langfristigen Referenzzinssatzes vorzunehmen, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermes- sen des Gerichts gestellt wird (Feststellungsziel 2b) und dass sich die für den Fristlauf der Regelverjährung des § 195 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezüglich der Ansprüche der Verbraucher auf die Unwirksam- keit der verwendeten Zinsanpassungsklausel und auf die Zinsanpassungspara- meter bezieht, die nach rechtskräftiger höchstrichterlich vorgenommener ergän- zender Vertragsauslegung festgelegt worden sind (Feststellungsziel 5a), hilfs- weise, dass die Verjährungsfrist fälliger vertraglicher Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung weiterer Zinsen frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 beginnt (Feststellungsziel 5b). Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich des Feststellungsziels 2 nach Hin- zuziehung eines Sachverständigen festgestellt, dass die Musterbeklagte ver- pflichtet ist, die Zinsanpassung auf der Grundlage der Umlaufsrenditen börsen- notierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren (Zeit- 3 4 5 - 5 - reihe der Deutschen Bundesbank: Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuld- verschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte, ehemalige Kennung WU9554) vorzunehmen. Hinsicht- lich des Feststellungsziels 5 hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Musterkläger die Feststellungsziele 2 und 5 weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Infolge der unwirksamen Zinsanpassungsklausel sei eine vertragliche Lü- cke entstanden, die durch das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsausle- gung zu schließen sei. Nach dem Feststellungsziel 2 sei ein konkreter Referenz- zinssatz zu bestimmen, der sich aus den veröffentlichten Zinsstatistiken der Deut- schen Bundesbank ergebe. Auf der Grundlage der gemäß § 411a ZPO verwer- teten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. und des- sen mündlichen Erläuterungen sei die von der Deutschen Bundesbank veröffent- lichte Zeitreihe der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit Rest- laufzeiten von über 8 bis 15 Jahren als Referenz zugrunde zu legen. 6 7 8 9 - 6 - Für die Heranziehung dieser Umlaufsrenditen als Referenz spreche, dass sie einen "risikolosen" Zins widerspiegelten. Umlaufsrenditen von Hypotheken- pfandbriefen (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WX4260) enthielten demgegenüber trotz der Besicherung durch Pfandbriefe ei- nen Risikoaufschlag, der zu einer vergleichsweise höheren Verzinsung führe. In Krisenzeiten wirke sich das mit den Hypothekenpfandbriefen verbundene Risiko aus, so dass die Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen über jenen von Bundesanleihen lägen. Der Sparer zeige allerdings keinerlei Risikobereitschaft. Er habe seine Einlagen bei einem Geldinstitut geleistet, das bei Vertragsschluss der Gewährträgerhaftung unterlegen habe. Bei Abwägung der berechtigten Ren- diteerwartung der Sparer gegen das berechtigte Rentabilitätsinteresse der Be- klagten sei es angesichts der geringen Risikobereitschaft der Sparer daher un- angemessen, für die variable Verzinsung die mit einem vergleichsweise höheren Ausfallrisiko behafteten Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen als Refe- renz heranzuziehen. Für die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen als Referenz spreche außer- dem, dass diese jederzeit ohne nennenswerte Kosten liquidiert werden könnten. Die Sparverträge seien - anders als Termingelder - angesichts der für Sparer be- stehenden dreimonatigen Kündigungsfrist ebenfalls "flexibel". Die Zeitreihe mit Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren komme der in den Sparverträgen angelegten Laufzeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der höchs- ten Prämienstufe am nächsten. Sie stütze sich auf die breiteste Grundlage meh- rerer Jahre und sei der entsprechenden Zeitreihe mit Restlaufzeiten von 10 Jah- ren daher überlegen. Durch die durchschnittliche Restlaufzeit von unter 15 Jah- ren würden zusätzliche Liquiditätsaspekte der Sparer abgebildet. Gegen Zeitrei- hen mit 7 Jahren bzw. 9 bis 10 Jahren Restlaufzeit spreche, dass die Sparver- träge auch jenseits des 15. Sparjahres noch attraktive Prämien böten. 10 11 12 - 7 - Gegen die Verwendung einer Zeitreihe mit gleitenden Durchschnitten spreche, dass Veränderungen der Marktzinsen nicht in gleichem Ausmaß zu Ver- änderungen der variablen Verzinsung der Sparverträge führten. Bei sinkenden Marktzinsen werde die Anpassung der Vertragszinsen abgefedert. Dies entspre- che einseitig dem Interesse der Sparer, finde in den Sparverträgen keinen Aus- druck und könne für die ergänzende Vertragsauslegung damit nicht maßgebend sein. Lege man für die vertraglich vereinbarte variable Basisverzinsung langfristig gleitende Durchschnittszinsen als Referenz zugrunde, erhielten die Sparer zu- sätzlich zu der als Festverzinsung vereinbarten S-Prämie als Basiszins wegen der großen Trägheit von langfristig gleitenden Durchschnittszinsen und des damit verbundenen "ruhigen Zinsverlaufs" sich kaum verändernde weitere "Festzin- sen". Die Sparverträge böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vereinbarte variable Verzinsung jeweils die Zinsentwicklung der vergangenen zehn Jahre wi- derspiegeln solle. Abgesehen davon spreche auch die mangelnde Vorhersehbarkeit gegen die Heranziehung der Zeitreihe mit der ehemaligen Kennung WX4260 als Refe- renz. Es seien Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit der Zinsänderungen genügten. Dies spreche dafür, auf Zeitreihen zurückzugreifen, die bei Vertragsschluss verfügbar und allgemein zu- gänglich gewesen seien. Die Zeitreihe mit der ehemaligen Kennung WX4260 sei erstmals im Jahr 2001 veröffentlicht worden. Sie sei somit zu dem Zeitpunkt, zu dem die meisten Sparverträge bereits abgeschlossen gewesen seien, noch nicht veröffentlicht und damit nicht allgemein zugänglich gewesen. Die Zeitreihe mit der ehemaligen Kennung WU9554 werde demgegenüber seit dem Jahr 1993 veröffentlicht und enthalte daher aus ex-ante-Sicht vorhersehbare und kontrol- lierbare Referenzzinsen. 13 14 - 8 - Das Feststellungsziel 5a sei deswegen unbegründet, weil Sparern auf Nachzahlung von Zinsen gerichtete Individualklagen auch vor der Festlegung von Zinsanpassungsparametern durch eine rechtskräftige höchstrichterliche er- gänzende Vertragsauslegung möglich und zumutbar gewesen seien. Eine den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschiebende unsichere und zweifel- hafte Rechtslage habe jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2004 (XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149) nicht mehr vorgelegen. Der konkrete Referenzzinssatz und die Art der Zinsberechnung stellten keine an- spruchsbegründenden Tatsachen dar, deren "Unkenntnis" den Beginn der Ver- jährung des Anspruchs auf Verzinsung hindere. Referenzzinssatz und Art der Zinsberechnung seien von den Gerichten im Wege der ergänzenden Vertrags- auslegung zu bestimmen. Dabei handele es sich um eine rechtliche Bewertung. Das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsziel 5b sei ebenfalls unbe- gründet. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn sei unter anderem die Entste- hung des Anspruchs, also die Vertragsbeendigung, die jeweils unterschiedlich ausfalle. Ansprüche aus Sparverträgen, die in der Vergangenheit beendet wor- den seien, könnten bei entsprechend zurückliegender Beendigung daher bereits kenntnisunabhängig absolut verjährt sein. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er- gebnis stand, so dass die Revision des Musterklägers zurückzuweisen ist. 1. Die Musterfeststellungsklage ist zulässig. Auf sie sind gemäß § 46 EGZPO die §§ 606 bis 614 ZPO in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fas- sung (nachfolgend: aF) anzuwenden, weil die Klage vor dem 13. Oktober 2023 15 16 17 18 - 9 - anhängig gemacht worden ist. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen der Zu- lässigkeitsvoraussetzungen des § 606 ZPO aF zu Recht bejaht. 2. Die Revision macht zu Unrecht geltend, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht mit einem Tatbestand versehen und daher aufzuheben sei. Das Musterfeststellungsurteil muss nach § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO aF i.V.m. § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO einen Tatbestand enthalten, der die vorge- brachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten An- träge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp darstellt. Der Tatbestand bildet die Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 614 Satz 1 ZPO aF i.V.m. §§ 545, 559 ZPO (vgl. Mekat in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungs- klage, 1. Aufl., § 9 Rn. 29). Das angefochtene Urteil des Oberlandegerichts enthält auf den Seiten 3 bis 18 eine hinreichende tatbestandliche Darstellung des Streitstoffs und der von den Musterparteien verfolgten Sachanträge. Die Darstellung ist zwar nicht - wie nach § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vorgeschrieben - mit "Tatbestand", sondern mit "Gründe: I." überschrieben wie es bei Berufungsurteilen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO üblich ist. Ihr lässt sich aber ohne Weiteres entnehmen, von welchem Sach- und Streitstand das Oberlandesgericht ausgegangen ist und zu welchen Sachan- trägen die Parteien streitig verhandelt haben, so dass die für die revisionsrechtli- che Nachprüfung erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage vorliegt. 3. Die vom Oberlandesgericht zum Feststellungsziel 2 getroffene Feststel- lung, wonach die Beklagte die Zinsen in den Sparverträgen ohne Anpassungs- schwelle auf Grundlage der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank zu den Um- laufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren anzupassen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 19 20 21 22 - 10 - a) Die Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungs- klausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstanden ist, hat das Gericht - auch im Rahmen einer Musterfeststel- lungsklage nach §§ 606 ff. ZPO aF - im Wege der ergänzenden Vertragsausle- gung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 41 ff.), die der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 20 und vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 56). Dabei muss es die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung und damit insbesondere einen Referenzzins für die variable Verzinsung des Spargut- habens bestimmen (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 41, 81 ff. und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18). Maßstab für die ergänzende Vertragsauslegung ist bei Massengeschäften wie den streitgegen- ständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragspar- teien. Es ist vielmehr aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrs- kreise abzustellen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 106 und vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 44). b) Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. aa) Wie der Senat (Senatsurteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 23 f. und vom 25. April 2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 19) bereits entschieden hat, ist der Referenzzinssatz für Sparverträge der vorliegen- den Art nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte zu berechnen (vgl. auch OLG Dresden, WM 2022, 1973, 1976 und Urteil vom 19. Juni 2023 - 8 U 669/21, juris Rn. 66 f.; OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 45; BayObLG, Urteil vom 23 24 25 - 11 - 28. Februar 2024 - 101 MK 1/20, juris Rn. 360 f.; LG Magdeburg, Urteil vom 21. März 2023 - 2 O 1179/21, juris Rn. 44 ff.; AG Nürnberg, Urteile vom 25. Juni 2021 - 18 C 814/20, juris Rn. 70 und 18 C 815/20, juris Rn. 80; Elsas/Luz/Worch, BKR 2022, 570, 574; Furche, WM 2022, 1041, 1042 ff.; Homberger, EWiR 2022, 417, 418 f.; Knops, ZIP 2022, 1951, 1954 f.; Knops/Fromm, NJW 2023, 1621 Rn. 8; Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 55 ff.; Stöhr, WuB 2023, 274, 277; Wehrt, WM 2022, 1001, 1004 f.; ders., ZIP 2023, 1347, 1352; aA LG Dresden, Urteil vom 24. September 2020 - 9 O 2203/19, BeckRS 2020, 57088 Rn. 32 ff.; LG Duisburg, Urteile vom 27. August 2021 - 3 O 301/20, juris Rn. 55 ff. und vom 6. September 2021 - 3 O 300/20, juris Rn. 38 ff.; LG Kleve, Urteil vom 19. Januar 2021 - 4 O 262/20, juris Rn. 42; Langner in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Hand- buch, 6. Aufl., § 45 Rn. 58; Berger/Nettekoven, ZIP 2022, 293, 297 f.; Wim- mer/Rösler, WM 2022, 1963, 1965 f.). Davon ist das Oberlandesgericht zutref- fend ausgegangen. Die Revision hat keine Argumente vorgebracht, die Anlass für eine Änderung der Senatsrechtsprechung geben. Entgegen der Meinung der Revision beansprucht die vorgenannte Senats- rechtsprechung nicht nur Geltung, wenn das gesamte Sparguthaben zu Vertrags- beginn eingezahlt wird, wie es bei dem Sachverhalt der Fall war, der dem Se- natsurteil vom 21. Dezember 2010 (XI ZR 52/08, WM 2011, 306) zugrunde lag, sondern auch bei kontinuierlichen Sparleistungen (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 19). Die Erwägung, dass der Sparer bei Anwen- dung der Gleitzinsmethode entgegen seiner Erwartung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überwiegend an die Zinsentwicklung zurückliegender Jahre gebunden wäre, da künftige Zinsänderungen in den maßgeblichen Durch- schnittszins nur entsprechend ihrem Zeitanteil einfließen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 24), gilt auch für die hier vorliegenden Sparverträge mit monatlicher Sparleistung. Der Sparer vergleicht im Rahmen seiner Anlage- entscheidung bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht den ihm 26 - 12 - angebotenen variablen Zins mit dem gegenwärtigen durchschnittlichen Marktzins (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 91) und nicht mit einem Zins, der aus überwiegend in der Vergangenheit liegenden Zinsen berechnet wird. An dieser Sicht ändert auch der Umstand nichts, dass der Sparer mit dem Abschluss von Sparverträgen der vorliegenden Art typischer- weise einen langfristigen Anlagehorizont verfolgt. Denn bei Zugrundelegung glei- tender Durchschnitte würde der angepasste Vertragszins nicht das jeweils ge- genwärtige, sondern ein durchschnittliches vergangenes Zinsniveau widerspie- geln (vgl. Elsas/Luz/Worch, BKR 2022, 570, 574). Für dieses Auslegungsergebnis spricht weiter, dass die Zinsanpassungen, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 59) und wovon das Oberlandesgericht zu Recht aus- gegangen ist, ohne Anpassungsschwelle vorzunehmen sind (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 23). Danach führt jede Veränderung des Referenzzinses im Rahmen eines monatlichen Anpas- sungsintervalls zu einer entsprechenden Anpassung des Vertragszinses. Ein sol- cher Anpassungsmechanismus lässt es aus Sicht der Vertragsparteien als inte- ressengerecht erscheinen, dass Veränderungen des Marktzinses unmittelbar zu entsprechenden Anpassungen des Vertragszinses führen sollen und dass diese Anpassungen nicht durch gleitende Durchschnitte des Referenzzinses geglättet werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2010, aaO; Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 59 f.). Das Argument der Revision, mit gleitenden Durchschnitten sei ein "ruhiger Zinsverlauf" verbunden, verfängt daher nicht. Der Vertragszins soll vielmehr ohne zeitliche Verzögerung entsprechend den Veränderungen des Referenzzinses angepasst werden. bb) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Oberlan- desgericht nicht die mit dem Feststellungsziel 2a geltend gemachte Zeitreihe der 27 28 - 13 - Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WX4260 und damit die Umlaufsrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahre als Referenzzins herangezogen hat. Wie der Senat bereits für Sparverträge der vorliegenden Art entschieden hat, muss es sich bei dem Referenzzins um einen in öffentlich zugänglichen Me- dien abgebildeten Zinssatz handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig be- günstigt (Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 21 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 84). Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 84 mwN). Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts ist dabei diejenige oder eine Kombi- nation derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt (Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO Rn. 21 und vom 6. Oktober 2021, aaO). Dabei ist es allein interessengerecht, einen Referenzzinssatz für langfris- tige Spareinlagen heranzuziehen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 85 mwN), wobei die Ansparphase Berücksichtigung finden kann (Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18). Da die Sparverträge angesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet sind, sind als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spar- einlagen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahe kommen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO). Dabei hat der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Um- laufsrendite auch widerzuspiegeln, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (Senatsurteil vom 24. Ja- nuar 2023, aaO). 29 - 14 - Im Einklang mit diesen Vorgaben hat das Oberlandesgericht danach die vom Musterkläger befürwortete Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WX4260 als Referenzzins abgelehnt. Es ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der typische Sparer, der Sparverträge der vorliegenden Art abschließt, keinerlei Risikobereitschaft zeigt. Denn mit den ge- leisteten Spareinlagen ist angesichts der bei Vertragsabschluss für die beklagte Sparkasse bestehenden Gewährträgerhaftung der Kommune als Anstaltsträger kein Ausfallrisiko verbunden. Die in der Zeitreihe WX4260 erfassten Zinsen für Hypothekenpfandbriefe spiegeln trotz ihrer Besicherung durch Pfandbriefe nicht den "risikolosen" Marktzins wider, sondern enthalten, wie das sachverständig be- ratene Oberlandesgericht ausgeführt hat, einen Risikoaufschlag, der im Ver- gleich zu den Umlaufsrenditen von Bundesanleihen zu einer vergleichsweise hö- heren Verzinsung führt. Aus diesem Grund kommen Umlaufsrenditen von Hypo- thekenpfandbriefen als Referenzzins für die variable Verzinsung risikoloser Spar- einlagen bei der gebotenen objektiv-generalisierenden Sicht der vorzunehmen- den ergänzenden Vertragsauslegung nicht in Betracht. Entgegen der Meinung der Revision steht dieses Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats zur Berechnung der Nich- tabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen (Senatsurteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5). In diesem Zusammenhang hat der Senat er- kannt, dass die Sicherheit von Hypothekenpfandbriefen angesichts der besonde- ren Schutzbestimmungen des Hypothekenbankgesetzes mit der Sicherheit von Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner durchaus vergleichbar ist, so dass es Banken zumutbar ist, das durch die Nichtabnahme des Darlehens freigewordene Kapital in Pfandbriefe anzulegen (Senatsurteil, aaO S. 12 f.). Diese Ausführun- gen befassen sich erkennbar nicht mit der hier im Streit stehenden Frage, wel- cher Referenzzins als Bezugsgröße des Kapitalmarkts derjenige ist, der dem 30 31 - 15 - konkreten Anlagegeschäft - hier dem typisierten Sparvertrag - möglichst nahe- kommt. Insoweit sind, wie es das sachverständig beratene Oberlandesgericht ausgeführt hat, die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen im Vergleich zu den Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen vorliegend die geeignetere Be- zugsgröße. Dass das Ausfallrisiko von Hypothekenpfandbriefen und damit deren Sicherheit vergleichbar ist mit dem Ausfallrisiko bzw. mit der Sicherheit von Bun- desanleihen (vgl. Wehrt, WM 2022, 1001, 1004) bedeutet nicht, dass beide Um- laufsrenditen gleichermaßen als Referenzzins für die Sparverträge geeignet sind. Angesichts des in den Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen enthaltenen Risikoaufschlags sind diese als Referenz für die risikolosen Sparverträge ver- gleichsweise weniger geeignet. Anders als die Revision meint, verfängt schließlich auch das Argument nicht, Sparer hätten statt der Sparverträge Bundesanleihen - in der Variante der Bundesschatzbriefe - am Kapitalmarkt erwerben können, ohne mit einer Spar- kasse kontrahieren zu müssen (vgl. auch Feldhusen, BKR 2022, 583, 586). Die Sparverträge zeichnen sich - anders als Bundesanleihen - durch eine variable Verzinsung und vor allem durch die im Zeitablauf kontinuierlich ansteigenden Sparprämien aus. Angesichts der bei Abschluss der Sparverträge bestehenden Gewährträgerhaftung handelt es sich bei den Sparverträgen wie bei Bundesan- leihen um eine risikolose Anlage. Aus dem Umstand, dass Sparern mit den Spar- verträgen einerseits und mit Bundesanleihen andererseits zwei unterschiedliche Anlageformen zur Verfügung standen, kann nicht geschlossen werden, dass mit den Anlagen unterschiedliche Ausfallrisiken verbunden waren. cc) (1) Die vom Oberlandesgericht herangezogenen Umlaufsrenditen in- ländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren genü- gen den Anforderungen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind. 32 33 - 16 - Sie werden von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und in deren Monatsberichten regelmäßig in der Zeitreihe mit der Bezeichnung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR. S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (ehemalige Zeitreihe WU9554) veröffent- licht und begünstigen daher weder einseitig die Sparer noch die beklagte Spar- kasse. Die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen spiegeln, wie das sachverstän- dig beratene Oberlandesgericht ausgeführt hat, die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Damit sind sie im Hinblick auf das fehlende Ausfallrisiko als Referenz für die variable Verzinsung der Sparverträge geeignet. Da die Spar- verträge, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 85), auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet sind, sind als Referenz veröffent- lichte Marktzinssätze oder Umlaufsrenditen (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18) zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahe kommen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO). Danach ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren der herangezogenen Umlaufsrenditen der typisierten Spardauer bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren hinreichend nahe kommen. Unschädlich ist dabei, dass die als Refe- renz herangezogene Zeitreihe auch Restlaufzeiten von unter 15 Jahren enthält. Denn bei der vom Senat angenommenen typischen Spardauer von 15 Jahren handelt es sich nicht um eine durch den Sparvertrag vorgegebene feste Spar- dauer, sondern um das Auslegungsergebnis aufgrund einer objektiv-generalisie- renden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art be- teiligten Verkehrskreise. Dieses Ergebnis lässt auch Laufzeiten des Referenzzin- ses von unter 15 Jahren zu. Die von der Revision in diesem Zusammenhang 34 - 17 - erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). (2) Soweit das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft nur solche Zeitreihen als Referenz in Betracht gezogen hat, die zum Zeitpunkt der Abschlüsse der Sparverträge bereits veröffentlicht waren, beruht die Entscheidung nicht auf die- sem Rechtsfehler. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaß- lichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Rege- lungslücke rückwirkend schließt (BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317 und vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, WM 2008, 1886 Rn. 18 mwN; Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 26). Entscheidend ist, worauf der hypothetische Vertragswille typischer Parteien gerichtet gewesen wäre, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16). Dieser zeitliche Bezugspunkt schließt al- lerdings nicht die Berücksichtigung späterer Erkenntnisquellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005, aaO, S. 321) und damit auch nicht den Rückgriff auf Zeit- reihen aus, die erst nach Vertragsschluss veröffentlicht worden sind (vgl. Senats- urteil vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 26; Knops/Fromm, NJW 2023, 1621 Rn. 4; aA OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 28; BayObLG, Urteil vom 28. Februar 2024 - 101 MK 1/20, juris Rn. 365; Wehrt, ZIP 2023, 1347, 1351; Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 40). Das Gericht hat im Wege der ergän- zenden Vertragsauslegung einen geeigneten Referenzzins zu bestimmen, der dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügt (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 19 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 41 mwN). 35 36 - 18 - Dabei hat es vorliegend nicht den einzelnen Vertragsabschluss, sondern die Vor- stellungen der an den typisierten Sparverträgen beteiligten Verkehrskreise bei objektiv-generalisierender Sicht in den Blick zu nehmen. Ergebnis der ergänzen- den Vertragsauslegung sind dementsprechend Regelungen zur Zinsanpassung für den standardisierten Vertragstyp "S-Prämiensparen flexibel" und nicht für ei- nen individuell ausgehandelten Sparvertrag (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 46). Dabei handelt es sich um eine generalisierte Feststellung für gleich- artige, nicht aber für identische Sparverträge (vgl. Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2388). Vor diesem Hintergrund hat der Zeitpunkt des Abschlusses eines einzel- nen Sparvertrags für die Bestimmung eines geeigneten Referenzzinses keine Bedeutung. Hierfür spricht auch, dass angesichts des langen Zeitraums von 17 Jahren (1993 bis 2010), in dem die streitgegenständlichen Sparverträge ab- geschlossen worden sind, mitunter überhaupt kein für alle Verträge einheitlicher Referenzzins bestimmt werden könnte, wenn die verschiedenen Abschlusszeit- punkte maßgebend wären. Nachdem das sachverständig beratene Oberlandesgericht mit der Um- laufsrendite inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren entsprechend dem Feststellungsziel 2b einen Referenzzins bestimmt hat, der den Anforderungen genügt, die an den Referenzzins für die typisierten Sparverträge zu stellen sind (siehe oben, (1)), beruht die Entscheidung nicht auf dieser Rechtsverletzung. Die vom Musterkläger mit dem Feststellungsziel 2a in erster Linie als Referenz befürwortete ehemalige Zeitreihe WX4260 genügt den an den Referenzzins zu stellenden Anforderungen nicht (siehe oben, bb)). Dass das Oberlandesgericht diese Zeitreihe unter anderem auch mit der Begründung als Referenz abgelehnt hat, sie sei erst nach Abschluss des "ältesten" Sparver- trags veröffentlicht worden, ist für die Entscheidung unerheblich. Mit dem hilfs- weise geltend gemachten Feststellungsziel 2b hat der Musterkläger keine kon- 37 - 19 - krete Zeitreihe als Referenz geltend gemacht, sondern die Auswahl des Refe- renzzinses vielmehr in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dieses Ermessen hat das Oberlandesgericht dahin ausgeübt, dass es einen Referenzzins ausgewählt hat, der den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt. 4. Das Feststellungsziel 5 hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. a) Die Feststellungsziele 5a und 5b sind zulässig. Mit ihnen soll festgestellt werden, dass sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Verbrau- chers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Unwirksamkeit der verwen- deten Zinsanpassungsklausel sowie auf höchstrichterlich bestimmte Zinsanpas- sungsparameter beziehen müsse (Feststellungsziel 5a) und hilfsweise, dass die Verjährungsfrist fälliger Zinsansprüche frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 beginne (Feststellungsziel 5b). Die insoweit aufgeworfenen verjährungs- rechtlichen Rechtsfragen müssen nicht für jeden Verbraucher individuell festge- stellt werden, sondern sind verallgemeinerungsfähig (vgl. Senatsurteil vom 6. Ok- tober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 111 mwN). Sie sind damit taugli- che Feststellungsziele im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF. b) Das Feststellungsziel 5a ist unbegründet. aa) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu- biger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände vo- raus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekann- ten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann 38 39 40 41 - 20 - die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschie- ben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es - bis zur objektiven Klärung der Rechtslage (Senatsurteil vom 23. Sep- tember 2008 - XI ZR 263/07, juris Rn. 18) - an der Zumutbarkeit der Klageerhe- bung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senatsur- teile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 28. Ok- tober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 86). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014, aaO und vom 4. Juli 2017, aaO). bb) Danach muss die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Spa- rer im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezüglich der Ansprüche auf Zahlung weiterer Zinsbeträge weder die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel noch die höchstrichterlich bestimmten Zinsanpassungsparameter umfassen. Denn rechtlich zutreffende Schlüsse muss der Anspruchsinhaber für die Ingangsetzung des Verjährungsbeginns nicht nachvollziehen. Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage lag nicht vor (siehe hierzu unten c)). cc) Aus dem Unionsrecht ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - nichts anderes. (1) Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über miss- bräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29; nachfolgend: Klausel-Richtlinie) enthält keine Regelung über die Verjäh- rung von Erstattungsansprüchen, die Verbrauchern im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit von missbräuchlichen Klauseln zustehen. 42 43 44 - 21 - (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) zur Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29; nachfolgend: Klausel-Richtlinie) kann eine Verjährungsfrist im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Rückerstattung von Beträgen, die ein Verbraucher einem Gewerbetreibenden auf der Grundlage ei- ner missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos gezahlt hat, nur dann mit dem Ef- fektivitätsgrundsatz vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (EuGH, Urteile vom 10. Juni 2021 - C-776/19 bis C-782/19, WM 2021, 1882 Rn. 46 - BNP Paribas Personal Finance, vom 8. September 2022 - C-80/21 bis C-82/21, WM 2022, 2120 Rn. 98 - D.B.P. und vom 25. Januar 2024 - C-810/21 bis C-813/21, WM 2024, 343 Rn. 48 - Caixabank SA, kritisch hierzu Piekenbrock, WM 2024, 1101, 1106 "ohne klare normative Grundlage" und Fademrecht, WM 2024, 1107, 1117 "ungerechtfertigter Eingriff in die Verfahrens- autonomie der Mitgliedstaaten"). Mangels spezifischer Vorschriften des Unions- rechts in diesem Bereich ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten allerdings Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen, die Modalitäten des in der Klausel-Richtlinie vorgesehenen Verbraucherschutzes umzusetzen (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, aaO Rn. 27). Danach ist es insbe- sondere Sache der Mitgliedstaaten, das Verfahren - einschließlich der Verjäh- rungsregelungen - für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Verfahren dürfen zwar nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechen- den Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effek- tivität; vgl. EuGH, Urteile vom 24. März 2009 - C-445/06, EuZW 2009, 334 Rn. 48 45 - 22 - - Danske Slagterier, vom 16. Januar 2014 - C-429/12, NVwZ 2014, 433 Rn. 29 - Pohl, vom 9. Juli 2020 - C-698/18 und C-699/18, WM 2020, 1409 Rn. 62 ff. - Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, vom 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19, WM 2020, 1477 Rn. 84 ff. - Caixabank und Banco Bil- bao Vizcaya Argentaria und vom 10. Juni 2021, aaO Rn. 27, 39 ff.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, WM 2018, 512 Rn. 20 und vom 10. Okto- ber 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 24). Bei der nationalen kenntnis- abhängigen Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) handelt es sich um eine angemessene Ausschlussfrist für die Rechtsverfolgung, die diese Grundsätze wahrt und die nicht dazu führt, dass die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2018, aaO und vom 10. Oktober 2022, aaO), auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der Klage zur Folge hat (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - C-89/10, C-96/10, Slg. 2011, I-78919 Rn. 36 mwN - Q-Beef und Bosschaert; BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, aaO). (3) Soweit der EuGH (Urteil vom 25. Januar 2024 - C-810/21 bis C-813/21, WM 2024, 343 Rn. 55 - Caixabank SA) es für die Ingangsetzung einer Verjäh- rungsfrist als relevant ansieht, dass der Verbraucher von der "rechtlichen Würdi- gung" des Sachverhalts Kenntnis hat, scheidet eine richtlinienkonforme Ausle- gung von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus (zutreffend Piekenbrock, WM 2024, 1101, 1106; Fademrecht, WM 2024, 1107, 1117). Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundle- gend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derje- nigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG, WM 2012, 1179, 1181). Demgemäß 46 - 23 - kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tat- sächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Ur- teile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20, vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24, vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 24 und vom 3. November 2022 - VII ZR 724/21, NJW-RR 2023, 660 Rn. 38; BVerfG, aaO). Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach es für die Ingangsetzung des Verjährungslaufs nicht nur, wie es im Wortlaut der Vorschrift unmissverständlich zum Ausdruck kommt, auf die Kenntnis bzw. auf die auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis von den den Anspruch be- gründenden Umständen, sondern auch auf die rechtliche Würdigung des An- spruchsinhabers von dem Sachverhalt, mithin von den tatsächlichen Umständen, ankäme, überschritte den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und den Sinn und Zweck der Norm (vgl. Piekenbrock, WM 2024, 1101, 1103; Fademrecht, WM 2024, 1107, 1114). Danach hat der nationale Gesetzgeber die Verantwortung für die Rechtsverfolgung bewusst dem Gläubiger zugewiesen und für die Ingangset- zung des Verjährungslaufs bewusst auf die Erkennbarkeit von Tatsachen abge- stellt. "Von der Existenz eines Anspruchs sowie der Person des Schuldners Kenntnis zu nehmen, ist eine eigene Angelegenheit des Gläubigers" (BT-Drucks. 14/6040, S. 108). c) Das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsziel 5b ist ebenfalls un- begründet. 47 48 - 24 - Es trifft nicht zu, dass der Lauf der Verjährung der Ansprüche auf Zahlung weiterer Zinsbeträge frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 begonnen hat. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist die Fälligkeit des Anspruchs auf (weitere) Zinsgutschriften hinausgeschoben, bis der Kunde einen solchen Anspruch geltend macht, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge mit Beendi- gung des Sparvertrags (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 64 ff.). Entgegen der Auffassung der Revision lag keine unsichere und zweifel- hafte Rechtslage vor, die den Beginn der Verjährung der Ansprüche bis zur Leit- entscheidung des Senats vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215) hinausgeschoben hätte. Der Senat hat bereits im Jahr 2004 unter Bezugnahme auf eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1986 (Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 222 f.) entschieden, dass Zinsanpassungsklauseln der vorliegenden Art unwirksam sind (Senatsurteil vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 ff.). Im Jahr 2008 ist durch den Senat geklärt worden, dass die infolge der Unwirksamkeit entstandene Lü- cke in vergleichbaren Prämiensparverträgen im Wege der ergänzenden Ver- tragsauslegung zu schließen ist (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493 Rn. 18). Welche generell-abstrakten Kriterien hierfür maßge- bend sind, hat der Senat im Jahr 2010 klargestellt (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 21 ff.). Sie sind seitdem in der Instanz- rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt und stellen eine Selbstverständlich- keit dar (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 36 mwN). Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestand danach be- züglich der Kriterien für die ergänzende Vertragsauslegung in der hier maßge- benden Zeit nicht mehr. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Senatsrecht- 49 50 - 25 - sprechung war Sparern die Erhebung einer (Feststellungs-)Klage Erfolg verspre- chend, wenn auch nicht risikolos, möglich (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 263/07, juris Rn. 13 und vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 49). Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: OLG Dresden, Entscheidung vom 22.03.2023 - 5 MK 1/22 -