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Leitsatz

XI ZR 139/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191124UXIZR139
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191124UXIZR139.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 139/23 Verkündet am: 19. November 2024 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 Ein Bankkunde kann sich auch dann noch auf die Unwirksamkeit einer Zustim- mungsfiktionsklausel nach Maßgabe des Senatsurteils vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) berufen und rechtsgrundlos gezahlte Kontoführungsent- gelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückverlangen, wenn er die von der Bank rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelte länger als drei Jahre widerspruchs- los gezahlt hat. Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung von Energie- lieferverträgen geltende sogenannte Dreijahreslösung (BGH, Urteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21, vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 und vom 25. September 2024 - VIII ZR 176/21, juris Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) findet im Zusammenhang mit der Rückforderung rechtsgrundlos erhobener Kontoführungsentgelte keine An- wendung. BGH, Urteil vom 19. November 2024 - XI ZR 139/23 - LG Ingolstadt AG Ingolstadt - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 23. Juni 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 11. August 2022 abgeändert und wie folgt neu ge- fasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 192 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger je- den weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus ent- steht, dass die Beklagte seit dem 1. Januar 2022 nicht wirksam ver- einbarte Entgelte für die Führung des Girokontos des Klägers mit der Kontonummer (IBAN ) und für die Girokarte erhebt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger begehrt von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung von Bankentgelten. Die Beklagte führte für den Kläger seit einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt vor dem Jahr 2018 zwei Girokonten, darunter das streitgegenständli- che Girokonto mit der Kontonummer . Der Kläger hatte zunächst keine Kontoführungsentgelte zu zahlen. Nach einer Klausel, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten war, galt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Än- derungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimm- ten Frist anzeigte (künftig: Zustimmungsfiktionsklausel). Im Oktober 2017 infor- mierte die Beklagte den Kläger darüber, dass seine Girokonten ab dem 1. Januar 2018 in ein neues Kontomodell mit einer anderen Preisstruktur überführt würden und Kontoführungsentgelte zu zahlen seien. Nachdem die Beklagte die daraufhin vorgebrachte Anfrage des Klägers nach einer kostenlosen Alternative verneint hatte, kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1. Januar 2018 eine Grundgebühr für die Führung des nicht gekündigten Giro- kontos in Höhe von monatlich 3,50 € und eine Gebühr für eine SparkassenCard (künftig: Girokarte) in Höhe von jährlich 6 €, ohne dass der Kläger der Änderung der Bedingungen aktiv zugestimmt hatte. Im Juli 2021 widersprach der Kläger der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückerstattung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Kontoführungsentgelte und der Entgelte für die Giro- 1 2 3 4 - 4 - karte in Höhe von insgesamt 192 € sowie die Feststellung, die Beklagte sei ver- pflichtet, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankgebühren nach dem Jahr 2021 entstehe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungs- gericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückerstattung der ab dem 1. Januar 2018 erhobenen Kontoführungsentgelte zu. Er habe zwar der von der Beklagten angekündigten Vertragsänderung nicht konkludent zugestimmt, indem er das streitgegenständliche Girokonto wei- tergeführt und nur eines der beiden Girokonten gekündigt habe. Die Beklagte könne die Erhebung der Entgelte auch nicht auf die unwirksame Zustimmungs- fiktionsklausel stützen. Dem Kläger sei es jedoch verwehrt, sich auf die Unwirk- samkeit der Entgelterhebung zu berufen. Die von der höchstrichterlichen Recht- 5 6 7 8 9 - 5 - sprechung zu Energielieferungsverträgen entwickelte sogenannte Dreijahreslö- sung, wonach der Kunde die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals geltend ge- macht worden sei, beanstandet habe, sei auf die Rückforderung von Kontofüh- rungsentgelten übertragbar. Wie Energielieferungsverträge hätten auch Zah- lungsdiensterahmenverträge als Dauerschuldverhältnisse einen langfristigen Charakter und würden im Massengeschäft verwendet. Das Bankrecht verfolge wie das Energiewirtschaftsrecht das Ziel, durch ein stabiles Finanzsystem Ver- sorgungssicherheit zu gewährleisten. Dies setze eine hinreichende Finanzierung der den Schwankungen des Marktes und steigenden Kosten ausgesetzten Ban- ken voraus. Überdies sei dem Recht der Zahlungsdienste ein Ausschluss von Ansprüchen nach Fristablauf nicht fremd, wie § 676b Abs. 2 bis 4 BGB zeige. Die Beklagte habe das Kontoführungsentgelt erstmals mit dem Entgeltab- schluss vom Januar 2018 erhoben, der dem Kläger am 31. Januar 2018 zuge- gangen sei. Der Kläger habe die Erhebung der Entgelte zum ersten Mal im Juli 2021 und damit nach Ablauf von drei Jahren beanstandet. Damit habe die Be- klagte die Kontoführungsentgelte nicht rechtsgrundlos vereinnahmt. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Der Kläger hat einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung geleisteter Entgelte in Höhe von 192 €. Die Beklagte hat vom Klä- ger Entgelte in dieser Höhe ohne Rechtsgrund vereinnahmt. 10 11 12 - 6 - a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht konkludent durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt hat. aa) Gemäß § 311 Abs. 1 BGB ist zur Änderung eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich. Der Änderungsvertrag kommt wie jeder Vertrag durch den Austausch korrespondierender Willenserklärungen nach den §§ 145 ff. BGB zustande. Ob ein schlüssiges Verhalten wie die Nutzung des Girokontos nach der Ankündigung geänderter Entgeltbedingungen als Wil- lenserklärung mit dem Inhalt zu werten ist, dass der Kläger den geänderten Be- dingungen zustimmt, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklä- rungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen ist (vgl. BGH, Ur- teile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 134, vom 26. Ja- nuar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, 1091 und vom 16. September 2021 - IX ZR 213/20, WM 2021, 2079 Rn. 10, jeweils mwN). Diese Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht überprüft inso- weit lediglich, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Ausle- gungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revi- sion gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 13. Feb- ruar 2014 - IX ZR 313/12, WM 2014, 667 Rn. 13, vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145 Rn. 31 und vom 16. September 2021 - IX ZR 213/20, WM 2021, 2079 Rn. 11). Das gilt auch für die Auslegung einer Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten (BGH, Urteile vom 13. Februar 2014, aaO und vom 16. September 2021, aaO). 13 14 15 - 7 - bb) Daran gemessen ist die Auslegung durch das Berufungsgericht revisi- onsrechtlich nicht zu beanstanden. (1) Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklä- rungswert dahin, dass der Wille des Zahlungsdienstnutzers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essentieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaft- lichen und sozialen Leben (vgl. BT-Drucks. 18/7204, S. 44), wie etwa der gesetz- liche Anspruch aus § 31 ZKG auf Abschluss eines Basiskontovertrags zeigt; seine Nutzung allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Bank, sondern ent- spricht lediglich den Erfordernissen und Usancen des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag (vgl. BT-Drucks. 18/7204, aaO). (2) Die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Gegenrüge (§ 286 ZPO), mit der er gel- tend macht, die Instanzgerichte hätten wesentlichen Auslegungsstoff im Zusam- menhang mit der Verneinung einer konkludenten Zustimmung des Klägers außer Acht gelassen, ist nicht begründet. Das Vorbringen, der Wille des Klägers zur Fortführung des Girovertrags zu den neuen Konditionen ergebe sich daraus, dass er eines der beiden Girokonten gekündigt und eines behalten habe sowie daraus, dass er sich mit der Frage an die Beklagte gewandt habe, ob diese ihm ein vergleichsweise günstigeres Girokonto anbieten könne und er der Fortfüh- rung des bestehenden Girokontos nicht widersprochen habe, obwohl die Be- klagte ihm kein günstigeres Angebot habe unterbreiten können, ist nämlich uner- heblich. Denn den Ausführungen des Amtsgerichts, die das Berufungsgericht sei- 16 17 18 - 8 - ner Entscheidung in diesem Punkt gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde ge- legt hat, ist zu entnehmen, dass bereits kein auf die Annahme des Klägers ge- richtetes Angebot (§ 145 BGB) der Beklagten zur Änderung der Konditionen vor- lag. Das Amtsgericht ist auf der Grundlage des Inhalts des Informationsschrei- bens der Beklagten vom Oktober 2017 und des Akteninhalts davon ausgegan- gen, dass die von der Beklagten beabsichtigte Änderung des Kontomodells zum 1. Januar 2018 vielmehr ohne jegliche Zustimmung des Klägers wirksam werden sollte. Es hat dementsprechend festgestellt, dass beim Kläger kein Bewusstsein vorhanden war, er müsse eine rechtlich bindende Erklärung hinsichtlich der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Konditionen abgeben. Diese Fest- stellung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der Gegen- rüge vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgetragenen Umstände sind für die Feststellung, der Kläger habe kein Erklärungsbewusstsein gehabt, ohne Bedeutung. b) Die Parteien haben die Entgelterhebung auch nicht im Wege einer Zu- stimmungsfiktion vereinbart. Wie der Senat mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, sind von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierte Zustimmungsfiktionsklauseln im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das gilt auch für die Zustimmungsfiktions- klausel, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten war und auf die diese die Änderungen der Entgeltabreden vorliegend stützen wollte. Entgeltabreden, die im Wege einer unwirksamen Zustimmungsfiktions- klausel getroffen werden sollten, sind in Ermangelung einer wirksamen Einigung nach §§ 145 ff. BGB unwirksam. Dementsprechend kann der Kläger Entgelte 19 20 - 9 - nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückfordern, die er auf unwirksame Ab- reden in diesem Sinne geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 15, 31 ff. zur Rückforderung unwirksam for- mularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträ- gen; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 31 zur Rückforderung von Versicherungsprämien bei unwirksamen Prämienanpas- sungen). c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, der Kläger könne sich deswegen nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Entgeltabre- den berufen, weil er das von der Beklagten erhobene Entgelt über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat. Die vom Bundesgerichts- hof nach gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21, 25, vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21, vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 und vom 25. September 2024 - VIII ZR 176/21, juris Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Zusammenhang mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen angewandte sogenannte Dreijahreslösung ist entge- gen der Meinung des Berufungsgerichts nicht auf unwirksame Zustimmungsfikti- onsklauseln von Banken und Sparkassen übertragbar (vgl. LG Trier, ZIP 2023, 295, 297 f.; AG Neuss, WM 2022, 1373, 1374; Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb. 2022, Anh. zu §§ 305-310 Rn. F 148e; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB- Recht, 13. Aufl., § 307 BGB Rn. 214c; Casper, ZIP 2021, 2361, 2363 f.; Graf von Westphalen, NJW 2022, 288 Rn. 6; Maier, EWiR 2022, 515, 516; ders., VuR 2023, 22, 23 f.; Schultess, NJW 2022, 431 Rn. 26 ff.; ders., VersR 2022, 822, 825; ders., VuR 2023, 141, 146 f.; Rodi, EWiR 2022, 355, 356; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 23 zu Prämi- enanpassungen in der Krankenversicherung; aA AG Steinfurt, ZIP 2022, 2225, 2226; AG Gießen, ZIP 2022, 2226, 2227; AG Weimar, Urteil vom 3. Juni 2022 21 - 10 - - 10 C 477/21, juris Rn. 13; AG Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2022 - 12 C 30/22, juris Rn. 23; Omlor, NJW 2021, 2243 Rn. 31 ff.; ders. WuB 2023, 241, 244; vgl. auch ders. ZBB 2020, 355, 370 f. zu Zinsanpassungsklauseln; Vogel, ZBB 2021, 312, 322 f.; Simon, ZIP 2022, 13, 17 f.; Herresthal, ZHR 186 [2022], 373, 399 ff.; Klanten, RdZ 2022, 207, 208; Hofauer, EWiR 2022, 707, 708; Grigoleit, WM 2023, 697, 703 ff.; Homberger, EWiR 2023, 227, 228). Nach der Dreijahreslösung kann ein Kunde die Unwirksamkeit von Preis- erhöhungen, die auf unwirksame Preisanpassungsklauseln in Energielieferungs- verträgen gestützt sind, nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 und vom 25. September 2024 - VIII ZR 176/21, juris Rn. 44). Dieser Rechtspre- chung liegt die Erwägung zugrunde, mittels einer ergänzenden Vertragsausle- gung eine durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel entstandene Lü- cke im Vertrag zu vermeiden, um ein dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien widersprechendes untragbares Ergebnis, die Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags nach § 306 Abs. 3 BGB, im Interesse beider Vertragsteile zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 29 und 32). Um eine derartige Gesamtnichtigkeit geht es hier nicht. Vorliegend ist keine Regelung unwirksam, durch die der Preis, mithin eine der Hauptleistungen des Vertrags, automatisch anhand bestimmter Parameter angepasst werden soll, sondern eine Regelung über den Mechanismus der Einigung auf von der Bank oder Sparkasse angetragene Vertragsänderungen (vgl. Senatsurteil vom 27. Ap- ril 2021 - XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 Rn. 17, 29). Der Vertragsinhalt selbst wird 22 23 - 11 - durch die Zustimmungsfiktionsklausel - anders als durch Preisanpassungsklau- seln - nicht bestimmt. Die durch den Wegfall der Zustimmungsfiktionsklausel ent- standene Vertragslücke ist auch nicht wie die mit der unwirksamen Preisanpas- sungsklausel verbundene Vertragslücke im Wege einer ergänzenden Vertrags- auslegung zu schließen, sondern gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch das dispositive Gesetzesrecht, das mit den § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB konkrete materiell- rechtliche Regelungen zur konsensualen Änderung eines Vertrags zur Verfügung stellt. Danach hat die Zustimmung zu einer von der Bank oder Sparkasse ange- tragenen Vertragsänderung, die durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklau- sel fingiert werden sollte, durch eine Willenserklärung des Kunden zu erfolgen. Eine dreijährige Frist, binnen derer der Bankkunde die Erhebung von unwirksa- men Bankentgelten beanstandet haben muss, um nicht an das von der Bank oder Sparkasse Angetragene gebunden zu sein, sieht das nach § 306 Abs. 2 BGB maßgebende dispositive Gesetzesrecht demgegenüber nicht vor. Die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Ver- handlung vor dem Senat erhobene Gegenrüge (§ 286 ZPO), mit der er bean- standet, die Anwendung der dispositiven gesetzlichen Regelungen würden we- gen veränderter wirtschaftlicher und regulativer Rahmenbedingungen, die bei der Beklagten mit einer "Vervierfachung" der Kosten verbunden seien, zu einem für diese unzumutbaren Ergebnis führen, verfängt nicht. Der insoweit angespro- chene Konflikt zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist in ers- ter Linie dem Gesetzgeber übertragen. Nach den gesetzlichen Regelungen be- steht für die Beklagte nicht nur die Möglichkeit, bestehende Giroverträge zu kün- digen und sich so von aus ihrer Sicht unwirtschaftlichen Verpflichtungen zu lösen. Darüber hinaus unterliegen Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos verein- nahmter Bankentgelte der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Bei dieser Frist handelt es sich wie der Senat bereits entschieden hat - auch aus unionsrechtlicher Sicht - um eine angemessene Ausschlussfrist für die 24 - 12 - Rechtsverfolgung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, WM 2024, 1503 Rn. 45 f.). d) Der Kläger kann danach die Rückerstattung von Bankentgelten in Höhe von insgesamt 192 € beanspruchen. Der Betrag ergibt sich aus den in den Jahren 2018 bis 2021 ohne Rechtsgrund erhobenen Grundgebühren für das Girokonto in Höhe von monatlich 3,50 € und den Gebühren für die Girokarte in Höhe von 6 € pro Jahr. 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist auch das Feststel- lungsbegehren des Klägers begründet. a) Der Feststellungsantrag ist dahin auszulegen, dass mit ihm die Ver- pflichtung der Beklagten festgestellt werden soll, dem Kläger künftige Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Einziehung von nicht wirksam vereinbarten Ent- gelten für die Führung des streitgegenständlichen Girokontos und für die Giro- karte ab dem Jahr 2022 entstehen. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneinge- schränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11 und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 18; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18, NJW-RR 2021, 230 Rn. 24, jeweils mwN). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozess- erklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstan- denen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 25 26 27 28 - 13 - 72/22, WM 2023, 2137 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 9, jeweils mwN). bb) Gemessen an diesem Auslegungsmaßstab ist der Feststellungsantrag entgegen seines weiten Wortlauts nicht dahin auszulegen, dass er sich auf sämt- liche Entgelte bezieht, die die Beklagte ohne wirksame Vereinbarung ab dem 1. Januar 2022 beim Kläger einzieht. Die festzustellende Schadensersatzpflicht kann sich vielmehr nur aus einem konkreten vom Kläger vorgetragenen Lebens- sachverhalt ergeben. Diesem lässt sich vorliegend entnehmen, dass der Kläger mit seinem Feststellungsantrag ausdrücklich an die Gebühren für die Führung des ungekündigten Girokontos und für die Girokarte anknüpft, die er mit seinem Zahlungsantrag bis einschließlich Dezember 2021 geltend macht. Für die Zeit danach möchte er mit seinem Feststellungsantrag eine Ersatzpflicht der Beklag- ten bezüglich dieser Gebühren festgestellt wissen. b) Der so verstandene Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger hat ge- mäß § 256 Abs. 1 ZPO insbesondere ein Interesse an der begehrten Feststel- lung. Bei reinen Vermögensschäden, die, wie hier, Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (Se- natsurteile vom 6. Juli 2004 - XI ZR 250/02, juris Rn. 32 und vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32, jeweils mwN). Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Beklagte die streitgegenständlichen Entgelte auch nach dem vom Kläger im Juli 2021 vorgebrachten Widerspruch erhoben hat. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte diese Gebühren in der Zeit ab dem Jahr 2022 ebenfalls ohne vertragliche Grundlage beim Kläger einzieht. 29 30 31 - 14 - c) Die begehrte Feststellung ist zu treffen. Denn dem Kläger steht gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Schäden zu, die ihm aus der rechtsgrundlosen Einziehung von Entgelten für die Führung des Gi- rokontos und für die Girokarte ab dem Jahr 2022 entstehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Verwendung unwirksamer Klauseln seine vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gegen- über seinem Vertragspartner verletzt und sich bei Verschulden diesem gegen- über gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB schadensersatzpflich- tig machen kann, wenn der Vertragspartner in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel Leistungen erbringt (BGH, Urteile vom 12. November 1986 - VIII ZR 280/85, BGHZ 99, 101, 107, vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 358/86, WM 1988, 56, 58 und vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 10). Die Beklagte hat die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel vorliegend während des laufen- den mit dem Kläger bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrags verwendet, indem sie ab dem Jahr 2018 gestützt auf diese Klausel und damit letztlich ohne vertragliche Grundlage Entgelte für die Führung des Girokontos und für die Giro- karte erhoben hat. Damit hat sie ihre vertraglichen Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag verletzt, in dem diese Ent- gelte nicht vorgesehen sind. Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt (§ 276 BGB). Ihr Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zur Entlastung hat sie nichts vorgebracht. Der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners des Klauselverwen- ders kann unter anderem auf Ersatz der aufgrund der unwirksamen Klausel er- brachten Leistung gerichtet sein; er tritt dann neben den kondiktionsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 32 33 34 - 15 - - VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 9 ff.; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 306 Rn. 19). III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tat- sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.08.2022 - 13 C 1691/21 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 23.06.2023 - 13 S 1539/22 p - 35