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Leitsatz

XI ZR 29/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230925UXIZR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230925UXIZR29.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 29/24 Verkündet am: 23. September 2025 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein BGB §§ 133 C, 157 D, § 305 Abs. 1 a) Kündigungserklärungen einer Sparkasse sind einseitige Rechtsgeschäfte und keine Allge- meinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 246/09, BGHZ 187, 86 Rn. 23). Ihre Auslegung kann nicht im Musterfeststellungsverfahren vorgenommen werden. b) Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen mit den Kennungen BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre / Monatswerte) und BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A (Aus der Zinsstruktur abge- leitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monats- werte) genügen den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 84 f. und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, - 2 - 326 Rn. 18) im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen zu stellen sind (Fortführung von Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f.). c) Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die vorzunehmenden Zinsanpassungen die Verhältnismethode maßgebend (Bestäti- gung der Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.). BGH, Urteil vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24 - Bayerisches Oberstes Landesgericht - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl für Recht erkannt: Auf die Revision des Musterklägers wird das Urteil des 1. Zivilse- nats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Februar 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Feststellungsziele III. 6. a) und b) zum Nachteil des Musterklägers erkannt worden ist. Auf die Revision der Musterbeklagten wird das vorbezeichnete Ur- teil insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Feststellungs- ziels III. 1. d) zum Nachteil der Musterbeklagten erkannt worden ist. Es wird - teilweise zur Klarstellung - folgende Feststellung getrof- fen: Nach dem Konzept der im Feststellungsziel III. 2. genannten formu- larmäßigen Prämiensparverträge ist es allein interessengerecht, bei der Zinsanpassung zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzen- den Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, sowie zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist (Feststellungs- ziel III. 6. a)). - 4 - Das Feststellungsziel III. 1. d) wird zurückgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Musterklä- ger 72% und die Musterbeklagte 28%. Von den Kosten der Revisi- onsinstanz tragen der Musterkläger 56% und die Musterbeklagte 44%. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Musterkläger, ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (sog. " Prämiensparen flexibel", nachfolgend: Sparver- träge) gegen die Musterbeklagte. Die Musterbeklagte bzw. deren Rechtsvorgänger (nachfolgend einheitlich: Musterbeklagte) boten ihren Kunden seit den 1990er-Jahren den Abschluss von Sparverträgen an. Die von der Musterbeklagten verwendeten standardisierten formularmäßigen Vordrucke sahen jeweils vor, dass der Kunde auf das mit Ver- tragsabschluss eröffnete Sparkonto monatlich einen im Sparvertrag bestimmten Sparbeitrag einzahlt. Die Sparverträge sahen eine variable Verzinsung der Spar- einlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% der jährli- chen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vor. Die Vertragsformulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des 1 2 - 5 - variablen Zinssatzes. Die Zins- und Prämienklausel derjenigen Sparverträge, die Gegenstand des Musterfeststellungsverfahrens mit Ausnahme des Feststel- lungsziels III. 10. sind, hat folgenden einleitenden Wortlaut: "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, am Ende eines Kalender-/Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie [...]" oder "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie [...]" In Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbe- klagten in der Fassung 1993 (nachfolgend: Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen aF) war ein voraussetzungsloses ordentliches Kündigungsrecht sowohl für die Spar- kasse als auch für den Kunden geregelt. Das ordentliche Kündigungsrecht der Sparkasse setzt seit der Fassung der Geschäftsbedingungen vom Oktober 2015 (nachfolgend: Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF) das Vorliegen eines sachge- rechten Grunds voraus. Nach Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten in der Fassung 1993 bis einschließlich der Fassung vom Oktober 2020 (nachfol- gend einheitlich: Nr. 2 AGB-Sparkassen aF) galt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen als erteilt, wenn der Kunde der Musterbeklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist an- zeigte. In den von der Musterbeklagten verwendeten "Bedingungen für den Spar- verkehr" heißt es unter anderem (in den späteren Fassungen mit den im Klam- merzusatz wiedergegebenen Änderungen): 3 4 5 6 - 6 - "3. Verzinsung 3.1 Zinshöhe Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum [Geschäftsraum] be- kanntgegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Ände- rung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Ände- rung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist. […] 3.3 Zinskapitalisierung Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluß [Schluss] des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst. Wird über die gutgeschriebenen Zinsen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Gutschrift verfügt, unterliegen sie der im übrigen [Übri- gen] vereinbarten Kündigungsregelung. Bei Auflösen des Sparkontos wer- den die Zinsen sofort gutgeschrieben. 4. Kündigung Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. […]" Gegenüber einer Reihe von Sparern verwendete die Musterbeklagte aus unterschiedlichen Anlässen ein geändertes Vertragsformular, das unter anderem eine vorgedruckte Bestimmung zur Vertragsdauer mit folgendem Wortlaut ent- hält: "Vertragsdauer Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von |__1188 Monaten abgeschlossen." Unter Hinweis auf den Umstand, dass der jeweilige Vertrag die höchste Prämienstufe erreicht habe, erklärte die Musterbeklagte im Jahr 2019 die Kündi- gung einer Vielzahl von Sparverträgen einschließlich derjenigen Verträge, in de- nen in der Kundenbeziehung das Formular mit der vorbezeichneten Bestimmung 7 8 - 7 - zur Vertragsdauer verwendet worden war. Zur Begründung verwies sie auf die anhaltende Niedrigzinsphase und erklärte in ihren Kündigungsschreiben Folgen- des: "Dies erfordert, dass wir von unserem ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dreimonatiger Frist Gebrauch machen und Ihren Prämiensparvertrag Nr. [...] hiermit zum [...] kündigen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentli- chen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 insoweit be- stätigt." Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zins- satzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Mit der Musterfeststellungsklage möchte er - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - zuletzt festgestellt wissen, dass die Musterbeklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge durch Ver- wendung der Formulierung "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, [...]" formularmäßig keine wirksame Zinsregelung verein- bart hat und stattdessen der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB in Höhe von 4% p.a. für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt (Feststellungsziel I.), hilfs- weise zum Feststellungsziel I., dass die Musterbeklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge durch Verwendung der For- mulierung "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, [...]" formularmäßig keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und stattdessen der im jeweiligen Vertrag wiedergegebene Anfangszinssatz für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt (Feststellungsziel II.), dass der Muster- beklagten formularmäßig ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF, welche ein Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines sachgerechten Grunds vorsehen, nicht zusteht, 9 10 - 8 - sofern ein Verbraucher nicht "aktiv" die Zustimmung zur Einbeziehung der neu- gefassten AGB erklärt hat, da eine nachträgliche Einbeziehung neugefasster AGB in einen laufenden Sparvertrag allein durch eine Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB-Sparkassen aF nicht wirksam erfolgt ist (Feststellungsziel III. 1. c)), dass die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Sparverträgen, welche die Formulierung enthalten "Dies erfordert, dass wir von unserem ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen mit dreimonatiger Frist Gebrauch machen und Ihren Prä- miensparvertrag [...] hiermit zum [...] kündigen. [...] Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.", formularmäßig so auszulegen ist, dass den betroffe- nen Verbrauchern ausschließlich nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen gekündigt werden sollte, und dass die Kündigungserklärung nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass die Musterbeklagte von einem anderen or- dentlichen Kündigungsrecht oder einem außerordentlichen Kündigungsrecht Ge- brauch machen wollte (Feststellungsziel III. 1. d)), hilfsweise zum Feststellungs- ziel II., dass die Musterbeklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Ab- schluss der Sparverträge formularmäßig durch Verwendung der Formulierung im Antragsformular "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, [...]" keine wirksame Zinsanpassungsvereinbarung getroffen hat (Feststellungsziel III. 2.), dass es nach dem Konzept der im Feststellungsziel III. 2. genannten Sparverträge allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung vor- zunehmen auf der Grundlage der Werte einer von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken veröffentlichten Zinsreihe aktueller Umlaufsrenditen - hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatz- reihen -, welche als Referenz geeignet ist im Hinblick auf die das verfahrensge- - 9 - genständliche Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale, wobei die Be- stimmung der konkreten Zinssatzreihe aktueller Umlaufsrenditen - oder hilfs- weise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungs- verhältnisses - im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist (Feststellungsziel III. 3. d)), dass es nach dem Konzept der im Feststellungsziel III. 2. genannten Sparverträge al- lein interessengerecht ist, bei der Zinsanpassung zur Beachtung des Äquivalenz- prinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich ver- einbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsausle- gung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, sowie zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlos- sen ist (Feststellungsziel III. 6. a)), hilfsweise zum Feststellungsziel III. 6. a), dass es nach dem Konzept der im Feststellungsziel III. 2. genannten Sparverträge al- lein interessengerecht ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsaus- legung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung im Hinblick auf den Zinsabstand zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz zur Beachtung des Äquivalenzprinzips unter Wahrung eines Verhältnisses vorzunehmen, dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist, und dass der vertragliche Zins- satz nicht negativ werden kann (Feststellungsziel III. 6. b)), dass der höhere Zins- betrag, welcher sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung und Neuberech- nung ergibt, als Sparkapital anzusehen ist, sowie dass der Anspruch hierauf wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage verjährt, und dass die Ver- jährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparver- trags beginnt (Feststellungsziel III. 7.) und dass in den Sparverträgen die formu- larmäßige Bestimmung "Vertragsdauer Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von |__1188 Monaten abgeschlossen." - 10 - eine einseitig zu Lasten der Musterbeklagten verbindliche Gesamtlaufzeit des Sparvertrags für 1188 Monate und einen Ausschluss des ordentlichen Kündi- gungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum beinhaltet (Feststellungs- ziel III. 10. b)). Das Vorgericht hat - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - hin- sichtlich des Feststellungsziels III. 1. d) festgestellt, dass die Erklärung der Mu- sterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass die Musterbeklagte von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte. Hinsichtlich des Feststellungs- ziels III. 3. d) hat es festgestellt, dass die Zinsanpassung bei Verträgen, die im Zeitraum ab dem Jahr 2020 geschlossen worden sind, auf der Grundlage der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zins- struktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlun- gen / RLZ 15 Jahre / Monatswerte), bei Verträgen, die im davorliegenden Zeit- raum ab September 1993 geschlossen worden sind, auf der Grundlage der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrendi- ten inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpa- piere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554) und bei Verträgen, die im Zeitraum vor September 1993 geschlossen worden sind, auf der Grundlage der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A (Aus der Zins- struktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte) vorzunehmen ist. Das Feststellungsziel III. 6. a) hat es zurückgewiesen. Hinsichtlich des hierzu hilfsweise geltend gemachten Feststellungsziels III. 6. b) hat es festgestellt, dass es nach dem Konzept der Sparverträge allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung unter Wahrung des 11 - 11 - absoluten Abstands des anfänglichen Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz vorzunehmen, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann. Den Feststellungszielen III. 7. und III. 10. b) hat es stattgegeben. Im Übrigen hat es die Musterfeststellungsklage zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Musterkläger seine Feststellungsziele III. 1. c) und III. 1. d) weiter, soweit das Vorgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Feststellungsziele I., II. und III. 2. verfolgt er weiter, soweit damit die Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel begehrt wird. Entsprechend dem Feststellungsziel III. 3. d) begehrt er weiterhin die Feststellung, dass im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung eine Zinsanpassungsregelung auf Grund- lage der richterlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermittelnden Werte einer von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihe aktueller Umlaufsren- diten börsennotierter Bundeswertpapiere auch für vor September 1993 und ab dem Jahr 2020 geschlossene Sparverträge zu gelten hat, wobei nach Möglichkeit eine einheitliche Zinsanpassungsregelung für den gesamten streitgegenständli- chen Zeitraum erfolgen soll. Entsprechend dem Feststellungsziel III. 6. a) soll festgestellt werden, dass bei der Zinsanpassung in den Sparverträgen das rela- tive Verhältnis zu wahren ist, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten va- riablen Zinssatz und dem im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Feststellungsziele III. 1. d), III. 7. und III. 10. b) weiter. Sie beanstandet außerdem die zum Feststellungsziel III. 3. d) vorgenommene Be- stimmung des Referenzzinses für die im Zeitraum von September 1993 bis zum Jahr 2020 geschlossenen Sparverträge; die für in den Zeiträumen vor dem Sep- tember 1993 und ab dem Jahr 2020 geschlossene Sparverträge bestimmten Re- ferenzzinsen nimmt sie hin. 12 13 - 12 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Musterklägers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Ent- scheidung über die Feststellungsziele III. 6. a) und b) wendet. Im Übrigen bleibt sie erfolglos. Die Revision der Musterbeklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Feststellung zum Feststellungsziel III. 1. d) wendet; im Übrigen bleibt sie erfolglos. A. Auf die Musterfeststellungsklage sind gemäß § 46 EGZPO die §§ 606 bis 614 ZPO in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) anzuwenden, weil die Klage vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht wor- den ist. Die Revision ist gemäß § 614 ZPO aF kraft Gesetzes zugelassen und bedarf damit keiner Zulassung durch das Oberlandesgericht oder durch den Se- nat. Die vom Musterkläger vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist somit gegenstandslos (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 16 mwN). 14 15 - 13 - B. Die Musterfeststellungsklage ist zulässig. Entgegen der Meinung der Mu- sterbeklagten sind die Vorgaben nach § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF auch hinsichtlich der Feststellungsziele III. 1. c) und III. 10. b) erfüllt. Nach § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO aF muss die Klageschrift Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass von den Feststellungszielen die Ansprü- che oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. Die- ser Zusammenhang ist nach § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF glaubhaft zu machen. Diese Vorgaben sind für jedes Feststellungsziel zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 10). Das Vorgericht hat zu Recht angenommen, dass der Musterkläger dem genügt hat. Im Hinblick auf das Feststellungsziel III. 1. c) ist das Vorgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge gegen die Musterbeklagte von der Einbeziehung der Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF in die Sparverträge abhängen. Hinsichtlich des Feststellungsziels III. 10. b) sind die Erfordernisse nach § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF ebenfalls erfüllt. Rechtsfehlerfrei hat das Vorgericht die Überzeugung gewonnen, dass Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge gegen die Musterbeklagte von der Beantwortung der Frage abhängen, ob der streitgegenständlichen Klausel über die Vertragsdauer eine einseitig zu Lasten der Musterbeklagten verbindliche Ge- samtlaufzeit der Sparverträge für 1188 Monate und ein Ausschluss des ordentli- chen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum zu entnehmen ist. Ob im Einzelfall eine solche Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 14. November 2023 - XI ZR 88/23, WM 2024, 69 Rn. 39 ff.), hat im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens - anders als die 16 17 18 19 - 14 - Musterbeklagte meint - keine Bedeutung. Denn die Einbeziehung der zur Über- prüfung gestellten Klausel als vorformulierte Vertragsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB in die mit Verbrauchern geschlossenen Sparverträge ist an- ders als in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (vgl. § 1 UKlaG) keine Voraussetzung für ein zulässiges Feststellungsziel im Musterfeststellungs- verfahren (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 22). Die Frage der wirksamen Einbeziehung ist vielmehr in den Individual- verfahren der angemeldeten Verbraucher zu klären (vgl. Senatsurteil vom 6. Ok- tober 2021, aaO Rn. 44). C. Revision des Musterklägers Die Revision des Musterklägers hat überwiegend Erfolg. I. Das Vorgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in WM 2024, 1406 veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision des Musterklägers von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsziele I. und II. seien unbegründet. Eine konstante Verzin- sung des Sparkapitals unter Ansatz des gesetzlichen Zinssatzes oder des jeweils vereinbarten Anfangszinses widerspräche dem Charakter des Geschäfts, das die Verbraucher durch den Abschluss der Sparverträge eingegangen seien. Hin- sichtlich des Feststellungsziels III. 2. bestehe kein Klärungsbedarf mehr und un- 20 21 22 - 15 - ter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anlass, die Rechtsfrage mit bindender Wir- kung zwischen der Musterbeklagten und den zum Verfahren angemeldeten Spa- rern zu beantworten. Das Feststellungsziel III. 1. c) habe keinen zulässigen Inhalt, weil die mit ihm aufgestellte Kausalitätsbehauptung keiner verallgemeinerungsfähigen Prü- fung und Feststellung zugänglich sei. Die Einbeziehung neugefasster Allgemei- ner Geschäftsbedingungen könne in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des tat- sächlichen Kontakts zwischen der Musterbeklagten und den zum Verfahren An- gemeldeten auf unterschiedliche Weise erfolgen, weshalb ein verallgemeine- rungsfähiger Schluss aus dem Fehlen eines einzelnen Umstands ("aktive" Zu- stimmung) auf die rechtliche Folge (Nichteinbeziehung geänderter Bedingungen) nicht gezogen werden könne. Das Feststellungsziel III. 1. d) sei überwiegend unbegründet. Zwar han- dele es sich bei den Kündigungen um individuelle Erklärungen im jeweiligen Ver- tragsverhältnis, mithin nicht um Erklärungen, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen Bedeutung haben könnten. Ein Bedürfnis nach einheitlicher Aus- legung bestehe aber auch für vorformulierte rechtsgeschäftliche Erklärungen, die in einer Vielzahl gleichartiger Rechtsverhältnisse abgegeben worden und die da- her nicht auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falls zugeschnitten seien. Danach sei festzustellen, dass die Musterbeklagte von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht habe, ohne sich wegen ihres Rechts zur ordentlichen Kündigung auf die im Schreiben genannte vertragliche Bestimmung zu beschränken. Festzustellen sei lediglich, dass eine Auslegung als außeror- dentliche Kündigung oder eine Umdeutung in eine solche ausscheide. Das Feststellungsziel III. 3. d) sei begründet. Der Sachverständige habe untersucht, welche Anlagealternativen mit vergleichbaren Eigenschaften den 23 24 25 - 16 - Sparern offen gestanden hätten, und im Anschluss daran die Alternativanlage hinsichtlich ihrer Rendite analysiert. Das Ergebnis dieser Untersuchung (Zinsver- lauf der Alternativanlage) habe er mit den Daten potentiell geeigneter, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Zeitreihen abgeglichen. Es sei auf die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen zu Umlaufsrenditen zurückzugreifen, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich bei den streitgegen- ständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handele. Bei der Un- tersuchung alternativer Anlagestrategien habe der Sachverständige zwischen zwei "Szenarien" unterschieden und diese Unterscheidung damit begründet, dass die Prämienstaffel (lediglich) einen wirtschaftlichen Halteanreiz begründe. Die Sparer hätten ein dreimonatiges Kündigungsrecht und eine gewisse Flexibi- lität in Bezug auf zwischenzeitliche Auszahlungen. Dem als "unflexibles Sparen" bezeichneten Szenario 1 habe er die Annahme zugrunde gelegt, dass der Kunde monatlich gleichbleibende Beträge für die seitens der Sparkasse verpflichtende Minimaldauer von 15 Jahren und drei Monaten leiste und bis zum Vertragsende keine Beträge ausgezahlt würden. Dem als "flexibles Sparen" bezeichneten Sze- nario 2 liege die Annahme zugrunde, dass der Kunde zwar ebenfalls monatlich gleichbleibende Beträge ohne Auszahlungen leiste und eine minimale Laufzeit von 15 Jahren und drei Monaten erwarte, sich aber vorbehalte, unter Umständen den Vertrag jederzeit mit dreimonatiger Frist zu kündigen. Da im flexiblen Szena- rio nur eine rollierende Anlagestrategie in dreimonatige Anleihen als Alternative zum Prämiensparkonto in Betracht komme und lediglich kurzlaufende Referenz- zinssätze ein hohes Übereinstimmungsmaß mit dem idealen Referenzzins des flexiblen Szenarios aufwiesen, seien die Ausführungen zum flexiblen Szenario für die Auswahl des im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung maßgebli- chen Referenzzinssatzes nicht heranzuziehen. Der Bundesgerichtshof habe für - 17 - vergleichbare Verträge bereits entschieden, dass es nach dem Konzept der Spar- verträge allein interessengerecht sei, einen Referenzzinssatz für langfristige An- lageformen, also einen Referenzzinssatz mit langer Fristigkeit heranzuziehen. Die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zins- struktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre / Monatswerte) weise nach den Ausführungen des Sachverständi- gen die beste statistische Passung mit dem idealen Referenzzins im unflexiblen Szenario auf. Ein Anpassungsmodus, der auf diese Zeitreihe als Referenzzins abstelle, sei geeignet, den typischen Erwartungen der Sparer gerecht zu werden, und beachte die Merkmale, welche den standardisierten Vertragstyp " Prämien- sparen flexibel" kennzeichneten. Bundesanleihen würden der niedrigsten Risiko- klasse zugeordnet. Die der Zeitreihe zugrundeliegenden Bundesanleihen wiesen eine lange, dem typischen Anlagehorizont der vorliegenden Sparverträge ent- sprechende (Rest-)Laufzeit auf. Die Zeitreihe könne zur ergänzenden Vertrags- auslegung allerdings nur für diejenigen Zeiträume herangezogen werden, in de- nen sie für die Vertragsparteien bei Vertragsschluss bereits verfügbar gewesen sei. Damit könne sie erst für den Zeitraum ab 2020 Anwendung finden. Für den mangels historischer Verfügbarkeit nicht abgedeckten Zeitraum ab September 1993 weise die Zeitreihe mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrendi- ten inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554) die beste Passung auf. Sie habe der Öffentlichkeit ab September 1993 zur Verfügung gestanden. Die Zeitreihe BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A (Aus der Zins- struktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / 26 - 18 - RLZ 10 Jahre / Monatswerte) sei in sehr ähnlicher Form von der Deutschen Bun- desbank bereits im Zeitraum vor September 1993 veröffentlicht worden. Mit der Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A habe sie große Ähnlichkeit. Für Verträge, die vor September 1993 geschlossen worden seien, könne somit diese Zeitreihe als Referenz herangezogen werden. Dem Feststellungsziel III. 6. a) sei nicht stattzugeben. Das Feststellungs- ziel III. 6. b) sei demgegenüber begründet. Bei der für die ergänzende Vertrags- auslegung maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht entspreche die Wah- rung des anfänglichen absoluten Zinsabstands den typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss. Der absolute Abstand erschließe sich dem Sparer unmittelbar; dieser absolute Abstand beeinflusse seine Entscheidung, den Sparvertrag mit der Musterbeklagten zu schließen oder sich nach besseren Angeboten anderer Marktakteure zu erkundigen. Werde zudem berücksichtigt, dass für die streitgegenständlichen Sparverträge aus den in Betracht kommen- den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts im Rahmen der ergänzenden Vertragsaus- legung eine Referenzreihe herangezogen werde, welche die Verzinsung einer Anlage mit vergleichbaren Merkmalen möglichst weitgehend abbilde, komme nur eine Anwendung der Differenzmethode in Betracht, die gewährleiste, dass diese Entwicklung im Sparvertrag parallel nachvollzogen werde. Ziel sei es nicht, der Musterbeklagten eine fixe absolute Marge zu sichern. Die Anwendung der Diffe- renzmethode habe lediglich zur Konsequenz, dass - bei Verengung des Blicks allein auf den Zinsunterschied - die Marge der Sparkasse auch im veränderten Zinsumfeld gleichbleibe. Daran sei nichts auszusetzen, wenn ein gleichbleiben- der Zinsunterschied den im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung zugrunde zu legenden Vorstellungen der Vertragsparteien entspreche. Insbesondere sei diese notwendige Konsequenz mit keiner Gewinnausweitung zum Vorteil der Sparkasse verbunden. 27 - 19 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in we- sentlichen Punkten nicht stand. 1. Zu Recht hat das Vorgericht allerdings den Feststellungszielen I., II. und III. 2. nicht entsprochen, mit denen der Musterkläger jeweils unter anderem die Feststellung begehrt, dass mit der Klausel "Die Sparkasse zahlt neben dem je- weils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, […]" keine wirksame Zinsregelung gegeben sei. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da insoweit kein Klärungsbedarf besteht. Die Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel kann zwar taugliches Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF sein, da die Unwirksamkeit der Klausel rechtliche Voraussetzung und damit vorgreiflich für das Bestehen von Ansprüchen der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge sein kann (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 21). Rechtsfragen, die rechtliche Voraussetzungen im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF darstellen, sind aber dann nicht klärungsbedürf- tig, wenn sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinlänglich ge- klärt, in Instanzrechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt und zwischen den Parteien unstreitig sind (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 28). An einem Klärungsbedürfnis für eine Rechtsfrage fehlt es auch dann, wenn sie höchstrichterlich entschieden ist, der Musterbeklagte dem nicht entgegentritt und keine neuen Umstände, wie etwa eine abweichende jün- gere Instanzrechtsprechung, oder wesentliche neue Argumente ersichtlich sind (Senatsurteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 57 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Dabei bleibt es dem Oberlandesgericht unbenommen, zum Zweck einer Fortentwicklung des Rechts (vgl. BT-Drucks. 28 29 30 - 20 - 19/2507, S. 21) die Klärungsbedürftigkeit zu bejahen und in der Sache zu ent- scheiden, wenn es von einer solchen gefestigten Rechtsprechung abzuweichen beabsichtigt. Gemessen hieran sind die Feststellungsziele I., II. und III. 2. nicht klä- rungsbedürftig. Der Senat hat bereits im Jahr 2004 unter Bezugnahme auf eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1986 (Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 222 f.) entschieden (Senatsurteil vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 ff.), dass Zinsanpas- sungsklauseln der vorliegenden Art unwirksam sind (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 50). Nach der gefestigten Senatsrecht- sprechung ist die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 1 und 2 EGBGB - auch auf vor dem 1. Januar 2002 geschlos- sene Sparverträge - anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestal- tung der Variabilität unwirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Denn die Klausel bestimmt bei der gebotenen objektiven Auslegung keine Voraussetzungen, die für eine Än- derung des variablen Zinssatzes vorliegen müssen, sondern knüpft eine Zinsän- derung allein an einen von der Musterbeklagten vorzunehmenden Aushang in deren Kassen- bzw. Geschäftsraum (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 29 mwN). Die Musterbeklagte teilt diese Ansicht ebenfalls. Dass hiergegen neue Argumente vorgebracht würden oder sich zwi- schenzeitlich neue Umstände ergeben hätten, macht der Musterkläger nicht gel- tend. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Vorgericht das Feststellungsziel III. 1. c) zurückgewiesen, wonach der Musterbeklagten formularmäßig ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF, welche ein Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines sachgerechten 31 32 - 21 - Grunds vorsehen, nicht zustehe, sofern ein Verbraucher nicht "aktiv" die Zustim- mung zur Einbeziehung der neugefassten AGB erklärt habe, da eine nachträgli- che Einbeziehung neugefasster AGB in einen laufenden Sparvertrag allein durch eine Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB-Sparkassen aF nicht wirksam erfolgt sei. a) Entgegen der Meinung des Vorgerichts ist das Feststellungsziel aller- dings zulässig. aa) Rechtsfehlerhaft hat das Vorgericht angenommen, das Feststellungs- ziel sei nicht verallgemeinerungsfähig. Im Musterfeststellungsverfahren können nur verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen geklärt werden (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 111). Die Frage, ob eine Zinsänderungsklau- sel als vorformulierte Vertragsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB in die mit den Verbrauchern geschlossenen Sparverträge einbezogen worden ist, kann zwar nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden (vgl. Senats- urteil, aaO Rn. 22 und 44). Das vorliegende Feststellungsziel ist jedoch - wie der Senat durch eigene Auslegung feststellen kann (vgl. Senatsurteile vom 6. Okto- ber 2021, aaO Rn. 26 und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 18) - darauf gerichtet, festzustellen, dass die Musterbeklagte die Kündi- gungsklausel nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF im Wege der Zustim- mungsfiktion nach Nr. 2 AGB-Sparkassen aF nicht wirksam in die Sparverträge einbezogen hat, wenn der Verbraucher der Einbeziehung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht "aktiv" zugestimmt hat. Gegenstand des Feststel- lungsziels ist damit nicht die nur für jeden Verbraucher individuell zu klärende Frage, ob die Neufassung der Kündigungsklausel wirksam in den jeweiligen Sparvertrag einbezogen worden ist, sondern ob die Kündigungsklausel nur im 33 34 35 - 22 - Wege einer "aktiven" Zustimmung wirksam in die Sparverträge einbezogen wor- den ist. Diese Frage kann in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet wer- den. bb) Auch das Feststellungsinteresse im Sinne von § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO aF, § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Das Feststellungsinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung muss auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vor- liegen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 108). Entgegen der Meinung der Musterbeklagten fehlt es an einem solchen Interesse nicht deswegen, weil ordentliche Kündigungen der Sparverträge nach ihrer Auffassung auch auf § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB gestützt wer- den können (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 22 ff., 40, vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 23 ff., 28 f. und vom 22. Oktober 2024 - XI ZR 214/23, WM 2024, 2191 Rn. 12 ff., 17). Ob eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam auf § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB gestützt werden kann, hängt von der Auslegung der einzelnen Kündigungserklärung ab, was im Individualverfahren zu klären ist (siehe unten, 3.). Ein Interesse des Musterklägers an der verallgemeinerungsfä- higen Feststellung, dass die Musterbeklagte die Kündigungsklausel nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF nicht im Wege der Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB-Sparkassen aF wirksam in die Sparverträge einbezogen hat, besteht aller- dings. b) Das Feststellungsziel ist jedoch unbegründet, weil die begehrte Feststellung zu weit gefasst ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 27). 36 37 38 - 23 - Das Feststellungsziel ist, wie bereits ausgeführt (siehe oben, a) aa)), nach der gebotenen Auslegung darauf gerichtet, festzustellen, dass die Musterbe- klagte die Kündigungsklausel nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF im Wege der Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB-Sparkassen aF nicht wirksam in die Sparverträge einbezogen hat, wenn der Verbraucher der Einbeziehung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht "aktiv" zugestimmt hat. Der in dem Feststellungziel enthaltene Begriff der "aktiven" Zustimmung bedarf eben- falls der Auslegung. Er umfasst ausschließlich ausdrückliche Zustimmungen der Verbraucher. Das ergibt sich aus der Formulierung des Feststellungsziels "nicht aktiv die Zustimmung […] erklärt hat […]". Eine Einbeziehung der neuen Kündi- gungsklausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten kann allerdings auch durch konkludentes Verhalten der Verbraucher erfolgen. Einer ausdrücklichen Zustimmung der Verbraucher zur Einbeziehung bedarf es daher nicht, wenn ihr konkludentes Verhalten einen entsprechenden Erklärungs- inhalt hat. Danach steht der Musterbeklagten gegenüber Verbrauchern ein or- dentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF auch dann zu, wenn der Verbraucher nicht "aktiv", also ausdrücklich, die Zustimmung zur Einbeziehung der neugefassten AGB erklärt hat, sondern wenn er der Einbezie- hung durch konkludentes Verhalten zugestimmt hat. Aus diesem Grund ist die mit dem Feststellungsziel III. 1. c) begehrte Feststellung zu weit gefasst, weil sie konkludente Zustimmungen der Verbraucher nicht in den Blick nimmt. Das führt zur Zurückweisung des Feststellungsziels als unbegründet (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 27). 3. Ohne Erfolg bleibt die Revision des Musterklägers auch im Hinblick auf die teilweise Zurückweisung des Feststellungsziels III. 1. d), wonach festgestellt werden soll, die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Sparverträgen könne nicht dahin ausgelegt oder umgedeutet werden, dass die Musterbeklagte von einem anderen ordentlichen Kündigungsrecht als jenem 39 40 - 24 - nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen oder einem außerordentlichen Kündigungs- recht habe Gebrach machen wollen. Das Feststellungsziel umfasst keine verall- gemeinerungsfähige Frage und ist damit unzulässig. Nur verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen können im Musterfeststellungsverfahren geklärt werden (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 111). Hierzu zählt die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht aber von Individualerklärungen (Senatsurteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 85 mwN). Einseitige Rechtsge- schäfte des Verwenders - wie etwa Kündigungserklärungen - enthalten keine All- gemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der Verwender keine fremde, sondern ausschließlich eigene rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 246/09, BGHZ 187, 86 Rn. 23 mwN; BAG, NJW 2016, 1117 Rn. 14; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 305 Rn. 6; BeckOGK BGB/Lehmann- Richter, Stand: 1.8.2025, § 305 Rn. 99). Die Auslegung der Kündigungserklärun- gen der Musterbeklagten ist danach jeweils mit Blick auf den einzelnen Verbrau- cher in den Individualverfahren vorzunehmen. In dem Zusammenhang ergibt sich für den Musterkläger auch aus dem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2021 (VIII ZR 305/19, BGHZ 229, 139 Rn. 28) nichts Günstiges. Dort stand im Rahmen des Feststellungsziels einer Musterfeststellungsklage unter anderem die Frage im Streit, ob die Modernisierungsankündigung eines Immobilienverwalters den ge- setzlichen Voraussetzungen des § 555c BGB genügte (BGH, aaO Rn. 8 und 26). Diese Frage lässt sich abstrakt und für alle Mietverhältnisse einheitlich klären (BGH, aaO Rn. 28). Gegenstand der hier mit dem Feststellungsziel III. 1. d) be- gehrten Feststellung ist demgegenüber nicht die Frage, ob das Kündigungs- schreiben der Musterbeklagten bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, 41 42 - 25 - sondern welchen Erklärungsinhalt das Kündigungsschreiben hat. Diese Frage lässt sich nur unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des einzelnen Ver- brauchers gemäß §§ 133, 157 BGB individuell und nicht für alle Verbraucher abstrakt und einheitlich beantworten. 4. Keinen Erfolg hat die Revision des Musterklägers auch insoweit, als sie sich gegen die Bestimmung der Referenzzinsen durch das Vorgericht wendet (Feststellungsziel III. 3. d)). Entgegen der Revision des Musterklägers sind die vom Vorgericht sowohl für Sparverträge, die ab dem Jahr 2020 als auch für Spar- verträge, die vor dem September 1993 geschlossen wurden, bestimmten Refe- renzzinsen jeweils revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungs- klausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstanden ist, hat das Gericht - auch im Rahmen einer Musterfeststel- lungsklage nach §§ 606 ff. ZPO aF - im Wege der ergänzenden Vertragsausle- gung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen, die der selbständigen und uneinge- schränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Dabei muss es die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung und damit insbesondere ei- nen Referenzzins für die variable Verzinsung des Sparguthabens bestimmen. Maßstab für die ergänzende Vertragsauslegung ist bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und In- haltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der kon- kreten Vertragsparteien. Es ist vielmehr aufgrund einer objektiv-generalisieren- den Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art betei- ligten Verkehrskreise abzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 23 mwN). 43 44 - 26 - Bei dem Referenzzins muss es sich um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln, der von unabhängigen Stellen nach ei- nem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig begünstigt. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffent- lichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen. Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts ist dabei diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt. Dabei ist es allein interes- sengerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen, wobei die Ansparphase Berücksichtigung finden kann. Da die Sparverträge an- gesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet sind, sind als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spar- einlagen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahe- kommen. Dabei hat der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufsrendite auch widerzuspiegeln, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN). Darüber hinaus darf der Referenzzinssatz für Sparverträge der vorliegen- den Art nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte berechnet sein (Senats- urteil, aaO Rn. 25 mwN). Von diesen Grundsätzen ist das Vorgericht ausgegangen. b) Es hat für die ab dem Jahr 2020 geschlossenen Sparverträge festgestellt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zins- struktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre / Monatswerte) vorzunehmen ist. 45 46 47 - 27 - Diese Zeitreihe wird von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und in deren Monats- berichten regelmäßig in der Zeitreihe mit der Bezeichnung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. veröffentlicht und begünstigt daher weder einseitig die Sparer noch die beklagte Sparkasse. Bun- desanleihen sind zudem, wie das sachverständig beratene Vorgericht ausgeführt hat, der niedrigsten Risikoklasse zuzuordnen. Die Zeitreihe wird angesichts der Restlaufzeit der von der Zeitreihe erfassten Bundesanleihen von 15 Jahren auch dem maßgebenden Anlagehorizont von 15 Jahren gerecht. Sie bildet, wie das Vorgericht ausdrücklich festgestellt hat, auch keine gleitenden Durchschnitte ab. Mit dem hilfsweise geltend gemachten Feststellungsziel III. 3. d) hat der Musterkläger keine konkrete Zeitreihe als Referenz geltend gemacht, sondern die Auswahl des Referenzzinses vielmehr in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dieses Ermessen hat das Vorgericht dahin ausgeübt, dass es einen Referenz- zins ausgewählt hat, der den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt. Die getroffene Auswahl ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem lässt sich entgegen der vom Musterkläger unter Berufung auf das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 19. Juni 2024 - 5 MK 1/20, Seite 16 unter 4., veröffentlicht im Verbandsklageregister und Musterfeststellungsklagenregi- ster des Bundesamts für Justiz) vertretenen Ansicht nicht entgegenhalten, dass aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen nicht die Renditen einer am Markt tat- sächlich angebotenen Anlage widerspiegeln, in die Sparer alternativ hätten inve- stieren können. Richtig ist zwar, dass der durchschnittliche Marktzins vom typi- schen Sparer als Grundlage für seine Entscheidung herangezogen wird, den von der Musterbeklagten angebotenen Sparvertrag abzuschließen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 91). Zur Bestimmung des Referenzzinses ist aber unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts diejenige 48 49 50 - 28 - oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt. Für die Einstufung einer Zeitreihe als Referenzzins ist es daher unerheblich, ob die in ihr aufgeführten Renditen tatsächlich mit einem ein- zigen konkreten Anlageprodukt erzielt werden können. Eine Zeitreihe, die auf ei- ner nach der Svensson-Methode berechneten Zinsstrukturkurve beruht und die von der Deutschen Bundesbank ermittelt und regelmäßig veröffentlicht wird, ist hinreichend präzise und genügt den an die Vorhersehbarkeit und Kontrollierbar- keit von Zinsänderungen zu stellenden Anforderungen (vgl. Kaserer, BKR 2024, 802, 803; aA OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 36 und Urteil vom 30. Ok- tober 2024 - 4 U 56/22, juris Rn. 121). c) Soweit das Vorgericht für vor September 1993 geschlossene Sparver- träge die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A (Aus der Zins- struktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte) als Referenz herangezogen hat, hält auch dies ei- ner revisionsrechtlichen Prüfung stand. Rechtsfehlerhaft hat das Vorgericht allerdings nur solche Zeitreihen als Referenz in Betracht gezogen, die zum Zeitpunkt der Abschlüsse der Sparver- träge vor September 1993 bereits veröffentlicht waren. Wie der Senat bereits ent- schieden und eingehend begründet hat, ist ein Rückgriff auf Zeitreihen, die erst nach Vertragsschluss veröffentlicht worden sind, nicht ausgeschlossen. Der Zeit- punkt des Abschlusses eines einzelnen Sparvertrags hat für die Bestimmung ei- nes geeigneten Referenzzinses im Rahmen einer Musterfeststellungsklage keine Bedeutung (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 36). 51 52 53 - 29 - Gleichwohl ist die Entscheidung des Vorgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie nicht auf diesem Rechtsfehler beruht. Eine konkrete Zeitreihe als Referenz hat der Musterkläger mit dem Feststellungsziel III. 3. d) nicht geltend gemacht. Er hat die Auswahl des Referenzzinses vielmehr in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dieses Ermessen hat das Vorgericht dahin aus- geübt, dass es einen Referenzzins ausgewählt hat, der den Anforderungen ge- nügt, die an einen Referenzzins für die typisierten Sparverträge zu stellen sind. Die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A genügt den un- ter a) dargestellten Grundsätzen. Sie wird von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und re- gelmäßig veröffentlicht und begünstigt daher weder einseitig die Sparer noch die Musterbeklagte. Die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen spiegeln, wie das sachverständig beratene Vorgericht ausgeführt hat, die jeweils aktuellen risikolo- sen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten in Ermangelung eines Ausfallri- sikos keinen Risikoaufschlag. Damit sind sie im Hinblick auf das fehlende Aus- fallrisiko als Referenz für die variable Verzinsung der Sparverträge geeignet. Das Vorgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Restlaufzeiten von 10 Jahren der herangezogenen Umlaufsrenditen der typisierten Spardauer bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren hinreichend nahe- kommen. Entgegen der Meinung der Revision des Musterklägers ist dabei un- schädlich, dass die als Referenz herangezogene Zeitreihe Restlaufzeiten von 10 Jahren enthält. Denn bei der vom Senat angenommenen typischen Spardauer von 15 Jahren handelt es sich nicht um eine durch den Sparvertrag vorgegebene feste Spardauer, sondern um das Auslegungsergebnis aufgrund einer objektiv- generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften glei- cher Art beteiligten Verkehrskreise. Dieses Ergebnis lässt auch Laufzeiten des Referenzzinses von unter 15 Jahren zu (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 54 - 30 - 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 34). Die gewählte Zeitreihe bildet, wie das Vorgericht ausdrücklich festgestellt hat, auch keine gleitenden Durchschnitte ab. 5. Mit Erfolg wendet sich der Musterkläger allerdings gegen die Zurück- weisung des Feststellungsziels III. 6. a), wonach es allein interessengerecht sei, die Zinsen bei den Sparverträgen nach dem relativen Verhältnis anzupassen, das zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzins im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses bestehe, und zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen sei. Das Vorgericht hat dieses Feststellungsziel rechts- fehlerhaft mit der Begründung zurückgewiesen, es sei der anfängliche absolute Zinsabstand maßgebend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss bei den von der Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben und nicht eine gleichbleibende absolute Gewinnmarge (Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25, vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff., vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 21 ff. und vom 25. April 2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 22). Die Anwendung der Verhältnis- methode entspricht bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht den typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss. Sie wahrt das Äquivalenzprinzip, indem sie gewährleistet, dass günstige Zinskonditionen gün- stig bleiben und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist der Senatsrechtsprechung überwiegend gefolgt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19. Juni 2023 - 8 U 669/21, juris Rn. 65; OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 46 f., Urteile vom 3. Mai 2024 - 4 MK 1/21, juris Rn. 137 ff. 55 56 - 31 - und vom 30. Oktober 2024 - 4 U 56/22, juris Rn. 129 ff.; aA OLG München, Urteil vom 21. Juli 2025 - 17 U 5659/21, juris Rn. 23 ff.). Neue Argumente, die gegen die Rechtsprechung des Senats sprechen würden, lassen sich weder der angefochtenen Entscheidung noch der Revisions- erwiderung der Musterbeklagten entnehmen. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist der Vortrag der Musterbeklagten, ihr sei eine Ausrichtung des internen Risikomanagements auf die mit der Verhältnismethode verbundenen Zinsänderungsrisiken nicht möglich gewesen, unerheblich (vgl. Se- natsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 101). Das Aufsichtsrecht hat keinen Einfluss auf die Vertragsparität (Senatsurteil, aaO Rn. 100). Der aufsichtsrechtliche Einwand der Musterbeklagten gegen die Ver- hältnismethode hat sich in der Praxis zudem als unbegründet erwiesen. Verschie- dene von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Hinblick auf die Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen angeschriebenen Kreditinsti- tute (vgl. Allgemeinverfügung der BaFin vom 21. Juni 2021 unter "A. Sachver- halt") haben die Vorgabe der Senatsrechtsprechung, die Zinsberechnungen nach der Verhältnismethode durchzuführen, umgesetzt (Senatsurteil vom 6. Ok- tober 2021, aaO Rn. 102). Das aufsichtsrechtliche Argument, das in der oberge- richtlichen Rechtsprechung teilweise weiterhin als durchgreifend erachtet wird (vgl. OLG München, Urteil vom 21. Juli 2025 - 17 U 5659/21, juris Rn. 27 f.), ver- fängt schließlich auch deswegen nicht, weil die Zinsen, die im Rahmen der Spar- verträge von den Sparkassen an die Verbraucher nachzuzahlen sind, lediglich einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffen. Die aufsichtsrechtli- chen Zielsetzungen - Schutz eines funktionsfähigen Bankapparats und Schutz der Einlagengläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 154/77, BGHZ 75, 120, 122; Senger, Bankenaufsicht, Unternehmensverbindungen und Banken- gruppen, 2004, S. 37 f. mwN) - erfordern keine nachträgliche Unterlegung von in 57 - 32 - der Vergangenheit liegenden unbekannten Zinsänderungsrisiken mit Eigenmit- teln, da die Zinsänderungsrisiken nicht mehr bestehen. Mit den vom Vorgericht aus dem Schrifttum (Herresthal, WM 2020, 1997; Wimmer/Rösler, WM 2022, 1963; Langner BKR 2022, 305) für die Gegenauffassung vorgebrachten weiteren Argumenten hat sich der Senat bereits befasst (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 95, 98, 101 und 104 und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 23 und 27). Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG München, Urteil vom 21. Juli 2025 - 17 U 5659/21, juris Rn. 29 ff.) gegen die Zinsanpassung nach der Verhältnismethode wiederholt vorgebrachten mathematischen Argumente geben dem Senat ebenfalls keinen Anlass, seine gefestigte Rechtsprechung zu ändern. Soweit erneut vorgebracht wird, es sei nicht richtig, dass die relative Methode den Sparer davor schütze, dass der Vertragszins negativ werde (OLG München, aaO Rn. 29), hat der Senat (Urteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 27) bereits klargestellt, dass ein negativer Vertragszins aus ma- thematischer Sicht auch bei Anwendung der Verhältnismethode nicht ausge- schlossen ist. Anders als bei Anwendung der Differenzmethode bleibt der Ver- tragszins, wenn er nach der Verhältnismethode berechnet wird, allerdings stets positiv, wenn der Referenzzins positiv ist. Ein negativer Vertragszins in den vor- liegenden Sparverträgen ist aus rechtlichen, nicht aus mathematischen Gründen ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist Prämiensparverträ- gen eine Zinsuntergrenze von 0% immanent, was auch in der Instanzrechtspre- chung und im Schrifttum anerkannt ist (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 29 mwN). Soweit das Oberlandesgericht München (Urteil vom 21. Juli 2025 - 17 U 5659/21, juris Rn. 31) ein Rechenbeispiel anführt, bei dem der Referenzzins bei Abschluss des Sparvertrags negativ ist, handelt es sich um ein akademisches 58 59 - 33 - Beispiel, das für die im Streit stehenden Sparverträge offenkundig keine prakti- sche Relevanz hat, da die Referenzzinsen bei Abschluss der vorliegenden Spar- verträge durchweg deutlich im positiven Bereich lagen. Bei dem weiteren vom OLG München (aaO Rn. 34 f.) angeführten Beispiel (Vertragszins bei Vertrags- abschluss 3% und Referenzzins bei Vertragsabschluss 4%) beträgt das für die Zinsanpassung maßgebende Verhältnis ¾. Der Vertragszins errechnet sich folg- lich, indem der neue Referenzzins mit ¾ multipliziert wird. Sinkt der Referenzzins etwa auf 0,1%, beträgt der Vertragszins 0,075%. Wenn der Referenzzins auf 0% sinkt, beträgt der Vertragszins ebenfalls 0%. Wird der Referenzzins negativ und beträgt etwa - 0,5%, bleibt es aus rechtlichen Gründen (siehe oben) bei einem Vertragszins von 0%. Erhöht sich der Referenzzins anschließend wieder von - 0,5% auf 0%, bleibt der Vertragszins weiterhin bei 0%. Steigt der Referenzzins anschließend weiter, etwa auf 2% (vgl. OLG München, aaO Rn. 35), ergibt sich der Vertragszins wieder aus dem Produkt des neuen Referenzzinses und dem bei Vertragsbeginn bestehenden Verhältnis (¾). Er beträgt danach 1,5%. Ein sol- ches Verständnis entspricht der objektiv-generalisierenden Sicht der typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss, wahrt das Äquivalenz- prinzip und berücksichtigt die den Sparverträgen immanente Untergrenze von 0%. Das OLG München (aaO Rn. 34) verkennt, dass es vorliegend nicht um eine "streng mathematische" Lösung geht, sondern um eine für die Vertragsparteien angemessene Zinsanpassung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsausle- gung. D. Revision der Musterbeklagten Die Revision der Musterbeklagten hat teilweise Erfolg.60 - 34 - I. Das Vorgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Musterbeklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Das Feststellungsziel III. 1. d) sei nur insoweit begründet, als festzustellen sei, dass die von der Musterbeklagten mit ihrem Kündigungsschreiben ausge- sprochene ordentliche Kündigung nicht als eine außerordentliche Kündigung auszulegen oder in eine solche umzudeuten sei. Hinsichtlich des Feststellungsziels III. 3. d) sei festzustellen, dass als Re- ferenzzins für den Zeitraum ab September 1993 die Zeitreihe mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrendi- ten inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpa- piere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554) heran- zuziehen sei. Das Feststellungsziel III. 7. sei begründet. Die Zinsmehrbeträge, die sich unter Zugrundelegung der aufgrund ergänzender Vertragsauslegung festgeleg- ten Parameter errechneten, stellten Sparkapital dar. Die gebotene objektive Aus- legung von Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr ergebe, dass die Zin- sen, soweit der Sparer über sie nicht innerhalb der zweimonatigen Frist verfüge, dem Sparkapital zugeschlagen würden. Maßgebend sei dabei weder, ob die Zin- sen faktisch im Sparbuch gutgeschrieben worden seien, noch, ob sie im System der Musterbeklagten berechnet und dem jeweiligen Sparvertrag zugeordnet wor- den seien. Da die Sparer über diese weiteren Zinsen - mangels bislang erteilter Gutschrift - nicht hätten verfügen können, werde der Mehrbetrag gemäß der in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr getroffenen Abrede dem Spar- kapital hinzugerechnet. Der Anspruch auf die weiteren Zinsen verjähre wie die 61 62 63 64 - 35 - Hauptforderung auf Auszahlung des Sparguthabens. Die Verjährung des An- spruchs auf die weiteren Zinsen beginne nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 64 ff.) frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Spar- vertrags. Den Sparern sei es zwar gemäß Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr gestattet gewesen, innerhalb von zwei Monaten über gutgeschrie- bene Zinsen zu verfügen. Eine Verfügung über die weiteren, sich erst aufgrund der vorzunehmenden Neuberechnung ergebenden Zinsen, die streitgegenständ- lich seien, könne aber noch nicht getroffen worden sein. Das Feststellungsziel III. 10. b) sei ebenfalls begründet. Bei diesem Feststellungziel gehe es allein um die Feststellung, dass die Musterbeklagte ein- seitig für den Zeitraum von 1188 Monaten gebunden sei und ein ordentliches Kündigungsrecht der Musterbeklagten für diesen Zeitraum ausgeschlossen sei. Für die Auslegung der Klausel über die Vertragsdauer komme es nicht darauf an, ob durch die Verwendung des Formulars im jeweiligen Kundenverhältnis eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zustande gekommen sei, ob durch eine solche Vereinbarung bereits bestehende Verträge modifiziert worden seien oder ob die jeweiligen Vertragsparteien der streitgegenständlichen Klausel übereinstimmend keinen das Vertragsverhältnis regelnden Sinn beigelegt hätten. Über diese Fra- gen sei gegebenenfalls in den Individualverfahren zwischen dem einzelnen Kun- den und der Musterbeklagten zu entscheiden. Die Klausel bringe eine einseitig die Sparkasse belastende Gesamtlaufzeit des Vertrags für 1188 Monate und ei- nen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für die- sen Zeitraum zum Ausdruck. 65 - 36 - II. Diese Ausführungen sind hinsichtlich des Feststellungsziels III. 1. d) rechtsfehlerhaft. Im Übrigen halten sie einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Das Feststellungsziel III. 1. d) ist, wie bereits ausgeführt (siehe oben, B. II. 3.), unzulässig, da die mit ihm verbundene Frage nicht verallgemeinerungs- fähig ist. 2. Die Feststellung des Vorgerichts zum Feststellungsziel III. 3. d), wonach als Referenzzins für im Zeitraum von September 1993 bis zum Jahr 2020 ge- schlossene Sparverträge die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Ken- nung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufs- renditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundes- wertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554) heranzuziehen ist, ist demgegenüber revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, genügt die vorgenannte Zeitreihe den Anforderungen, die nach der Senatsrechtspre- chung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Sparverträgen zu stellen sind (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f.). Die von der Revision der Musterbeklagten in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). 3. Ohne Erfolg wendet sich die Musterbeklagte gegen die Entscheidung über das Feststellungsziel III. 7. Das Vorgericht hat zu Recht festgestellt, dass 66 67 68 69 70 - 37 - der Zinsmehrbetrag, der sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung und Neu- berechnung der Zinsen ergibt, als Sparkapital anzusehen ist, dass der Anspruch hierauf derselben Verjährung unterliegt wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage und dass die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirk- samen Beendigung des Sparvertrags beginnt. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist die Fälligkeit des Anspruchs auf (weitere) Zinsgutschriften hinausgeschoben, bis der Kunde einen solchen Anspruch geltend macht, längstens jedoch bis zum Zeit- punkt der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge mit Beendigung des Sparvertrags (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 64 ff. und vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 49). Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten rechtfertigt der Umstand, dass die von Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr eingeräumte Mög- lichkeit, über gutgeschriebene Zinsen innerhalb von zwei Monaten nach Gut- schrift zu verfügen, nicht ausgeschlossen ist, keine andere Beurteilung. Denn diese Regelung betrifft nur tatsächlich gutgeschriebene Zinsen, nicht aber einen etwaigen Zinsmehrbetrag, der sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung und Neuberechnung ergibt. Solche Mehrbeträge, die der Spareinlage gutzuschreiben sind, werden mit der Gutschrift selbst zur Spareinlage (Zahrte in Bunte/Zahrte, AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen, 6. Aufl., Sonderbedingun- gen für den Sparverkehr Rn. 76). Unbeachtlich ist dabei, ob der Verbraucher be- reits über tatsächlich gutgeschriebene Zinsen verfügt hat. Nur eine einheitliche Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung des angesparten Kapitals einschließ- lich der tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen einerseits und des Anspruchs auf Zahlung der weiteren bislang nicht gutgeschriebenen Zinsbeträge andererseits wird der berechtigten Erwartungshaltung des Kunden gerecht (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 67). 71 - 38 - 4. Ohne Erfolg bleibt die Revision der Musterbeklagten schließlich im Hin- blick auf die Entscheidung über das Feststellungsziel III. 10. b). Das Vorgericht hat zu Recht festgestellt, dass die in den Sparverträgen enthaltene formularmä- ßige Bestimmung über die Vertragsdauer "Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von |__1188 Monaten abgeschlossen." eine einseitig zu Lasten der Musterbeklagten verbindliche Gesamtlaufzeit des Vertrags für 1188 Monate und einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum be- inhaltet. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist die Klausel nach ihrem eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen, dass die Vertrags- laufzeit 1188 Monate, mithin 99 Jahre, beträgt und damit das Recht der Muster- beklagten zur ordentlichen Kündigung für diesen Zeitraum, also auch noch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, ausgeschlossen sein soll (Senatsurteil vom 14. November 2023 - XI ZR 88/23, WM 2024, 69 Rn. 39 ff.). Ob der einzelne Kunde und die Musterbeklagte die Klausel jeweils übereinstimmend abweichend von ihrem objektiven Sinn verstanden haben, kann nur im Rahmen der Individu- alverfahren geklärt werden. E. Nach alledem ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Feststellungs- ziele III. 1. d) und III. 6. a) aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Dies führt hinsichtlich des Feststellungsziels III. 6. a) zu der vom Musterkläger beantragten Feststellung. Das Feststellungsziel III. 1. d) ist als unzulässig zurückzuweisen. Da sich die Revisionen nicht gegen den in dem angefochtenen Urteil ge- troffenen Teil der Feststellung zum Feststellungsziel III. 6. b) wenden, wonach 72 73 74 - 39 - der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann (zur fehlenden Klärungsbe- dürftigkeit Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 27 ff.), bleibt diese auch im Rahmen der Feststellung zu dem vom Musterkläger in dem Zusammenhang in erster Linie verfolgten Feststellungsziel III. 6. a) bestehen. Die Entscheidung über das hilfsweise zum Feststellungsziel III. 6. a) geltend ge- machte Feststellungsziel III. 6. b) ist von Amts wegen - zur Klarstellung - in vollem Umfang aufzuheben, weil ihr Fortbestand dadurch auflösend bedingt ist, dass dem Feststellungsziel III. 6. a) im weiteren Verfahren stattgegeben wird (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2000 - I ZR 29/98, NJW-RR 2001, 620, 622 und vom 10. September 2024 - XI ZR 86/22, juris Rn. 44, zur Hilfswiderklage). Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanz: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Entscheidung vom 28.02.2024 - 101 MK 1/20 -