Entscheidung
2 StR 101/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040624B2STR101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040624B2STR101.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 101/24 vom 4. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 4. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gera vom 7. November 2023 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 90 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 213 Fäl- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Jugendlichen und des Sichverschaffens jugend- pornografischer Inhalte in 37 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Inhalte, schuldig ist, b) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 341 der Urteils- gründe wegen Besitzes jugendpornografischer Inhalte verur- teilt worden ist; die dortige Einzelstrafe entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstanden not- wendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe- fohlenen in 90 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 213 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Ju- gendlichen, des Sichverschaffens jugendpornografischer Inhalte in 37 Fällen so- wie des Besitzes jugendpornografischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat lediglich den aus der Be- schlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts dargestellten Gründen. 2. Der Schuldspruch bedarf lediglich in den Fällen 339 und 341 der Urteils- gründe der Korrektur. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen forderte der Angeklagte in den Fällen 304 bis 341 der Urteilsgründe in der Zeit vom 16. Februar 2021 bis zum 19. Februar 2023 von der im Fall 304 der Urteilsgründe 15-jährigen, in den Fällen 305 bis 340 der Urteilsgründe 17-jährigen Nebenklägerin über einen Messengerdienst in insgesamt 37 Fällen, ihm von ihr gefertigte Nacktbilder mit jugendpornografischen Inhalten zu übersenden. In 16 dieser Fälle verschloss sich die Nebenklägerin der Aufforderung nicht. Letztmalig übersandte sie dem Angeklagten am 12. Februar 2023 zwei Bilder mit jugendpornografischen Inhal- ten (Fall 339 der Urteilsgründe). Die weitere Aufforderung des Angeklagten an 1 2 3 4 - 4 - die Nebenklägerin, ihm weitere jugendpornografische Bilder von sich zu schi- cken, blieb am 19. Februar 2023 erfolglos (Fall 340 der Urteilsgründe). Am 24. bzw. 25. Februar 2023 verfügte der Angeklagte auf seinen Mobiltelefonen wissentlich und willentlich über 85 weitere Bilddateien mit jugendpornografischen Inhalten, die die Nebenklägerin teils unbekleidet, teils mit entblößten Brüsten in sexualbezogenen Haltungen posierend abbildeten (Fall 341 der Urteilsgründe). b) Die Strafkammer ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es der Angeklagte in den Fällen 304 bis 340 der Urteilsgründe durch 37 selbständige Handlungen unternahm, sich jugendpornografische Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, zu verschaffen (§ 184c Abs. 3 Var. 1 StGB), wodurch er in den Besitz von insgesamt 17 Bildern der Nebenklägerin mit jugendpornografischen Inhalten gelangte. Hingegen hält ihre weitere Wertung, der am 24. bzw. 25. Februar 2023 festgestellte Besitz von weiteren 85 Bildern der Nebenklägerin mit jugendpornografischen Inhalten (§ 184c Abs. 3 Var. 2 StGB) trete tatmehrheitlich neben die vorstehenden Verschaffungshandlungen, der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Zwar tritt der Besitztatbestand des § 184c Abs. 3 Var. 2 StGB konkur- renzrechtlich hinter dem Sichverschaffen jugendpornografischer Inhalte nach § 184c Abs. 3 Var. 1 StGB zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 1 StR 255/15, juris Rn. 10). Jedoch stellt der gleichzeitige Besitz mehrerer kin- derpornografischer Inhalte – für jugendpornografische Inhalte gilt nichts ande- res – nur eine Tat dar, selbst wenn sich die Inhalte auf verschiedenen Datenträ- gern befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 172, 174 mwN). Dies hat zur Konsequenz, dass bei gleichzeiti- gem Besitz von sich verschafften jugendpornografischen Inhalten und weiteren, darüberhinausgehenden gespeicherten verbotenen Inhalten für eine tatmehrheit- liche Verurteilung wegen Besitzes jugendpornografischer Inhalte kein Raum ist. 5 6 - 5 - Vielmehr tritt der weitergehende Besitz jugendpornografischer Inhalte in diesem Fall tateinheitlich neben die selbständigen Verschaffungstaten. Dabei hat der Be- sitz als Auffangtatbestand nicht die Kraft, die erfolgreichen Verschaffungsvor- gänge zu einer Tat zu verklammern (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1). bb) Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, ändert der Senat den Schuldspruch dahingehend, dass die letzte erfolgreiche Verschaffungstat vom 12. Februar 2023 (Fall 339 der Urteilsgründe), anlässlich derer die Neben- klägerin dem Angeklagten auf dessen Aufforderung zwei Bilder mit jugendporno- grafischem Inhalt übersandte, mit dem am 24. bzw. 25. Februar 2023 festgestell- ten und – mangels weiterer Verschaffungstaten – naheliegenderweise bereits am 12. Februar 2023 bestehenden Besitz von 85 weiteren jugendpornografischen Inhalten tateinheitlich zusammenfällt. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entge- gen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen kön- nen. Auch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die partielle Ver- böserung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 521/18, juris Rn. 53 mwN). Gleichzeitig hat die tatmehrheitliche Verurtei- lung wegen Besitzes jugendpornografischer Inhalte (Fall 341 der Urteilsgründe) und die hierfür zugemessene Einzelstrafe von 100 Tagessätzen zu je einem Euro zu entfallen. 3. Die Schuldspruchänderung berührt den Gesamtstrafenausspruch nicht. Der Senat kann bei einer Einsatzstrafe von fünf Jahren und den verbleibenden 339 weiteren Einzelstrafen, davon 89 Einzelstrafen zu je vier Jahren und sechs Monaten, 213 Einzelstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren sechs Mona- ten und 37 Geldstrafen ausschließen, dass das Tatgericht bei Wegfall der Ein- zelstrafe im Fall 341 der Urteilsgründe in Höhe von 100 Tagessätzen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 7 8 - 6 - 4. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den hier- durch entstandenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 472 Abs. 1 StPO). Menges Grube Schmidt Zimmermann Ri'inBGH Herold ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Menges Vorinstanz: Landgericht Gera, 07.11.2023 - 7 KLs 412 Js 5879/23 jug 9