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3 StR 303/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:021025B3STR303
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:021025B3STR303.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 303/25 vom 2. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 2. Okto- ber 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 17. April 2025 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Drittbesitzverschaffung kinderpornographi- scher Inhalte in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, sowie der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, jeweils in weiterer beziehungsweise in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte und mit drei tateinheitlichen Fällen der Besitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte, b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehöri- gen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in vier Fällen (Fälle II. 1. bis II. 3., II. 8. der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinder- pornographischer Inhalte (Fall II. 8. der Urteilsgründe), wegen Besitzverschaf- fung kinderpornographischer Inhalte (Fall II. 7. der Urteilsgründe), wegen Besitz- verschaffung jugendpornographischer Inhalte in drei Fällen (Fälle II. 4. bis II. 6. der Urteilsgründe) und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte (Fall II. 9. der Urteilsgründe) „unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amts- gerichts Sinzig vom 26. April 2022 […] und unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 8. August 2023 […] in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. November 2023 […] sowie dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. August 2024 […] und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren [… sowie darüber] hinaus […] zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt“. Der Ange- klagte wendet sich mit der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen übersandte der Angeklagte in drei Fällen je eine kinderpornographische Bild- oder Videodatei an Chatpartner im Internet (Fälle II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe). Im Folgenden erhielt er selbst in drei Fällen von Unbekannten jeweils eine Videodatei mit ju- gendpornographischem Inhalt (Fälle II. 4. bis II. 6. der Urteilsgründe). Sodann übersandte ein Chatpartner dem Angeklagten eine weitere kinderpornographi- sche Videodatei (Fall II. 7. der Urteilsgründe). Kurz darauf erhielt er von einem 1 2 - 4 - Unbekannten eine kinderpornographische Videodatei im Austausch gegen Über- lassung einer entsprechenden Videosequenz an diesen (Fall II. 8. der Urteils- gründe). Knapp ein halbes Jahr später wurden anlässlich einer Wohnungsdurch- suchung auf einem Mobiltelefon des Angeklagten weitere 64 Bild- und 27 Video- dateien mit kinderpornographischen Inhalten sichergestellt (Fall II. 9. der Urteils- gründe). Die in den Fällen II. 1. bis II. 3., II. 8. der Urteilsgründe vom Angeklagten verschickten sowie die in den Fällen II. 4. bis II. 8. der Urteilsgründe von ihm empfangenen Dateien waren fortdauernd auf demselben Speichermedium abge- legt. 2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der ausgeurteilte Besitz kinderpornographischer Inhalte im Fall II. 9. der Urteilsgründe steht nicht materiellrechtlich selbständig (§ 53 StGB) neben den Delikten der Drittbesitz- und der Eigenbesitzverschaffung solcher In- halte (Fälle II. 1. bis II. 3., II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe), sondern trifft hiermit tateinheitlich (§ 52 StGB) zusammen; diese Verschaffungsdelikte stehen im Verhältnis zueinander trotz des den gesamten Tatzeitraum überdauernden Besitzes kinderpornographischen Materials in Tatmehrheit (nachfolgend a]). Der Besitz kinderpornographischer Inhalte ist allerdings in der Lage, die drei ebenfalls im Verhältnis zu ihm idealkonkurrierenden Taten der Besitzverschaffung jugend- pornographischer Inhalte (Fälle II. 4. bis II. 6. der Urteilsgründe) mit den Ver- schaffungsdelikten betreffend kinderpornographische Inhalte jeweils zur Tatein- heit zu verklammern (unten b]). a) Wie dargelegt, waren die in den Fällen II. 1. bis II. 3., II. 8. der Urteils- gründe vom Angeklagten verschickten kinderpornographischen Dateien auf sei- nem am 23. Februar 2023 sichergestellten Mobiltelefon neben dem zusätzlichen verbotenen Bild- und Videomaterial weiterhin gespeichert. Ebenso verhält es sich 3 4 - 5 - mit den in den Fällen II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe vom Angeklagten empfan- genen kinderpornographischen Dateien. All diesen Verschaffensakten gegen- über ist daher der mit der Speicherung verbundene Besitz des weiteren kinder- pornographischen Materials im Fall II. 9. der Urteilsgründe materiellrechtlich unselbständig. Denn der zeitgleiche Besitz von einer anderen Person zugänglich gemachten oder selbst bezogenen kinderpornographischen Inhalten einerseits und weiteren entsprechenden Inhalten andererseits verknüpft beide Delikte zu einer einheitlichen Tat. Im Einzelnen: aa) Im Hinblick auf die Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer In- halte gilt, dass die prinzipiell strenger bestrafte Begehungsweise nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zwar grundsätzlich diejenige des Besitzes solcher Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Variante 3 StGB als subsidiären Auffangtatbestand verdrängt. Dies betrifft jedoch ausschließlich die zugänglich gemachten Inhalte und insoweit auch nur für den Zeitraum ihrer Zugänglichmachung. Geht hingegen der Besitz in zeitlicher oder quantitativer Hinsicht über das dafür erforderliche Maß hinaus, tritt das Dauerdelikt tateinheitlich neben das jeweilige Drittverschaf- fungsdelikt. Dabei liegt dem Besitz mehrerer inkriminierter Inhalte ein einheitli- cher Verstoß gegen § 184b Abs. 3 Variante 3 StGB zugrunde. Bei gleichzeitigem Besitz von einer anderen Person zugänglich gemachten kinderpornographischen Dateien und weiterem, darüber hinausgehend gespeichertem verbotenen Mate- rial – hier in den Fällen II. 1. bis II. 3., II. 8. und II. 9. der Urteilsgründe – ist danach für eine tatmehrheitliche Verurteilung kein Raum. Der der Drittverschaffung nach- folgende Besitz ist nicht als eigenständige materiellrechtliche Tat zu beurteilen; denn für die Fortsetzung der Speicherung bedurfte es keines neuen Tatentschlusses, aufgrund dessen eine tatmehrheitliche Tatbegehung anzuneh- men wäre (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2024 – 3 StR 334/24, juris Rn. 3; vom 15. Januar 2020 – 2 StR 321/19, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 3 Rn. 19). 5 - 6 - Im Hinblick auf die (Eigen-)Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gilt, dass der Besitz konkurrenzrechtlich hinter dem Sichverschaffen des Besitzes an nämlichen Inhalten nach § 184b Abs. 3 Variante 2 StGB ohne zeitli- che Begrenzung als subsidiär zurücktritt (s. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2021 – 4 StR 48/21, StV 2022, 240 Rn. 6; vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 2 Rn. 15). Indes stellt der gleichzeitige Besitz meh- rerer solcher Inhalte nur eine Tat dar, selbst wenn sie sich auf verschiedenen Datenträgern befinden. Dies hat zur Konsequenz, dass bei gleichzeitigem Besitz von sich verschafften und weiteren, darüber hinausgehend gespeicherten kinder- pornographischen Dateien – hier in den Fällen II. 7., (gleichfalls) II. 8. sowie II. 9. der Urteilsgründe – ebenso wenig Raum für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte ist. Vielmehr tritt der weiterge- hende Besitz auch in diesem Fall jeweils tateinheitlich zu den Verschaffungstaten hinzu (s. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669 Rn. 6; vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1 Rn. 4 ff.; entsprechend zu Herstellensakten BGH, Beschlüsse vom 18. März 2025 – 6 StR 53/25, juris Rn. 8 f.; vom 29. November 2023 – 3 StR 301/23, NStZ-RR 2024, 76 f.). Demzufolge steht der Besitz kinderpornographischer Inhalte des Ange- klagten in Idealkonkurrenz mit den von ihm vorgenommenen jeweiligen Dritt- und Eigenbesitzverschaffungen solcher Inhalte. bb) Der überdauernde Besitz kinderpornographischer Inhalte ist nach den Grundsätzen der Klammerwirkung allerdings regelmäßig nicht dazu in der Lage, mehrere Taten der Drittbesitzverschaffung hieran zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu verbinden. Denn der strafrechtliche Unwert des Tatbe- stands des Besitzes, wie ihn die Strafandrohung des § 184b Abs. 3 StGB zum Ausdruck bringt, bleibt hinter demjenigen der nach § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB 6 7 8 - 7 - prinzipiell strenger bestraften Begehungsweisen zurück (st. Rspr.; s. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 – 3 StR 351/24, juris Rn. 18 f. mwN). Ebenso liegt es im Ergebnis bei der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte. Der Besitz hat – trotz desselben Strafrahmens – als minder gefährdungsintensives Auffang- delikt nicht die Kraft, erfolgreiche Verschaffensakte zu einer Tat zu verklammern (s. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669 Rn. 6; vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1 Rn. 4 ff.). b) Anders verhält es sich bezüglich der deutlich weniger schwer wiegen- den Eigenbesitzverschaffungen jugendpornographischer Inhalte in den Fällen II. 4. bis II. 6. der Urteilsgründe. Wenngleich der „überdauernde“ Besitz der jugendpornographischen Videoaufnahmen – analog zur Kinderpornographie (s. oben a]) – durch die gefährdungsintensivere Tathandlungsvariante des Sich- verschaffens als subsidiär verdrängt wird, bleibt er für die weitere konkurrenz- rechtliche Bewertung relevant. Denn er überschnitt sich bis zum Tag der Sicher- stellung des Mobiltelefons mit dem Besitz an sämtlichen kinderpornographischen Dateien, die der Angeklagte auf dem Gerät gespeichert hatte. Wegen dieser Teilidentität der Ausführungshandlungen ist der Besitz kinderpornographischer Inhalte nicht sachlichrechtlich selbständig zu den Sichverschaffensakten betref- fend die jugendpornographischen Inhalte (s. BGH, Beschluss vom 22. Okto- ber 2024 – 4 StR 309/24, juris Rn. 7 mwN). Dieser Besitz kinderpornographischer Inhalte verklammert die Besitzver- schaffungen jugendpornographischer Inhalte mit den Verschaffungstaten betref- fend kinderpornographisches Material zur Tateinheit. Denn der rechtsfehlerfrei vom Landgericht zur Anwendung gebrachte (§ 2 Abs. 3 StGB) Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 28. Juni 2024 geltenden Fassung (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) übersteigt denjenigen des § 184c Abs. 3 9 10 - 8 - StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) erheblich (entspre- chend zur Tatvariante der Drittbesitzverschaffung s. BGH, Urteil vom 23. Ja- nuar 2025 – 3 StR 351/24, juris Rn. 20 f.; anders zur Tatvariante des Herstellens, aber auf das geringere Gewicht des Umgangs mit jugendpornographischen Inhalten nicht eingehend BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 309/24, juris Rn. 8). c) Der Angeklagte ist deshalb nur fünf materiellrechtlicher Taten schuldig, nämlich der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in vier Fällen (Fälle II. 1. bis II. 3., II. 8. der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte (Fall II. 8. der Urteilsgründe), und der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte (Fall II. 7. der Urteils- gründe), wobei jedes dieser Delikte in Tateinheit steht mit Besitz kinderpornogra- phischer Inhalte (unselbständiger Fall II. 9. der Urteilsgründe) sowie mit Besitz- verschaffung jugendpornographischer Inhalte in drei tateinheitlichen Fällen (ver- klammerte Fälle II. 4. bis II. 6. der Urteilsgründe). Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als ge- schehen hätte verteidigen können. 3. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafaus- spruchs. a) Aufgrund der Schuldspruchänderung sind fünf neue Einzelstrafen fest- zusetzen. Es ist nicht geboten, die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. bis II. 3., II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe aufrechtzuerhalten; denn bei zutreffender Bestim- mung des Konkurrenzverhältnisses weisen die Taten einen erhöhten Unrechts- gehalt auf, weil jeweils weitere Delikte tateinheitlich hinzutreten (näher unten 4. a]). 11 12 13 14 - 9 - b) Die Neubewertung der Konkurrenzen hat darüber hinaus zur Folge, dass keine zwei Gesamtstrafen zu bilden sind. Dem Strafbefehl des Amtsgerichts Sinzig vom 26. April 2022 kommt keine Zäsurwirkung zu; die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Denn da der jeweils tateinheitliche Besitz des Angeklagten an den gegenständlichen kinderpornographischen Dateien bis zur Sicherstellung des Speichermediums am 23. Februar 2023 andauerte, trat die materielle Beendigung der im anhängigen Verfahren zu ahndenden Taten insgesamt erst an diesem Tag und damit nach der für eine etwaige Zäsur rele- vanten Vorverurteilung ein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 3 StR 86/19, juris Rn. 8 mwN). c) Auf den Umstand, dass der Tenor des angefochtenen Urteils fehlerhaft nicht erkennen lässt, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2021 – 6 StR 555/21, juris Rn. 2; vom 11. Juni 2008 – 2 StR 13/08, juris; jeweils mwN), kommt es nicht mehr an. d) Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von den Wertungsfehlern nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch ste- hen, sind zulässig. 4. Für den neuen Strafausspruch weist der Senat auf Folgendes hin: a) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen darf die Höhe jeder der bisheri- gen überschritten werden. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) steht dem nicht entgegen. Vom Landgericht als selbständig erachtete Taten (Tatmehrheit) sind als solche mit den zugehörigen Einzelstrafen entfallen; sie sind jetzt mit anderen Taten zur Tateinheit verbunden. Der Unrechtsgehalt dieser nunmehr zur Tateinheit zusammengefassten Taten ist damit erhöht. Das 15 16 17 18 19 - 10 - Verschlechterungsverbot, das grundsätzlich auch für Einzelstrafen gilt, gebietet bei dieser Sachlage deshalb nur, dass die Summe der jeweils betroffenen bishe- rigen Einzelstrafen bei der Bemessung der jeweils festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 – 3 StR 620/17, wistra 2019, 22 Rn. 24; vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 14; Urteil vom 3. Juli 2003 – 1 StR 453/02, juris Rn. 94). b) Nach dem Vorgesagten ist aus den neu festzusetzenden Einzelstrafen nunmehr (lediglich) eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese darf wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch be- messen werden, dass sie zusammen mit der im Urteil des Amtsgerichts Bad Neu- enahr-Ahrweiler vom 8. August 2023 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren sowie von drei Jahren und sechs Mona- ten – mithin des Gesamtstrafübels von sechs Jahren und sechs Monaten 20 - 11 - Freiheitsstrafe – nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276; vom 7. Dezember 1990 – 2 StR 513/90, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4). Berg Erbguth Kreicker Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 17.04.2025 - 9 KLs 3070 Js 2505/23