Entscheidung
EnVR 44/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:121118BENVR44
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:121118BENVR44.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 44/18 vom 12. November 2018 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundes- gerichtshofs Limperg sowie die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß am 12. November 2018 beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.208.042 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts- beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihres Rechtsmittels hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor einer Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Rechtsbe- schwerdeverfahren zurückgenommen wurde. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach der Beschwer zu bemessen, die sich aus dem angefochtenen Beschluss zu Lasten der Be- schwerdeführerin ergibt. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Gegenstandswert zwar grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelfüh- rers. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist aber die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass solche Anträge eingereicht werden. Diese Vor- aussetzung ist im Streitfall erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin ihrem Vorbrin- 1 2 - 3 - gen zufolge im Falle einer Fortsetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur einen Teil ihres Begehrens weiterverfolgen wollte, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Der Beschwerdeführerin entstehen aus dem Umstand, dass sie die Rücknahme vor Antragstellung erklärt hat, im Ergebnis keine Nachteile. Zwar sind die Gerichtsgebühren nach einem höheren Gegenstandswert zu berech- nen. Zugleich ermäßigt sich aber der Gebührensatz gemäß GKG-KV 1231 von 5,0 auf 1,0. Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 4/15 [V] - 3