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Entscheidung

IX ZB 5/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:240823BIXZB5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:240823BIXZB5.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 5/23 vom 24. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Schultz, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 24. August 2023 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Rich- ter sowie die Urkundsbeamtin wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senats- beschluss vom 4. Juli 2023 werden auf Kosten des Klägers als un- zulässig verworfen. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter sowie die Urkundsbeamtin ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdeinstanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 4. Juli 2023 beendet ist. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tä- tigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter ange- hören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, MDR 2007, 1331 Rn. 5; vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3). 1 2 - 3 - Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungs- rüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Be- schluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4). 2. Die im vorliegenden Verfahren von dem Kläger erhobene Anhörungs- rüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5; vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20). Dies gilt entsprechend für die von ihm erhobene Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 6). Dem Kläger war auch kein Notanwalt bei- zuordnen, der für ihn eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hätte erheben können. Es kann dahingestellt bleiben, ob sein Antrag zur Beiordnung eines Not- anwalts im Rahmen der Rechtsbeschwerde auch für die Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung fortwirkt. Die Rechtsverfolgung wäre jedenfalls aussichtslos. Der Senat hat im Beschluss vom 4. Juli 2023 das als übergangen gerügte Vor- bringen des Klägers vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet der Kläger nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt wer- den. Die Gegenvorstellung war nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens von vornhinein unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 12 ff). 3 4 - 4 - 3. Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten. Schultz Möhring Röhl Harms Weinland Vorinstanzen: AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 24.11.2020 - 7 C 29/20 - LG Memmingen, Entscheidung vom 18.08.2022 - 12 S 896/22 - 5