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Entscheidung

IX ZR 220/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:011221BIXZR220
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:011221BIXZR220.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 220/20 vom 1. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, den Richter Dr. Schultz und die Richterin Dr. Selbmann am 1. Dezember 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2021 werden als unzu- lässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). Gründe: 1. Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 6. Oktober und vom 8. November 2021 erhobene Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht An- waltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - IX ZR 231/15, juris Rn. 1). Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erfor- derlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in sei- 1 - 3 - nem Beschluss vom 23. September 2021 die Angriffe der Nichtzulassungsbe- schwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund er- geben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. In seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss hat der Senat von einer Be- gründung abgesehen, weil eine solche nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Das entspricht der ständigen Praxis des Senats. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die An- hörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch un- mittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer wei- tergehenden Begründung der Entscheidung über eine Anhörungsrüge. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungser- gänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 - IX ZR 235/19, juris Rn. 2). 2. Die Gegenvorstellung ist im Hinblick auf die Regelung in § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift wird das angegriffene Beru- fungsurteil mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revi- sionsgericht rechtskräftig. Neben der gesetzlich statuierten Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ist eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbre- chung der Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht zulässig. Außer- dem ist die Gegenvorstellung insoweit auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wor- den ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene 2 - 4 - Gegenvorstellung (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2019 - VII ZR 158/18, juris Rn.5). Grupp Lohmann Möhring Schultz Selbmann Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2019 - 7 O 118/18 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2020 - I-24 U 176/19 -