Entscheidung
IX ZB 5/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040723BIXZB5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040723BIXZB5.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 5/23 vom 4. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 4. Juli 2023 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 18. August 2022 wird auf Kos- ten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab- gelehnt. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu- lässig zu verwerfen. a) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts richtet, ist sie unzulässig. Gegen die Zurückwei- sung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts in der Rechtsmittelinstanz ist zwar entgegen dem Wortlaut des § 78b Abs. 2 ZPO nicht die sofortige Be- schwerde, sondern gemäß § 567 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft (BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - V ZR 179/18, BeckRS 2019, 3587 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 78b Rn. 15). Eine solche Rechtsbe- schwerde ist indes nur zulässig, wenn sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO 1 2 - 3 - zugelassen worden ist. Da das Landgericht eine solche Zulassung nicht be- schlossen hat, ist die Rechtsbeschwerde des Klägers unzulässig. Die Nichtzu- lassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT- Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 ff). b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Gegen die Verwerfung ist eine Rechtsbe- schwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO grundsätzlich statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn ein Zulassungsgrund besteht. Ein solcher wurde von dem Kläger nicht dar- gelegt. c) Soweit sich die Rechtsbeschwerde schließlich gegen die Verwerfung der Ablehnungsanträge richtet, ist sie unstatthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts gemäß § 46 Abs. 2 ZPO ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Be- schwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar. 2. Der hilfsweise für die Rechtsbeschwerde gestellte Antrag auf Beiord- nung eines Notanwalts wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aussichtslos ist. 3 4 5 - 4 - 3. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird entspre- chend § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland Vorinstanzen: AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 24.11.2020 - 7 C 29/20 - LG Memmingen, Entscheidung vom 18.08.2022 - 12 S 896/22 - 6