Entscheidung
I ZB 115/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:060423BIZB115
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:060423BIZB115.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 115/22 vom 6. April 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Berichtigt durch Beschluss vom 27. Juli 2023 Hemminger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 7. November 2022 auf- gehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. September 2022 abgeän- dert. Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Ausführung des Voll- streckungsantrags zum Aktenzeichen DR II 512/22 nicht mit der Be- gründung zu verweigern, er erfülle nicht die Voraussetzungen der §§ 130a, 130d, 753 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 ZPO; § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: A. Das für die Gläubigerin, die Bundesrepublik Deutschland, handelnde Bundesamt für Justiz betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Gerichtskostenforderung. Die Gläubigerin beantragte im August 2022 die Abnahme der Vermö- gensauskunft und bei unentschuldigtem Fernbleiben der Schuldnerin den Erlass 1 2 - 3 - eines Haftbefehls. Der Antrag ist qualifiziert elektronisch signiert, trägt den Nach- namen der Bearbeiterin, jedoch weder ein Dienstsiegel noch eine Unterschrift. Er wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach des Bundesamts für Justiz an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (nachfolgend auch: EGVP) des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichts- vollzieher oder die zuständige Gerichtsvollzieherin übermittelt. Die Gerichtsvollzieherin bat um Übersendung eines Vollstreckungsan- trags auf dem Postweg. Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist vor dem Landge- richt erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts- beschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Vollstreckungsantrag weiter. B. Das Beschwerdegericht hat angenommen, auch mit Blick auf die ver- pflichtende elektronische Einreichung des Vollstreckungsantrags durch die Gläu- bigerin sei eine Einreichung des den Titel ersetzenden Vollstreckungsantrags in Papierform weiterhin erforderlich. Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG ersetze der Vollstreckungsantrag die nach § 754 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausferti- gung des Schuldtitels an das Vollstreckungsorgan. An den Vollstreckungsantrag seien hohe Anforderungen zu stellen; es dürften keinerlei Zweifel an seiner Echt- heit bestehen. Der unterschriebene Vollstreckungsantrag sei daher schriftlich einzureichen und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Hierdurch werde gewähr- leistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar werde, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernehme. Eine Prüfung durch den Gerichtsvollzieher sei nur dann möglich, wenn er das Original des Vollstreckungsantrags in den Händen halte. Durch § 753 Abs. 4 und 5 und die §§ 130 ff. ZPO habe keine Ver- einfachung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden sollen, so dass 3 4 5 6 - 4 - diese Anforderungen auch bei einer elektronischen Einreichung des Vollstre- ckungsantrags Geltung beanspruchten. Weder die qualifizierte elektronische Signatur noch die einfache Signatur in Kombination mit einem sicheren Übermittlungsweg könnten die durch den Bun- desgerichtshof aufgestellten Anforderungen an den Vollstreckungsantrag erfül- len. Die qualifizierte elektronische Signatur ersetze zwar die Unterschrift und gebe daher die Person wieder, die die Verantwortung für den Vollstreckungsan- trag übernehme; allerdings fehle es an einem Pendant zum Dienstsiegel. Die Versendung aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach möge zwar ein Dienstsiegel ersetzen; allerdings fehle es an einer Unterschrift. C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. I. Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsge- richt, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundes- patentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handels- gesetzbuchs Beliehenen entstehen, werden gemäß § 2 Abs. 2 JBeitrG vom Bun- desamt für Justiz vollstreckt. Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Vollstreckungsbehörde gemäß § 7 Satz 1 JBeitrG bei dem zuständigen Gerichts- vollzieher; dieser Antrag ersetzt gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG den vollstreckbaren Schuldtitel. Gleiches gilt für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwin- gung der Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezem- ber 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 15]). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien als elektroni- sches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektroni- 7 8 9 10 - 5 - sche Dokument gelten § 130a ZPO, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsver- ordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Per- son signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Zu den sicheren Übermittlungswegen gehört nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizie- rungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Gemäß § 753 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 130d Satz 1 ZPO sind Behörden verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Der Senat hat - allerdings vor Einführung des elektronischen Rechtsver- kehrs - entschieden, dass der Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von Gerichts- kosten nach der Justizbeitreibungsordnung (inzwischen: Justizbeitreibungsge- setz) schriftlich gestellt werden muss, weil er den schriftlichen Schuldtitel ersetzt. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher oder die Ge- richtsvollzieherin und das Vollstreckungsgericht von der Gerichtskasse erhalten, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Deshalb ist ein unterschriebe- ner und mit einem Dienstsiegel versehener Vollstreckungsantrag erforderlich. Dadurch wird gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dabei genügt die Wie- dergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (vgl. BGH, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 16]). Hierbei handelt es sich nicht um ein materiell-rechtliches Formerfordernis, son- dern um Anforderungen, die sich aus den Besonderheiten des Justizbeitrei- bungsverfahrens und somit aus dem Verfahrensrecht ergeben. II. Das Bundesamt für Justiz ist im Streitfall befugt, die Anträge auf Ab- nahme der Vermögensauskunft (§ 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auf Erlass eines 11 12 - 6 - Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu stellen. Partei des Rechtsbeschwer- deverfahrens ist dessen ungeachtet die Bundesrepublik Deutschland als Gläubi- gerin der beizutreibenden Forderung. Soweit § 6 Abs. 2 Satz 1 JBeitrG bestimmt, dass an die Stelle des Gläubigers die Vollstreckungsbehörde tritt, betrifft dies die Vertretungsbefugnis und nicht die Gläubigerstellung (vgl. BeckOK.Kostenrecht/ Berendt, 41. Edition [Stand 1. April 2023], § 6 JBeitrG Rn. 119 mwN). III. Der Vollstreckungsantrag entspricht den im elektronischen Rechtsver- kehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantworten- den Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verant- wortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung gel- tenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsan- trag zur Beitreibung von Gerichtskosten nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG (vgl. Rn. 11) auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertra- gen werden. 1. Das Beschwerdegericht hat im Streitfall festgestellt, dass der Vollstre- ckungsantrag qualifiziert elektronisch signiert ist. Damit sind die Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO gewahrt. 2. Die von § 753 Abs. 4 Satz 2 ZPO in Bezug genommenen Vorausset- zungen des § 130a ZPO legen die formellen Anforderungen an den Schuldtitel ersetzende Vollstreckungsanträge nach dem Justizbeitreibungsgesetz abschlie- ßend fest. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts (vgl. auch LG Berlin, DGVZ 2022, 218 [juris Rn. 2]; AG Berlin-Wedding, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 33 M 1616/22, BeckRS 2022, 28383 Rn. 5 und 7) bedarf es im elektroni- schen Rechtsverkehr keiner zusätzlichen Einreichung des Vollstreckungsantrags in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 13 14 15 16 - 7 - 23. September 2022 - 5 T 139/22, juris Rn. 9; LG München I, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 T 2080/23, BeckRS 2023, 5786 Rn. 7; AG Berlin-Schöne- berg, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 33 M 1112/22, BeckRS 2022, 28342 Rn. 2 und 14 f.; AG Berlin-Lichtenberg, DGVZ 2022, 269 [juris Rn. 4]; BeckOK.Kostenrecht/Berendt aaO § 7 JBeitrG Rn. 9a; BeckOK.ZPO/Ulrici 48. Edition [Stand 1. März 2023], § 753 Rn. 8.2). aa) Einem solchen Erfordernis steht bereits die nach § 753 Abs. 5, § 130d ZPO bestehende Pflicht zur elektronischen Einreichung des Vollstreckungsan- trags entgegen, die sonst ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (vgl. AG Dorsten, Beschluss vom 6. September 2022 - 16 M 361/22, juris Rn. 15; AG Düs- seldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 666 M 1788/22, juris Rn. 50 bis 52; Kegel, Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Justizbeitreibungsgesetz: An- laufschwierigkeiten und eine Gesetzeslücke (?) im elektronischen Rechtsver- kehr, https://ervjustiz.de/gastbeitrag-zwangsvollstreckungsverfahren-nach-dem- justizbeitreibungsgesetz-anlaufschwierigkeiten-und-eine-gesetzesluecke-im- elektronischen-rechtsverkehr - zuletzt abgerufen am 6. April 2023; zu § 5 Abs. 4 VwVG NW vgl. AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 - 665 M 867/22, juris Rn. 56 bis 58). bb) Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, den elektronischen Rechts- verkehr auch auf das Justizbeitreibungsverfahren zu erstrecken (vgl. Beschluss- empfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften, BT- Drucks. 18/9698, S. 2). Es sollte sichergestellt werden, dass die neu eingeführten Regeln über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichtsvollziehern auch insoweit greifen, als diese Vollstreckungsanträge nach der Justizbeitreibungsord- nung unmittelbar entgegennehmen. Eine Einführung des elektronischen Rechts- verkehrs im Justizbeitreibungswesen sei in der Sache von erheblicher prakti- 17 18 - 8 - scher Bedeutung, weil ein Großteil der nach der Justizbeitreibungsordnung ab- zuwickelnden Verfahren Massenverfahren seien, bei denen die entsprechenden Vollstreckungsbehörden durch elektronische Einreichung ihrer Vollstreckungsan- träge eine Verwaltungsvereinfachung erzielen könnten (BT-Drucks. 18/9698, S. 25). Diesem erklärten Willen des Gesetzgebers widerspräche es, wenn an Vollstreckungsanträge nach dem Justizbeitreibungsgesetz strengere Anforde- rungen gestellt würden als an sonstige Vollstreckungsanträge. Dies kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass solchen Vollstreckungsanträgen titeler- setzende Funktion zukommt, weil der Gesetzgeber auch für diese den elektroni- schen Rechtsverkehr einführen wollte, um eine Verwaltungsvereinfachung zu er- zielen. Eine zusätzliche Einreichung in Papierform würde hingegen den Aufwand für die Vollstreckungsbehörden erhöhen. cc) Aus den Vorschriften der §§ 754a, 829a ZPO, nach denen bei einer Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid in bestimmten Fällen die Über- mittlung einer Abschrift des Schuldtitels als elektronisches Dokument genügt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 9/21, DGVZ 2022, 9 [juris Rn. 16 bis 19]), lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Sie enthalten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass dem Vollstreckungsorgan die vollstreck- bare Ausfertigung des Schuldtitels zu übergeben ist (vgl. hierzu auch § 754 ZPO). Für die Vollstreckung nach dem Justizbeitreibungsgesetz, bei der kein vollstreck- barer Schuldtitel erforderlich ist, sondern dieser nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG durch den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft ersetzt wird, treffen sie von vornherein keine Aussage. b) Sind die Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO eingehalten, ist auch die Anbringung eines aufgedruckten Dienstsiegels nicht erforderlich; erst recht bedarf es keines Stempel- oder Prägesiegels auf dem Vollstreckungsantrag 19 20 21 - 9 - (aA LG Hagen, FamRZ 2023, 381 [juris Rn. 18 bis 22]; vgl. hierzu auch AG Düs- seldorf, ZInsO 2023, 160 [juris Rn. 20 bis 42]). Nach §§ 724, 725 ZPO ist zwar die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Hierfür reicht ein über die EDV-Anwendung des Gerichts aufgedrucktes Gerichts- siegel nicht aus (zu § 29 Abs. 3 GBO aF vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - V ZB 88/16, NJW 2017, 1951 [juris Rn. 20 bis 23]; für das Mahnverfahren vgl. ergänzend § 703b ZPO). Die Verweisung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG er- streckt sich jedoch nicht auf die genannten Vorschriften. Für den Vollstreckungs- antrag nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG, der den Schuldtitel und auch dessen voll- streckbare Ausfertigung ersetzt, hat der Gesetzgeber daher kein solches Former- fordernis vorgesehen. Dies erscheint auch sachgerecht, weil dem Risiko, dass nicht zu der Behörde gehörende Personen einen fingierten Vollstreckungsantrag einreichen, durch das Erfordernis eines sicheren Übermittlungswegs begegnet wird. D. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur we- gen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver- hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). 22 - 10 - E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Schuldnerin hat im Rechtsbeschwerdeverfahren Kenntnis von der Sache erlangt (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979 [juris Rn. 17]; ähnlich BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, MDR 2015, 1387 [juris Rn. 27]). Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 06.09.2022 - 34 M 996/22 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2022 - 51 T 367/22 - 23 ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB115.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 115/22 vom 27. Juli 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz sowie den Richter Odörfer beschlossen: Der Beschluss vom 6. April 2023 wird wegen offenbarer Unrichtig- keit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Randnummer 1 muss es statt "Gerichtskostenforderung" heißen "Forderung aus einem Ordnungsgeldverfahren". In Randnummer 2 muss nach "Fernbleiben" eingefügt werden "des gesetzlichen Vertreters". In Randnummer 9 muss es statt "Ansprüche" heißen "Justizverwal- tungsabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 JBeitrG". Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 06.09.2022 - 34 M 996/22 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2022 - 51 T 367/22 -