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Entscheidung

I ZB 124/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB124
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB124.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 124/22 vom 27. Juli 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz sowie den Richter Odörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 21. November 2022 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Viechtach vom 25. August 2022 abgeändert. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Ausführung des Voll- streckungsantrags zum Aktenzeichen 4 DR II 628/22 nicht mit der Begründung zu verweigern, er erfülle nicht die Voraussetzungen der §§ 130a, 130d, 753 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 ZPO; § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: A. Das für die Gläubigerin, die Bundesrepublik Deutschland, handelnde Bundesamt für Justiz betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen eines Ordnungsgelds mit Nebenforderungen. Das Bundesamt für Justiz beantragte im Juni 2022 die Abnahme der Ver- mögensauskunft und bei unentschuldigtem Fernbleiben des gesetzlichen Vertre- ters der Schuldnerin den Erlass eines Haftbefehls. Der Antrag ist qualifiziert elek- 1 2 - 3 - tronisch signiert, trägt den Nachnamen der Bearbeiterin, jedoch weder ein Dienst- siegel noch eine Unterschrift. Er wurde über das besondere elektronische Behör- denpostfach (beBPo) des Bundesamts für Justiz an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zu- ständigen Gerichtsvollzieher übermittelt. Der Gerichtsvollzieher bat um Übersendung eines Vollstreckungsantrags auf dem Postweg. Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist vor dem Landge- richt erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts- beschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Vollstreckungsantrag weiter. B. Das Beschwerdegericht hat angenommen, aufgrund des Fehlens eines (elektronischen) Dienstsiegels liege kein formell ausreichender Vollstreckungs- antrag vor. Dieses Erfordernis sei nach der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht überholt. Bei Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften (insbesondere § 130a Abs. 3 ZPO) werde fingiert, dass das eingereichte Doku- ment dem prozessualen Schriftlichkeitsgebot genüge. Über die Schriftform hin- ausgehende Formerfordernisse würden durch die elektronische Übermittlung hingegen nicht berührt. Das Dienstsiegel gebe über die Unterschriftsleistung hin- aus die Gewähr, dass die für die Wirksamkeit der Erklärung maßgebenden Vor- schriften eingehalten seien. C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. I. Ordnungsgelder (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1 JBeitrG), die beim Bundesver- fassungsgericht, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bun- desgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesan- 3 4 5 6 7 - 4 - walt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Mar- kenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensre- gisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, werden gemäß § 2 Abs. 2 JBeitrG vom Bundesamt für Justiz vollstreckt. Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Vollstreckungsbehörde gemäß § 7 Satz 1 JBeitrG bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; dieser Antrag ersetzt gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG den vollstreckbaren Schuldtitel. Gleiches gilt für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 15]). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien als elektroni- sches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektroni- sche Dokument gelten § 130a ZPO, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsver- ordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Per- son signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Zu den sicheren Übermittlungswegen gehört nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizie- rungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Gemäß § 753 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 130d Satz 1 ZPO sind Behörden verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. II. Das Bundesamt für Justiz ist im Streitfall befugt, die Anträge auf Ab- nahme der Vermögensauskunft (§ 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO) wegen des von der Schuldnerin beizu- treibenden Ordnungsgelds zu stellen. Partei des Rechtsbeschwerdeverfahrens 8 9 - 5 - ist dessen ungeachtet die Bundesrepublik Deutschland als Gläubigerin der bei- zutreibenden Forderung. Soweit § 6 Abs. 2 Satz 1 JBeitrG bestimmt, dass an die Stelle des Gläubigers die Vollstreckungsbehörde tritt, betrifft dies die Vertre- tungsbefugnis und nicht die Gläubigerstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, WM 2023, 1271 [juris Rn. 14] mwN). III. Der Vollstreckungsantrag des Gläubigers genügt entgegen der Auffas- sung des Beschwerdegerichts den Formanforderungen im elektronischen Rechtsverkehr. 1. Wie der Senat nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts entschie- den hat, entspricht der Vollstreckungsantrag nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entwe- der von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform einge- reichten Vollstreckungsantrag (vgl. BGH, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 16]) auf ei- nen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden. Der Vollstreckungsantrag muss daher weder zusätzlich in Papierform eingereicht noch mit einem Dienstsiegel versehen werden (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 15, 22, 27 und 32]). 2. Im Streitfall sind die Formanforderungen eingehalten. Das Beschwerde- gericht hat festgestellt, dass der Vollstreckungsantrag qualifiziert elektronisch signiert ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO). 10 11 12 - 6 - D. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur we- gen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver- hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Schuldnerin hat im Rechtsbeschwerdeverfahren Kenntnis von der Sache erlangt (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 115/22, juris Rn. 23 mwN). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: AG Viechtach, Entscheidung vom 25.08.2022 - 701 M 224/22 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 21.11.2022 - 12 T 115/22 - 13 14