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Entscheidung

I ZB 78/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB78
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB78.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/22 vom 27. Juli 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27. September 2022 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 15. Juni 2022 abgeändert. Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Ausführung des Voll- streckungsantrags zum Aktenzeichen 8 DR II 344/22 nicht mit der Begründung zu verweigern, er erfülle nicht die Voraussetzungen der § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG, § 753 Abs. 4 und 5, §§ 130a, 130d ZPO. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gründe: A. Die für den Gläubiger, das Land Hessen, handelnde Gerichtskasse Wiesbaden betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen Ge- richtskostenforderungen. Die Gerichtskasse beantragte im Mai 2022 die Abnahme der Vermö- gensauskunft und bei unentschuldigtem Fernbleiben der Schuldnerin den Erlass eines Haftbefehls. Der nicht qualifiziert elektronisch signierte Antrag schließt mit 1 2 - 3 - der Angabe "gez. Bodenheimer Sachbearbeiter/in" und einem maschinell aufge- druckten Siegel der Gerichtskasse. Er wurde über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (nachfolgend auch: EGVP) der Gerichtskasse an das EGVP des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher übermittelt. Der Prüfvermerk enthält die Angabe "Diese Nachricht wurde von der Justiz versandt". Die Gerichtsvollzieherin teilte der Gerichtskasse mit, der Vollstreckungs- antrag könne erst dann bearbeitet werden, wenn er über einen sicheren Über- mittlungsweg oder qualifiziert elektronisch signiert über das EGVP eingereicht werde. Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist vor dem Landge- richt erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts- beschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag weiter. B. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gläubiger habe den Vollstreckungsantrag zwar entsprechend den Vorgaben des § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß elektronisch eingereicht, insbesondere auf einem sicheren Übermittlungsweg. Allerdings sei auch mit Blick auf die verpflichtende elektronische Einreichung des Vollstreckungsantrags durch den Gläubiger eine Einreichung des den Titel ersetzenden Vollstreckungsantrags in Papierform weiterhin erforderlich. Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG ersetze der Vollstreckungsan- trag die nach § 754 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckba- ren Ausfertigung des Schuldtitels an das Vollstreckungsorgan. An den Voll- streckungsantrag seien hohe Anforderungen zu stellen; es dürften keinerlei Zwei- fel an seiner Echtheit bestehen. Der unterschriebene Vollstreckungsantrag sei daher schriftlich einzureichen und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Hierdurch werde gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar werde, die 3 4 5 - 4 - für seinen Inhalt die Verantwortung übernehme. Eine Prüfung durch den Ge- richtsvollzieher sei nur dann möglich, wenn er das Original des Vollstreckungs- antrags in den Händen halte. Durch § 753 Abs. 4 und 5 und die §§ 130 ff. ZPO habe keine Vereinfachung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden sollen, so dass diese Anforderungen auch bei einer elektronischen Einreichung des Vollstreckungsantrags Geltung beanspruchten. C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. I. Gerichtskosten werden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) von den Gerichtskassen vollstreckt, soweit - wie im Land Hessen - die Landesregierungen keine anderen Behörden bestim- men. Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen die Gerichtskassen nach § 7 Satz 1 JBeitrG bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; dieser Antrag ersetzt nach § 7 Satz 2 JBeitrG den vollstreckbaren Schuldtitel. Gleiches gilt für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermö- gensauskunft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, WM 2023, 1271 [juris Rn. 11]). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien als elektroni- sches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektroni- sche Dokument gelten § 130a ZPO, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsver- ordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Per- son signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Zu den sicheren Übermittlungswegen gehört nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 6 7 8 - 5 - ZPO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizie- rungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Gemäß § 753 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 130d Satz 1 ZPO sind Behörden verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. II. Die Gerichtskasse ist im Streitfall befugt, die Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu stellen. Partei des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist dessen ungeachtet das Land Hessen als Gläubiger der beizutreibenden For- derung. Soweit § 6 Abs. 2 Satz 1 JBeitrG bestimmt, dass an die Stelle des Gläu- bigers die Vollstreckungsbehörde tritt, betrifft dies die Vertretungsbefugnis und nicht die Gläubigerstellung (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 14] mwN). III. Der Vollstreckungsantrag des Gläubigers genügt entgegen der Auffas- sung des Beschwerdegerichts den Formanforderungen im elektronischen Rechtsverkehr. 1. Wie der Senat nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts entschie- den hat, entspricht der Vollstreckungsantrag nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entwe- der von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform einge- reichten Vollstreckungsantrag (vgl. BGH, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 16]) auf ei- nen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden. Der Vollstreckungsantrag muss daher weder zusätzlich in Papierform eingereicht noch mit einem Dienstsiegel versehen werden (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 15, 22, 27 und 32]). 9 10 11 - 6 - 2. Im Streitfall sind die Formanforderungen nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO eingehalten. a) Der Vollstreckungsantrag ist (einfach) signiert. Hierfür reicht die maschi- nenschriftliche Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person aus (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 16]). Diesem Erfordernis ist durch die Angabe "gez. Bodenheimer Sachbearbeiter/in" genügt. b) Die Einreichung erfolgte zudem auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO. aa) Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedin- gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (ERVV) können Behörden zur Übermittlung elektroni- scher Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Einhaltung bestimm- ter Anforderungen ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nutzen. Un- ter anderem muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV feststellbar sein, dass das elek- tronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. Gemäß § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 ERVV steht das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ei- nes Gerichts einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt. Die Nutzung ei- nes sicheren Übermittlungswegs durch eine berechtigte Person wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) bestätigt (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 19]). bb) Auch diese Anforderungen sind im Streitfall erfüllt. Die Gerichtskasse ist Teil des Amtsgerichts und wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG als Voll- streckungsbehörde tätig. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Voll- streckungsantrag vom EGVP der Gerichtskasse an das elektronische Postfach des Amtsgerichts mit einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis übersandt wurde. 12 13 14 15 16 - 7 - D. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur we- gen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver- hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Schuldnerin hat im Rechtsbeschwerdeverfahren Kenntnis von der Sache erlangt (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 115/22, juris Rn. 23 mwN). Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: AG Moers, Entscheidung vom 15.06.2022 - 505 M 352/22 - LG Kleve, Entscheidung vom 27.09.2022 - 4 T 82/22 - 17 18