Entscheidung
I ZB 115/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:301023BIZB115
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:301023BIZB115.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 115/22 vom 30. Oktober 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2023 durch den Richter Odörfer als Einzelrichter beschlossen: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbe- vollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Ge- genstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen. II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem ge- richtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maß- gebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grund- sätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]). III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevoll- mächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.000 € fest- zusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Bereits die beizutreibende Hauptforderung ohne Nebenforderun- gen beträgt 2.550 €, so dass die Deckelung auf 2.000 € nach § 23 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 RVG eingreift. 1 2 3 - 3 - IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kos- ten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG). Odörfer Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 06.09.2022 - 34 M 996/22 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2022 - 51 T 367/22 - 4