Beschluss
8 UF 22/24
OLG Frankfurt 8. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1127.8UF22.24.00
1mal zitiert
16Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gegen einen in Familiensachen nach § 111 Nr. 5 FamFG, die nicht zu den Familienstreitsachen zählen, errichteten Titel auf Zahlung von Nutzungsentschädigung während der Trennungszeit nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ist gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 767 ZPO ein Vollstreckungsabwehrantrag statthaft.
2. Jedoch kann in einem solchen nicht zu den Familienstreitsachen gehörigen Vollstreckungsabwehrverfahren die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht auf einen behaupteten Gegenanspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder aus einer sonstigen Familiensache gestützt werden, und zwar weder durch Aufrechnung noch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, da in beiden Fällen ein selbständiges Gegenrecht geltend gemacht wird, dessen Bestehen in einem anderen Verfahrensmaximen unterliegenden Verfahren zu prüfen ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Gegenanspruch unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB setzt - wie die Aufrechnung - eine Gegenseitigkeit der persönlichen Zuordnung von Anspruch und Gegenanspruch voraus. Diese Voraussetzung ist in einem Streit zwischen Eheleuten nicht gegeben, wenn ein Elternteil Kindesunterhaltsansprüche für die gemeinsamen minderjährigen Kinder als Verfahrensstandschafter geltend gemacht hat, weil er hierdurch nicht Inhaber dieser (Gegen-)Forderung geworden ist.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 16.01.2024 wird - unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen - wie folgt abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 27.05.2021 (Az. ...) wird in Höhe von 145.932,84 EUR für unzulässig erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Der Verfahrenswert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 16.01.2024 ebenfalls auf 3.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen einen in Familiensachen nach § 111 Nr. 5 FamFG, die nicht zu den Familienstreitsachen zählen, errichteten Titel auf Zahlung von Nutzungsentschädigung während der Trennungszeit nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ist gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 767 ZPO ein Vollstreckungsabwehrantrag statthaft. 2. Jedoch kann in einem solchen nicht zu den Familienstreitsachen gehörigen Vollstreckungsabwehrverfahren die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht auf einen behaupteten Gegenanspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder aus einer sonstigen Familiensache gestützt werden, und zwar weder durch Aufrechnung noch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, da in beiden Fällen ein selbständiges Gegenrecht geltend gemacht wird, dessen Bestehen in einem anderen Verfahrensmaximen unterliegenden Verfahren zu prüfen ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Gegenanspruch unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist. 3. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB setzt - wie die Aufrechnung - eine Gegenseitigkeit der persönlichen Zuordnung von Anspruch und Gegenanspruch voraus. Diese Voraussetzung ist in einem Streit zwischen Eheleuten nicht gegeben, wenn ein Elternteil Kindesunterhaltsansprüche für die gemeinsamen minderjährigen Kinder als Verfahrensstandschafter geltend gemacht hat, weil er hierdurch nicht Inhaber dieser (Gegen-)Forderung geworden ist. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 16.01.2024 wird - unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen - wie folgt abgeändert: Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 27.05.2021 (Az. ...) wird in Höhe von 145.932,84 EUR für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Der Verfahrenswert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 16.01.2024 ebenfalls auf 3.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Vollstreckung aus einem Titel auf Nutzungsentschädigung in der Trennungszeit durch die Antragsgegnerin. Die Beteiligten haben am XX.XX.1989 geheiratet und haben sechs gemeinsame Kinder, von denen die Kinder Vorname1, geb. am XX.XX.2007, sowie die Zwillinge Vorname2 und Vorname3, geb. am XX.XX.2013, noch minderjährig sind. Die Beteiligten leben seit dem XX.XX.2019 getrennt. Bis zur Trennung bewohnten sie gemeinsam mit den Kindern die Immobilie "Straße1" in Stadt1. Bei dieser handelt es sich um ein luxuriöses Wohnhaus mit gehobener Ausstattung und rund 700 m² Wohnfläche, das während der Ehe errichtet worden ist. Die Immobilie befindet sich im Alleineigentum der Antragsgegnerin. Seit der Trennung wird die Immobilie vom Antragsteller mit den drei minderjährigen Kindern sowie den beiden volljährigen Kindern Vorname4 und Vorname5 bewohnt. Sie wurde ihm durch Beschluss des Amtsgerichts vom 18.12.2020 im Verfahren ... für die Dauer des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zugewiesen. Ihm wurde weiter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die minderjährigen Kinder übertragen. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 27.05.2021 im Verfahren ... RI (Bl. 9ff d.A.) wurde der Antragsteller zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Wohnung in Höhe von monatlich 6.647 EUR ab dem 01.02.2021 sowie zur Zahlung einer rückständigen Nutzungsentschädigung von 34.108 EUR nebst Zinsen verpflichtet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss des Senats vom 01.12.2022 zu Az. 8 UF 129/21 (Bl. 67 ff. d.A.) zurückgewiesen worden. Auf die genannten Beschlüsse wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Freiwillige Zahlungen auf den Titel hat der Antragsteller nicht vorgenommen. Die Antragsgegnerin hat hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben. Auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.12.2023 (Bl. 370 d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Sie hat durch Pfändungen vom Antragsteller im Sommer 2023 Beträge in Höhe von 12.887 EUR, 990 EUR sowie 769,07 EUR beitreiben können. Der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat hinsichtlich der titulierten Ansprüche der Antragsgegnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Auf diesen hat der Antragsteller im Januar 2023 insgesamt 100.000 EUR gezahlt. Die Ehe der Beteiligten ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 28.09.2023 zu Az. ... geschieden worden. Die von Seiten des Antragstellers allein gegen die Entscheidung in der Folgesache Wohnungszuweisung eingelegte Beschwerde ist der Antragsgegnerin am 20.12.2023 zugestellt worden. Die Beteiligten führen eine Reihe von weiteren finanziellen Auseinandersetzungen. U.a. wird die Antragsgegnerin vom Antragsteller im Verfahren ... auf vorzeitigen Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Der Antragsteller begehrt hier die Zahlung eines Betrages von 6.249.242,25 EUR. Durch Beschluss des Senats vom 19.02.2021 im Verfahren 8 UF 159/20 (Bl. 484 ff. d.A.) ist zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf vorzeitigen Zugewinnausgleich der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragstellerin bis zur Höhe von 6.249.242,25 EUR angeordnet worden. In der Folge wurde auf dem Grundbesitz "Straße1" in Stadt1 eine Arresthypothek in Höhe von 4,15 Mio EUR für den Antragsteller eingetragen. Mit Beschluss des Senats vom 18.08.2023 im Verfahren 8 UF 155/21 (Bl. 241 ff. d.A.) wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller laufenden und rückständigen Kindesunterhalt sowie Krankenversicherungsbeiträge für die Kinder Vorname1, Vorname2 und Vorname3 zu zahlen. Die ursprünglich im Verfahren für den anfänglich noch minderjährigen Sohn Vorname4, geb. am XX.XX.2004, ebenfalls geltend gemachten Kindesunterhaltsansprüche hat dieser nach Eintritt der Volljährigkeit für den Zeitraum seiner Minderjährigkeit an den Antragsteller abgetreten, der die Abtretung auch angenommen hat. Im genannten Beschluss wurde die Antragsgegnerin daher auch insoweit verpflichtet, an den Antragsteller einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.865 EUR und ab November 2020 bis zum 10.01.2022 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 144% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes sowie Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von monatlich jeweils 179,86 EUR zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen. Der Antragsteller betreibt aus dem Kindesunterhaltstitel ebenfalls die Zwangsvollstreckung und erhält seit November 2023 Drittschuldnerzahlungen in Höhe von monatlich 2.975 EUR, deren Behandlung zwischen den Beteiligten streitig ist. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren mit Datum vom 28.02.2023 Vollstreckungsabwehrantrag gestellt. Er beruft sich zunächst darauf, dass ein Großteil der titulierten Forderung durch die Zahlung an den früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin erloschen sei. Der Antragsteller habe weiter eine Reihe von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie weitere Kosten für das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Haus getragen, mit denen er die Aufrechnung erkläre. Die vom Antragsteller geschuldete Nutzungsentschädigung sei als "Warmmiete" zu verstehen, sodass der Antragsteller auch verlangen könne, die laufenden Nutzungskosten erstattet zu bekommen. Hinsichtlich der einzelnen Positionen wird auf die Antragsschrift vom 28.02.2023 (Bl. 4 ff. d.A.), den Schriftsatz vom 03.05.2023 (Bl. 98 ff. d.A.), den Schriftsatz vom 02.06.2023 (Bl. 124 ff. d.A.), den Schriftsatz vom 01.12.2023 (Bl. 353 ff. d.A.), den Schriftsatz vom 06.12.2023 (Bl. 364 d.A.) und den Schriftsatz vom 22.12.2023 (Bl. 377 f. d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der aufgelaufenen Unterhaltsforderungen für die gemeinsamen Kinder, jedenfalls aber hinsichtlich des hierin enthaltenden Wohnkostenanteils von 20% stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zu. Hinsichtlich der von Vorname4 an den Antragsteller abgetretenen Forderung werde die Aufrechnung erklärt. Dem Antragsteller stehe auch der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens i.S.d. § 242 BGB zu. Die Antragsgegnerin betreibe wegen der Nutzungsentschädigung die Zwangsvollstreckung während sie ihrer Kindesunterhaltsverpflichtung nicht nachkomme. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, 1. Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hanau - Familiengericht - vom 27.05.2021 zu Az. ... wird in Höhe eines Betrags von insgesamt 124.366,84 EUR für unzulässig erklärt 2. Es wird festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hanau - Familiengericht - vom 27.05.2021 zu Az. ... nur Zug um Zug gegen die Leistung der rückständigen Unterhaltszahlungen der Antragsgegnerin zu Händen des Antragstellers gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Hanau - Familiengericht - vom 22.06.2021 zu Az. ... für die gemeinsamen Kinder Vorname4 X, Vorname1 X, Vorname2 X und Vorname3 X, mit insgesamt 84.150,84 EUR, für zulässig erklärt wird. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Eine Aufrechnung sei nur mit unbestrittenen und rechtskräftigen Gegenansprüchen zulässig. Auch bestehe kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kindesunterhalts. Sämtliche Aufwendungen seien ohne Rücksprache und Zustimmung der Antragsgegnerin getätigt worden. Für Verbrauchskosten sei der Antragsteller selbst verantwortlich. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.01.2024 hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 27.05.2021 in Höhe von 237.550,20 EUR für unzulässig erklärt, in Höhe von 91.617,36 EUR mit der Maßgabe, dass die Vollstreckung nur Zug um Zug gegen Leistung rückständigen Unterhalts der Antragsgegnerin in gleicher Höhe an die gemeinsamen Kinder Vorname1, Vorname2 und Vorname3, jeweils zu Händen des Antragstellers, fortgesetzt werden darf. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller 15% und der Antragsgegnerin 85% auferlegt. Die Gesamtforderung der Antragsgegnerin belaufe sich bis einschließlich Januar 2024 auf 273.400 EUR. Sie sei in Höhe von 100.000 EUR durch Zahlung, in Höhe von 12.887 EUR, 990 EUR und 769,07 EUR durch Pfändung und in Höhe von 14.828,50 EUR durch Aufrechnung mit den von Vorname4 abgetretenen Ansprüchen erloschen. Weiter aufrechnen könne der Antragsgegner in Höhe von 9.984,02 EUR mit einem Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag hinsichtlich einzelner von ihm getragener Kosten und Lasten der Immobilie sowie in Höhe von 6.474,25 EUR hinsichtlich notwendiger Erhaltungsaufwendungen. Hinsichtlich weiterer Positionen habe der Antragsteller die Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt. Eine Aufrechnung mit Verbrauchskosten scheide aus, da diese nicht in der titulierten Nutzungsentschädigung enthalten seien. Hinsichtlich der rückständigen Kindesunterhaltsansprüche für Vorname1, Vorname2 und Vorname3 bestehe in Höhe von 91.617,36 EUR ein Zurückbehaltungsrecht. Auf Bl. 384 ff. d.A. wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 17.01.2024 und der Antragsgegnerin am 18.01.2024 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat durch Schriftsatz vom 30.01.2024, am gleichen Tag per EGVP beim Amtsgericht eingegangen, Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat durch Schriftsatz vom 05.02.2024, am gleichen Tag per EGVP beim Amtsgericht eingegangen, ebenfalls Beschwerde eingelegt. Er beantragt, Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgericht Hanau - Familiengericht - vom 16.01.2024 wird die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hanau - Familiengericht - vom 27.05.2021 für unzulässig erklärt hilfsweise Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgericht Hanau - Familiengericht - vom 16.01.2024 wird die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hanau - Familiengericht - vom 27.05.2021 in Höhe eines Betrags von 283.811,86 EUR für unzulässig erklärt, in Höhe von 91.617,36 EUR mit der Maßgabe, dass die Vollstreckung nur Zug um Zug gegen Leistung rückständigen Unterhalts der Antragsgegnerin in gleicher Höhe an die gemeinsamen Kinder Vorname1, Vorname2 und Vorname3, jeweils zu Händen des Antragstellers, fortgesetzt werden darf. Es sei zu berücksichtigen, dass der Scheidungsbeschluss am 09.11.2023 zugestellt und gegen die Scheidung keine Beschwerde eingelegt worden sei. Rechtskraft sei spätestens Mitte März 2024 eingetreten. Den Forderungen der Antragsgegnerin stünden neben den vom Amtsgericht berücksichtigten Positionen weitere Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 16.968,95 EUR für den Ersatz des Kaffeevollautomaten und des Weinkühlschranks sowie den Austausch zweier Spülmaschinen, Verbrauchsaufwendungen in Höhe von 28.236,64 EUR für Heizöllieferungen aus den Jahren 2020 bis 2023 und Wasserversorgung und vom Amtsgericht übersehene Positionen in Höhe von 1.056,07 EUR für die Notbefreiung eines Aufzugs und für eine Heizungswartung gegenüber. Auf Bl. 406 ff. d.A. wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Abzugspositionen beliefen sich mithin auf 192.194,50 EUR. Im Übrigen bestehe das Zurückbehaltungsrecht mit den Forderungen auf Kindesunterhalt. Hinsichtlich der Kosten sei zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller gegen die Vollstreckbarkeit des Beschlusses insgesamt gewendet und die Antragsgegnerin insgesamt die Zurückweisung beantragt habe. Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat der Senat mit Beschluss vom 22.03.2024 zurückgewiesen. Auf Bl. 440 ff. d.A. wird verwiesen. Die Antragsgegnerin hat die von ihr eingelegte Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.04.2024 begründet und beantragt, Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgericht Hanau - Familiengericht vom 16.01.2024 wird die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hanau - Familiengericht - vom 27.05.2021 in Höhe von 31.286,77 EUR für unzulässig erklärt. Die von Seiten des Amtsgerichts vorgenommenen Abzüge in Höhe von 145.932,84 EUR würden akzeptiert. Der bereits vor Antragstellung bezahlte Betrag in Höhe von 100.000 EUR sei nie Gegenstand der Zwangsvollstreckung gewesen. Dies sei hinsichtlich der Kosten zu berücksichtigen. Hingegen bestehe kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kindesunterhalts. Die Beteiligten beantragen weiter, die Beschwerde des jeweils anderen Beteiligten zurückzuweisen. Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 18.06.2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dieser hat mit Verfügung vom 26.06.2024 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Kindesunterhaltsansprüche die Kinder selbst materiell berechtigt sind und daher ein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne des § 273 BGB nicht angenommen werden könne. Hinsichtlich der Hinweise bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung weiterer Aufwendungen wird auf Bl. 469 d.A. Bezug genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller hat daraufhin hilfsweise gegenüber der nach seiner Berechnung der Antragsgegnerin maximal zustehenden Forderung von 140.761,16 EUR die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts mit dem Anspruch des Antragstellers auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gegen die Antragsgegnerin erklärt. Hilfshilfsweise erklärt der Antragsteller die Aufrechnung in Höhe der Forderung von 140.761,16 EUR mit dem Anspruch der Antragsgegnerin auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, zunächst mit den geltend gemachten Zinsen, dann mit der Hauptleistung, § 367 BGB, gegen die Antragsgegnerin. Er ist der Ansicht, der Zugewinnausgleichsanspruch sei grundsätzlich geeignet, der Forderung im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten zu werden. Konnexität sei gegeben, da beide Ansprüche aus der gescheiterten Ehe herrührten. Die Antragsgegnerin wendet demgegenüber ein, der Zugewinnausgleichsanspruch sei durch den eingetragenen dinglichen Arrest bereits hinreichend besichert. Die Beteiligten wurden im Termin vom 03.09.2024 angehört. Der Senat hat hierbei ergänzend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem titulierten Anspruch auf Nutzungsentschädigung um eine Familiensache handle, der im Erkenntnisverfahren eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht mit Ansprüchen, die auf Familienstreitsachen beruhen, nicht entgegengehalten werden könne. Es liege nahe, dass dies im Vollstreckungsverfahren umso mehr gelten müsse. Hinsichtlich der darüber hinaus erteilten Hinweise und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 03.09.2024 (Bl. 517 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beteiligten erhielten auch insoweit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller hat zum Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 24.09.2024 ausführlich rechtlich Stellung genommen. Es sei keinesfalls gefestigte Rechtsprechung, dass gegenüber einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b BGB nicht mit Ansprüchen aus Familienstreitsachen aufgerechnet bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden könne. Auch im Verfahren auf Nutzungsentschädigung gelte der Beibringungsgrundsatz. Weiter richte sich das Vollstreckungsabwehrverfahren nach den Regeln der ZPO, sodass auch der Erlass eines Vorbehalts- oder Teilurteils ohne weiteres möglich sei. Der BGH habe ferner die Aufrechnung über verschiedene Rechtswege hinaus bejaht. Hier seien beide Ansprüche zudem vom Familiengericht zu entscheiden. Eine ausdrückliche Entscheidung des BGH zur hier vorliegenden Konstellation liege aber bislang nicht vor, sodass vorsorglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt werde. Im Übrigen sei noch eine weitere Aufrechnungsposition in Höhe von 435 EUR entstanden. Auf Bl. 545 ff. wird wegen der weiteren Ausführungen Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber nochmals darauf verwiesen, dass der Zugewinnausgleichsanspruch der Höhe nach nicht feststehe und ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der umfangreichen, im Grundbuch eingetragenen Sicherheit für den Antragsteller nicht geltend gemacht werden könne. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerden beider Beteiligter sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde des Antragstellers ist aber unbegründet, die Beschwerde der Antragsgegnerin nur zum Teil begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist dahingehend abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung aus dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 27.05.2021 im Verfahren ... in Höhe von 145.932,84 EUR für unzulässig erklärt wird. Im Übrigen ist der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Der vom Antragsteller erhobene Vollstreckungsgegenantrag in Bezug auf den der Antragsgegnerin mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 27.05.2021 zustehenden Titel auf Zahlung von Nutzungsentschädigung während der Trennungszeit nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB ist gem. § 95 Abs.1 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 767 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ehewohnungssachen i.S.d. § 111 Nr. 5 FamFG, zu denen auch die Entscheidungen über die Nutzungsentschädigung in der Trennungszeit zählen, zählen nicht zu den Familienstreitsachen. Die Vollstreckung aus in Ehewohnungssachen ergangenen Titeln richtet sich daher nach den §§ 86 ff. FamFG. Für Geldforderungen verweist insoweit § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG auf eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO. Diese Verweisung erfasst nicht nur die Vorschriften über die einzelnen Arten der Vollstreckung, sondern auch die übrigen Vorschriften der ZPO über das Vollstreckungsverfahren. So kann sich der Schuldner insbesondere auch gegen die titulierte Verpflichtung entsprechend § 767 ZPO mit einem Vollstreckungsabwehrantrag wenden (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 95 FamFG, Rn. 9). Für den Antrag des Antragstellers besteht auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis, als es zwischen den Beteiligten auch vor Einleitung des Verfahrens nicht streitig war, dass der Antragsteller hierauf bereits 100.000 EUR gezahlt hatte, und die Antragsgegnerin insoweit die Zwangsvollstreckung nicht betrieben hatte. Für einen Vollstreckungsabwehrantrag besteht grundsätzlich solange ein Rechtsschutzbedürfnis, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt. Dieses Verständnis entspricht der Rechtsnatur des Antrags nach § 767 ZPO, der sich nicht gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen richtet, sondern dazu dient, einem Vollstreckungstitel die Vollstreckungsfähigkeit schlechthin zu nehmen. Infolgedessen hängt die Zulässigkeit grundsätzlich nicht davon ab, dass Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Vor einem überflüssigen Vollstreckungsabwehrantrag kann sich der Gläubiger durch ein sofortiges Anerkenntnis schützen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2022 - I ZR 180/21 -, Rn. 11, juris = FamRZ 2023, 145-147). Der Vollstreckungsantrag des Antragstellers ist aber nur in der tenorierten Höhe begründet und im Übrigen zurückzuweisen. Soweit die Vollstreckung aus dem ursprünglichen Titel durch das Amtsgericht in Höhe von 145.932,84 EUR für unzulässig erklärt worden ist, ist dies von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht angegriffen, vielmehr ausdrücklich akzeptiert worden und vom Senat daher zugrunde zu legen. Der von Seiten der Antragsgegnerin gestellte Antrag nennt zwar als Betrag, in dessen Höhe die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werden soll, nur den Betrag von 31.286,77 EUR. Sowohl in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin als auch ausdrücklich im Termin vom 03.09.2024 hat die Antragsgegnerin aber unstreitig gestellt, dass zum einen 100.000 EUR von Seiten des Antragstellers bereits auf den Titel gezahlt und zum anderen Pfändungen in Höhe von 14.646,07 EUR bereits vorgenommen worden waren, sodass auch nach ihrer Auffassung hinsichtlich dieser Beträge eine weitere Zwangsvollstreckung unzulässig ist. Aus der Begründung der Antragsgegnerin ergibt sich insoweit, dass sich der im Antrag genannte Betrag nur deshalb auf 31.286,77 EUR beschränkt, da die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, hinsichtlich der Differenz zum genannten Betrag von 145.932,84 EUR werde ohnehin keine Zwangsvollstreckung betrieben und es bedürfe keines Vollstreckungsgegenantrags. Der Betrag von 145.932,84 EUR umfasst die von Seiten des Antragstellers gezahlten 100.000 EUR, die von der Antragsgegnerin durch Pfändung beigetriebenen 14.646,07 EUR, die zur Aufrechnung gestellten, an den Antragsteller abgetretenen Unterhaltsansprüche des Sohnes Vorname4 für den Zeitraum von dessen Minderjährigkeit in Höhe von 14.828,650 EUR sowie die von Seiten des Amtsgerichts anerkannten Aufrechnungspositionen betreffend der vom Antragsteller getragenen Kosten/Lasten der Immobilie in Höhe von 9.984,02 EUR sowie die Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 6.474,25 EUR. Diese Positionen sind damit dem Beschwerdegericht nicht angefallen und unterliegen keiner weiteren Prüfung. Darüber hinausgehend ist der Vollstreckungsgegenantrag des Antragstellers unbegründet. Soweit das Amtsgericht die Vollstreckung aus dem Titel nur Zug um Zug gegen Zahlung rückständigen Kindesunterhalts der minderjährigen Kinder der Beteiligten für zulässig erklärt hat, ist der amtsgerichtliche Beschluss auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin abzuändern und der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Diesem steht ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB gegenüber der Antragsgegnerin nicht zu. Ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB besteht nur, wenn die einbezogenen Ansprüche dieselben Beteiligten betreffen. Damit setzt § 273 BGB - wie die Aufrechnung - eine Gegenseitigkeit der persönlichen Zuordnung von Anspruch und Gegenanspruch voraus. Grundsätzlich muss also der Schuldner des Anspruchs zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs sein und umgekehrt (vgl. Krafka in: BeckOGK, 1.4.2024, § 273 BGB, Rn. 31). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Zwar hat der Antragsteller die Kindesunterhaltsansprüche für die gemeinsamen minderjährigen Kinder als Verfahrensstandschafter gem. 1629 Abs. 3 BGB in eigenem Namen geltend gemacht. Er ist hierdurch aber nicht Inhaber dieser Forderung geworden. Materiell Berechtigter bleibt das begünstigte Kind. Die vom betreuenden Elternteil beigetriebenen Unterhaltsbeträge unterliegen einer treuhandartigen Zweckbindung zugunsten des Kindes. Mit der Forderung des Kindes kann der Schuldner daher mangels Gegenseitigkeit weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. August 2000 - 14 WF 110/00 -, juris = FamRZ 2001, 1236; Lack in: Johannsen/Henrich/Althammer, 7. Aufl. 2020, § 1629 BGB, Rn. 18; Amend-Traut/Bongartz in: BeckOGK, 1.3.2024, § 1629 BGB Rn. 103; Lettmaier in: Staudinger (2020), § 1629 BGB, Rn. 310 jeweils m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Senats im Rahmen der Entscheidung vom 18.08.2023 im Verfahren 8 UF 155/21. Insoweit war im Rahmen einer vorzunehmenden Billigkeitsabwägung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise darauf abgestellt worden, dass sich die Forderungen in den vergangenen Zeiträumen gegenübergestanden haben. Ein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne des § 273 BGB wird hierdurch aber nicht begründet. Der Antragsteller kann daraus, dass die Antragsgegnerin den Kindesunterhalt bislang nicht freiwillig gezahlt hat, auch nicht den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens i.S.d. § 242 BGB für das vorliegende Verfahren ableiten. Abgesehen vom fehlenden Gegenseitigkeitsverhältnis liegt hier hinsichtlich des Kindesunterhalts genauso ein vollstreckbarer Titel vor wie hinsichtlich der Nutzungsentschädigung, aus dem ebenso vollstreckt wird wie aus dem hier verfahrensgegenständlichen Titel. Der Antragsteller kann sich im vorliegenden Verfahren auch hinsichtlich des von ihm behaupteten Anspruchs auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gegen die Antragsgegnerin weder auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts noch auf die hilfsweise Erklärung der Aufrechnung berufen. Die vom Antragsteller behauptete und von der Antragsgegnerin bestrittene Zugewinnausgleichsforderung kann dem titulierten Anspruch auf Nutzungsentschädigung vielmehr nicht im Rahmen des Vollstreckungsabwehrantrags entgegengehalten werden. Bei der Geltendmachung von (vorzeitigem) Zugewinnausgleich handelt es sich nach §§ 112 Abs. 1 Nr. 2, 113, 231 ff FamFG um eine Familienstreitsache, für die die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung gelten. Bei dem Verlangen auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung während der Trennungszeit handelt es sich demgegenüber um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, also um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Aufgrund der für beide Sachen unterschiedlichen Verfahrensregeln ist eine Verbindung der Verfahren auch nicht durch die erklärte Aufrechnung bzw. die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zulässig. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich eine andere Bewertung des Verfahrens auf Nutzungsentschädigung in der Trennungszeit auch nicht dadurch, dass dieses nur auf Antrag und nach einem deutlichen Zahlungsverlangen geführt wird. Zwar ist das Verfahren damit auf Streitentscheidung ausgerichtet, es richtet sich gleichwohl nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es wird daher teilweise auch die Bezeichnung der "Familiensachen-Streitsache" bzw. "privatrechtliche Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit" verwendet (vgl. Erbarth in: MüKoFamFG, 3. Aufl. 2018, § 200 FamFG, Rn. 7, 8, beck-online; Sternal in: Sternal, 21. Aufl. 2023, § 1 FamFG, Rn. 36, beck-online). Zwar ist ein Streit grundsätzlich im Zivilprozess auszutragen, wenn das materielle Recht privatrechtliche Ansprüche gewährt, wie dies im Anwendungsbereich von § 200 FamFG weitgehend der Fall ist. Der Zivilprozess ist aber nur dann die sachgemäße Verfahrensart, wenn die Parteien ihren Aufklärungsbeitrag nach den abstrakten Regeln der Darlegungslast auch leisten können. Hierzu müssen sie wissen, an welche Tatbestandsvoraussetzungen Rechtsfolgen im Gesetz geknüpft sind. Verzichtet das Gesetz auf die Normierung klarer Tatbestände, sind abstrakte Regeln für die Beibringung des Streitstoffes ungeeignet. Die Freiwillige Gerichtsbarkeit wurde daher über ihren ursprünglichen Bereich hinaus vorwiegend auf solche Streitsachen ausgedehnt, bei denen dem Richter ein Ermessen eingeräumt ist. Klare Tatbestände fehlen aber auch bei Anspruchsgrundlagen mit unbestimmten Rechtsbegriffen. Wegen der Vielzahl und Weite der in §§ 1361a, 1361b, 1568a, 1568b BGB verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen "Billigkeit", "unbillige Härte", "angemessene Vergütung", "der Billigkeit entsprechende Vergütung", "Wohl der im Haushalt lebenden Kinder", "in stärkerem Maße angewiesen sein", "angemessene Ausgleichszahlung", ist es für die Ehegatten kaum je möglich, den jeweils erforderlichen konkreten Sachvortrag von vornherein zu leisten, also ihrer konkreten Behauptungslast nachzukommen. Abstrakte Regeln eignen sich daher für die Beibringung des Streitstoffes gerade in dem sensiblen Bereich von Ehewohnung und Haushaltsgegenständen - insbesondere, wenn Kinder im Haushalt leben - nicht. Entsprechend sind hier Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben, die Aufgaben des Zivilprozesses übernehmen, sich aber uneingeschränkt nach den Verfahrensvorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten (vgl. Erbarth, a.a.O.; Sternal, a.a.O., Rn. 40 ff.). Dies gilt im vorliegenden Fall auch für den vom Antragsteller gestellten Vollstreckungsgegenantrag. Entgegen der Ansicht des Antragstellers finden auch auf diesen nicht allein die prozessualen Regelungen der ZPO Anwendung. Vielmehr stellt auch die Vollstreckung aus Entscheidungen und Vergleichen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. §§ 86 ff. eine Familiensache dar (vgl. Weber in: BeckOK FamFG, 51. Ed. 1.8.2024, § 111 FamFG, Rn. 19-22, beck-online). Das Verfahren über den Vollstreckungsgegenantrag ist daher im selben Sinn Familiensache wie der Vollstreckungstitel, gegen den er sich richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 148/91 -, Rn. 3, juris = FamRZ 1992, 538). Dies ergibt sich auch daraus, dass der Vollstreckungsgegenantrag mit gewissen Einschränkungen als eine Fortsetzung des dem Titel zugrundeliegenden Verfahrens angesehen werden kann (vgl. Schmidt/Brinkmann in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 767 ZPO, Rn. 2, beck-online). Auch wenn daher im vorliegenden Fall der Vollstreckung einer Geldforderung gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO (und damit auch der § 767 ZPO) entsprechend anzuwenden sind, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Geltung der Verfahrensmaximen des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Insbesondere gilt für die Vollstreckung auch trotz der Bezugnahme auf die entsprechende Anwendung der Regelungen der ZPO in § 95 FamFG in diesen Fällen gleichwohl der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 95 FamFG, Rn. 7; siehe auch Ulrici in: MüKoFamFG, 3. Aufl. 2018, § 26 FamFG, Rn. 2, beck-online). Das Verfahren des Vollstreckungsgegenantrags teilt insoweit die Verfahrensmaximen des Ursprungsverfahrens. Dass aber der geltend gemachte Anspruch auf (vorzeitigen) Zugewinnausgleich als Familienstreitsache nach den Regeln der ZPO zu beurteilen ist, während es sich im vorliegenden Verfahren auch im Vollstreckungsverfahren und im Rahmen des gestellten Vollstreckungsgegenantrags um eine Ehewohnungssache als Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, schließt eine Verknüpfung der beiden Sachen durch die erklärte Aufrechnung bzw. die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts aus. Zwar ist ein Rechtsstreit gem. § 17 Abs. 2 S.1 GVG grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Norm eröffnet eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz des Gerichts des zulässigen Rechtswegs. Es erlegt dem angerufenen Gericht die Pflicht auf, über sämtliche Klagegründe zu entscheiden, sofern die Klageforderung auf mehrere, an sich verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann Die Vorschrift ist im Verhältnis der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit zur freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar. Die Aufrechnung und auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind aber keine rechtlichen Gesichtspunkte i.S.d. Vorschrift, sondern selbstständige Gegenrechte, die dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren selbstständigen Gegenstand hinzufügen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 3 UF 95/12 -, Rn. 64 m.w.N., juris = FamRZ 2013, 1980; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2015 - 5 UF 1/14 -, Rn. 91, juris = FamRZ 2016, 57-59; Lückemann in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 17 GVG, Rn.5 m.w.N.). Werden eine Ehewohnungssache und eine Familienstreitsache in unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht, wäre es dem Gericht verwehrt, diese nach § 20 FamFG zu verbinden. Denn nach den Gesetzesmaterialien ist eine Verbindung nur dann sachdienlich, wenn sie der Eigenart des jeweiligen Verfahrens entspricht. Dies wird dahingehend konkretisiert, dass die Gegenstände der Verfahren im Zusammenhang stehen müssen oder in einem Verfahren geltend gemacht werden können (BT-Drs. 16/6308, S.184). Die Verbindung von Verfahren, für die unterschiedliche Verfahrensmaximen gelten, wird vor diesem Hintergrund als unzulässig erachtet (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn 93, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2023 - II-5 UF 78/23 -, Rn. 14, juris = NZFam 2024, 285; OLG Koblenz Beschluss vom v. 15. April.2019 - 7 UF 53/19 = FamRZ 2020, 239; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 20 FamFG, Rn. 2). In gleicher Weise erscheint es nicht sachdienlich, den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, den verfahrensrechtlichen Zusammenhang durch Aufrechnungserklärung zu begründen. Neben der offenbaren Unvereinbarkeit von Amtsermittlungs- und Dispositionsgrundsatz würde die Anwendbarkeit unterschiedlicher Verfahrensordnungen den in ihnen jeweils vorgesehenen Interessenausgleich der Beteiligten gefährden. Die Zivilprozessordnung ermöglicht den Parteien grundsätzlich, Aufrechnungsansprüche in den Rechtsstreit einzuführen, im Gegenzug kann das Gericht einer dadurch drohenden Verfahrensverzögerung durch ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO oder ein Teilurteil gem. § 301 ZPO begegnen. Vorliegend kann hingegen auf diese Entscheidungsformen nicht zurückgegriffen werden (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 64; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 94). Entscheidend gegen die Einbeziehung der Gegenansprüche aus der Familienstreitsache in die vorliegende Familiensache sprechen aber die unterschiedlichen Verfahrensmaximen. Könnte im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erfolgen, hätte dies eine Kompetenzverlagerung zur Folge, die mit den unterschiedlichen Verfahrensregeln in einem bürgerlichen Rechtsstreit und in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu vereinbaren wäre. In der nach den Regeln der ZPO zu führenden Familienstreitsache gilt der Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz. Hiernach darf das Gericht seiner Entscheidung nur das Tatsachenmaterial zugrunde legen, das von den Parteien vorgetragen wird. Insoweit wäre es systemwidrig, wenn sich der Antragsteller durch eine Verlagerung der Prüfung eines grundsätzlich zivilprozessual geltend zu machenden Anspruchs in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit den schärferen Darlegungs-, Substantiierungs- und Beweisführungspflichten des Zivilprozesses entziehen und sich der grundsätzlich geltenden Amtsermittlungspflicht sowie der Möglichkeit des Freibeweises (§ 29 Abs. 1 FamFG) bedienen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2022 - V ZB 9/21 -, BGHZ 233, 325-339, Rn. 18 - 19 = WM 2023, 1097, 1100). Entsprechend kann der Antragsteller sich im vorliegenden Verfahren nicht wirksam auf den von ihm behaupteten Gegenanspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich berufen, und zwar weder durch die erklärte Aufrechnung noch durch die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts, da in beiden Fällen ein selbständiges Gegenrecht geltend gemacht wird und eine Prüfung im vorliegenden, anderen Verfahrensmaximen unterliegenden Verfahren erfolgen müsste. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der behauptete Gegenanspruch unstrittig oder rechtskräftig festgestellt wäre (vgl. z.B. BGH, a.a.O., Rn.13, juris). Dies ist aber hier nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von Seiten des Antragstellers im Schriftsatz vom 24.09.2024 zitierten Entscheidungen. Soweit das OLG Bremen in einem Verfahren auf Trennungsunterhalt eine Aufrechnung mit Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung zugelassen hat, handelte es sich um Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für Zeiträume nach rechtskräftiger Scheidung (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 3. März 2014 - 4 UF 181/13 -, Rn. 10, juris = FamRZ 2014, 1299-1300). Diese richten sich nach § 745 Abs. 2 BGB und stellen eine Familienstreitsache i.S.d. § 266 FamFG dar, sodass gerade keine unterschiedlichen Verfahrensmaximen anzuwenden waren. Entsprechendes gilt für die zitierte Entscheidung des BGH vom 19.10.1988 - IV b ZR 70/87 = FamRZ 1989, 166-168. Auch diese befasst sich mit der Aufrechnung einer nach heutiger Bezeichnung Familienstreitsache, nämlich eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich, mit einer rein zivilprozessualen Forderung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der BGH vielmehr mit der oben zitierten Entscheidung vom 23. Mai 2022 (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2022 - V ZB 9/21 -, BGHZ 233, 325-339, Rn = WM 2023, 1097, 1100) eindeutig zur Unvereinbarkeit der Verfahrensregeln der ZPO und der freiwilligen Gerichtsbarkeit Stellung bezogen (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 20 W 2/22 -, Rn. 135, juris). Der Senat teilt diese Ansicht. Das von Seiten des Antragstellers geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht mit dem behaupteten Gegenanspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich scheitert darüber hinaus unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bereits daran, dass dem Antragsteller durch den von ihm erwirkten dinglichen Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin bereits eine ausreichende Sicherheit für den geltend gemachten Anspruch zusteht. Die Geltendmachung eines weiteren Zurückbehaltungsrechts gegenüber der titulierten Forderung der Antragsgegnerin stellt vor diesem Hintergrund einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Das Zurückbehaltungsrecht, selbst Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben, ist seinerseits ebenfalls wieder durch § 242 BGB begrenzt. Es kann nicht in einer Weise ausgeübt werden, die im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. Krüger in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 273 BGB, Rn. 72, beck-online). Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass ein Zurückbehaltungsrecht dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Anspruch bereits anderweit ausreichend gesichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 28/52 -, BGHZ 7, 123-127, Rn. 11). Entsprechend lässt sich auch der Regelung des § 273 Abs. 3 BGB entnehmen, dass ein Zurückbehaltungsrecht dann nicht besteht, wenn dem Schuldner für seinen Gegenanspruch bereits eine adäquate Sicherheit geleistet wurde (vgl. Krafka in: BeckOGK, 1.10.2024, BGB § 273 Rn. 75, beck-online). Dies trifft hier für den behaupteten Anspruch des Antragstellers auf vorzeitigen Zugewinnausgleich in Höhe von 6.249.242,25 EUR zu. Er ist durch den angeordneten dinglichen Arrest in gleicher Höhe hinreichend gesichert. Dafür, dass diese Sicherheit nicht vollwertig sein könnte, bietet der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Die von Seiten des Antragstellers weiter geltend gemachte Aufrechnung mit behaupteten weiteren Gegenansprüchen führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Soweit der Antragsteller hier mit nach seinem Vortrag von ihm getragenen laufenden Kosten der Immobilie aufrechnet, ist eine solche Aufrechnung allerdings nicht schon von Vorneherein mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ausgeschlossen. Trägt der in der Wohnung lebende Nichteigentümer Hauslasten, die grundsätzlich vom Alleineigentümer zu tragen wären, kann dies bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung gegengerechnet und mithin auch innerhalb der Ehewohnungssache berücksichtigt werden (vgl. Wever in: Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Auflage 2023, 3. Kapitel: Auseinandersetzung bei Alleineigentum, Rn. 336). Vorliegend macht der Antragsteller aber angeblich von ihm bezahlte Heizöllieferungen und Kosten der Wasserversorgung für das Anwesen geltend. Hierbei handelt es sich um verbrauchsabhängige Nebenkosten der Wohnung, die von dem in der Immobilie lebenden Nichteigentümer selbst zu übernehmen sind, genauso wie sie regelmäßig ein Mieter gem. §§ 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 BetrKV zu tragen hat (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 193 u. 336). Der Senat teilt insoweit die Ausführungen des Amtsgerichts, dass die verbrauchsabhängigen Nebenkosten in der titulierten Nutzungsentschädigung noch nicht enthalten sind. Soweit der Antragsteller weiter Gegenansprüche für nach seinem Vortrag von ihm getragene weitere Erhaltungs- und Reparaturaufwendungen hinsichtlich der von ihm bewohnten und im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Wohnung behauptet, kann er sich jedenfalls im vorliegenden Verfahren hierauf nicht berufen. Entgegen der Aufforderung im Hinweis vom 26.06.2024 hat der Antragsteller hier keine Ausführungen dazu gemacht, woraus sich solche Ansprüche ergeben sollen. In Betracht kommen ggf. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach Bereicherungsrecht. Bedenken bestehen hier insoweit als zum einen zweifelhaft ist, ob die Übernahme der Geschäftsführung gerade durch den Antragsteller hier dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin entsprach. Zum anderen wäre zu prüfen, inwieweit eine Bereicherung auf Seiten der Antragsgegnerin noch vorliegt. Dies kann aber im vorliegenden Verfahren jeweils dahinstehen, da die vom Antragsteller geltend gemachten Ersatzansprüche jedenfalls sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 FamFG darstellen und damit gem. § 112 Nr. 3 FamFG zu den Familienstreitsachen zählen, die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Regeln der ZPO zu behandeln sind. Eine Aufrechnung mit diesen behaupteten Gegenansprüchen in der vorliegenden Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit scheidet aus den oben ausführlich dargestellten Erwägungen aber aus. Die Kostenentscheidung richtet sich auch im Verfahren des Vollstreckungsgegenantrags in der vorliegenden Familiensache nach §§ 80 ff. FamFG (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 95 FamFG, Rn. 9). Insoweit entspricht es billigem Ermessen gem. § 81 FamFG, die Kosten des Verfahrens sowohl hinsichtlich der ersten Instanz als auch hinsichtlich der Beschwerdeinstanz gegeneinander aufzuheben. Dies wird dem Charakter als Familiensache gerecht, widerspricht in der vorliegenden "Familiensachen-Streitsache" aber auch nicht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40, 55 Abs. 2, 48 Abs. 1 1. Alt. FamGKG. Das Verfahren ist auch in der Vollstreckung und damit auch im Rahmen des Vollstreckungsgegenantrags als Ehewohnungssache zu behandeln, so dass sich der Verfahrenswert aus der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 1. Alt. FamGKG ergibt. Hiernach ist regelmäßig - unabhängig von den geltend gemachten Beträgen - von einem Wert von 3.000 EUR auszugehen (vgl. Neumann in: BeckOK KostR, 47. Ed. 1.10.2024, $ 48 FamGKG, Rn. 13, beck-online). Für eine abweichende Bewertung gem. § 48 Abs. 3 FamFG besteht keine hinreichende Veranlassung. Die amtsgerichtliche Entscheidung war gem. § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG entsprechend abzuändern. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist vorliegend ebenfalls nicht veranlasst. Insbesondere weicht der Senat entgegen der Ansicht des Antragstellers bei der Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung bzw. des Zurückbehaltungsrechts mit Forderungen aus Familienstreitsachen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht von der Rechtsprechung des BGH ab. Dieser hat sich vielmehr in der oben mehrfach zitierten Entscheidung in gleicher Weise geäußert.