Entscheidung
3 StR 289/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:141124B3STR289
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:141124B3STR289.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 289/23 vom 14. November 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), d), 2. a), c) und 3. auf dessen Antrag, zu 1. b) mit dessen Zustimmung - am 14. November 2024 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. A. gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. Oktober 2022 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 02-003, 02-010, 03-004, 03-006, 07-001, 07-013, 07-027, 07-038, 07-053, 08-005, 08-006, 08-007, 10-073, 14-001, 17- 105, 18-010 und in Fall II. 13-003 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) von der erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargelds (173.740 € und 1.400 €) abgesehen, c) das vorgenannte Urteil geändert aa) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des Banden- handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 224 Fällen sowie des Bandenhandels mit Betäubungsmit- teln in 87 Fällen schuldig ist, bb) im Strafausspruch dahin, dass (1) für die Tat in Fall II. 10-022 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie für die Taten in den Fällen II. 18-030 und - 3 - 19-073 der Urteilsgründe jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt wird, (2) die für die Taten in den Fällen II. 16-006, 19-074 und 25-148 der Urteilsgründe festgesetzten Strafen entfal- len, cc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen dahin, dass gegen den Angeklagten als Gesamt- schuldner eine solche in Höhe von 285.802 € angeordnet wird; die darüberhinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt, d) das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit die Einziehung der „in der Wohnung K. sichergestellte[n] getapte[n] Dose“ sowie der „sichergestellten Betäubungsmittel Ass.- Nrn. 8.1 und 8.2“ angeordnet worden ist; die Einziehung die- ser Gegenstände entfällt. 2. Auf die Revision des Angeklagten A. A. gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. Oktober 2022 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 02-005, 07-001, 07-027, 07-053 und in Fall II. 13-003 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla- gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil geändert aa) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des Banden- handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in - 4 - 102 Fällen sowie des Bandenhandels mit Betäubungsmit- teln in 20 Fällen schuldig ist, bb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen dahin, dass gegen den Angeklagten als Gesamt- schuldner eine solche in Höhe von 98.345 € angeordnet wird; die darüberhinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt, c) das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel Ass.-Nrn. 8.1 und 8.2“ an- geordnet worden ist; die Einziehung dieser Gegenstände ent- fällt. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver- worfen. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. A. wegen banden- mäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 240 Fällen, davon in drei Fällen in zwei tateinheitlichen und in einem Fall in fünf tateinheitlichen Fällen, bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 89 Fällen sowie wegen Handeltreibens mit und Abgabe von verschreibungs- pflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke zu einer Gesamtfreiheits- strafe von 13 Jahren verurteilt. Den Angeklagten A. A. hat es des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge 1 - 5 - in 106 Fällen, davon in drei Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in vier tateinheitlichen Fällen sowie in einem Fall tateinheitlich mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in drei Fällen, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, sowie des Handel- treibens mit und der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außer- halb einer Apotheke schuldig gesprochen und mit einer Jugendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten belegt. Zudem hat es hinsichtlich beider Angeklagten Einziehungsentscheidungen getroffen und die Anrechnung in den Niederlanden erlittener Auslieferungshaft angeordnet. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben nach Verfahrensteileinstellung und Verfahrensbeschrän- kung (§ 154 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten schlossen sich in den Niederlanden mit weiteren geson- dert verfolgten Personen ab spätestens September 2018 zu einer Gruppierung mit dem Ziel zusammen, fortlaufend und unter arbeitsteiligem Zusammenwirken in wechselnder Besetzung grenzüberschreitende Betäubungsmittelstraftaten zu begehen. Vereinbarungsgemäß betrieben sie in der Zeit vom 8. Juli 2019 bis zum 1. April 2020 einen professionell organisierten Handel mit Kokain, Heroin, Mari- huana, Haschisch, Ecstasy, Crystal Meth sowie dazugehörigen Streckmitteln in der Absicht, sich durch den gewinnbringenden Weiterverkauf an über 30 Abneh- mer im nordwestdeutschen Raum eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaf- 2 3 4 - 6 - fen und hierdurch ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familien zu finan- zieren. Die Drogen wurden überwiegend in den Niederlanden erworben oder selbst hergestellt. Nach Eingang der entsprechenden Bestellungen durch die deutschen Abnehmer, für welche die Gruppierung um die Angeklagten zur jeder- zeitigen telefonischen Erreichbarkeit ein Geschäftstelefon eingerichtet hatte, wur- den die Rausch- und Streckmittel verpackt und durch wechselnde Kurierfahrer nach Deutschland ausgeliefert oder an einzelne Abnehmer in verschiedenen An- laufwohnungen sowie an unterschiedlichen Treffpunkten in der Provinz G. gegen Bezahlung des Kaufpreises übergeben. Innerhalb der Gruppierung oblag dem Angeklagten S. A. ge- meinsam mit seinem gesondert verfolgten Zwillingsbruder die Organisation und Durchführung der Drogengeschäfte. Er nahm Bestellungen der Abnehmer über das Geschäftstelefon entgegen, wobei er sich mit seinem Zwillingsbruder wech- selseitig vertrat, kümmerte sich um den Einkauf der Rauschmittel und deren An- bau beziehungsweise Herstellung, verwahrte die für die Gruppe infolge des ge- winnbringenden Verkaufs eingenommenen Gelder in einer gemeinsamen Kasse und verwaltete diese im Rahmen des eingespielten Erwerbs- und Absatzsys- tems. Der Angeklagte A. A. war maßgeblich für das Abwiegen, Ver- packen und Ausliefern der Drogen zuständig. Auf entsprechende Vorgabe der Zwillingsbrüder führte er die jeweilige Handlung entweder selbst aus oder beauf- tragte weitere Mitglieder der Gruppierung. Zugleich empfing er in den verschie- denen Anlaufwohnungen die Abnehmer, die in die Niederlande fuhren, um die Drogen selbst über die Grenze nach Deutschland zu verbringen. Daneben war er für die Entgegennahme des von den Abnehmern für die Rausch- und Streck- mittel gezahlten Bargeldes zuständig. Er reichte es vereinbarungsgemäß an den Angeklagten S. A. weiter, der es in die Gemeinschaftskasse über- führte. 5 6 - 7 - In Umsetzung der gemeinsamen Abrede kam es zu einer Vielzahl von Dro- gengeschäften, an denen die beiden Angeklagten in unterschiedlichem Umfang mitwirkten. 2. In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht die festgestellten Taten je nach Beteiligung der Angeklagten und Umfang der durchgeführten Geschäfte als Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG), Bandenhandel mit Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) sowie - in einem Fall - Handeltreiben mit und Abgabe von verschreibungspflichtigen Arz- neimitteln außerhalb einer Apotheke (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG) gewürdigt. II. Die Verfahrensbeanstandungen der beiden Angeklagten dringen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch. Näherer Erörterung bedürfen nur die von den Angeklagten inhaltsgleich erhobenen Rügen, mit denen sie die hinreichende Bestimmtheit der Anordnun- gen des Vorsitzenden zum Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO bean- standen. 1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: a) Während der insgesamt 26 Hauptverhandlungstermine ordnete der Strafkammervorsitzende 13 Selbstleseverfahren an. Die Anordnungen beinhal- teten jeweils eine Liste von Blattzahlen aus den Sachaktenbänden. Diese Auf- stellungen betrafen eine Vielzahl von Einzelurkunden und Urkundenkonvoluten im Umfang von insgesamt deutlich über 9.000 Seiten, bei denen es sich ganz überwiegend um verschriftete und in die deutsche Sprache übersetzte Ge- sprächsprotokolle der Telekommunikationsüberwachung sowie zwischen den Angeklagten und gesondert Verfolgten gewechselte Textnachrichten handelte. 7 8 9 10 11 - 8 - Darüber hinaus bezogen sich die Verzeichnisse - in geringerer Anzahl - unter an- derem auf von Polizeibeamten erstellte Auswertevermerke, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle der niederländischen Strafverfolgungsbehörden, Iden- tifizierungsvermerke zu den Abnehmern, Gesprächsprotokolle in fremder Spra- che, Observationsberichte und behördliche Gutachten mit Lichtbildern sowie Ur- teilsabschriften. b) Im Hauptverhandlungstermin am 25. Februar 2022 ordnete der Vorsit- zende der Strafkammer das Selbstleseverfahren I an. Die Anordnung lautete aus- zugsweise wie folgt: „Folgende Urkunden sowie Erklärungen von Behörden und Sachverständigen sollen gemäß § 249 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO Gegenstand des Selbstleseverfahrens werden. Soweit Ver- nehmungsinhalte in den Urkunden wiedergegeben werden, sind diese Inhalte vom Selbstleseverfahren ausgenommen. …“ Beide Angeklagte widersprachen der Anordnung unverzüglich und mach- ten geltend, dass sich in den Urkunden Lichtbilder und Texte in niederländischer Sprache ohne Übersetzung befanden. Die Strafkammer bestätigte die Entschei- dung durch Beschluss und ergänzte sie dahin, dass Lichtbilder und Texte in nie- derländischer Sprache - ebenso wie Vernehmungsinhalte - vom Selbstlesever- fahren ausgenommen sind. Konkretisierungen, Streichungen, Klammerungen oder andere Markierungen nahm das Landgericht in den jeweiligen zur Einsicht überlassenen Selbstleseordnern nicht vor. Im Hauptverhandlungstermin am 11. März 2022 stellte der Vorsitzende fest, dass alle in das Selbstleseverfahren einbezogenen Ordner und Fallakten in der Zeit zwischen den beiden Terminen für die Kammermitglieder und alle übri- gen Verfahrensbeteiligten zur Einsichtnahme bereitlagen, die Richter und Schöf- fen vom Wortlaut der entsprechenden Urkunden Kenntnis genommen sowie die 12 13 14 - 9 - Angeklagten, ihre Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Gelegenheit hierzu hat- ten. c) Im selben Hauptverhandlungstermin ordnete der Vorsitzende entspre- chend der vorangegangenen bestätigten Anordnung das Selbstleseverfahren II zu weiteren Urkunden an, dem die Verteidiger der Angeklagten erneut widerspra- chen. In ihren Widerspruchsbegründungen beanstandeten sie nunmehr - über das bisherige Vorbringen hinaus - erstmals, dass die abstrakt formulierten Ein- schränkungen des Vorsitzenden auch im Hinblick auf die Negativausnahme von Vernehmungsinhalten nicht hinreichend bestimmt seien, weil dies in unzulässiger Weise den Mitgliedern des Spruchkörpers die Entscheidung über den Umfang der Selbstlesung übertrage. Die Strafkammer wies die Widersprüche mit Beschluss vom selben Tage zurück und bestätigte die Anordnung. Schließlich stellte der Vorsitzende den Ab- schluss auch des Selbstleseverfahrens II fest. d) Hinsichtlich der weiteren Selbstleseverfahren III bis XIII liegt den Rügen ein gleiches Verfahrensgeschehen zugrunde. 2. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt der Erfolg versagt. a) Die Rügen sind zulässig. Sie richten sich gegen die von der Strafkam- mer durchgeführten Selbstleseverfahren unter dem Gesichtspunkt der unzu- reichenden Bezeichnung der Urkunden in den - durch den jeweiligen Gerichtsbe- schluss bestätigten und ergänzten - Anordnungen des Vorsitzenden, weil die bloße Herausnahme von Vernehmungsinhalten, Lichtbildern und Texten in frem- der Sprache nicht den Bestimmtheitsanforderungen genüge. Mit dieser Angriffs- richtung wird das Selbstleseverfahren selbst beanstandet, indem geltend ge- macht wird, die Anordnungen des Vorsitzenden seien verfahrensfehlerhaft er- gangen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - 3 StR 462/17, BGHR StPO § 249 15 16 17 18 19 - 10 - Abs. 2 Selbstleseverfahren 9 Rn. 13-16). Der hierfür maßgebende Sachverhalt, insbesondere die Anordnungen, der gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO jeweils erforderliche Widerspruch sowie der darauffolgende Gerichtsbeschluss, ist je- weils vollständig vorgetragen worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). b) Die Rügen erweisen sich allerdings als unbegründet. aa) Ordnet der Vorsitzende die Selbstlesung von Urkunden nach § 249 Abs. 2 StPO an, muss deren - aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtliche (§ 273 Abs. 1 StPO) - Bezeichnung so genau sein, dass sie identifizierbar sind. Bei umfangreichen Konvoluten kann eine zusammenfassende und pauschale Benennung der Dokumente genügen. Durch das Bestimmtheitserfordernis soll sichergestellt werden, dass über Gegenstand und Umfang der Beweisverwen- dung kein Zweifel entstehen kann. Die Urkunden sind daher dergestalt zu be- zeichnen, dass sie ohne Weiteres individualisiert werden können und keine Miss- verständnisse auftreten. Die Verfahrensbeteiligten sollen so darauf hingewiesen werden, dass der außerhalb der Hauptverhandlung in der Sonderform des § 249 Abs. 2 StPO gewonnene Beweisstoff dennoch als Inbegriff der Hauptverhand- lung im Sinne des § 261 StPO der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden kann. Können sie nach dem Wortlaut der Anordnung die Urkunden leicht identifizieren, die zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, ist die Anordnung hinreichend bestimmt (s. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 6 Rn. 6 f.; Urteil vom 7. März 2019 - 3 StR 462/17, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfah- ren 9 Rn. 17-18, 20; Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - 5 StR 243/21, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 10 Rn. 12; vom 3. August 2022 - 5 StR 47/22, juris Rn. 14; LR/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 58, 67; MüKoStGB/Kreicker, 2. Aufl., § 249 Rn. 54). 20 21 - 11 - Wird der Umfang des Selbstleseverfahrens anhand rechtlicher und tat- sächlicher Kriterien in abstrakter Form eingeschränkt, kann dies zur Folge haben, dass die eingeführten Urkunden(teile) nicht eindeutig identifiziert und individuali- siert werden können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn - über eine zulässige zusammenfassende und pauschale Benennung der zu verlesenen Schriftstücke hinaus - den Mitgliedern des Spruchkörpers und den anderen Verfahrensbetei- ligten für die Ermittlung des Umfangs der Selbstlesung eine eigene Subsumtion unter unbestimmte Begriffe sowie unter rechtlich im Einzelnen umstrittene Verle- sungsvorschriften der Strafprozessordnung überantwortet wird, so dass das Er- gebnis der Subsumtion nicht feststellbar ist und damit unklar bleibt. Dann ist nicht ausgeschlossen, dass die Spruchkörpermitglieder Urkunden(teile) in unter- schiedlichem Umfang zum Gegenstand der Selbstlesung und mithin zur Urteils- grundlage gemacht haben; insbesondere aber kann hierdurch bei den anderen Verfahrensbeteiligten Zweifel über den Gegenstand und Umfang der Beweisver- wendung entstehen, so dass die Selbstleseanordnung ihre dargestellte Hinweis- wirkung verfehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 5 StR 243/21, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 10 Rn. 14). bb) An diesem Maßstab gemessen begegnen die Anordnungen über die Durchführung der Selbstleseverfahren I bis XIII teilweise rechtlichen Bedenken. Im Einzelnen: (1) Hinreichend bestimmt sind die vom Vorsitzenden getroffenen, teils auf Widerspruch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO durch entsprechenden Kammer- beschluss geänderten Anordnungen im Hinblick auf die Herausnahme von Licht- bildern. Etwaige Unklarheiten, welche konkreten Beweismittel mit dieser Sam- melbezeichnung gemeint sind, sind nicht ersichtlich. Lichtbilder können schon begrifflich nicht gelesen werden; sie können nicht Gegenstand des Urkundenbe- weises sein. 22 23 24 - 12 - (2) Soweit in den Anordnungen Schriftstücke ausgenommen wurden, die Texte in niederländischer Sprache ohne Übersetzung betrafen, genügt dies ebenfalls dem Bestimmtheitserfordernis. Denn für die Verfahrensbeteiligten war hinreichend deutlich, dass Texte in fremder Sprache nicht vom Selbstleseverfah- ren erfasst waren, sondern allein die deutsche Übersetzung zur Grundlage der tatrichterlichen Überzeugungsbildung wurde. Unklarheiten waren insoweit nicht zu besorgen. (3) Auf rechtliche Bedenken stößt allerdings die Benennung von Urkunden mit dem Ausschluss von Vernehmungsinhalten. Die Revision macht mit Recht geltend, dass durch diese anhand rechtli- cher und tatsächlicher Kriterien abstrakt vorgenommene Einschränkung des Um- fangs der Selbstleseverfahren die betroffenen Urkundenteile nicht eindeutig iden- tifiziert und individualisiert werden konnten. Mag die Qualifizierung eines Verneh- mungsinhalts für die Berufsrichter, die Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger noch vorzunehmen sein, ist dies für die - in der Regel nicht juristisch geschulten - Angeklagten, denen die Urkunden überdies durch Dolmetscher übersetzt wurden, und die Schöffen nicht ohne Weiteres möglich. Den Mitgliedern des Spruchkörpers einschließlich der Schöffen sowie den anderen Verfahrens- beteiligten war eine eigene Subsumtion unter den Begriff des Vernehmungsin- halts überantwortet. Ein solches Vorgehen ist im Rahmen der durch das Selbst- leseverfahren aus der Hauptverhandlung verlagerten Beweisaufnahme verfah- rensfehlerhaft, weil das Ergebnis der Subsumtion nicht feststellbar war und damit unklar blieb. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Mitglieder des Spruchkör- pers - bezogen auf Vernehmungsinhalte - Urkunden(teile) in unterschiedlichem Umfang zum Gegenstand der Selbstlesung und damit zur Urteilsgrundlage machten. Insbesondere aber konnten bei den Verfahrensbeteiligten Zweifel über Gegenstand und Umfang der Beweisverwendung entstehen, so dass die Selbst- 25 26 27 - 13 - leseanordnung hinsichtlich der Ausnahme der Vernehmungsinhalte ihre darge- stellte Hinweiswirkung verfehlte. cc) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Unbestimmtheit einer Selbstleseanordnung führt nicht zwangsläufig zu deren Unwirksamkeit im Ganzen. Vielmehr ist das Selbstleseverfahren nur insoweit von diesem Verfahrensfehler betroffen, als die Auslegungszweifel rei- chen können. Es kommt darauf an, ob und inwieweit die Anordnung weiterhin ihre Funktion, die für die Verfahrensbeteiligten erkennbare Bestimmung von Ge- genstand und Umfang der Beweisverwendung von Urkunden, zu erfüllen ver- mag. In dem Ausmaß, in dem solche Zweifel nicht bestehen, wirkt sich der Ver- fahrensfehler - als bloßer Formalverstoß - nicht aus. Angesichts des erheblichen Umfangs der in Rede stehenden Selbstlese- verfahren und des Umstands, dass die Strafkammer ihre Überzeugung maßgeb- lich auf die verschrifteten und übersetzten Inhalte der Telekommunikation zwi- schen den Angeklagten und den gesondert Verfolgten gestützt hat, lässt sich ausschließen, dass sie ohne den Verfahrensfehler zu einer anderen Entschei- dung gelangt wäre. Die 13 Selbstleseverfahren umfassten deutlich mehr als 9.000 Seiten und hatten ganz überwiegend Gesprächsprotokolle der Telekom- munikationsüberwachung sowie Textnachrichten zum Gegenstand. Es stand für alle Verfahrensbeteiligten unzweideutig fest, dass diese Inhalte keinen Bezug zu Vernehmungen einschließlich formloser Befragungen (s. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 2 StR 78/10, BGHR StPO § 251 Abs. 4 Gerichtsbeschluss 5 Rn. 5; ferner MüKoStPO/Krüger, 2. Aufl., § 256 Rn. 40 mwN) aufwiesen und so- mit von den Selbstleseanordnungen erfasst waren. Weniger als 20 polizeiliche Vermerke enthielten zu einem untergeordneten Anteil Vernehmungsinhalte, wo- bei sich die wiedergegebenen Angaben von Zeugen oder gesondert Verfolgten ganz überwiegend nur in einem oder zwei Sätzen erschöpften. Bleiben die 28 29 - 14 - Urkundenteile außer Betracht, bei denen die Qualifizierung eines Vernehmungs- inhalts fraglich ist, wäre trotzdem nicht zweifelhaft, dass sich die Strafkammer von den tatsächlichen Umständen überzeugt hätte, die den Schuld- und Rechts- folgenaussprüchen zugrunde liegen. Der Beschluss des 5. Strafsenates vom 8. Februar 2022 (5 StR 243/21, NStZ-RR 2022, 143, 144) widerspricht der hier vorgenommenen einzelfallbezo- genen Differenzierung nicht. Denn die dort beurteilte Selbstleseanordnung hatte in weitaus größerem Umfang auf unbestimmte Begriffe und insbesondere meh- rere Rechtsvorschriften verwiesen („schriftliche Erklärungen i.S.d. § 250 StPO“, „insoweit Gegenstand ..., als dies durch § 256 Abs. 1 Nr. 1, 5 StPO gestattet wird“). Dementsprechend wird sie in dem Beschluss als insgesamt rechtlich de- fizitär bewertet und besteht kein Anhalt dafür, dass von ihr Urkunden(teile) erfasst gewesen sein könnten, bei denen gleichwohl keine Auslegungszweifel vorhan- den waren und die - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Beweisergebnis- sen - den Schuldspruch hätten tragen können. III. Sachrüge des Angeklagten S. A. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten S. A. in den Fällen II. 02-003, 02-010, 03-004, 03-006, 07-001, 07-013, 07-027, 07-038, 07-053, 08-005, 08-006, 08-007, 10-073, 14-001, 17-105 und 18-010 der Urteilsgründe, in denen aufgrund der getroffenen Feststellungen nach neuer Rechtslage (auch) das Konsumcan- nabisgesetz anwendbar ist, und im Fall II. 13-003 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte nach dem Arzneimittelgesetz verurteilt worden ist, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - insoweit mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO - aus prozessökonomischen Gründen ein. 30 31 32 - 15 - 2. Der Senat ändert den Schuldspruch angesichts der Teileinstellung des Verfahrens, einer modifizierten rechtlichen Würdigung des Falls II. 25-164 sowie im Hinblick auf eine gebotene abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung wie aus der Beschlussformel ersichtlich. a) Das Handeln des Angeklagten im Fall II. 25-164 erfüllt - anders als das Landgericht meint - lediglich den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und nicht den Tatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG, da die nicht geringe Menge insge- samt nicht überschritten wird. b) Die Beurteilung der Konkurrenzen durch das Landgericht hält in folgen- den Fällen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand: aa) Die Annahme von zwei selbstständigen Taten des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB) in den Fällen II. 19-073 und 19-074 der Urteilsgründe wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Vielmehr liegt ausschließlich eine Tat des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) vor. Nach den zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen erweiterte der An- geklagte die von einer Abnehmerin am 20. März 2020 gegen 20:39 Uhr abgege- bene Bestellung noch am gleichen Abend in einem mit ihr darauffolgend geführ- ten Telefonat um 21:07 Uhr auf eine größere Gesamtmenge von insgesamt 3,5 Gramm Heroin sowie 2 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt von 1,55 Gramm HHCl bzw. 1,79 Gramm KHCl). Die festgestellten Handlungen werden zu einer Bewertungseinheit verbun- den. Eine einheitliche Tat des Handeltreibens ist immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Die innerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden Teilakte werden schon 33 34 35 36 37 38 - 16 - vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalisierenden, verschiedenar- tige Tätigkeiten einschließenden Begriff des Handeltreibens zu einer Tat zusam- mengefasst. Dabei ist entscheidend, ob sich die Bemühungen des Täters - wie hier - auf dieselbe Rauschgiftmenge beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. De- zember 1999 - 3 StR 479/99, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 19 mwN). bb) Die rechtliche Würdigung des Landgerichts zu den Fällen II. 17-058 und 25-148 der Urteilsgründe, deren konkurrenzrechtliches Verhältnis zueinan- der es als in Tatmehrheit stehend beurteilt hat, ist nicht frei von einem Rechts- fehler. Denn es sind zwei tateinheitliche Fälle des Bandelhandels mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG, § 52 StGB) gegeben. Nach den zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen veräußerte der An- geklagte am 27. Februar 2020 um 12:11 Uhr im Laufe desselben von ihm geführ- ten Telefonats gewinnbringend Rauschgift an zwei verschiedene Abnehmer, zu- nächst an den einen 10 Gramm Heroin und 8,5 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 4,45 Gramm HHCl bzw. 7,6 Gramm KHCl), unmittelbar anschließend an den an- deren in gleicher Weise 2 Gramm Heroin und 2,5 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 0,89 Gramm HHCl bzw. 2,24 Gramm KHCl). Der Angeklagte entfaltete danach einheitliche Handelsbemühungen im Rahmen zweier Umsatzgeschäfte. Zwischen den Tatbestandsverwirklichungen besteht somit Teilidentität der Ausführungshandlungen; dies begründet Idealkon- kurrenz (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 482 f. jeweils mwN). c) Danach hat sich der Angeklagte wegen Bandenhandels mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 224 Fällen und Bandenhandels mit Be- täubungsmitteln in 87 Fällen strafbar gemacht. Soweit diesbezüglich zum Tenor des angefochtenen Urteils nach Berücksichtigung der Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und der dargelegten rechtlichen Bewertung Divergenzen ver- 39 40 41 42 - 17 - bleiben, beruhen diese auf Zählfehlern der Strafkammer. Der Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Bei der Fassung des Schuldspruchs sieht der Senat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO wegen des Gebots der Klarheit und Verständlichkeit des Tenors davon ab, in der Beschlussformel die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 4 StR 503/14, juris Rn. 3 mwN). 3. Hinsichtlich der Einzelstrafen ergibt sich Folgendes: a) Der Senat lässt infolge der Schuldspruchänderung aufgrund der geän- derten konkurrenzrechtlichen Bewertung die in Fall II. 19-074 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe entfallen und setzt diejenige in Fall II. 19-073 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf drei Jahre - anstatt zwei Jahre und sechs Monate - fest. Grundlage dafür ist, dass nunmehr der Strafrahmen aus § 30a Abs. 1 BtMG Anwendung findet. Angesichts des Seriencharakters der Taten und der im Rahmen der Strafzumessung vom Landgericht vorgenommenen am Grenzwert der nicht geringen Menge orientier- ten Strafmaßstaffelung ist mit Sicherheit anzunehmen, dass es auf die verhängte Einzelstrafe erkannt hätte. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen. Bei der gegebenen Sachlage darf lediglich die neu festgesetzte Ein- zelstrafe die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12 mwN). b) Die Tateinheit zwischen den Fällen II. 17-058 und 25-148 der Urteils- gründe führt zum Wegfall der niedrigeren der beiden Einzelstrafen. Die für den 43 44 45 46 - 18 - Fall II. 17-058 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten hat dagegen ungeachtet der Schuldspruchänderung Bestand. Denn es ist auszuschließen, dass die Strafkammer eine mildere Einzelstrafe für die beiden idealkonkurrierenden Fälle festgesetzt hätte. c) Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts reduziert der Se- nat die Einzelfreiheitsstrafe in Fall II. 10-022 der Urteilsgründe auf fünf Jahre und sechs Monate. d) Soweit das Landgericht unter dem Gesichtspunkt tateinheitlicher Ver- knüpfung die in Fall II. 18-030 der Urteilsgründe bis zum 24. Dezember 2019 nachfolgenden vier Betäubungsmittelgeschäfte dem Angeklagten zugerechnet hat, ohne dass insofern ein individueller Tatbeitrag bei den weiteren Taten fest- gestellt ist, fehlt es an einer Grundlage für die konkurrenzrechtliche Zusammen- fassung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840, 2841). Der Senat setzt daher, um jegliche Beschwer des Angeklagten zu vermei- den, die Einzelstrafe in diesem Fall analog § 354 Abs. 1 StPO - entsprechend der vom Landgericht vorgenommenen Strafmaßstaffelung - auf das Mindestmaß und damit auf drei Jahre Freiheitsstrafe fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Ja- nuar 2016 - 1 StR 406/15, juris Rn. 4 mwN). e) Zudem hat die für Fall II. 16-006 der Urteilsgründe verhängte Einzel- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen. Das Landgericht hat in diesem Fall festgestellt, dass der Angeklagte an eine Abnehmerin Ende September 2019 mindestens 10 Gramm Heroin und 100 Gramm Streckmittel gewinnbringend veräußerte, wenngleich, wie in den Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt ist, die Tat nicht angeklagt und deshalb vom Schuldspruch nicht umfasst war. Dennoch hat die 47 48 49 - 19 - Strafkammer hierfür eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona- ten festgesetzt. f) Die Teileinstellung des Verfahrens und der Wegfall der für die Fälle II. 16-006, 19-074 und II. 25-148 der Urteilsgründe verhängten Strafen (§ 349 Abs. 4 StPO) lassen den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Es ist na- mentlich mit Blick auf die verbleibende Einsatzfreiheitsstrafe von acht Jahren aus Fall II. 01-010 der Urteilsgründe sowie die weiteren zahlreichen Einzelstrafen, welche die Strafkammer eng zusammengezogen hat, ausgeschlossen, dass sie ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). 4. Von der erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargelds sieht der Senat ab und beschränkt die Verfolgung der Taten auf die übrigen Rechtsfolgen (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist im Übrigen dem Grunde nach gerechtfertigt, bedarf jedoch wie aus der Beschluss- formel ersichtlich in ihrer Höhe der Korrektur und hinsichtlich der Anordnung ge- samtschuldnerischer Haftung der Ergänzung. Die weitere Einziehung der sicher- gestellten Dose und der sichergestellten Betäubungsmittel hat hingegen keinen Bestand. Dagegen ist die Einziehung des Notizbuches und des Mobiltelefons aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat beim An- geklagten von der erweiterten Einziehung (§ 73a StGB) des sichergestellten Bar- gelds in Höhe von 1.400 € und von weiteren 173.740 € gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus prozessökonomischen Gründen ab. Allerdings wird im Vollstreckungs- verfahren eine Verrechnung in Betracht zu ziehen sein (vgl. auch BGH, Be- schluss vom 25. August 2021 - 3 StR 148/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Unmög- lichkeit 1 Rn. 6). Die Verfahrensbeschränkung ist unter zwei rechtlichen Ge- sichtspunkten veranlasst. 50 51 52 - 20 - Die Strafkammer hat die Einziehung der - bei der Durchsuchung der Woh- nung des Zwillingsbruders am 7. April 2021 im Besitz des Angeklagten sicherge- stellten - Gelder auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt, weil sie nicht hat feststellen kön- nen, dass es sich um Erträge aus den verfahrensgegenständlichen Betäubungs- mittelverkäufen handelte. Zur weiteren Begründung hat sie dargelegt, eine legale Herkunft der Gelder liege angesichts der beschränkten wirtschaftlichen Verhält- nisse des Angeklagten fern. Vielmehr sprächen die Auffindesituation, Verpa- ckung und Stückelung des Bargelds für eine Herkunft der Mittel aus Drogenge- schäften. Zum einen bleibt nach den Urteilsgründen unklar, ob die sichergestellten Geldmittel zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstaten gegenständlich bei dem Angeklagten vorhanden waren. Angesichts des deutlichen Zeitabstands zwi- schen der letzten festgestellten Tat des Angeklagten und dem Sicherstellungs- zeitpunkt drängt sich dies jedenfalls nicht auf. Für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c StGB ist anerkannt, dass sie nur angeordnet werden kann, wenn das durch eine nicht konkretisierbare andere rechtswidrige Tat Erlangte bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Ange- klagten gegenständlich oder in Gestalt eines Surrogats vorhanden war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c neue Fassung Anwendungsbereich 1 Rn. 10; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13 ff., jeweils mwN). Ob dieses Erfordernis angesichts des Wortlauts der Norm und des gesetzgeberischen Willens sowie nach Sinn und Zweck des Gesetzes auf die erweiterte Einziehung des gegen- ständlich Erlangten selbst nach § 73a Abs. 1 StGB zu übertragen ist, ist noch nicht abschließend geklärt (s. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 3 Rn. 13 mwN). Zum anderen ist das Landgericht nach Ausschöpfung aller Beweismittel zu der Überzeugung gelangt, dass das sichergestellte Bargeld aus rechtswidri- 53 54 55 - 21 - gen, nicht konkret zuzuordnenden Taten herrührt. Dabei hat es nicht ausschlie- ßen können, dass es auch aus den abgeurteilten Taten stammt. In diesem Fall scheidet die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB neben der erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargelds (§ 73a Abs. 1 StGB) aus. Denn ansonsten käme es möglicherweise zu einer un- zulässigen doppelten Inanspruchnahme des Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, wistra 2023, 22 Rn. 11; vom 13. De- zember 2022 - 3 StR 419/22, juris Rn. 3 mwN). b) Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegan- gen, dass der Angeklagte diejenigen Erträge durch die Taten erlangte, welche die Abnehmer als Kaufpreis für die veräußerten Betäubungsmittel zahlten, und nur deren Wert nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB einzuziehen war, weil konkrete - unvermengte - Barmittel den Taten nicht haben zugeordnet werden können. Der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung unterliegt jedoch der Ände- rung der Höhe nach. Der Wert der vom Angeklagten aus den gegenständlichen Taten erzielten Erträge bemisst sich unter Abzug der Beträge, welche die gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Fälle betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 4; vom 23. Mai 2023 - GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 59 mwN), sowie nach den vom Landgericht festgestellten Verkaufspreisen, die es allerdings nicht durchgängig seiner Berechnung zu- grunde gelegt hat, auf insgesamt 285.802 €. Daher ist der Einziehungsbetrag analog § 354 Abs. 1 StPO zu reduzieren. Zudem haftet der Angeklagte nicht nur in Höhe von 81.395 €, sondern hin- sichtlich aller erwirtschafteten und aus der Beschlussformel ersichtlichen Erträge als Gesamtschuldner. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte in Anbetracht der von ihm verwalteten Gemeinschaftskasse faktische (Mit-)Ver- 56 57 58 - 22 - fügungsgewalt an den zunächst anderen Bandenmitgliedern zugeflossenen Be- trägen. Die gesamtschuldnerische Haftung ist in die Urteilsformel aufzunehmen, um das mehrfache Einziehen des Tatertrages zu verhindern. Der namentlichen Benennung anderer Gesamtschuldner bedarf es dabei nicht (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 325/21, juris Rn. 2 mwN). Der Senat holt diesen Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ebenfalls nach. c) Keinen Bestand hat die angeordnete Einziehung der anlässlich der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten „getapte[n] Dose“ sowie der „sicherge- stellten Betäubungsmittel“. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags- schrift zutreffend dargetan hat, fehlt es an hinreichenden Feststellungen dazu, ob beziehungsweise inwieweit diese Gegenstände in einem Bezug zu den abgeur- teilten Taten standen, etwa Tatmittel oder Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 1 und 2 StGB waren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 27 mwN). 5. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. IV. Sachrüge des Angeklagten A. A. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten A. A. in den Fällen II. 02-005, 07-001, 07-027 und 07-053 der Urteilsgründe, in denen aufgrund der getroffenen Fest- stellungen nach neuer Rechtslage (auch) das Konsumcannabisgesetz anwend- bar ist, und im Fall II. 13-003 der Urteilsgründe, in dem er nach dem Arzneimit- telgesetz verurteilt worden ist, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - insoweit 59 60 61 62 - 23 - mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO - aus prozessökonomischen Gründen ein. 2. Der Schuldspruch ist angesichts der Teileinstellung des Verfahrens so- wie im Hinblick auf eine gebotene abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. a) Das Landgericht hat die Rauschgiftlieferungen in den Fällen II. 10-049 und 20-021, II. 10-072 und 19-076, II. 17-056 und 25-146, II. 18-046 und 27-064 sowie II. 19-071 und 25-165 der Urteilsgründe jeweils als rechtlich selbstständige Taten des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) be- wertet. Angesichts dessen, dass bei mehreren Tatbeteiligten für jeden nach der Art seines Tatbeitrags die konkurrenzrechtliche Bewertung selbstständig zu tref- fen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 5 StR 144/20, NStZ-RR 2020, 306), bilden die vorgenannten Fälle beim Angeklagten A. A. jeweils eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB, also insgesamt fünf anstelle von zehn Fällen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen legen mit Blick auf den un- mittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang der von ihm vorgenomme- nen gleichzeitigen Auslieferungen des Kokains und Heroins an verschiedene Ab- nehmer nahe, dass jeweils zwei der genannten Taten zu Tateinheit verknüpft werden. Denn Überschneidungen der Ausführungshandlungen führen beim Ban- denhandel mit Betäubungsmitteln zur gleichartigen Idealkonkurrenz. b) Danach hat sich der Angeklagte wegen Bandenhandels mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 102 Fällen und Bandenhandels mit Be- täubungsmitteln in 20 Fällen strafbar gemacht. Soweit die Anzahl der vom Land- gericht ausgeurteilten Fälle abzüglich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fälle und die von dem Senat angenommenen Zahlen divergieren, beruht dies auf einem Zählfehler der Strafkammer. Der Schuldspruch ist daher in entsprechen- 63 64 65 66 - 24 - der Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Auch bei diesem Angeklag- ten sieht der Senat von der Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit im Schuld- spruch ab. 3. Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung in den zuvor genannten Fällen wirkt sich auf die verhängte Jugendstrafe nicht aus. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten bleibt davon ohnehin unberührt. Auch die Teileinstellung des Verfahrens bleibt wegen ihres vergleichsweise geringen Umfangs in Anbe- tracht der konkreten Strafzumessungserwägungen ohne Einfluss. 4. Der Ausspruch über die Einziehung hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. a) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist analog § 354 Abs. 1 StPO herabzusetzen. Unter Abzug der Beträge, welche die gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Fälle betreffen, sowie nach den vom Landgericht festge- stellten Verkaufspreisen, die es allerdings nicht durchgängig seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 98.345 €, den der Ange- klagte als Bezahlung für die Veräußerung der Betäubungsmittel erhielt und in die Gemeinschaftskasse einzahlte. Daneben bedarf der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen angesichts der landgerichtlichen Feststellungen der Ergänzung da- hin, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet; die individuelle Benennung der anderen Gesamtschuldner ist wiederum nicht erforderlich (vgl. BGH, Be- schluss vom 7. Juni 2022 - 4 StR 31/22, juris Rn. 3). b) Die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel hat auf der Grundlage der bisherigen Urteilsgründe keinen Bestand. Die vom 67 68 69 70 71 - 25 - Landgericht auf § 74 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 33 BtMG gestützte Einzie- hungsanordnung ist betreffend die genannten Einziehungsobjekte rechtsfehler- haft. Denn nach den getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, ob die sicher- gestellten Drogen in einem Bezug gerade zu den abgeurteilten Taten des Ange- klagten standen und diesen als Tatobjekt zuzuordnen sind. 5. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung hat im Übrigen keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. V. Die Kostenentscheidung folgt betreffend beide Angeklagte aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel lässt es nicht unbillig er- scheinen, die Angeklagten jeweils mit den gesamten Kosten zu belasten. Berg Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Aurich, 11.10.2022 - 13 KLs 510 Js 13866/19 (16/21) 72 73