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Entscheidung

4 StR 31/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:070622B4STR31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:070622B4STR31.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 31/22 vom 7. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hagen vom 27. August 2021, soweit es ihn betrifft, im Aus- spruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte für einen Teilbetrag von 179.550 € als Gesamtschuldner haftet. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßigen unerlaub- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fäl- len“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt und den Wert von Taterträgen eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs hat kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Ablehnung der Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand. 2. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Änderung dahin, dass der An- geklagte bei der gegen ihn angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 240.130 € für einen Teilbetrag von 179.550 € als Gesamtschuld- ner haftet. Nach den Feststellungen hatte neben dem Angeklagten zumindest auch der Zeuge W. die faktische Mitverfügungsgewalt über alle ursprünglich in Form von Kryptowährungen erlangten Taterträge aus den Betäubungsmittel- delikten (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 20. November 2019 – 2 StR 54/19 Rn. 11; Urteil vom 5. Juni 2019 – 5 StR 670/18 Rn. 7). Daher liegt eine Gesamt- schuld vor, soweit nicht allein der Angeklagte bei drei Taten weitere Verkaufser- löse außerhalb des Onlinehandels in Höhe von 60.580 € vereinnahmte (6.000 € im Fall 1 der Anklage, 4.900 € im Fall 2 der Anklage und 49.680 € im Fall 4 der Anklage). Der Senat ergänzt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungs- ausspruch um die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten in Höhe der 2 3 - 4 - über den Internetvertrieb erzielten Erlöse im Wert von 179.550 €. Der individuel- len Bennenung des Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20 Rn. 2 mwN). Bartel Rommel Scheuß Messing Weinland Vorinstanz: Landgericht Hagen, 27.08.2021 - 46 KLs 600 Js 663/20 5/21